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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1984, Az.: BVerwG 1 WB 4.84

Versetzung; Truppendienstliche Maßnahme; Nachbesetzung eines Dienstposten; STAN; Sanitätsoffizier; Arzt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 4.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1986, 125-126

Redaktioneller Leitsatz

Wer seine Versetzung zu einem gewissen, spätestens 1988 eintretenden Zeitpunkt beantragt, und auch nur für den Fall, daß zur Nachbesetzung des begehrten Dienstposten ein - nach der STAN dafür vorgesehener - Sanitätsoffizier (Arzt) nicht zur Verfügung steht, begehrt keine truppendienstliche Maßnahme (WBO § 17 Abs. 1 S. 1); sein Antrag ist unzulässig.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Edler von Löw und Oberstleutnant i.G. Priegnitz als ehrenamtliche Richter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1938 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und wird seit dem 1. Oktober 1981 beim Versorgungskommando ... in F... als Nachschubstabsoffizier verwendet. Zuvor war er Leiter des Sanitätsausbildungszentrums .... Dieser für einen Arzt vorgesehene Dienstposten war bis zum 31. März 1981 in der STAN nach A 13 bewertet. Zum 1. April 1981 wurde er auf A 15 angehoben. Mangels verfügbarer Sanitätsoffiziere ist er auch zur Zeit noch mit einem Offizier des Truppendienstes besetzt. Nachfolger des Antragstellers wurde am 1. Oktober 1981 ein lebensälterer und nach seinem Beurteilungsbild für eine A 15-Verwendung heranstehender Stabsoffizier. Nach seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. März 1988 ist beabsichtigt, die Stelle mit einem Sanitätsoffizier zu besetzen.

2

Gegen die Versetzung zum Versorgungskommando ... hat der Antragsteller seinerzeit Beschwerde erhoben, diesen Rechtsbehelf jedoch später wieder zurückgenommen.

3

Das Gesuch des Antragstellers vom 4. November 1982 um seine Rückversetzung zum Sanitätsausbildungszentrum ... "zum nächstmöglichen Termin" lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 22. Juni 1983 ab. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 4. Juli 1983 ausgehändigt.

4

Am 12. Juli 1983 legte der Antragsteller beim Kommandeur Versorgungskommando ... gegen diesen Bescheid "Beschwerde" ein, die er u.a. wie folgt begründete:

"1.
Ich habe am 04.11.82 einen Rückversetzungsantrag gestellt, der erst am 22.06.83 beantwortet und abgelehnt worden ist.

Gegen diese Zeitverzögerung beschwere ich mich, da sie vom Inhalt her nicht begründet wird.

2.
In der Ablehnung wird als Begründung angegeben, daß der jetzige Dienstposteninhaber bis zu seiner Zurruhesetzung als Leiter des SanAusbZentr ... verwandt wird. Danach ist vorgesehen, einen Sanitätsoffizier als Nachfolger einzusetzen.

Gegen diese Aussage beschwere ich mich, weil sie sachlich unbegründet ist.

...

3.
In der Ablehnung wird ferner darauf hingewiesen, daß für mich keine A 15 dotierte Verwendung vorgesehen ist.

Gegen diese Aussage beschwere ich mich, da ich bereits von 1967 - 1970 einen KpChef A 14 Dienstposten (haushaltsmäßig herabgestuft A 11) und von 1970 - 1981 den Dienstposten des Leiters des SanAusbZentr ... ausfüllte. Auf diesem Dienstposten bin ich von 4 verschiedenen Ärzten beurteilt worden." (5 C, 4 C, 3 C, 3 C) "Mit diesen Beurteilungen weise ich meine Qualifikation für den Dienstposten des Leiters eines SanAusbZentr nach. ... Ich bitte um Einplanung als Nachfolger des jetzigen Leiters des SanAusbZentr ..., falls kein SanOffzArzt für diesen Dienstposten zur Verfügung steht."

5

Der BMVg hat diese "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1983 vorgelegt.

6

Der Antragsteller macht geltend:

7

Die Dienstpostenbeschreibung des Leiters des Sanitätsausbildungszentrums ... und auch der Auftrag des Sanitätsausbildungszentrums ... hätten sich mit der "haushaltsmäßigen Öffnung (A 15)" nicht geändert. Von seinen Disziplinarvorgesetzten und Fachvorgesetzten habe er die uneingeschränkte Qualifikation für diesen Dienstposten als Truppenoffizier erhalten. Diese "jahrelange Qualifikation" werde nun aber nicht mehr anerkannt. Die personalbearbeitende Stelle lehne eine erneute Verwendungseinplanung als Leiter des Sanitätsausbildungszentrums ... auch dann ab, wenn kein Sanitätsoffizier (Arzt) als Nachfolger für den jetzigen Truppenoffizier zur Verfügung stehe. Dadurch fühle er sich ungerecht behandelt und in seiner Persönlichkeit gedemütigt. Eine nochmalige Bevorzugung eines anderen Truppenoffiziers würde sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabsetzen und ihn in seiner Ehre verletzen.

8

Schließlich verstoße es auch gegen die Fürsorgepflicht, wenn ihm die Möglichkeit genommen werde, an seinen Heimatstandort zurückzukehren.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Zur Begründung führt er aus:

11

Die Ablehnung des Versetzungsgesuchs vom 4. November 1982 sei eine mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO gewesen; für das nunmehr offenbar im Vordergrund stehende Anliegen des Antragstellers, als Nachfolger des jetzigen Leiters des Sanitätsausbildungszentrums ... eingeplant zu werden, wenn kein Arzt verfügbar sein sollte, treffe das jedoch nicht zu. Zu diesem bedingten Einplanungswunsch, der sich zudem auf einen noch relativ weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beziehe, könne unter den heutigen Gegebenheiten nur gesagt werden, daß eine derartige Planung unrealistisch wäre. Wenn er, der BMVg, daher nicht bereit sei, dem Begehren des Antragstellers näherzutreten, handele es sich nicht um eine Entscheidung, die eine dem Antragsteller gegenüber abschließende Regelung enthalte. Er sei nicht gehindert, zu gegebener Zeit seine Versetzung auf den von ihm angestrebten Dienstposten zu beantragen, auch wenn heute bereits abzusehen sei, daß dieser Antrag keinen Erfolg haben könnte. Weder die Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 1983 noch seine, des BMVg, späteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren hätten zum Ziel gehabt, die Leistungen des Antragstellers herabzusetzen oder ihn zu kränken, sondern vielmehr, bei ihm nicht Erwartungen aufkommen oder bestehen zu lassen, denen nach Lage der Dinge nicht entsprochen werden könne.

12

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28. Mai 1984 noch einmal ausdrücklich erklärt, sein Antrag auf Rückversetzung sei "nur für den Fall gestellt, daß der jetzige Dienstposteninhaber vor 1988 ausscheidet und der Dienstposten erneut mit einem Truppenoffizier besetzt werden muß, weil kein Arzt zur Verfügung steht".

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.

14

II

Das Vorbringen des Antragstellers bedarf der Auslegung.

15

Der BMVg hat das ursprüngliche Begehren des Antragstellers (vom 4. November 1982), ihn zum "nächstmöglichen Termin" zum Sanitätsausbildungszentrum ... in H... zurückzuversetzen, mit Bescheid vom 22. Juni 1983 zurückgewiesen.

16

Die gegen diesen Bescheid eingelegte "Beschwerde" vom 12. Juli 1983, die der BMVg zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und vorgelegt hat (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 4 WBO), enthält drei Beschwerdepunkte:

17

1.

In erster Linie bittet der Antragsteller um die "Einplanung als Nachfolger des jetzigen Leiters des SanAusbZentr ..., falls kein SanOffzArzt für diesen Dienstposten zur Verfügung steht". Diese Einschränkung seines ursprünglichen Begehrens hat der Antragsteller noch am 28. Mai 1984 ausdrücklich wiederholt, nachdem ihm die Bedenken gegen die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens bekannt waren (vgl. die - jeweils auch dem Antragsteller übermittelten - Schreiben des Senats vom 17. Januar und vom 5. April 1984 an den BMVg sowie das Schreiben des BMVg vom 15. März 1984).

18

Dieser Antrag ist unzulässig.

19

Mit seinem ursprünglichen Antrag (vom 4. November 1982) begehrte der Antragsteller eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO; die Entscheidung, den Antragsteller nicht auf den von ihm begehrten Dienstposten zu versetzen, hätte er in zulässiger Weise nach dieser Bestimmung anfechten können.

20

Der Antragsteller schränkt jedoch sein Begehren nunmehr ausdrücklich ein: er beantragt jetzt lediglich eine Versetzung zu einem ungewissen, spätestens 1988 eintretenden Zeitpunkt, und auch das nur für den Fall, daß zur Nachbesetzung des begehrten Dienstpostens ein - nach der STAN dafür vorgesehener - Sanitätsoffizier (Arzt) nicht zur Verfügung steht. Ob in diesem Begehren, an das das Gericht gebunden ist (vgl. § 88 VwGO), bereits eine im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässige Änderung des ursprünglichen Antrags zu sehen ist (vgl. dazu BVerwGE 43, 193, 195[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70], aber auch BVerwG Beschluß vom 9. November 1983 - 1 WB 38/82), kann hier offenbleiben. Denn dieser Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nunmehr keine truppendienstliche Maßnahme des militärischen Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO begehrt, deren Ablehnung nach dieser Vorschrift von den Wehrdienstgerichten auf ihre behauptete Rechtswidrigkeit hin überprüft werden könnte. Ob die - nach der STAN einem Sanitätsoffizier (Arzt) vorbehaltene - Stelle des Leiters des Sanitätsausbildungszentrums ... überhaupt mit einem Truppenoffizier nachbesetzt werden muß und wenn ja, wann das der Fall sein wird - der jetzige Dienstposteninhaber wird voraussichtlich 1988 in den Ruhestand treten -, ist zur Zeit offen. Eine Entscheidung über die Besetzung dieser Stelle ist somit jetzt noch nicht möglich. Das verkennt auch der Antragsteller nicht. Deshalb bittet er in seiner "Beschwerde" vom 12. Juli 1983 ausdrücklich darum, ihn für diese Verwendung einzuplanen.

21

Damit begehrt der Antragsteller keine truppendienstliche Maßnahme. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, daß der BMVg dem Antragsteller daraufhin eine auf ihn bezogene unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffene, gleichwohl aber für die Zukunft noch offene Planungsabsicht mitteilt, die dem Begehren des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg einräumt (vgl. BDH RiA 1965, 180; BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77 - und vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82 - m.w.N.).

22

Dadurch wird der Rechtsschutz des Antragstellers nicht geschmälert. Sobald die Nachbesetzung der von ihm begehrten Verwendung ansteht, kann er seine Versetzung beantragen und gegen die Ablehnung dieses Begehrens den Rechtsweg beschreiten (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77).

23

Der Senat hat allerdings mehrfach entschieden, daß eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO anfechtbare Maßnahme vorliegt, wenn der dafür zuständige Vorgesetzte eindeutig erklärt, der betroffene Soldat sei bis zum Ende seiner Dienstzeit nicht mehr für eine "höherwertige Verwendung vorgesehen" (BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82).

24

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der BMVg mit der zusätzlichen Begründung für die Ablehnung des Versetzungsgesuchs in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1983

25

"Außerdem weise ich darauf hin, daß für Sie eine mit A 15 dotierte Verwendung nicht vorgesehen ist"

26

eine derartige - endgültige - Erklärung abgegeben hat und weiter, ob sie für die Ablehnung des Verwendungsantrages maßgebend war.

27

Denn eine auf eine derartige Erklärung gestützte, sein Verwendungsbegehren ablehnende Entscheidung könnte der Antragsteller nur mit dem Begehren anfechten, ihn nunmehr - und nicht nur in ferner Zukunft und zu dem noch unter Bedingungen - auf einem höherwertigen (A 15-) Dienstposten zu verwenden. Gerade eine solche truppendienstliche Maßnahme hat der Antragsteller jedoch nicht beantragt, sondern sein Begehren ausdrücklich darauf beschränkt, in die - naturgemäß vorläufig und ungewisse - Planung für einen bestimmten für ihn möglicherweise überhaupt nicht und im übrigen voraussichtlich erst 1988 freiwerdenden Dienstposten aufgenommen zu werden.

28

2.

Der Antragsteller beschwert sich weiter gegen die "Zeitverzögerung", die er darin sieht, daß der BMVg erst am 22. Juni 1983 über seinen Rückversetzungsantrag vom 4. November 1982 entschieden hat. Sein Antrag ist insoweit dahin auszulegen, daß er beantragt, die Rechtswidrigkeit dieser Verzögerung festzustellen. Dieser Antrag ist unzulässig. Gegen Verzögerungen bei der Behandlung eines Antrags ist der Soldat ebenso wie gegen Verzögerungen in der Behandlung von Beschwerden durch Untätigkeitsbeschwerde bzw. -antrag nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO geschützt. Diese Bestimmungen geben ihm die verfahrensrechtliche Möglichkeit, in der Sache selbst weiterzukommen, wenn er auf einen Antrag an einen Vorgesetzten oder auf eine Beschwerde oder weitere Beschwerde innerhalb jeweils eines Monats keinen sachlichen Bescheid erhalten hat. Für die gerichtliche Feststellung, der Vorgesetzte habe bei der Behandlung eines Antrags oder einer Wehrbeschwerde gegen Fristbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung verstoßen, besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 33, 303). Auch gehört die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Anträgen und Wehrbeschwerden nicht zu den in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber, deren Verletzung für sich genommen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sein könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE aaO; BVerwG Beschluß vom 27. März 1979 - 1 WB 74/78 - m.w.H.).

29

Der Senat hat zwar anerkannt, daß in Ausnahmefällen auch eine gesonderte Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens militärischer Vorgesetzter bei der Bearbeitung von Anträgen oder Beschwerden aus dem truppendienstlichen Bereich neben oder anstelle des eigentlichen Begehrens zulässig sein kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. November 1975 - 1 WB 32/74). Voraussetzung ist aber insoweit, daß der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der gesonderten Feststellung des gerügten Verhaltens - hier: der angeblich verspäteten Bescheidung seines Rückversetzungsantrags - hat. Dafür hat der Antragsteller nichts vorgetragen; auch im übrigen spricht nichts für ein derartiges gesondertes Feststellungsinteresse, zumal der Antragsteller mit der Begründung, der BMVg habe innerhalb eines Monats nicht über seinen Antrag vom 4. November 1982 entschieden, sofort Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte stellen können (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 WBO).

30

3.

Der Antragsteller beschwert sich schließlich gegen die nach seiner Ansicht sachlich unbegründete "Aussage"' in dem Bescheid des BMVg vom 22. Juni 1983, wonach vorgesehen sei, als Nachfolger für den jetzigen Dienstposteninhaber Leiter des Sanitätsausbildungszentrums ... einen Sanitätsoffizier einzusetzen. Auch insoweit wäre jeder mögliche Antrag unzulässig, weil er sich nicht gegen eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO richtet (vgl. die Ausführungen oben unter 2).

31

Die Behauptung, tatsächliche Feststellungen in einem Bescheid seien falsch, kann in aller Regel nur mit dem gegen den betreffenden Bescheid gegebenen Rechtsbehelf weiterverfolgt werden, hier also mit dem - am 12. Juli 1983 tatsächlich eingelegten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sich der Rechtsbehelf als unzulässig erweisen sollte oder wenn im Einzelfall wegen der - unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und damit der Rechtssicherheit unabdingbaren - Erschöpfung des Rechtswegs ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung steht. Feststellungen in der rechtlichen Begründung eines Bescheids wie in seinem tatbestandlichen Teil, deren Richtigkeit bestritten wird, stellen als solche - vom Fall der erstmaligen Beschwerung eines Dritten abgesehen (vgl. BVerfGE 15, 283, 286 [BVerfG 19.02.1963 - 1 BvR 371/60]) [BVerfG 19.02.1963 - 1 BvR 371/60] - grundsätzlich keine selbständigen Beschwerdeanlässe und -gegenstände dar. Das gilt auch dann, wenn sie die Entscheidung nicht unmittelbar tragen (BVerwGE 46, 149, 151 f.) [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73].

32

Ob bei ausgesprochen willkürlichen, eindeutig und tendenziell unsachlichen und den streitgegenständlichen Lebensvorgang überhaupt nicht berührenden Feststellungen, insbesondere solchen, die einen Angriff auf die Ehre des Antragstellers und damit eine wirkliche zusätzliche Beschwer für ihn enthalten (BVerwGE 46, 149, 152 [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]; vgl. BVerfGE 28, 151, 160 f. [BVerfG 14.04.1970 - 1 BvR 33/68]) [BVerfG 14.04.1970 - 1 BvR 33/68], ebenso etwas anderes gelten müßte wie bei einer entsprechend willkürlich gegen den Antragsteller gerichteten Verzögerung seiner Anträge (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Juli 1980 - 1 WB 190/79) kann offenbleiben. Denn dafür ist im vorliegenden Fall nicht das mindeste dargetan oder sonst ersichtlich.

33

Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

34

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§§ 21, 20 Abs. 2 WBO) nicht gegeben sind.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Edler von Löw
Priegnitz