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§ 10 GüKG - Organisation

Bibliographie

Titel
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Amtliche Abkürzung
GüKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-34

(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. 2Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.