Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1994, Az.: BVerwG 2 WD 18.94
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängen von Disziplinarmaßnahmen ; Beurteilung dienstlicher Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 18.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd Ulm - 02.02.1994 - AZ: S 9 VL 18/93
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 11 Abs. 1 SG
- § 12 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 56 Abs. 2 S. 1 WDO
Fundstellen
- NVwZ-RR 1995, 535 (amtl. Leitsatz)
- NZWehr 1995, 211-213
Amtlicher Leitsatz
Verstößt ein Stabsoffizier durch Alkoholgenuß innerhalb von zwölf Stunden vor Antritt eines Fluges gegen das einschlägige Verbot des Bundesministers der Verteidigung oder duldet er bei ihm unterstellten Soldaten ein solches Verhalten, so ist als Ahndung der Maßnahmeart nach auch aus generalpräventiven Gründen - grundsätzlich - eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 3. August 1994,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter, am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Kuhr,
Oberstleutnant Thönissen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 2. Februar 1994 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten werden ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und eine Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel für die Dauer von zwölf Monaten verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 37 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule, sodann neun Jahre das Gymnasium, das er mit dem Reifezeugnis vom 25. Juni 1976 verließ.
Als Wehrpflichtiger zum 1. Juli 1976 zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in R. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 28. Juni 1977 am 5. Juli 1977 als Gefreiter OA in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier, sodann auf fünf und sechs Jahre festgesetzt. Durch Urkunde vom 21. Dezember 1981 wurde ihm als Leutnant am 6. Januar 1982 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Juli 1980 zum Leutnant, mit Wirkung vom 1. Juli 1982 zum Oberleutnant, mit Wirkung vom 1. Juli 1986 zum Hauptmann, mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Major und durch Urkunde vom 8. April 1993 am 20. April 1993 zum Oberstleutnant ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 28. September 1976 als Fernschreiber zur .../Fernmeldelehr- und Versuchsregiment ... in K. und zum 27. September 1977 zur .../Offizierschule der Luftwaffe in F. zur Teilnahme am 44. Offizierlehrgang versetzt, den er mit der Note "gut" abschloß. Danach wurde er zum 5. Juli 1978 zur .../Offizierschule der Luftwaffe in F. zur Ausbildung zum Strahlflugzeugführer versetzt und nahm im Rahmen einer Kommandierung vom 18. Oktober 1978 bis 30. März 1979 zur Fliegenden Staffel/Jagdbombergeschwader ... in F. an der Auswahlschulung 10 B/78 teil. Anschließend wurde er zum 3. September 1979 als Schüler zur .../Offizierschule der Luftwaffe in F., zum 18. Januar 1980 als Flugschüler zur ... Deutschen Luftwaffenausbildungsstaffel USA in Sheppard/USA und zum 25. März 1981 als Flugschüleroffizier zur ... Deutschen Luftwaffenausbildungsstaffel USA in George/USA versetzt. Auf Grund entsprechender Versetzungen zum 4. Dezember 1981 sowie 1. April 1982 zunächst zur .../, sodann .../Jagdgeschwader ... in N. wurde er jeweils als Jagdflugzeugführeroffizier F-4 verwendet. Anschließend wurde er unter vorangehender Kommandierung vom 16. bis 30. September 1985 zum 1. Oktober 1985 als Lehroffizier und Jagdflugzeugführeroffizier zur .../Offizierschule der Luftwaffe in F. und zum 1. Januar 1986 als Jagdbomberflugzeugführeroffizier Alpha-Jet zur .../Jagdbombergeschwader ... in F. versetzt. Nach seinen Versetzungen zur .../Offizierschule der Luftwaffe in F. als Jagdflugzeugführeroffizier F-4 sowie Hörsaalleiter zum 1. April 1986 und zur .../Jagdbombergeschwader ... in F. als Jagdbomberflugzeugführeroffizier Alpha-Jet und Fluglehroffizier zum 1. Oktober 1987 wurde er in der Zeit vom 6. Dezember 1988 bis 22. März 1989 zur Führungsakademie der Bundeswehr in H. zur Teilnahme am Laufbahnlehrgang Fortbildungsstufe C kommandiert, den er mit der Note "befriedigend" abschloß. Nach seinem Einsatz als Fluglehrer im Rahmen einer Kommandierung zum Stab Taktisches Ausbildungskommando Luftwaffe Portugal in B. in der Zeit vom 21. Februar bis 8. März 1990 wurde der Soldat zum 1. Mai 1990 als Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier Alpha-Jet und Luftfahrzeugeinsatzstabsoffizier zur .../Jagdbombergeschwader ... in F. versetzt. Nach einer weiteren Kommandierung nach Beja wechselte er zum 1. Oktober 1991 auf den Dienstposten eines Jagdbomberflugzeugführerstabsoffiziers Alpha-Jet und Staffelkapitäns bei seiner Einheit und wurde zum 26. Juli 1993 zum Stab Lufttaktische Lehr- und Versuchsgruppe Jagdbombergeschwader ... in F. als Lehrstabsoffizier versetzt. Schließlich wurde er mit Wirkung vom 1. April 1994 als Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier zum Stab Fluglehrgruppe in Fürstenfeldbruck versetzt, mit Wirkung vom 11. April 1994 zur Lehrgruppe Ausbildung der Offizierschule der Luftwaffe in F. kommandiert und mit Wirkung vom 1. August 1994 als Jagdbomberstabsoffizier sowie Organisationsstabsoffizier zur Offizierschule der Luftwaffe in F. versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erzielte der Soldat zunächst zweimal die zusammenfassende Wertung "4 C" in den Jahren 1978 und 1981, im Jahre 1983 "4 D" sowie im Jahre 1985 "4 C" und steigerte sich im Jahre 1987 auf die zusammenfassende Wertung "3 B". In der Beurteilung vom 6. Juni 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 7. Dezember 1989 wurden seine dienstlichen Leistungen in der gebundenen Beschreibung einmal mit der Note "1", zehnmal mit der Note "2" sowie viermal mit der Note "3" bewertet, und in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Schließlich erhielt er in der Beurteilung vom 15. Juli 1991 zwölfmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in der Kennzeichnung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über den Soldaten ausgeführt:
"Sch. verfügt über persönliche Autorität, sein Auftreten ist bestimmt und selbstbewußt. Er überzeugt in Haltung und Pflichterfüllung, sollte jedoch Untergebenen gegenüber, entsprechend der jeweiligen Lebenserfahrung, etwas differenzierter vorgehen, um nicht den Verdacht der Selbstüberschätzung entstehen zu lassen. Er identifiziert sich uneingeschränkt mit seinem Beruf und zeigt sich gegenüber den Entwicklungen in Gesellschaft und Umwelt sehr aufgeschlossen. Sch. zeigt uneingeschränkt Eignung zum Staffelkapitän."
Der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberstleutnant R., nahm als Kommandeur der Fliegenden Gruppe Jagdbombergeschwader 49 hierzu wie folgt Stellung:
"Mit der Beurteilung, die Maj Sch. sehr treffend charakterisiert, einverstanden.
Der Beurteilte muß sich jedoch noch eindeutiger in die Hierarchie einfügen und akzeptieren, daß Vorgesetzte eine andere Auffassung vertreten als er selbst. Insgesamt wäre auch ein höheres Maß an Kompromißbereitschaft wünschenswert. S. zählt zu den Leistungsträgern der Fliegenden Gruppe. Seine gekonnte Ausbildungsgestaltung ist hervorzuheben."
Oberstleutnant R. hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer über den Soldaten ausgesagt:
"Ich war der Disziplinarvorgesetzte von Sch.. Sein Bild war widersprüchlich und zwiespältig. Bei ihm lagen Licht und Schatten eng beieinander. Er brachte die Staffel vom ständigen Kartenspiel weg, verbot den Alkohol und betrieb konsequent Sport mit den Leuten. Er kümmerte sich um das Erscheinungsbild und achtete auf formale Disziplin.
Er war recht eigenwillig, er pochte auf Befehle. Wenn etwas anders lief als in seiner Vorstellung, reagierte er sehr, sehr empfindlich, wie bei kleinen Kritikpunkten an seinem Verhalten. Er selbst nahm es manchmal nicht so genau mit der eigenen formalen Disziplin. Er war unpünktlich, hat manches vergessen, es mußte ein Wort der Ermahnung gesprochen werden, das kam öfters vor.
In der Menschenführung hatte er bei einigen kein gutes Händchen, aber auch dann ist klar gesagt worden, was er erwartete. Er forderte Widerspruch heraus. Einige waren von seinem Führungsstil sehr angetan. Er war gut, aber umstritten. In einigen Bereichen war er prima, in anderen eckte er an, mit kleineren oder größeren Reibereien.
In der Gesamteignung würde ich sagen, er war Durchschnitt. Er hätte mehr Fingerspitzengefühl und Kompromißbereitschaft zeigen müssen. Er hätte seine Forderungen auch an sich selbst anlegen müssen.
Als Flugzeugführer war er Individualist mit eigenem Stil. Flugzeugführer müssen individuell angefaßt werden, man muß auch auf die Leute zugehen. Er hätte eine Menge besser machen müssen, aber es war wohl beidseitig, auch von den anderen hätte mehr kommen müssen. Er hätte gerade als StaKa mehr Fingerspitzengefühl und Individualität anderen gegenüber zeigen müssen. Vielleicht hätte er aber dann auch die verprellt, die loyal waren, wenn er auf die anderen eingegangen wäre."
Des weiteren hat Oberstleutnant i.G. S., der Nachfolger von Oberstleutnant R. als Kommandeur der Fliegenden Gruppe Jagdbombergeschwader ... war, als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer über den Soldaten ausgesagt:
"Sch. hat sehr wohl innovative Gedanken in die Staffel gebracht, sah allerdings leichte Kritik schnell als herbe Kritik an. Ich erkannte sehr wohl seine guten Ideen, aber bereits ein Hinweis auf zu beachtende Regeln brachte ihn zu der Meinung, man wolle ihm etwas kaputtmachen, das geschah häufig. Er war sehr empfindlich. Er sollte diese Sensibilität, die er von anderen erwartet, bei sich selbst anlegen, dann hätte er ein Leben wie Gott in Frankreich.
Er war auch sensibel im Umgang mit mir, schon als ich stellvertretender Kommandeur war. Er fühlte immer seine Person in Frage gestellt und reagierte scharf und ungehalten.
Als StaKa hätte er überdurchschnittlich sein können, wenn seine innovativen Gedanken nicht durch 'Ausrutscher', zum Beispiel alle Anordnungen zu interpretieren, bzw. seine Person immer angegriffen fühlen, überlagert wären. Dies müßte weniger ausgeprägt sein. So gesehen, ist er durchschnittlich."
Der Soldat ist seit dem 28. Juni 1978 Träger des Leistungsabzeichens in Bronze und der Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr für den Luftfahrzeugführergrad "Standard Pilot" seit dem 21. Februar 1981 sowie den Luftfahrzeugführergrad 2 ("Senior Pilot") Stufe II in Silber seit dem 22. Oktober 1986.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 6.933,37 DM brutto, 5.133,12 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Luftwaffendivision vom 22. Juni 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 6. August 1993, den Soldaten am 2. Februar 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"1.
Am 05. März 1992 fand im Fliegerhorst F. in der Lounge der ... Fliegenden Staffel/Jagdbombergeschwader ... gegen 11.00 Uhr eine Veranstaltung zu Ehren des Inspekteurs der Luftwaffe, Generalleutnant K., statt, der bei dieser Veranstaltung die 'Ehrenfürstianer-Urkunde' verliehen bekam. Diese kurzfristig geplante Ehrung dauerte etwa 15 Minuten, da der Inspekteur der Luftwaffe wegen eines kurz danach vorgesehenen Fluges als Luftfahrzeugführer unter Zeitdruck stand. Anwesend waren etwa 20 bis 30 Personen aus dem fliegerischen Bereich des Geschwaders, unter anderem der Kommodore, der Zeuge Kr., der damalige Kommandeur Fliegende Gruppe, der Zeuge R., sowie Angehörige der 1. Fliegenden Staffel, Stabspiloten und Lehrgangsteilnehmer, unter anderem die Zeugen Kra., O., B., M., Bo. und Schä.. Veranstalter dieser Feier war die 1. Fliegende Staffel unter der verantwortlichen Leitung des Soldaten als Staffelkapitän. Zuvor hatte der Zeuge Kr. bei einer Kommandeursrunde befohlen, daß bei der Feier am 05. März 1992 wegen des im Geschwader an diesem Tag angesetzten Flugdienstes kein Alkohol ausgeschenkt werden dürfe. Dieser Befehl entsprach dem allgemeinen Alkoholverbot, das aufgrund des Befehls des Generalinspekteurs der Bundeswehr in Nr. 414 der ZDv 10/5 - Innendienstordnung für die Bundeswehr - allgemein angeordnet ist. Mit seinem Befehl hatte der Zeuge Kr. zum Ausdruck gebracht, daß er in diesem Fall keine Ausnahmegenehmigung erteilen werde. Der Zeuge R. hat diesen Befehl am Vortag persönlich am Telefon dem Soldaten eröffnet. Hierzu sagte der Soldat, daß dies klar sei, es werde ja anschließend geflogen. Entgegen diesem Befehl hatte der Soldat schon vor Beginn der Feier Sektgläser und Sektflaschen in der Lounge bereitstellen lassen. Er wurde überdies durch den Zeugen Kra. darauf angesprochen, daß es für ihn unverständlich sei, daß Sekt angeboten würde, obwohl Flugdienst angesetzt sei und man auch wisse, daß der Inspekteur der Luftwaffe in Kürze als Luftfahrzeugführer weiterfliegen müsse. Der Soldat ließ diesen Einwand nicht gelten. Er meinte, daß man doch wohl etwas zum Anstoßen brauchte. Der Zeuge Schä. nahm befehlsgemäß die Aufgabe wahr, mit einigen Worten die 'Ehrenfürstianerurkunde' dem Inspekteur der Luftwaffe zu übergeben. Danach wurde auf Veranlassung des Soldaten dem Inspekteur der Luftwaffe ein Glas Sekt überreicht, was dieser im Hinblick auf seinen bevorstehenden Flug ablehnte. Die Anwesenden bedienten sich teilweise der gefüllten, bereitstehenden Sektgläser und glaubten, daß sie das tun dürften. Der Soldat bestreitet, das Alkoholverbot durch den Zeugen Rudeck übermittelt bekommen zu haben. Er sei der Meinung gewesen, daß nach dem 'Standard' ähnlicher Veranstaltungen Sekt ausgeschenkt werden sollte, wobei er übersah, daß es eine derartige Gepflogenheit nur für Veranstaltungen gab, die nach dem Flugdienst, also meist am Abend, durchgeführt worden waren. Für eine Veranstaltung vor einem zu erwartenden Flugdienst war ein Sektumtrunk völlig abwegig. Das Truppendienstgericht hält auch die Aussage des Zeugen Rudeck für glaubhaft, der sich mit Sicherheit daran erinnern kann, daß er das Alkoholverbot des Zeugen Kr. persönlich an den Soldaten weitergegeben hatte, wobei er sich auch an die bestätigende Reaktion des Soldaten erinnerte. Die Aussage des Zeugen R. stand im Einklang mit seinen früheren Erklärungen. Er sprach ruhig und sachlich. Seine Glaubwürdigkeit wurde auch nicht dadurch erschüttert, daß er sich in einer unwesentlichen Detailaussage zunächst nicht an das wirkliche Geschehen erinnerte.Dieser sehr ungewöhnliche Ungehorsam des Soldaten wird verständlich in Anbetracht der Persönlichkeit des Soldaten, der einerseits als Staffelkapitän von seinen Untergebenen sehr autoritär Gehorsam einfordert (wenn auch in der guten Absicht, Mängel abzustellen und Leistungen zu verbessern), andererseits den Befehlen seiner Vorgesetzten und deren Autorität Kritik entgegenbringt und schließlich die erforderliche Selbstkritik vermissen läßt.
2.
Beim Zuprosten, das der Verleihung der Ehrenfürstianerwürde folgte, tranken nur einige Personen Sekt, unter anderem auch der Soldat, obwohl er gemäß Flightrecord/TCTP als Fluglehrer zusammen mit einem Flugschüler schon um 13.00 Uhr zu einem Flug von ca. 1 Stunde und 20 Minuten zu starten hatte, was dann auch später geschah. Der Soldat trank sein Glas Sekt auch in der folgenden Zeit aus. Der Soldat wußte, daß er wegen des bevorstehenden Fluges keinen Alkohol trinken durfte (Flugbetriebshandbuch Band III Kapitel 03 Nr. 0107 Satz 2). Seine Einlassung, er habe selbst bei der Feier keinen Sekt getrunken, ist durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Bo., O. und vor allem durch die beeidete Aussage des Zeugen Kra. widerlegt. Er wurde von dem Zeugen Kra. beobachtet, der feststellen mußte, daß trotz angesetzten Flugdienstes Sekt angeboten wurde, obwohl er sich deshalb sogar noch mit seinen Bedenken an den Soldaten gewandt hatte. Der Zeuge Bo. erinnert sich an die Bemerkung eines Anwesenden, der sinngemäß sagte: 'Erst ein Gläschen Sekt, dann BFM fliegen!'. Schließlich hat der Zeuge Kra. den Soldaten nach dem Ende der Zeremonie auf den Sektgenuß mit dem Hinweis angesprochen, daß das Anbieten von Sekt hier völlig fehl am Platze sei, worauf der Soldat den Zeugen traurig angeblickt hatte und noch aus dem etwa halbgefüllten Glas Sekt trank, so daß sein Glas danach leer oder fast leer war. Der Zeuge Kra. konnte aus unmittelbarer Nähe erkennen, daß der Soldat Sekt trank.3.
Aufgrund einer Meldung des Zeugen Kra. wurde der Soldat am 20. April 1993 zum Vorwurf des Alkoholgenusses wärend des Flugdienstes vom Personalstabsoffizier Major H. vernommen. Nach der von ihm unterzeichneten Vernehmungsniederschrift wurde er darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, sowie daß er verpflichtet sei, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, wenn er eine Erklärung abgebe. In dieser Vernehmung weist er energisch die Behauptung des Alkoholgenusses im Flugdienst zurück.Grund für diese unwahre Aussage in einer dienstlichen Sache war unter anderem die bevorstehende Beförderung des Soldaten zum Oberstleutnant, von der dieser zuvor erfahren hatte. Er wollte diese Beförderung nicht gefährden."
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten
zu Punkt 1 als Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Abs. 1 SG) sowie die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG),
das Verhalten zu Punkt 2 als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG),
das Verhalten zu Punkt 3 als Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und
sein Verhalten insgesamt zu allen drei Punkten als Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der Soldat habe als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben (§ 10 Abs. 1 SG). Sein Verhalten wiege schwer. Die strikte Beachtung des Alkoholverbots während des Dienstes und insbesondere vor einem Flugdienst habe gute Gründe. Schon ein geringer Alkoholgenuß könne den Flugzeugführer in seiner verantwortlichen Aufgabe in einer Weise beeinträchtigen, daß der Flug gefährdet sei. Spätestens das Verhalten des Inspekteurs der Luftwaffe, der allerdings nur in seiner Person den Alkoholgenuß zurückgewiesen habe, hätte den Soldaten zum Umdenken bewegen müssen. Erschwerend sei auch zu bewerten, daß der Soldat den Vorhaltungen des Zeugen Kra. keine Beachtung geschenkt habe. Schließlich sei auch der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nicht leicht zu nehmen. Ein militärischer Verband könne nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn auf dienstliche Aussagen der Soldaten kein Verlaß sei. Hätte sich der Soldat wahrheitsgemäß auf die Sache eingelassen, wäre er wahrscheinlich erst mit einer beachtlichen zeitlichen Verzögerung befördert worden. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen gewesen, daß er neben den bereits erwähnten Schattenseiten in seinem Dienst als Staffelkapitän auch viel Licht erkennen lasse: So habe er in seiner Staffel den Alkoholkonsum eingeschränkt, sich für mehr Sport und formale Disziplin eingesetzt. Auch habe er in seiner Staffel besonders den Luftkampf üben lassen. Zugunsten des Soldaten sei auch festzustellen, daß nicht sofort, noch vor dem Zuprosten, als der Sektausschank allen bekannt gewesen sei, von den Vorgesetzten eingegriffen oder zumindest ein deutliches Wort gesprochen worden sei. Auch danach hätten die Vorgesetzten ein Jahr lang nichts zur Aufklärung der Sache unternommen. Schließlich hätte auch die Beförderung des Soldaten zum Oberstleutnant bis zur vollständigen Aufklärung zurückgestellt werden können. In Abwägung aller Umstände des Einzelfalles habe die Kammer daher eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten für angemessen gehalten.
Gegen diese dem Wehrdisziplinaranwalt am 3. März 1994 zugestellte Entscheidung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 31. März 1994, der am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten mit dem Antrag eingelegt, eine schwerere disziplinargerichtliche Maßnahme zu verhängen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Kammer habe zu Recht die drei in der Anschuldigung aufgeführten Tatvorwürfe als schuldhafte Dienstpflichtverletzung bewertet. Die Verhängung der nach Art und Höhe geringstmöglichen disziplinargerichtlichen Maßnahme werde aber Eigenart und Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens nicht gerecht. Schwer wiege insbesondere der dem Soldaten in den ersten beiden Anschuldigungspunkten vorgeworfene Ungehorsam. Der Soldat habe vorsätzlich gegen den ihm am Vortag von seinem damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur Fliegende Gruppe Oberstleutnant R., telefonisch übermittelten Befehl des Kommodores, bei der Veranstaltung am 5. März 1992 in der Lounge der .... Fliegenden Staffel Jagdbombergeschwader ... keinen Alkohol ausschenken zu lassen, verstoßen. Als Organisator dieser Veranstaltung in der Funktion eines Staffelkapitäns habe er diesem klaren Befehl zuwider Sekt bereitstellen lassen, der dann auch von verschiedenen Anwesenden getrunken worden sei. Selbst als Major Kra. im Hinblick auf den bevorstehenden Flugdienst Bedenken gegenüber dem Soldaten geäußert habe, habe dieser die Gelegenheit nicht wahrgenommen, entsprechend zu reagieren, was ihm zeitlich noch möglich gewesen wäre, da zunächst die Ehrung des Inspekteurs der Luftwaffe erfolgt sei und erst anschließend die Sektgläser an die Anwesenden verteilt worden seien. Nach den Feststellungen der Kammer habe der Soldat wärend der Veranstaltung auch selbst Sekt getrunken und sei gleichwohl schon etwa eineinhalb Stunden später als Rottenführer von drei zweisitzigen Alpha-Jets zu einem BFM-Flug (Basic Figther Maneuver) gestartet, obwohl ihm der Befehl im Flugbetriebshandbuch Band III Kapitel 01 Ziffer 0301, Kapitel 03 Ziffer 0107 bekanntgewesen sei, daß für den Führer eines Luftfahrzeugs jeglicher Alkoholgenuß zwölf Stunden vor Flugbeginn untersagt sei. Weder die erwähnte Bemerkung des Majors Kra. noch die Tatsache, daß der Inspekteur der Luftwaffe ein ihm auf Veranlassung des Soldaten angebotenes Glas Sekt unter Hinweis auf seinen Weiterflug zurückgewiesen habe, hätten den Soldaten vom Alkoholgenuß abhalten können. Schließlich habe er nach Abschluß der Feier sein Glas leergetrunken, nachdem ihm Major Kra. noch einmal bedeutet habe, daß das Anbieten von Sekt völlig unangebracht sei. So mute sein Verhalten geradezu als trotziges Verharren im Ungehorsam an. Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen diesen Befehl - zugleich auch ein Verstoß gegen das allgemeine Verbot des Alkoholgenusses während des Dienstes (Nr. 414 ZDv 10/5) - belaste den Soldaten. Befehlen, die zur Sicherheit des Flugverkehrs erlassen worden seien, komme besondere Bedeutung zu, da sie zum Schutz menschlichen Lebens und hoher Sachwerte dienten. Ein solch grundlegender Befehl sei das Verbot jeglichen Alkoholgenusses bei Antritt eines Fluges für Flugzeugführer und Besatzungsmitglieder, das ihre geistige und körperliche Leistungsfähigkeit sicherstellen und damit nicht nur eine Gefährdung eigenen Lebens und eigener Gesundheit, sondern auch eine solche der Bevölkerung und schließlich auch den Verlust bedeutender Materialwerte verhindern solle. Hier müsse deshalb strikter Gehorsam als geradezu lebenswichtige Notwendigkeit gefordert werden. Der Soldat, der gegen diesen Befehl verstoßen habe, habe damit das Vertrauen, das der Dienstherr in die Zuverlässigkeit und Befehlstreue eines Soldaten mit Vorgesetzteneigenschaft schlechthin, insbesondere aber eines Staffelkapitäns und Flugzeugführers setzen müsse, schwerwiegend erschüttert. Der offen zur Schau getragene Ungehorsam des Soldaten vor Untergebenen und ihm im Rahmen ihrer Ausbildung unterstellten Flugschülern sei geeignet gewesen, seine Glaubwürdigkeit als Vorgesetzter und Ausbilder zu schädigen, wie Reaktionen aus dem Kreis der bei der Feier anwesenden Kameraden auch zeigten. Die strikte Einhaltung des Alkoholverbots im Flugbetrieb habe dieser Soldat überzeugend und guten Gewissens nicht mehr einfordern können. Erschwerend komme hinzu, daß bei dem Flug in den drei Strahlflugzeugen drei Flugschüler und zwei ihm unterstellte Soldaten gesessen hätten, er selbst als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit einem Flugschüler geflogen sei und daß es sich um einen BFM-Flug gehandelt habe, bei dem grundlegende Flugfiguren, wie sie im Luftkampf geflogen würden, geübt worden seien. Da ein solcher BFM-Flug erhöhte Risiken in sich berge, sei dem Soldaten als Rottenführer auch eine gesteigerte Verantwortung zugekommen. Den Soldaten müsse aber auch sein demonstrativer Ungehorsam durch das Bereitstellen von Alkohol bei der Veranstaltung mit Vorgesetzten, Kameraden, ihm unterstellten Staffelangehörigen und Flugschülern belasten; letztere hätten zwar zur Schülerstaffel des Jagdbombergeschwaders ... gehört, seien aber während ihres Lehrgangs den beiden Fliegenden Staffeln des Geschwaders zugewiesen gewesen. In der Konsequenz dieses Ungehorsams habe er nicht nur einen durch allgemeinen sowie besonderen Befehl verbotenen Alkoholgenuß von - ihm teilweise unterstellten - Kameraden geduldet, sondern ihn überhaupt erst durch seine Initiative ermöglicht, ja geradezu provoziert, die Kameraden der Gefahr disziplinarer Folgen ausgesetzt und damit gegen seine Kameradschafts- und Fürsorgepflicht verstoßen. Allein der bedenkenlose Ungehorsam des Soldaten gegenüber Befehlen, deren strikte Befolgung für die Sicherheit des Flugbetriebes geradezu existenzielle Bedeutung habe, und seine Pflichtverletzung gegenüber Kameraden machten schon als Pflichtenmahnung, aber auch aus Gründen der Generalprävention eine spürbarere disziplinare Reaktion als die von der Truppendienstkammer verhängte, nach Art und Bemessung niedrigste disziplinargerichtliche Maßnahme erforderlich.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 12 WD 12.91 - <BVerwGE 93, 196 [198]> m.w.N.) war hier davon auszugehen, daß die Eigenart des Dienstvergehens eine empfindliche disziplinare Reaktion gebietet Von der Art der Maßnahme her ist auch aus generalpräventiven Gründen eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen, wenn ein Stabsoffizier durch Alkoholgenuß innerhalb eines Zeitraums von zwölf Stunden vor Antritt eines Fluges selbst gegen den Befehl des Bundesministers der Verteidigung, der dies verbietet, verstößt oder einen derartigen Verstoß bei anderen, ihm unterstellten Soldaten duldet.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in mehreren Entscheidungen (Beschlüsse vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 - <BVerwGE 86, 349 [ff.]> und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 84.89 -) die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Befehlsgebung des Bundesministers der Verteidigung, wonach Führern und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr der Alkoholgenuß zwölf Stunden vor Flugbeginn generell verboten ist und nur in absolut nüchternem Zustand geflogen werden darf, festgestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
"... Führern und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr kommt bei der Sicherheit im Flugverkehr eine besondere Verantwortung zu. Wenn sie unter alkoholischer Beeinflussung - und hierdurch in ihrer psychischen und physischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt - einen Flug durchführen, gefährden sie nicht nur Materialwerte, sondern auch ihr Leben und ihre Gesundheit, darüber hinaus Leben und Gesundheit der etwa mitfliegenden Personen und der Bevölkerung. Befehle, die solchen Funktionsbehinderungen und Gefährdungen entgegenwirken, dienen unmittelbar militärischen Belangen und damit dienstlichen Zwecken (BVerwGE 76, 110)."
Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung uneingeschränkt angeschlossen (BVerwGE 93, 196 [198]).
Der vorsätzliche Ungehorsam eines Soldaten gegen Befehle eines Vorgesetzten stellt stets ein ernst zu nehmendes Fehlverhalten dar. Da eine Armee ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen kann, gehört die Pflicht zum Gehorsam zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, und der, wie hier, als Stabsoffizier wegen seiner herausgehobenen Stellung deshalb in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, gibt bei vorsätzlichem Ungehorsam seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit ein Schaden durch Unterlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots eingetreten ist (vgl. BVerwGE a.a.O. m.w.N.). Je höher Dienstgrad und Dienststellung eines Soldaten sind, desto mehr Ansehen und Vertrauen benötigt er; je höher er in den Dienstgradgruppen steigt, desto größere Anforderungen sind an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. BVerwGE a.a.O. m.w.N.).
Erschwerend ist hier zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß ihm nicht nur das generelle Alkoholverbot bekannt war, sondern daß der Zeuge R. als Kommandeur der Fliegenden Gruppe und nächster Disziplinarvorgesetzter dem Soldaten am Vortag in einem persönlichen Telefongespräch mitgeteilt hatte, bei der Veranstaltung zu Ehren des Inspekteurs der Luftwaffe am 5. März 1992 dürfe wegen des im Geschwader für diesen Tag angesetzten Flugdienstes kein Alkohol ausgeschenkt werden; hierauf hat der Soldat dem Zeugen R. geantwortet, daß dies klar sei, weil ja anschließend geflogen werde. Wenn er gleichwohl entgegen diesem Befehl schon vor Beginn der Feier Sektgläser und -flaschen in der Lounge bereitstellen ließ, so hat er damit nicht nur dem ihm bekannten konkreten Befehl zuwidergehandelt, sondern entscheidend dazu beigetragen, daß alle Vorbereitungen getroffen wurden, um die Veranstaltungsteilnehmer in die Lage zu versetzen, dem erteilten Alkoholverbot zuwider zu handeln und damit die Gehorsams- und die Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn zu verletzen. Dabei belastet es den Soldaten besonders, daß er als Organisator und verantwortlicher Leiter der Veranstaltung zu Ehren des Inspekteurs der Luftwaffe in der Funktion eines Staffelkapitäns und Disziplinarvorgesetzten gehandelt hat und sich weder von den ausdrücklich geäußerten Bedenken des Zeugen Kra. noch von der Tatsache, daß der Inspekteur der Luftwaffe im Hinblick auf einen bevorstehenden Flug das ihm auf Veranlassung des Soldaten überreichte Glas Sekt ablehnte, beeindrucken ließ und nichts unternahm, um den anschließenden Sektkonsum der Veranstaltungsteilnehmer zu verhindern. Dazu wäre er als Organisator und Leiter der Veranstaltung und Offizier in der Dienststellung des Staffelkapitäns in besonderer Weise verpflichtet gewesen, um, unabhängig von kritischen Reaktionen seiner Vorgesetzten und Kameraden, dafür Sorge zu tragen, daß das ihm bekannte generelle und im vorliegenden Fall konkretisierte Alkoholverbot eingehalten wurde. Er hat damit seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben, obwohl er auf Grund seines Dienstgrades und seiner Dienststellung ein Vorbild an Pflichterfüllung und beispielhaftem Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) hätte sein müssen.
Als besonders erschwerend erweist sich der eigene Sektkonsum des Soldaten nach der Ehrung des Inspekteurs der Luftwaffe, weil er sich damit selbst über das Alkoholverbot hinwegsetzte trotz Kenntnis der Tatsache, daß er etwa eineinhalb Stunden später als Flugzeugführer zum Einsatz kommen sollte und als Rottenführer der beteiligten Luftfahrzeugbesatzungen eine erhöhte Verantwortung zu übernehmen hatte. Hinzu kommt das Verhalten gegenüber dem Zeugen Kra., der ihn erneut daraufhin angesprochen hatte, daß der Sekt hier völlig fehl am Platze sei, und dem er in geradezu provozierender Weise die eigene Bereitschaft zur vorsätzlichen Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen und zum Gehorsam demonstrierte. Er hat sich damit nicht nur als Offizier und Kamerad gegenüber dem Zeugen Kra., sondern auch gegenüber anderen Veranstaltungsteilnehmern als Vorgesetzter und, soweit es sich um ihm unterstellte Soldaten handelte, als Disziplinarvorgesetzter disqualifiziert.
Als ein ernst zu nehmendes Versagen des Soldaten stellt sich ferner die Verletzung der Kameradschaftspflicht gegenüber Veranstaltungsteilnehmern dar, die das für diese Veranstaltung konkret erteilte Alkoholverbot entweder nicht kannten oder die vom Soldaten veranlaßten Vorbereitungen für den Sektumtrunk dahin mißdeuten konnten, daß ein Alkoholkonsum gestattet sei; soweit es sich dabei um Veranstaltungsteilnehmer handelte, die dem Soldaten unterstellt waren, hat er ihnen gegenüber zugleich auch seine Fürsorgepflicht verletzt. Erschwerend ist dabei zu berücksichtigen, daß bei dem wenig später für die Dauer von ca. einer Stunde 20 Minuten vorgesehenen Flug, den der Soldat als Rottenführer von drei Strahlflugzeugen zu absolvieren hatte, drei Flugschüler und zwei ihm unterstellte Soldaten beteiligt waren und daß er als Rottenführer bei Durchführung des vorgesehenen BFM-Fluges, der grundlegende Flugfiguren des Luftkampfes einschließt, Verantwortung für Leben und Gesundheit der mitfliegenden Personen, insbesondere der ihm unterstellten Flugschüler, trug, weil diese während ihres Lehrgangs den beiden Fliegenden Staffeln des Geschwaders zugewiesen waren.
Schließlich erweist sich der vorsätzliche Verstoß des Soldaten gegen die Wahrheitspflicht bei seiner Vernehmung am 20. April 1993 als gravierend, da er vorher ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, daß er aber im Falle der Abgabe einer Erklärung verpflichtet sei, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Wenn er gleichwohl erklärte, daß er bei dieser Veranstaltung keinerlei Alkohol getrunken und auch keine Soldaten dabei beobachtet habe, so hat er damit nicht nur die Wahrheitspflicht verkannt, sondern ihr wissentlich zuwidergehandelt. Dieser Pflicht kommt im militärischen Bereich hohe Bedeutung zu. Das ergibt sich schon daraus, daß die Wahrheitspflicht unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist. Es ist im übrigen evident, daß eine Armee bei der Durchführung ihres Auftrages sowohl im Frieden als auch im Verteidigungsfall auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten kann. Jede Verletzung der Wahrheitspflicht ist daher ihrer Eigenart nach eine schwere Verfehlung. Die Wahrheitspflicht bezieht sich dabei nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf die des engeren militärischen Bereichs, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59]>, vom 23. November 1989 - 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und vom 19. März 1991 - 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54]>). Wenngleich sich der Soldat bei Abgabe seiner unwahren Erklärung von dem Beweggrund hat leiten lassen, die bevorstehende Beförderung zum Oberstleutnant, von der er kurz zuvor erfahren hatte, nicht durch eine wahre Aussage zu gefährden, durfte er nicht die Unwahrheit sagen, sondern konnte allenfalls die Abgabe einer Erklärung verweigern. Ein solcher Beweggrund stellt keinen Tatmilderungsgrund dar, weil die Wahrheitspflicht eine zentrale Dienstpflicht des Soldaten ist, die er in jeder Situation sowohl im Verteidigungsfall als auch im Frieden ohne Rücksicht auf seine eigenen Belange zu erfüllen hat.
Obwohl sich das Fehlverhalten des Soldaten nach Eigenart und Schwere sowie dem Maß der Schuld und mangels erkennbarer Tatmilderungsgründe als ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen erweist, das mit Rücksicht auf die Vielzahl der Erschwerungsgründe sowie aus generalpräventiven Gründen an sich der Maßnahmeart nach die Ahndung mit einer Dienstgradherabsetzung nahelegt, konnte im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - von einer solchen Maßregelung abgesehen werden. Auf Grund der Einlassung des Soldaten und seines persönlichen Eindrucks in der Berufungshauptverhandlung erschien hier der Maßnahmeart nach die Verhängung eines Beförderungsverbots, verbunden mit einer Gehaltskürzung, angemessen und ausreichend.
Zugunsten des Soldaten waren seine Persönlichkeit sowie die wesentlichen Beweggründe, seine bisherige Führung und vor allem der Umstand zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Dienstvergehen ersichtlich um ein einmaliges Versagen handelt, das keinen Anlaß zur Besorgnis einer Wiederholung bietet, da sich der Soldat gegenüber dem Senat ebenso einsichtsfähig wie besserungswillig gezeigt hat. Nach seinen charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen und maßgeblichen Motiven war er seit der Übernahme der 1. Fliegenden Staffel darauf bedacht, seiner Führungsverantwortung als Staffelkapitän gerecht zu werden; demgemäß trat er mit besonderem Engagement für eine effiziente Ausbildungsgestaltung sowie die Durchsetzung von Befehl und Gehorsam in der Einheit ein, unterband den Alkoholkonsum im Dienst sowie im dienstlichen Bereich ebenso streng wie konsequent, brachte die Piloten vom ständigen Kartenspiel außerhalb der Flugzeiten ab und wirkte durch sein persönliches Engagement darauf hin, deren Leistungsvermögen durch sportliche Aktivitäten zu steigern. Nach seiner Einlassung wollte er nicht nur "frischen Wind" in die Staffel bringen, sondern ging auch, soweit die Auftragserfüllung selbst Disziplin und Mut erforderte, wiederholt durch eigenes Beispiel voran, beispielsweise beim "Sprung aus der Luke" oder der überquerung eines Gewässers, um seinerseits durch vorbildliche Haltung und persönliches Zeugnis die Soldaten seiner Einheit zu motivieren. Soweit sich Vorgesetzte in den Beurteilungen auch kritisch über den Soldaten geäußert, insbesondere seine Kritikunfähigkeit und mangelnde Konsequenz der eigenen Einordnung in die hierarchische Befehlsstruktur der Truppe gerügt haben, hat der Soldat unwiderlegt für sich das Recht in Anspruch genommen, im Falle der Erteilung unklarer oder angreifbarer Befehle um deren Interpretation nachzusuchen, und geltend gemacht, nach Erörterung klarstellungsbedürftiger Aufträge habe er keinesfalls die Befehle von Vorgesetzten mehr in Frage gestellt, sondern von jedem seiner Staffelangehörigen pflichtgemäßes Verhalten, insbesondere uneingeschränkte und gleichbleibende Gehorsams- sowie Treuebereitschaft verlangt, und zwar unabhängig vom Lebens- oder Dienstalter und ohne Rücksicht auf die Dienststellung sowie jeweilige Verwendung des einzelnen Soldaten. Dabei habe er aus seiner Sicht bewußt vermieden, irgendwelche Freiräume oder "Privilegien" einzuräumen, sondern mit dem Ziel einer optimalen Auftragserfüllung insbesondere auch gegenüber älteren, weniger motivierten Kameraden sein Durchsetzungsvermögen unter Beweis gestellt, um den Erfolg seiner Anordnungen gewährleisten zu können. Wie er selbst eingeräumt hat, konnten allerdings seine "deutliche" Sprache und sein gelegentlich forsches Auftreten zur Verärgerung solcher Kameraden beigetragen haben, die sich ebenfalls Hoffnung gemacht hätten, Staffelkapitän zu werden, und sich durch seine, des Soldaten, Berufung übergangen gefühlt hätten.
Zur Erläuterung seines Fehlverhaltens hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung ferner vorgetragen, er sei bei der ihm übertragenen Organisation der Feier zur Ehrung des Inspekteurs der Luftwaffe von der Vorstellung ausgegangen, sich dem auf dem Fliegerhorst F. bisher "üblichen Standard" der Durchführung von internen Feiern anpassen zu dürfen, wonach jeder Teilnehmer eigenverantwortlich habe entscheiden können und sollen, ob er mit Blick auf einen anstehenden oder möglichen Flugdienst das Alkoholverbot beachten müsse, das generell in Nr. 414 ZDv 10/5 und konkret für Flugzeugführer und Besatzungsangehörige von Flugzeugen in der Nr. 207 ZDv 19/2 sowie im Flugbetriebshandbuch Band III, Kapitel 01 Ziffer 0301, Kapitel 03 Ziffer 0107 festgelegt ist, oder ob er als Nichtbetroffener alkoholische Getränke zu sich nehmen könne. Da er deswegen von der Vorstellung ausgegangen sei, den erteilten Auftrag zur Vorbereitung der Veranstaltung "etwas großzügiger" interpretieren zu dürfen, sei seine Hemmschwelle, gefüllte Sektgläser bereitstellen zu lassen, herabgesetzt gewesen, weil er auf die eigenverantwortliche Handlungsweise der Teilnehmer vertraut habe. Nach seiner Erinnerung habe sich auch die überwiegende Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer für den Genuß nichtalkoholischer Getränke und gegen ein Glas Sekt entschieden. Die kritische Reaktion des Kommodores zu Beginn der Veranstaltung hätte für den Soldaten jedoch hinreichender Anlaß sein müssen, seiner Führungsverantwortung als Organisator und Leiter der Feier zu Ehren des Inspekteurs der Luftwaffe unverzüglich und mit vollem persönlichen Engagement gerecht zu werden, nämlich alles zu tun, um die erstmalige oder weitere Ausgabe alkoholischer Getränke zu verhindern und insbesondere dem Inspekteur der Luftwaffe die Peinlichkeit zu ersparen, ein ihm angebotenes, mit Sekt gefülltes Glas mit dem Hinweis auf seinen anschließenden Einsatz als Flugzeugführer dankend ablehnen zu müssen. Der Soldat als Leiter der Veranstaltung kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, daß noch andere Vorgesetzte in Kenntnis des vom Kommodore erteilten Alkoholverbots die Möglichkeit und Verpflichtung gehabt hätten, rechtzeitig einzuschreiten. Im übrigen hatte der Senat insoweit wegen der bindenden tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer keine Möglichkeit und Veranlassung, die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Urteils zu überprüfen, zu ergänzen oder zu korrigieren; er konnte deshalb - entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch keine etwaige Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht durch anwesende Vorgesetzte tatmildernd zugunsten des Soldaten berücksichtigen.
Bei der Verhängung des Beförderungsverbots in Verbindung mit einer Gehaltskürzung war der Senat einerseits aufgerufen, den Erwägungen der Generalprävention dadurch Geltung zu verschaffen, daß er wegen des erheblichen Gewichts der befehls- und treuewidrigen Handlungsweise des Soldaten spürbare Konsequenzen in Betracht zu ziehen hatte. Die laufbahnhemmende Maßnahme des Beförderungsverbots mußte daher im oberen Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens nach § 56 Abs. 2 Satz 1 WDO liegen, konnte aber mit Rücksicht auf die Milderungsgründe in der Person des Soldaten, nämlich seine überdurchschnittlichen bis guten dienstlichen Leistungen und seine bisher tadelfreie Führung in und außer Dienst, auf drei Jahre beschränkt werden. Um dem Soldaten darüber hinaus eine als unerläßlich angesehene laufende Pflichtenmahnung zu erteilen, hat der Senat eine Gehaltskürzung verhängt, die nach ihrer Dauer und Quote für den Soldaten nicht zu milde ausfallen durfte und mit einer für ihn tragbaren Minderung der Dienstbezüge um ein Fünfzehntel für die Dauer eines Jahres nachhaltige Wirkung erzielen kann und soll. Andererseits konnten mit dieser Maßnahmebemessung auch die erfreulich positiven Aspekte der Persönlichkeit und der bisherigen Entwicklung des Soldaten, nämlich die Wesensmerkmale eines ebenso schwungvollen wie leistungsbewußten Offiziers mit ausgeprägter Individualität und Verantwortungsbereitschaft, in hinreichendem Maße mildernd berücksichtigt werden, ohne jedoch die zahlreichen kritischen Einschränkungen und Hinweise in den Beurteilungen zu übersehen, die erkennen lassen, daß der Soldat wiederholt versäumt hat, sich in die Hierarchie und Befehlsstruktur der Truppe einzufügen, sondern selbst unterschiedliche Maßstäbe an das eigene Verhalten und das seiner Untergebenen angelegt und dadurch Irritationen und nachteilige Auswirkungen hervorgerufen hat. Angesichts dieser Konstellation von "Licht und Schatten" im Gesamtbild der Persönlichkeit des Soldaten sah der Senat die verhängte Maßregelung als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens an.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es besteht auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Wehrl
Kuhr
Thönissen