Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1982, Az.: BVerwG 1 WB 26/82
Fortsetzungsfeststellungsantrag bei berechtigtem Interesse an der Feststellung ; Entzug der Fluglehrberechtigung eines Soldaten für neun Monate ; Befristeter Entzug nach Feststellung erheblicher charakterlicher Mängel des Soldaten; Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Grenzverletzungen ; Unerlaubtes Überfliegen ausländischen Staatsgebietes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 26/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberstleutnant i.G. Wrede,
Oberleutnant Wahl als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Ab 1. Januar 1981 wurde er in der Ausbildungsstaffel der Heeresfliegerwaffenschule (AusbStff/HFlgWaS) in B. verwendet. Am 25. März 1981 wurde er zum ersten Mal bei einem Ausbildungsüberlandflug als Fluglehrer eingesetzt. An diesem Tag flog er mit zwei Flugschülern auf dem Luftfahrzeugmuster UH-1 D bei schlechter Sicht versehentlich etwa elf Minuten über österreichischem Staatsgebiet. Nachdem er das bemerkt hatte, flog er sofort in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Am Abend des 25. März 1981 kehrte der Antragsteller nach B. zurück, meldete den Vorfall zunächst jedoch nicht.
Am 6. April 1981 ging bei der AusbStff/HFlgWaS ein Fernschreiben des Heeresamtes (HA) ein, wonach die HFlgWaS die gemeldete Grenzverletzung durch einen Hubschrauber am 25. März 1981 zu untersuchen habe. Nachdem der Antragsteller davon Kenntnis erlangt hatte, meldete er die Grenzverletzung mit Schreiben vom gleichen Tage seinem Staffelkapitän.
Wegen dieses Vorfalls verhängte der Kommandeur (Kdr) der Lehrgruppe A/HFlgWaS gegen den Antragsteller am 15. April 1981 einen strengen Verweis und beantragte am gleichen Tage, dem Antragsteller den Militärluftfahrzeugführerschein (MFS) für zwei Monate zu entziehen. Mit Schreiben vom 22. April 1981 beantragte der Kdr HFlgWaS, dem Antragsteller die Fluglehrberechtigung auf Dauer zu entziehen. Mit Bescheid vom 27. April 1981 entzog der General der Heeresfliegertruppe dem Antragsteller die "Fluglehrberechtigung UH-1 D" auf die Dauer von zwei Jahren. Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Mai 1981 wies der Amtschef des HA mit Bescheid vom 20. August 1981 zurück.
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 20. September 1981 beschränkte der Inspekteur des Heeres (InspH) den Entzug der Fluglehrberechtigung mit Bescheid vom 18. Januar 1982 auf die Dauer von neun Monaten. Bereits vorher - am 14. Januar 1982 - hatte der Antragsteller beim Staffelkapitän AusbStff/HFlgWaS unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nachdem ihm der Bescheid vom 18. Januar 1982 am 21. Januar 1982 zugestellt worden war, erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Februar 1982, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalte; zugleich legte er eine Begründung für diesen Antrag vor.
Der InspH hat den Antrag dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 3. März 1982 vorgelegt.
Inzwischen hatte das Truppendienstgericht Nord - 3. Kammer - die Disziplinarverfügung des Kdr Lehrgruppe A/HFlgWaS vom 15. April 1981 durch Beschluß vom 30. September 1981 aufgehoben und gegen den Antragsteller wegen des fraglichen Vorfalls einen (einfachen) Verweis verhängt.
Am 5. Februar 1982 ist dem Antragsteller die "Fluglehrberechtigung UH-1 D" wiedererteilt worden.
Der Antragsteller macht geltend:
Neben der disziplinaren Ahndung seines Fehlverhaltens durch einen Verweis - deren Berechtigung er nicht bestreite - sei die Entziehung der Flugerlaubnis weder erforderlich noch angebracht gewesen; im Ergebnis komme sie einer nicht gerechtfertigten Nebenstrafe gleich. Im übrigen hätten die Voraussetzungen für diese Maßnahme nicht vorgelegen. Insbesondere sei ein "erheblicher charakterlicher Mangel" bei diesem einmaligen, folgenlos gebliebenen Verstoß nicht nachgewiesen.
Nachdem sein ursprünglicher Antrag, den Entzug der Fluglehrberechtigung aufzuheben, mit Ablauf des 5. Februar 1982 wirkungslos geworden sei, bestehe gleichwohl noch ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung, daß ihm die Fluglehrberechtigung von Anfang an nicht hätte entzogen werden dürfen. Da die entsprechenden Vorgänge zu den Personalakten zu nehmen seien, bestehe die Gefahr, daß er bei Stellenbewerbungen, Versetzungen, Beurteilungen und Beförderungen gegenüber anderen Soldaten, denen die Fluglehrberechtigung bisher nicht entzogen worden sei, benachteiligt werde.
Der Antragsteller beantragt daher,
festzustellen, daß der Beschwerdebescheid des BMVg/Fü H vom 18. Januar 1982 rechtswidrig gewesen sei.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Nachdem das ursprüngliche Begehren des Antragstellers mit Ablauf des 5. Februar 1982 wirkungslos geworden sei, sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Antragsteller habe - vor allem dadurch, daß er es bestimmungswidrig unterlassen habe, die Grenzverletzung unverzüglich zu melden - einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein gezeigt. Die besondere Bedeutung der vorgeschriebenen Meldung liege darin, daß die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland durch frühzeitige Kenntnis von einer Verletzung fremden Hoheitsgebiets durch Luftfahrzeuge der Bundeswehr in die Lage versetzt werden sollen, auf mögliche Interventionen des betroffenen Staates rechtzeitig und angemessen zu reagieren und somit einen möglichen Schaden der Bundesrepublik - auch im internationalen Ansehen - geringzuhalten. Das Verhalten des Antragstellers habe neben einer disziplinaren Würdigung den befristeten Entzug seiner Fluglehrerlaubnis nach Maßgabe der Bestimmungen der ZDv 19/11 (Nr. 124, 1. Strichaufzählung) erfordert. Dabei müsse der Umstand, daß die Grenzverletzung keine nachteiligen Folgen gehabt habe, außer Betracht bleiben. Denn dies sei nicht das Verdienst des Antragstellers. Die zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte seien im Rahmen der angefochtenen Beschwerdeentscheidung angemessen berücksichtigt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vorgelegten Akten Bezug.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers in seinem in zulässiger Weise am 14. Januar 1982 erhobenen Untätigkeitsantrag (§§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) war auf Aufhebung der Entscheidungen des Generals der Heeresfliegertruppe vom 27. April 1981 und des Amtschefs des HA vom 20. August 1981 gerichtet. Durch diesen Antrag war der InspH jedoch nicht gehindert, am 18. Januar 1982 noch selbst in der Sache zu entscheiden; soweit er dem Begehren (durch die Beschränkung des Entzugs der Fluglehrberechtigung von zwei Jahren auf neun Monate) abgeholfen hat, ist der Antrag gegenstandslos geworden. Im übrigen sind die Ausführungen des InspH in seinem Bescheid vom 18. Januar 1982 jedoch nur als weiteres Vorbringen zur Sache zu werten (BDHE 7, 176; BVerwG Beschluß vom 19. Februar 1982 - 1 WB 122/81).
Der ursprüngliche Antrag (Schriftsatz vom 12. Januar 1982) ist jedenfalls durch den Schriftsatz vom 1. Februar 1982 ausreichend und fristgerecht begründet worden (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. August 1976 - 1 WB 68/75 -, vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76 - und vom 31. August 1977 - 1 WB 192/76).
Soweit der ursprüngliche Antrag hiernach rechtshängig geworden ist, hat er sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten am 5. Februar 1982 durch die Wiedererteilung der entzogenen Fluglehrberechtigung erledigt. Der Antragsteller war daher nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigt, zu dem Antrag überzugehen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung festzustellen. Dieser sogenannte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indessen nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn der Soldat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.). Dieses Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Die begehrte Feststellung muß in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu bestimmt sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen, sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten oder seine Rechtsposition sonstwie zu verbessern (BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77). Ein derartiges berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat der Antragsteller - übrigens auch nach Auffassung des InspH - dargetan. Es ist nicht auszuschließen, daß die angefochtene Entscheidung sich - auch unabhängig davon, ob sie in den Personalakten nachgewiesen ist - bei späteren Personalmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller nachteilig auswirkt.
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Maßnahme - der Entzug der Fluglehrberechtigung für neun Monte - war nicht rechtswidrig.
Die Bundeswehr kann nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG von § 4 LuftVG (Luftfahrerlaubnis) und von der auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG erlassenen Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) abweichen. Nachdem der BMVg auf Grund des § 30 LuftVG die "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) erlassen hat, darf eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im Bereich der Bundeswehr nur nach Maßgabe der ZDv 19/11 ausgeübt werden (§ 10 Abs. 4 der Verordnung über Luftfahrpersonal vom 9. Januar 1976; BGBl I S. 53, berichtigt S. 1097); § 29 LuftVZO - der Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Flugerlaubnis regelt - ist daher für militärische Berechtigungen und Erlaubnisse nicht anzuwenden; insoweit gilt Nr. 124 ZDv 19/11:
"124. Erlaubnisse und Berechtigungen sind zu entziehen, wenn bei ihrem Inhaber
- erhebliche charakterliche oder geistige Mängel, besonders Mangel an Verantwortungsbewußtsein oder Willenskraft,
- unzureichende fachliche Kenntnisse oder Leistungen,
- schwere schuldhafte Verstöße gegen die für Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen oder
- andere die Flugsicherheit gefährdende Tatsachen
festgestellt worden sind. Der Entzug kann befristet oder endgültig erfolgen."
Diese Vorschrift, die auch vom Antragsteller nicht angegriffen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die zuständigen Vorgesetzten haben die Flugerlaubnis des Antragstellers nach dessen Anhörung (Nr. 125 Abs. 1 ZDv 19/11) befristet entzogen (Nr. 124 Satz 2 ZDv 19/11), weil sie bei ihm erhebliche Charakterliche Mängel festgestellt haben.
Der Antragsteller bestreitet nicht, die Meldung über die ihm bekannte Grenzverletzung bis zum Eingang des Fernschreibens des HA bei der HFlgWaS unterlassen zu haben, obwohl er wußte, daß er sie unverzüglich zu erstatten hatte (Nr. 2704 HDv 378/900).
Der InspH hat in diesem Verhalten zutreffend einen erheblichen Charaktermangel des Antragstellers gesehen. Mit Recht weist er auf die besondere Bedeutung der unverzüglichen Meldung von Grenzverletzungen hin. Dadurch sollen die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland von einer Verletzung fremden Hoheitsgebietes durch Luftfahrzeuge der Bundeswehr möglichst bald Kenntnis erhalten, damit sie auf mögliche Interventionen des betroffenen Staates rechtzeitig und angemessen reagieren und somit einen möglichen Schaden der Bundesrepublik - auch im internationalen Ansehen - geringhalten können. Von einem Flugzeugführer, insbesondere von einem Fluglehrer, muß erwartet werden, daß er derartige Meldepflichten peinlich genau nimmt. Der festgestellte Verstoß, mit dem der Antragsteller sowohl als Fluglehrer als auch als Offizier mindestens gegenüber den an dem fraglichen Flug beteiligten Soldaten ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben hat, rechtfertigt durchaus den Schluß, daß sich der Antragsteller mindestens vorübergehend als ungeeignet erwiesen hat, als Fluglehrer andere Soldaten auszubilden. Sein Verhalten stellt auch und gerade ein Charakterliches Versagen dar. Die Meldepflicht verlangte vom Antragsteller ein - objektiv gesehen - fehlsames Verhalten, nämlich das unerlaubte Überfliegen ausländischen Staatsgebietes von sich aus unverzüglich anzuzeigen, also im übergeordneten dienstlichen Interesse und unter Zurückstellung eigener Belange ein eigenes Fehlverhalten von sich aus zu offenbaren. Ein Flugzeugführer der Bundeswehr, der diesem Anspruch nicht gerecht wird, und erst recht ein Fluglehrer, der hier versagt, stellt seine Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Selbstdisziplin und damit die besondere charakterliche Integrität in Frage, die von ihm für die Ausübung seines fliegerischen Dienstpostens unerläßlich verlangt werden muß. Die angefochtene Maßnahme ist schon deshalb durch die disziplinare Ahndung nicht entbehrlich geworden.
Auch die Dauer der Entziehung der Fluglehrberechtigung begegnet keinen Bedenken. Das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers, das zur Feststellung seines erheblichen Charaktermangels geführt hat, wiegt schwer; aus Rechtsgründen war es jedenfalls nicht geboten, die Frist für die Entziehung der Fluglehrerlaubnis kürzer als geschehen zu bemessen. Insbesondere ist das auch hier zu beachtende "Ubermaßverbot" (vgl. BVerwG NZWehrr 1979, 139 f) nicht verletzt. Denn die festgesetzte Dauer der Entziehung ist dem verfolgten Zweck angemessen. Die Beschränkung des Entzugs der Fluglehrerlaubnis auf neun Monate ist schon deshalb sachgerecht, weil zugunsten des Antragstellers von einer vorläufigen Verlängerung der Erlaubnis (Nr. 122 ZDv 19/11) bis zum 23. März 1982 ausgegangen worden war, die es erlaubte, ihm die entzogene Erlaubnis am 5. Februar 1982 ohne weitere Nachweise oder Formalitäten wieder zu erteilen.
3.
Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 WBO) nicht vorliegen.
Dr. Schweiger
Thurn
Wrede
Wahl