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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.2001, Az.: BVerwG 2 WD 52.00

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Missachtung mehrerer Befehle; Gehaltskürzung bei einem Feldwebel um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten als Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen die Treuepflicht, Gehorsamspflicht und die Wohlverhaltenspflicht im dienstlichen Bereich; Gefährdung des Vertrauens in das Pflichtbewusstsein und dienstliches Ansehen des Soldaten durch Ungehorsam; Vorsätzlicher Ungehorsam eines Soldaten gegen Befehle eines Vorgesetzten als ernst zu nehmendes Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.2001
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 52.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 06.06.2000 - AZ: 4 VL 9/00

Fundstellen

  • DokBer B 2002, 23-28
  • NZWehr 2002, 76-79
  • NZWehrR 2002, 76-79
  • ZBR 2002, 284-287

Prozessführer

Feldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie Major Görtz und Hauptfeldwebel Krappatsch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 6. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 29 Jahre alte Soldat besuchte acht Jahre die Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule und wechselte 1986 zur Erweiterten Oberschule in Halberstadt, die er am 4. Juli 1990 mit dem Reifezeugnis - Prädikat "gut" - verließ.

2

Am 4. September 1990 trat er als Wehrpflichtiger in die ehemalige Nationale Volksarmee ein und leistete bis zum 2. Oktober 1990 Dienst im ... Motorschützenbataillon des Motorschützenregiments .... Nach der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 war er "Weiterverwender" bei der Bundeswehr und wurde nach entsprechender Verpflichtungserklärung am 1. Februar 1991 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf 27 Monate und 29 Tage, sodann auf vier, acht sowie zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig am 2. Oktober 2002.

3

Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 zum Unteroffizier, am 1. Oktober 1992 zum Stabsunteroffizier und am 14. Oktober 1994 zum Feldwebel ernannt.

4

Seine Grundausbildung leistete er vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 bei der .../Panzergrenadierbatallion ... in B. und besuchte vom 1. April bis 27. September 1991 den Unteroffizierlehrgang - militärfachlieher Teil - Panzergrenadier. Am 1. Oktober 1991 wurde er als Panzergrenadierunteroffizier und Panzerabwehrunteroffizier Milan zur .../Panzergrenadierbataillon 4 ... versetzt. Vom 10. August bis 8. Oktober 1993 absolvierte er an der Heeresunteroffizierschule in D. den Feldwebellehrgang Teil I und vom 15. Februar bis 20. Mai 1994 an der Kampftruppenschule 2 in Munster den Feldwebellehrgang Teil 2 - Panzergrenadier Schützenpanzer Marder -, den er mit der Note "befriedigend" abschloss.

5

Nach Bekanntwerden von Vorgängen, die Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens waren, wurde der Soldat für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1996 zum Panzerartilleriebataillion ... in L. kommandiert; dort wurden ihm nach entsprechender Verlängerung der Kommandierungsverfügungen bis zum 2. Februar 1997 die Führung der neu eingerichteten Vorschriftenstelle und die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben in der Stabs- und Versorgungsbatterie übertragen. Seit dem 1. April 1997 wird er bei seiner Einheit als Panzergrenadierfeldwebel und Truppführer verwendet.

6

Der Soldat wurde bisher viermal beurteilt. In der planmäßigen Beurteilung vom 23. Juni 1992 wurden seine dienstlichen Leistungen als Panzergrenadierunteroffizier und Panzerabwehrunteroffizier Milan in der gebundenen Beschreibung einmal mit "2", sechsmal mit "3" und achtmal mit "4" bewertet. Am 8. Juli 1997 erzielte er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2", zehnmal "3" sowie zweimal "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad. In der Sonderbeurteilung vom 19. Januar 1998 wurde er als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppenführer in der freien Beschreibung dreimal mit der Wertung "2", zwölfmal mit "3" und in der freien Beschreibung ohne Ausprägungsgrad beurteilt. Die vorgezogene planmäßige Beurteilung vom 26. März 1999 weist in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "3", fünfmal die Wertung "4" sowie viermal die Wertung "5" und in der Beurteilung der "Eignung und Befähigung" einmal die Wertung "b" für Verantwortungsbewusstsein sowie dreimal die Wertung "c" für "geistige Befähigung", "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" sowie "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung" auf; in der Kennzeichnung "herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz" wurde über den Soldaten ausgeführt:

"Fw J. ist ein besonders selbstbewusst auftretender PzGrenGrpFhr, der sich seiner Verantwortung als militärischer Ausbilder und Führer bewusst ist. Im Unteroffiziercorps ist Fw J. als offener und ehrlicher Kamerad anerkannt, der seine Meinung überzeugend und mit Nachdruck vertritt. Fw J. hat ein sehr eigenes und klares berufliches Selbstverständnis, für das er vorbehaltlos eintritt. Dem erweiterten Aufgabenspektrum steht Fw J. aufgeschlossen und interessiert gegenüber."

7

In den Verwendungsmöglichkeiten wurde hervorgehoben, dass der Soldat für Stabsverwendungen, Führungsverwendungen in der Truppe, allgemeine Führungsverwendungen sowie Lehrverwendungen "geeignet" sei, während eine Eignung für Fachverwendungen und Verwendungen mit besonderer Außenwirkung nicht erkennbar sei. Hierzu nahm der Bataillonskommandeur, Oberstleutnant Sch., wie folgt Stellung:

"Mit der Beurteilung des KpChefs bin ich größtenteils einverstanden. Fw J. ist Praktiker. Als solcher hat er im Geländedienst und im Umgang mit Großgerät besser überzeugen können, als das F 12 und 13 aussagen. Ich habe die Werte geändert. Körperlich ist er ausreichend belastbar. Nach Eignung und Leistung gehört Fw J. im Leistungsvergleich des Btl zum hinteren Viertel."

8

Die Förderungswürdigkeit des Soldaten kennzeichnete er mit "B" (Eignung und Leistung des Beurteilten entsprechen den Anforderungen, er ist förderungswürdig).

9

Der derzeitige Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann H., hat in seiner schriftlichen Äußerung vom 20. Juni 2001 erklärt, dass der Soldat ein leistungsfähiger und leistungsbereiter Feldwebel sei, der die ihm übertragenen Aufträge sehr zu seiner, des Disziplinarvorgesetzten, Zufriedenheit erfüllt habe. Er zeige sich durchaus als engagierter und loyaler Ausbilder und leistungswilliger und -fähiger Soldat mit Verantwortungsbewusstsein, scheue keine Verantwortung, stelle sich jeder Herausforderung und stehe ohne Wenn und Aber für sein eigenes Handeln ein. Er identifiziere sich mit dem Soldatenberuf, teile selbstverständlich mit seinen Soldaten Entbehrungen, trete nachhaltig für deren Belange ein und habe dadurch Vertrauen und Respekt seiner Soldaten erworben. Er sei ein durchaus kritischer Soldat, der nicht einfach alles hinnehme, sondern wissen wolle, wieso er etwas machen solle; so fordere er seine Vorgesetzten, ohne jedoch Zweifel an der Auftragserfüllung aufkommen zu lassen, und erwarte von seinen Vorgesetzten klare und zielgerichtete Vorgaben. Es könne zu Spannungen zwischen ihm und einem Vorgesetzten kommen, wenn dieser führungsschwach sei. In der Zeit, in der er ihm, dem Disziplinarvorgesetzten, direkt unterstellt gewesen sei, habe er bewiesen, dass er den Aufgaben als Panzergrenadierfeldwebel voll und ganz gewachsen sei.

10

Der katholische Standortpfarrer in B., Militärdekan K., zu dessen Dienststelle der Soldat als Geschäftszimmersoldat vom 13. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000 kommandiert war, hat in seiner Äußerung vom 14. Juni 2001 die "sehr positive Beurteilung", die er dem Soldaten schon in seiner ausführlichen Beurteilung vom Vorjahr gegeben hat, bestätigt und hinzugefügt: Auch im letzten Halbjahr sei der Soldat stets loyal und hilfsbereit, pünktlich und genau, offen für notwendige Kritik und verbindlich in seinem Auftreten, einsatzfreudig und innovativ mit manch neuen Ideen gewesen.

11

Der Zeuge H. hat in der Beweisaufnahme als Zugführer den Soldaten wie folgt geschildert: Er sei ein sehr guter Ausbilder, füge sich aber nicht "nahtlos" in die Einheit ein und komme mit dem Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht immer zurecht.

12

Der Soldat ist seit Juli 1990 Träger des Leistungsabzeichens in Bronze und seit dem 23. Dezember 1992 der Schützenschnur in Gold.

13

Das Zentralregister enthält keine Eintragung. Der Soldat ist durch Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord - N 4 VL 19/96 - vom 17. Oktober 1996, rechtskräftig seit dem 4. Februar 1998, wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Der Kompaniechef der .../Panzergrenadierbataillon ... verhängte gegen den Soldaten am 17. Juli 1998 eine Disziplinarbuße in Höhe von 800 DM, weil er am 17. Mai 1998 um 2.30 Uhr in B., Kaserne nicht - wie befohlen - seinen Dienst angetreten hat, sondern erst gegen 4.00 Uhr erschienen ist und sich vom Offizier vom Wachdienst (OvWA) zum Verladebahnhof fahren ließ, außerdem seine Waffe MPi nicht - wie befohlen - zum Truppenübungsplatz K. mitgeführt, sondern sie in seinem Spind in der Stube im Feldwebelwohnheim gelassen, dies jedoch nicht gemeldet hat, und weil er am 8. Juni 1998 nicht - wie befohlen - um 18.00 Uhr zu einer für ihn angesetzten Wachausbildung im Wachgebäude der ... Kaserne, Dienstzimmer OvWA, sondern erst gegen 19.15 Uhr nach Rückruf erschienen ist.

14

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.932,21 DM brutto, 2.532,73 DM netto. Nach Abzügen von insgesamt 155,47 DM für eine Lebensversicherung und eine vermögenswirksame Leistung werden ihm tatsächlich 2.377,26 DM monatlich ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

15

II.

In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 8. Juni 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 23. Februar 2000 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"1.
Der Soldat befolgte am 06. September 1998 zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr in der ... Kaserne, B. den von seinem Stellvertretenden Kompaniechef, Oberleutnant H., erteilten Befehl, im Dienst zu verbleiben, bis er mit seiner Gruppe gemeinsam auf einem Gruppenfoto abgelichtet war, und erst danach nach Maßgabe seines Teileinheitsführers Dienstschluss zu machen, nicht. Statt dessen beendete er um 13.00 Uhr seinen Dienst und verließ die Kaserne.

2.
Der Soldat befolgte am Vormittag des 11. November 1998 in der ... Kaserne, B. den ihm von seinem Stellvertretenden Kompaniechef, Oberleutnant H. erteilten und mehrmals wiederholten Befehl, sein Dienstzimmer zu verlassen, nicht. Vielmehr weigerte er sich, das Dienstzimmer zu verlassen, mit den Worten:'lch gehe nicht eher weg, bis Sie den Kommandeur angerufen haben'. Erst nach einem Anruf des Oberleutnant H. bei der Wache, ihn aus seinem Dienstzimmer zu entfernen, verließ er nach längerem Widerreden den Raum."

16

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 6. Juni 2000 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten.

17

Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt aufgrund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und zusätzlich sein Verhalten am 6. September 1998 (zu Tatvorwurf 1) als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

18

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

19

Das Dienstvergehen sei nicht leicht zu nehmen. Der Ungehorsam des Soldaten gefährde das Vertrauen in sein Pflichtbewusstsein und dienstliches Ansehen erheblich. Fehle die Bereitschaft zum Gehorsam, könne die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Wer als Vorgesetzter und Angehöriger der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere in dieser Weise handele, sei im besonderen Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Dabei belaste es ihn besonders, dass er im Gegensatz zu Ziff. 2 nicht bereit sei zu erkennen, dass er am 6. September 1998 (Ziff. 1) eine offensichtliche Verfehlung begangen habe. Es sei schon jedem Grundwehrdienstleistenden klar, dass ein schriftlich vorliegender und am schwarzen Brett der jeweiligen Einheit ausgehängter Dienstplan einen Befehl darstelle. Danach sei für Sonntag, den 6. September 1998, Dienst angesetzt gewesen, der nachmittags auch einen Fototermin vorgesehen habe. Für eine Befreiung von der Teilnahme an diesen Diensten, die bis 16.30 Uhr stattfinden sollten, sei selbstverständlich die Erlaubnis eines Vorgesetzten erforderlich gewesen. Weil er diese von seinem Kompaniechef nicht in dem von ihm gewünschten Umfang erhalten habe, wäre er verpflichtet gewesen, dies hinzunehmen und gehorsam zu sein. Dass er sich aber an die möglicherweise etwas unglückliche Formulierung seines Kompaniechefs geklammert und daraus einen "Wunsch", nicht jedoch einen Befehl ersehen habe, stelle eine grobe Pflichtwidrigkeit eines erfahrenen Portepee-Unteroffiziers dar, die noch dadurch erschwert werde, dass er seinen Zugführer bewusst fehlinformiert habe, so dass dieser seinerseits die falsche, wenn auch vom Soldaten beabsichtigte Entscheidung getroffen habe. Für die Kammer sei es daher unstreitig gewesen, dass die vorzeitige Beendigung des Dienstes am Nachmittag des 6. September 1998 de facto eine unerlaubte Abwesenheit gewesen sei, da sie unter falschen Voraussetzungen erfolgt sei. Denn hier habe eine Situation bestanden, bei der ein treu dienender und dem Gehorsam verpflichteter Soldat mühelos im Rahmen des "mitdenkenden Gehorsams" erkannt hätte, dass er an diesem Sonntag wie die meisten seiner Kameraden Dienst zu leisten habe. Ob es dabei auch Unterführer der Kompanie gegeben habe, die durch ihre Teileinheitsführer Dienstbefreiung erhalten hätten, wolle die Kammer nicht bestreiten; es ändere jedoch nichts an der Bewertung des Verhaltens des Soldaten, da sein Kompaniechef diesen nicht wie ihm ausdrücklich befohlen habe, den schon im Dienstplan festgelegten Befehl der Nachmittagsdienste am 6. September 1998 uneingeschränkt zu befolgen und erst danach um Dienstbefreiung nachzusuchen. Auch der Vorfall am 11. November 1998 stelle dem Soldaten ein schlechtes Zeugnis aus. Hier müsse er sich sagen lassen, dass er nicht zur Kenntnis habe nehmen wollen, dass das Grundprinzip einer Armee auf Befehl und Gehorsam beruhe und auch beruhen müsse, da ansonsten die Auftragserfüllung nicht möglich sei. Dabei sei zusätzlich zu bedenken, dass gerade in der Bundeswehr sehr viele Hilfen für den einzelnen Soldaten, wie z.B. Meldung, Beschwerde und Petition, gesetzlich festgelegt seien, um ihn vor Befehlsmissbrauch jeder Art zu schützen. Auch ein Remonstrieren in Grenzen sei zulässig; dieses könne aber nicht so weit wie im vorliegenden Fall gehen, dass die Nichtbefolgung von wiederholt gegebenen gleich lautenden Befehlen zu einer Gehorsamsverweigerung ausufere. Ein solches Verhalten führe nämlich zu erheblichem Achtungs- und Vertrauensverlust. Tatmilderungsgründe seien für die Kammer nicht erkennbar gewesen. Dass sie gleichwohl letztlich in ihrer Gesamtbewertung, die auch den Ausspruch der Disziplinarmaßnahme beinhaltet habe, zugunsten des Soldaten sprechende Aspekte hervorgehoben habe, ergebe sich aus den ansprechenden Beurteilungen der Vergangenheit und der positiven Einschätzung durch die Leumundszeugen. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass dem Soldaten insgesamt eine stark ausgeprägte Empfindlichkeit bei Kritik an seiner Person und bei für ihn nachteiligen Entscheidungen nachgesagt werde. Desweiteren sei der Kammer ein mildes Urteil angezeigt erschienen, weil es wenig verständlich sei, warum diese beiden Vorfälle aus dem Jahr 1998 disziplinargerichtlich hätten aufgearbeitet werden müssen, da beide Vorkommnisse einzeln bei ordnungsgemäßer Handhabung der Disziplinargewalt und bei Beachtung des § 9 Abs. 1 WDO durch Disziplinarvorgesetzte abgehandelt werden könnten und auch erledigt werden müssten. Gleichwohl habe die Kammer den Gedanken verworfen, das Verfahren im Hinblick auf eine wegen der Regelung des § 9 Abs. 2 WDO nicht verhängbare, aber angebrachte einfache Disziplinarmaßnahme einzustellen, da die bisherigen disziplinaren Auffälligkeiten des Soldaten zu seinen Lasten zu berücksichtigen seien. Denn es dürfte nicht allzu häufig vorkommen, dass ein Feldwebel mit zwei einfachen und einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme im Laufe seiner Dienstzeit belegt werden müsse und diese noch nicht getilgt seien, da sie teilweise sogar zeitlich sehr nahe zu den hier zu beurteilenden Vorfällen stünden. Aufgrund dieser Überlegung sei es nach Überzeugung der Kammer angebracht gewesen, eine Pflichtenmahnung auszusprechen, die sich als Gehaltskürzung zwar an der gesetzlich untersten Grenze halte, die aber gleichwohl geeignet sein dürfte, den Soldaten für eine gewisse Zeit zum Nachdenken zu veranlassen, um möglicherweise gewisse Korrekturen seines dienstlichen Verhaltens zu bewirken.

20

Gegen diese dem Soldaten am 10. Juli 2000 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000, der am 27. Juli 2000 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Kammerurteils das Verfahren gegen den Soldaten einzustellen.

21

Zur Begründung hat er vorgebracht:

22

Die Tat- und Schuldfeststellungen zu Tatvorwurf 1 würden aus folgenden Erwägungen angegriffen: Die Kammer stelle fest, dass der Soldat vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen habe. In der Begründung seien aber keine Feststellungen enthalten, die diesen Vorwurf tragen könnten. Die Kammer stelle nicht fest, dass Oberleutnant H. dem Soldaten am 6. September 1998 zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr in der ... Kaserne in B. den Befehl erteilt habe, im Dienst zu verbleiben, bis er mit seiner Gruppe gemeinsam auf einem Gruppenfoto abgelichtet worden sei. Zwar stelle sie fest, dass auf dem Dienstplan für die Woche vom 31. August bis 6. September 1998 für Sonntag, den 6. September 1998, in der Zeit von 12.45 Uhr bis 16.30 Uhr für die Soldaten des 1. bis 4. Zuges eine Organisationszeit zur besonderen Verfügung für den Zugführer angesetzt gewesen sei, in der die Fototermine befehlsgemäß durchzuführen gewesen seien. Auch habe die Kammer dem Soldaten bei den Zumessungserwägungen auf Seite 7 des Kammerurteils vorgeworfen, dass er gegen den Befehl verstoßen habe, wenn sie ausführe, schon jedem Grundwehrdienstleistenden sei klar, dass ein schriftlich vorliegender und am schwarzen Brett der jeweiligen Einheit ausgehängter Dienstplan einen Befehl darstelle; dieser habe auch für Sonntag, den 6. September 1998, Dienst angesetzt und für den Nachmittag einen Fototermin vorgesehen. Für die Befreiung von diesen Diensten, die bis 16.30 Uhr stattfinden sollten, sei selbstverständlich die Erlaubnis eines Vorgesetzten erforderlich gewesen. Zu der Frage, ob der Dienstplan tatsächlich am schwarzen Brett der .../Panzergrenadierbataillion ... ausgehangen habe, sei jedoch kein Beweis erhoben worden. Auch überschreite die Kammer mit der Feststellung eines Dienstvergehens wegen Nichtbefolgung des Dienstplanes den Inhalt der Anschuldigungsschrift und mache einen Sachverhalt, der vom verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift nicht erfasst sei, zum Gegenstand der Urteilsfindung. Die Kammer stelle weiterhin fest, dass Oberleutnant H. den Soldaten mit dem Hinweis entlassen habe, dass er nach Maßgabe seines Zugführers zwar vorzeitig, aber erst nach den Fototerminen Dienstschluss machen könne. Diese Feststellungen reichten nicht aus, um ein Dienstvergehen zu Tatvorwurf 1 zu belegen. Die Kammer stelle zwar fest, dass Oberleutnant H. die Befugnis, dem Soldaten Dienstschluss zu geben, auf den Zugführer delegiert habe, stelle aber nicht fest, dass Oberleutnant H. dem Soldaten auch einen Befehl erteilt habe, im Dienst zu bleiben. Weiterhin lasse die Kammer erkennen, dass sie die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen H. zum exakten Verlauf der Unterredung zwischen ihm und dem Soldaten am 6. September 1998 nicht sehr hoch einschätze. Gleichwohl sei sie davon überzeugt, dass Oberleutnant H. den Soldaten aus seinem Dienstzimmer mit der Entscheidung entlassen habe, er dürfe erst nach den Fototerminen den Dienst vorzeitig beenden, soweit er hierfür von seinem Zugführer die entsprechende Erlaubnis erhalte. Diese Überzeugung der Kammer könne aber nicht den Tatvorwurf 1 tragen, weil sie letztlich nur davon überzeugt sei, dass Oberleutnant H. gemeint habe, dem Soldaten einen Befehl erteilt zu haben; sie habe hingegen nicht festgestellt, dass der Befehl tatsächlich erteilt worden sei. Die Kammer stelle darüber hinaus fest, dass der Soldat seinen Zugführer, den Hauptfeldwebel H. bewusst falsch informiert habe, um von diesem vorzeitig aus dem Dienst entlassen zu werden. In den Zumessungserwägungen führe die Kammer dazu aus, dass er seinen Zugführer bewusst falsch informiert habe, der seinerseits die falsche, wenn auch vom Soldaten beabsichtigte Entscheidung getroffen habe. Für die Kammer sei es daher unstreitig, dass die vorzeitige Beendigung des Dienstes am 6. September 1998 nachmittags de facto eine unerlaubte Abwesenheit gewesen sei, die unter falschen Voraussetzungen erfolgt sei. Die Kammer habe mit alledem den angeschuldigten Sachverhalt erweitert, anders dargestellt und darüber hinaus neue Vorwürfe in das Verfahren eingeführt; sie sähe nämlich das Dienstvergehen darin, dass der Soldat durch bewusste Fehlinformation seines Zugführers eine vorzeitige Beendigung des im Dienstplan angesetzten Sonntagsdienstes erreicht habe. Im Urteil seien keine tatsächlichen Feststellungen darüber enthalten, dass Oberleutnant H. eine Weisung mit Anspruch auf Gehorsam erteilt habe. Die Kammer stelle fest, dass Oberleutnant H. bei seiner Schlussbemerkung die Worte: "Ich wünsche, dass ..." verwendet haben könne. Sie setze sich weiterhin mit der Frage auseinander, ob allein die Formulierung "ich wünsche" die Befehlsqualität einer Anweisung aufheben könne, wenn sie ausführe: Unbeschadet des möglicherweise aus Höflichkeit oder Unbeholfenheit von einem jungen und unerfahrenen Vorgesetzten verwendeten Wortes "wünschen" liege hier eine "Anweisung" zu einem bestimmten Verhalten vor, das so klar bestimmt gewesen sei, dass für den Soldaten als Untergebenen kein Raum für irgendeine Interpretation geblieben sei. Damit habe die Kammer zwar festgestellt, was nach ihrer Überzeugung Oberleutnant H. von dem Soldaten konkret verlangt habe; doch fehle es an Feststellungen tatsächlicher Art dazu, ob Oberleutnant H. tatsächlich von dem Soldaten Gehorsam verlangt habe. Die Verdeutlichung durch den Vorgesetzten, dass von dem Soldaten Gehorsam verlangt werde, sei aber begriffliche Voraussetzung für einen Befehl. Ein Vorgesetzter müsse also die militärische Reaktion des Gehorsams beanspruchen und sich dazu einer präzisen Sprache bedienen. Die Bitte oder ein in der Du-Form kameradschaftlich geäußerter Wunsch sei kein Befehl, wenn nicht auf andere Weise oder aufgrund der besonderen Umstände eindeutig zu erkennen gegeben werde, dass die dienstliche Befolgung verlangt sei. Noch weniger seien bloße Erwartungen oder Hoffnungen Befehle. Wenn auch generell der Ausdruck "Befehl" nicht verwendet werden müsse, könne die bloße Erwartung, ein kameradschaftlicher Hinweis werde als Befehl aufgefasst werden, die Eindeutigkeit des Anspruchs auf Gehorsam nicht ersetzen. Wenn das Gericht feststelle, dass Oberleutnant Holtmeier bei der Verwendung der Worte "Ich wünsche, dass ..." als junger und unerfahrener Vorgesetzter möglicherweise unbeholfen gewesen sei, so liege es zumindest nahe, dass Oberleutnant H. nicht nur bei der Wortwahl, sondern auch in seinem gesamten Auftreten gegenüber dem Soldaten unbeholfen gewesen sei. Dafür spreche insbesondere, dass Oberleutnant H. nach den Feststellungen der Kammer eine Diskussion über Sinn- bzw. Unsinn der zur Erinnerung an die Dienstzeit erstellten Fotos mit dem Soldaten geführt habe. Wenn er aber zunächst versucht habe, entsprechend den Grundsätzen der Inneren Führung den Soldaten zum - aus seiner Sicht - richtigen Verhalten kraft Einsicht in die Nützlichkeit der Fotos im Rahmen der Traditionspflege als Souvenir für die Soldaten zu bewegen, so sprächen diese Umstände nicht ohne weiteres dafür, dass ein am Schluss der Diskussion geäußerter Wunsch vom Soldaten doch als Befehl habe aufgefasst werden müssen. Die Kammer treffe lediglich Feststellungen über Umstände, aus denen dem Soldaten habe klar sein müssen, was Oberleutnant H. von ihm gewollt habe. Es seien aber keine Feststellungen getroffen worden, aus welchen Umständen bei der unklaren Wortwahl "Ich wünsche, dass ..." der Soldat habe erkennen sollen, dass Gehorsam von ihm verlangt worden sei. Das Urteil lasse nicht erkennen, welcher dienstliche Zweck mit dem Befehl, im Dienst zu verbleiben, bis der Soldat mit seiner Gruppe gemeinsam auf einem Gruppenfoto abgelichtet worden sei, habe erreicht werden sollen. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre wegen § 11 Abs. 1 Satz 3 SG geboten gewesen, da kein Ungehorsam vorliege, wenn ein Befehl, der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden sei, nicht befolgt werde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils habe sich der Soldat auf Fotos zusammen mit den Soldaten seiner Gruppe ablichten lassen sollen, die zur Erinnerung an die Dienstzeit beitragen sollten. Die Fotos würden im Rahmen der Traditionspflege als Souvenir angefertigt. Insbesondere nach den Erörterungen in der Hauptverhandlung, in der die Zeugen der .../Panzergrenadierbataillion ... ausgesagt hätten, dass sie die Gruppenfotos für eine Privatsache hielten, hätte das Gericht im Urteil begründen müssen, worin der dienstliche Zweck des von dem Soldaten nicht befolgten Befehls liegen solle. Zu dienstlichen Zwecken bestimmt seien alle Befehle, die der Erfüllung des Verteidigungsauftrages dienten, einschließlich aller zur Erfüllung dieses Auftrages unmittelbar oder mittelbar zugeordneten Angelegenheiten. Nicht zu dienstlichen Zwecken bestimmt seien Befehle, die dienstlichen Zwecken zuwiderliefen, private oder zumindest außerdienstliche Zwecke verfolgten, schikanös, unmöglich oder sinnlos seien. Dass die Erstellung der Gruppenfotos keinem dienstlichen Zweck diene, sei schon daran zu erkennen, dass der vorgegebene Zweck - die Traditionspflege - nicht mit dienstlichen Mitteln erreicht werden solle. Die Fotos seien von einem privaten Fotografen angefertigt worden und sollten aus dem Privatvermögen der Soldaten bezahlt werden. Dass die Frage, ob überhaupt, und wenn ja, mit wem der Soldat sich fotografieren lassen wolle, seine Privatsache sei, sei sogar durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasse unstreitig auch das Recht am eigenen Bild, so dass Eingriffe darin nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich seien. Der Befehl des Oberleutnants H. am Fototermin teilzunehmen, habe damit keinen dienstlichen Zweck gehabt, und seine Nichtbefolgung durch den Soldaten stelle nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SG keinen Ungehorsam dar. Wenn sich aber der Soldat gemäß dieser Vorschrift nicht habe fotografieren lassen müssen, könne auch aus der Beendigung seines Dienstes vor 16.30 Uhr mit Zustimmung seines Zugführers kein Dienstvergehen abgeleitet werden. Die Kammer habe festgestellt, dass der Soldat nach der Unterredung mit Oberleutnant H. zu seinem Zugführer gegangen sei und diesen gefragt habe, ob er Dienstschluss machen könne; und Hauptfeldwebel H. habe die entsprechende Erlaubnis erteilt. Damit sei davon auszugehen, dass außer dem Fototermin kein dienstlicher Zweck die Anwesenheit des Soldaten am Sonntagnachmittag in der Kaserne erfordert habe, und somit die Abwesenheit des Soldaten nicht unter falschen Voraussetzungen erfolgt sei. Dies gelte selbst dann, wenn man den Wunsch des Oberleutnants H. dahingehend auslege, dass der Soldat im Dienst bleiben solle, bis seine Gruppe fotografiert worden sei, unabhängig davon, ob er selbst auf dem Foto abgelichtet werden würde oder nicht. In dieser Auslegung wäre der Befehl nämlich sinnlos, weil er den vorgegebenen Zweck (Traditionspflege) nicht erreichen könne und darüber hinaus schikanös wäre, da der Soldat am Sonntag im Dienst gehalten werde, ohne dass dies der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr dienlich oder auf sonstige Weise geeignet wäre, die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr gezielt zu fördern. Ein solcher Befehl würde sogar dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, da der Soldat auf diese Weise ohne sachliche Rechtfertigung Dienstzeitausgleichsansprüche für Wochenenddienste erwerben würde. Die Feststellungen der Kammer zum inneren Tatbestand trügen nicht die Verurteilung des Soldaten wegen vorsätzlicher Begehung eines Dienstvergehens. Die Kammer führe lapidar aus, dass der Soldat den Hauptfeldwebel H. so informiert habe, dass dieser davon habe ausgehen müssen, dass der Kompaniechef ihm die Befugnis gegeben habe, den Soldaten zeitlich unbegrenzt vorzeitig aus dem Dienst gehen zu lassen, dies vom Soldaten bewusst verursacht worden und somit von ihm zu vertreten sei. Wenn der Soldat nicht erkannt habe, dass Oberleutnant H. ihm den Befehl erteilt habe, im Dienst zu verbleiben, bis er mit seiner Gruppe gemeinsam auf einem Gruppenfoto abgelichtet gewesen sei, so könne ihm aus der entsprechenden Information seines Zugführers, verbunden mit der Ausnutzung der Erlaubnis, seinen Dienst zu beenden, kein Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens gemacht werden. Wenn der Soldat nicht erkannt habe, dass ein Befehl vorliege, so habe er auch nicht bewusst eine de facto "unerlaubte Abwesenheit" unter falschen Voraussetzungen herbeigeführt. Er sei vielmehr davon ausgegangen, gehen zu dürfen, wenn Hauptfeldwebel H. keine weiteren Aufträge für ihn gehabt habe. Die tatsächlichen Feststellungen zu den inneren Tatbestandsmerkmalen des Soldaten trügen damit allenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung, nicht aber wegen Vorsatz. Außerdem habe sich das Gericht nicht mit der sich aufdrängenden Irrtumsfrage auseinandergesetzt. Es stelle in den Zumessungserwägungen fest, dass es im vorliegenden Fall den Soldaten besonders belaste, dass er nicht bereit sei zu erkennen, dass er am 6. Dezember 1998 sehr wohl eine Verfehlung begangen habe. Die Kammer werte damit den Irrtum des Soldaten über die Verbindlichkeit des Befehls und das damit einhergehende fehlende Unrechtsbewusstsein nicht etwa entschuldigend oder als mildernden Umstand, wie dies § 11 Abs. 1 Satz 3 SG und § 22 Abs. 3 WStG nahe legen würden, sondern als besonders belastenden Umstand. Darüber hinaus mache sie keinerlei Ausführungen zur Vermeidbarkeit des Irrtums für den Soldaten, obwohl die Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung eindeutig dahingingen, dass im Unteroffizierkorps der .../Panzergrenadierbataillion ... die Meinung vorgeherrscht habe, die Gruppenfotos dienten lediglich privaten Zwecken. Auch zur Zumutbarkeit von Rechtsbehelfen gegen den Befehl fänden sich keine Ausführungen im Urteil.

23

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

24

2.

Da das Rechtsmittel des Soldaten sowohl ausdrücklich als auch nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebende Folgerung zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).

25

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

26

a)

Der Sachverhalt stellt sich aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung der Zeugen Oberleutnant H. und Hauptfeldwebel H. sowie der verlesenen erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen Oberleutnant der Reserve L. Hauptfeldwebel S. sowie Oberfeldwebel E. und aufgrund des Dienstplans der Einheit für den 6. September 1998 wie folgt dar:

27

Zu Tatvorwurf 1:

28

Im Panzergrenadierbataillon ... in B. wird üblicherweise zu Beginn der Grundausbildung im Dienstplan ein Fototermin festgelegt, bei dem ein ziviler Fotograf nicht nur dienstlich benötigte Passfotos für die Rekruten, sondern zusätzlich auf freiwilliger Basis auch Gruppen-, Zug- und Kompanieführungs-Fotos macht. Nachdem die Wehrpflichtigen am 1. September 1998 zum Grundwehrdienst einberufen worden waren, war für Sonntag, den 6. September 1998, im "Dienstplan der Woche vom 31.08.1998 bis 06.09.1998" folgender Dienst am Nachmittag angesetzt worden:

Sonntag, 06.09.98
ZeitTeilnehmerThemaVorschriftOrta) Leitung
b) Durchführung
12.45-16.30I.-IV. ZugOrganisationszeitgemäßKpGeba) KpChef
- z.b.V. ZgFhrBefehlKasBerb) ZgFhr
- Fototermin
(Reihenfolge I., II., III., IV. Zug)
29

Da der Soldat am Nachmittag des 6. September 1998 in Berlin seine Freundin besuchen wollte, um persönliche Probleme zu lösen, und schon nach dem Mittagessen den Dienst beenden wollte, entschloss er sich, noch vor dem Fototermin um Dienstbefreiung nachzusuchen. Nachdem sein Zugführer Hauptfeldwebel H. ihm auf diese Frage geantwortet hatte, dass er sich dazu selbst nicht befugt fühle, trug der Soldat sein Anliegen dem Stellvertretenden Kompaniechef Oberleutnant H. in dessen Dienstzimmer vor. Dabei kam es zu einer Diskussion über Sinn bzw. Unsinn der zur Erinnerung an die Dienstzeit erstellten Fotos, die der Soldat allein schon wegen des nach seiner Auffassung überhöhten Preises ablehnte, der es dem Fotografen anscheinend ermöglichte, solche Fotos den Offizieren und Unteroffizieren kostenlos zu überlassen. Ferner teilte der Soldat dem Zeugen H. mit, dass er diese Meinung den Soldaten seiner Gruppe schon mitgeteilt habe und diese ebenfalls Desinteresse an einer Aufnahme signalisiert hätten. Oberleutnant H., hielt ihm entgegen, dass solche Fotos im Rahmen der Traditionspflege als Souvenir wichtig seien; als der Soldat immer wieder Einwendungen erhob und keine Ruhe gab, sagte er zu ihm: "Ich will, dass Sie mit Ihrer Gruppe an dem Fototermin teilnehmen!" Er hatte den Eindruck, dass der Soldat nicht nur wusste, was von ihm verlangt wurde, sondern auch bereit war, diese Anweisung zu befolgen. Um ihm jedoch "entgegenzukommen", entließ er den Soldaten mit dem Hinweis, dass dieser "nach Maßgabe" seines Zugführers zwar vorzeitig, jedoch erst nach dem Fototermin Dienstschluss machen könne. Oberleutnant H. hat bekundet, er könne bei seiner einschränkenden Schlussbemerkung möglicherweise auch die Worte "Ich wünsche, dass ..." bzw. "Ich möchte, dass ..." verwendet haben. Anschließend suchte der Soldat den Zugführer, Hauptfeldwebel H., auf und teilte ihm mit, dass der Stellvertretende Kompaniechef dem Zugführer freigestellt habe, "nach Maßgabe" ihn, den Soldaten, für den Nachmittag vom Dienst freizustellen, ohne jedoch zu erwähnen, dass Oberleutnant H. die Entscheidungsfreiheit des Zugführers bezüglich der Pflicht zur Teilnahme am Fototermin eingeschränkt hatte. Als später Fotoaufnahmen vom Stammpersonal der Kompanie gemacht wurden und einer der Teilnehmer nach dem Soldaten fragte, musste Oberleutnant H. est stellen, dass sich dieser schon aus dem Dienst entfernt hatte.

30

Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, dass die Äußerung des Stellvertretenden Kompaniechefs auf seine Frage nach vorzeitiger Dienstbefreiung mit der Formulierung "Ich wünsche" keinen Befehl für ihn bedeutet habe und insgesamt ohne Einschränkungen erfolgt sei, Oberleutnant H. also von ihm keine Teilnahme an den Fototerminen verlangt habe. Im Übrigen hat er darauf verwiesen, dass andere Unterführer von ihren jeweils zuständigen Teileinheitsführern - ohne Einschaltung des Stellvertretenden Kompaniechefs - am Nachmittag des 6. September 1998 uneingeschränkt vom Dienst freigestellt worden seien.

31

Der Senat hat die Erklärung des Zeugen H. mit den Worten "Ich wünsche, dass ..." bzw. "Ich möchte, dass ...", später "Ich will, dass ..." gemäß § 2 Nr. 2 WStG als Erteilung eines verbindlichen Befehls für den Soldaten gewertet. Der Zeuge H. hat sich von Anfang an auf einen Wortlaut seiner Äußerung gegenüber dem Soldaten konzentriert, der trotz geringfügiger verbaler Modifikationen wie "wünsche", "möchte" und "will" keine widersprüchliche Verlautbarung in der Sache darstellt; nach seiner Bekundung in der Berufungshauptverhandlung hat er sich einerseits seine eigenen Äußerungen sehr genau eingeprägt und andererseits auch auf persönliche Notizen sowie schriftliche Äußerungen gestützt. Jedenfalls kann daraus nach Überzeugung des Senats kein gegenteiliger Schluss gezogen werden, zumal sich der Zeuge H. gegenüber dem Soldaten im Laufe der in seinem Dienstzimmer geführten Diskussion - nach dessen Bekundung - "stur" gestellt und ihn mit dem abschließenden Hinweis: "Ich will, dass ..." entlassen hat. Trotz dieser zurückhaltenden - aus Höflichkeit oder Vorsicht getroffenen - Wortwahl handelte es sich um eine unmissverständliche "Anweisung" des Stellvertretenden Kompaniechefs zu einem bestimmten Verhalten, das so eindeutig konkretisiert war, dass für den Soldaten als Untergebenen kein Raum für irgendwelche Interpretationen blieb. Denn da dieser Fototermin zu Beginn der Grundausbildung nach Aussage des Zeugen H. in gleicher Art und Weise wie in früheren Jahren ablief und der Oberleutnant H. das Verfahren seiner Vorgänger übernahm, konnte es für den Soldaten als Portepeeunteroffizier keinen Zweifel geben, was von ihm verlangt wurde, zumal Oberleutnant H. trotz der Diskussion im Dienstzimmer darauf beharrt hat, Fotos der neu zusammengestellten Gruppen mit ihrem jeweils zuständigen Gruppenführer zu erstellen; dies hat auch der Soldat nicht in Abrede gestellt. Demgemäß hat der Zeuge H. den Soldaten nicht von der Teilnahme am Fototermin freigestellt, sondern ihn gerade dazu angehalten, als er den Soldaten am 6. September 1998 aus seinem Dienstzimmer mit der für ihn unerfreulichen - unmissverständlichen - Erklärung entlassen hat, dass er erst nach Teilnahme an den Fototerminen den Dienst vorzeitig beenden durfte, soweit er von seinem Zugführer hierfür die entsprechende Erlaubnis erhielt. Da der Soldat den Zeugen Hoffmann jedoch dahingehend informierte, dass der Stellvertretende Kompaniechef ihm ohne Einschränkung die Befugnis gegeben habe, ihn, den Soldaten, nach seiner "Maßgabe", vorzeitig vom Dienst freizustellen, hat er die - insoweit befehlswidrige - Gestattung seiner unerlaubten Entfernung aus dem Dienst durch den Zeugen H. veranlasst.

32

Zu Tatvorwurf 2:

33

Am 11. November 1998 hat der Soldat im Dienstzimmer des Zeugen H. dessen mehrfach wiederholten Befehl, das Dienstzimmer zu verlassen, deswegen nicht befolgt, weil gegen ihn wegen des Verhaltens zu Tatvorwurf 1 eine Disziplinarbuße von 150 DM verhängt werden sollte, die zwar später wegen eines Formfehlers gemäß § 42 WDO wieder aufgehoben werden musste, am 11. November 1998 aber noch zur Vollstreckung anstand. Da der Soldat die ihm vorgehaltene Pflichtwidrigkeit nicht einsah, sondern Verfahrensfehler rügte und sich darüber erregt dreimal oder viermal äußerte, sah sich Holtmeier veranlasst, die Wache anzurufen und die vorläufige Festnahme des Soldaten anzudrohen, der seinerseits das Dienstzimmer vor Eintreffen des OvWA verließ.

34

b)

Durch sein Verhalten zu beiden Tatvorwürfen hat der Soldat gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) verstoßen. Die vom Zeugen H. am 6. September 1998 gegenüber dem Soldaten abgegebene unmissverständliche Erklärung, "nach Maßgabe" seines Zugführers Hauptfeldwebel H. den Dienst frühestens nach Teilnahme am Fototermin seiner Gruppe beenden zu dürfen, war ein verbindlicher Befehl. Wenngleich der Zeuge H. in diesem Zusammenhang die Worte "Ich wünsche, dass ..." bzw. "Ich möchte, dass ..." oder "Ich will, dass ..." gewählt hat, handelte es sich dabei um keine inhaltliche Abschwächung einer eindeutigen Anweisung zu einem bestimmten Verhalten oder etwa um den Verzicht auf Erfüllung des Anspruchs auf Gehorsam. Denn nach der Rechtsprechung des Senats braucht im Rahmen der Befehlsgebung nicht der Ausdruck "Befehl" verwendet werden, soweit der Disziplinarvorgesetzte seine Weisung mit der erforderlichen Eindeutigkeit und dem Anspruch auf Gehorsam mündlich, schriftlich oder in anderer Weise zum Ausdruck gebracht hat. Dies war hier der Fall, wie schon daraus zu ersehen ist, dass der Zeuge H. die "Diskussion" mit dem Soldaten über Sinn bzw. Unsinn von Fototerminen mit der zunächst freundlichen, dann unmissverständlichen Formulierung "Ich wünsche, dass ..." bzw. "Ich will, dass ..." abgeschlossen hat (vgl. hierzu Beschluss vom 12. Oktober 1983 - 1 WB 128.82 - < BVerwGE 76, 122 [126] >).

35

Dieser Befehl diente auch dienstlichen Zwecken, wie sich aus dem Dienstplan vom 6. September 1998 und der Aussage des Zeugen H. ergibt, dass solche Fotos für die Kameradschaft und die Traditionspflege in der Bundeswehr erhebliche Bedeutung haben. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Befehl zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Begriff "Dienst" die Gesamtheit der Verrichtungen umfasst, denen sich die Soldaten zu unterziehen haben, um ihre Aufgaben in der Bundeswehr zu erfüllen; dazu gehören nicht nur der eigentliche Verteidigungsauftrag, sondern auch alle der Erfüllung dieses Auftrages unmittelbar oder mittelbar zugeordneten Angelegenheiten (Beschluss vom 24. August 1983 - 1 WB 35.81 - < BVerwGE 76, 110 [f.] > m.w.N.). Die Wahrnehmung eines Fototermins für Angehörige der Einheit, und zwar nicht nur zur Herstellung von dienstlich benötigten Passfotos für die Rekruten, sondern zusätzlich auch von Gruppen-, Zug- und Kompanieführungsfotos ist generell geeignet, das Erlebnis und die Bedeutung der Kameradschaft in der Truppe bewusst zu machen und zu festigen, die Erziehung der Soldaten zur Gemeinschaft zu fördern und zum inneren Zusammenhalt der Truppe beizutragen. Folglich dient ein entsprechender Befehl zur Teilnahme - mittelbar - auch der Erfüllung des Verteidigungsauftrages, weil eine Armee ohne Pflege der Kameradschaft und ohne Erziehung zur Gemeinschaft ihren Auftrag nicht erfüllen kann (Beschluss vom 20. September 1978 - 2 WDB 26.76 - <NZWehrr 1978, 224 [226] >); insoweit ist auch auf den Erlass des BMVg vom 15. Mai 1981 über dienstliche Veranstaltungen geselliger Art (VMBl 1981, 239 [f.]) zu verweisen.

36

Der Befehl des Stellvertretenden Kompaniechefs war auch verbindich. Ungehorsam liegt - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 11 Abs. 2 Satz 1 SG abgesehen - nach § 11 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz SG zwar dann nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht gegeben, da der dienstliche Zweck des Befehls vom 6. September 1998 zu bejahen ist und eine Verletzung der Menschenwürde nicht vorliegt. Die Frage, ob der Befehl des Zeugen H. etwa deswegen unzumutbar war, weil der Soldat dem Stellvertretenden Kompaniechef erklärt hatte, dass er mit einer Teilnahme am Fototermin für Gruppenfotos nicht einverstanden sei, konnte hier offen gelassen werden, da er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte jedenfalls nicht unverbindlich war. Im Übrigen hat sich der Soldat weder auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel berufen noch eine Verletzung seiner unantastbaren Menschenwürde oder seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber dem Zeugen H. geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. September 1978 - 2 WDB 26.76 - < a.a.O. [227] >) kann von einem Soldaten erwartet werden, dass er einen ihm erteilten Befehl jedenfalls zunächst befolgt, gegebenenfalls dessen Rechtswidrigkeit erst später im Wege der Beschwerde geltend macht. Denn der Befehl, am Gruppenfoto-Termin teilzunehmen, war jedenfalls nicht unverbindlich, weil weder von einer Unzumutbarkeit noch von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszugehen ist und die Annahme der Verbindlichkeit des Befehls mit dem Sinn des Befehlsverhältnisses zu vereinbaren ist.

37

Soweit der Verteidiger hier die Erteilung eines Befehls "zu dienstlichen Zwecken" in Frage gestellt und die Situation so zu deuten versucht hat, dass die Anordnung des Gruppenfoto-Termins nur dem gewerblichen Interesse eines privaten Fotografen, den Wehrpflichtigen Fotos zur Erinnerung an ihren Grundwehrdienst verkaufen zu können, gedient hat, konnte ihm der Senat nicht folgen. Denn die Erstellung von Gruppenfotos der Rekruten zusammen mit dem für sie zuständigen Gruppenführer war zweifelsfrei darauf ausgerichtet, das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl der Gruppe mit ihrem Gruppenführer durch eine fotografische Wiedergabe zu dokumentieren und zu fördern.

38

Des Weiteren ist in der Beweisaufnahme kein Nachweis für die Einlassung des Soldaten erbracht worden, dass er dem Zeugen H. bei der Bitte um vorzeitige Dienstbefreiung die Dringlichkeit eines Besuchs seiner in Berlin wohnhaften Freundin wegen besonderer persönlicher Probleme hinreichend verdeutlicht hat. Andererseits hat er seinem Zugführer, Hauptfeldwebel H., bei Übermittlung der vom Zeugen Holtmeier erteilten Ermächtigung zur vorzeitigen Dienstbefreiung im Rahmen einer Ermessensentscheidung verschwiegen, dass der Zeuge H. den "Wunsch" bzw. "Willen" erklärt hatte, der Soldat solle als Gruppenführer auf dem Gruppenfoto dargestellt werden, und dass erst nach Teilnahme des Soldaten am Gruppenfoto-Termin die "Maßgabe" gelten sollte; damit war dem Zeugen H. eine wesentliche Voraussetzung, die der Zeuge H. für die Freistellung des Soldaten vom Nachmittagsdienst festgelegt hatte, vorenthalten worden.

39

Da der Soldat wusste und wollte, was er tat, als er trotz des ihm erteilten Befehls zur Teilnahme am Fototermin den Gehorsam verweigerte, hat er vorsätzlich gehandelt. Anhaltspunkte für einen Tatbestandsirrtum oder einen unvermeidbaren Verbotsirrtum über die Verbindlichkeit des ihm erteilten Befehls sind nicht dargetan oder ersichtlich. Der Soldat kann einen solchen Irrtum nur dann nicht vermeiden, wenn er trotz Anspannung aller seiner geistigen Erkenntniskräfte und seiner sittlichen Wertvorstellungen annimmt, dass der ihm erteilte verbindliche Befehl unverbindlich sei. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

40

Auch soweit der Soldat am 11. November 1998 sich dem mehrmaligen Befehl des Stellvertretenden Kompaniechefs, sein Dienstzimmer zu verlassen, widersetzt hat, hat er wiederholt gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG verstoßen, durch die Gehorsamsverweigerung zu beiden Tatvorwürfen zugleich seine Pflicht zur innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und außerdem durch die vorzeitige - befehlswidrige - Beendigung des Dienstes seine Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG schuldhaft verletzt, damit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

41

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

42

Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten.

43

Vorsätzlicher Ungehorsam eines Soldaten gegen Befehle eines Vorgesetzten stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 7. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 6.88 - <BVerwGE 86, 30 [f.] = NZWehrr 1989, 37 >, vom 27. September 1989 - BVerwG - 2 WD 12.89 - <BVerwGE 86, 180>, vom 14. November 1991 - BVerwG 2 WD 12.91 - < BVerwGE 93, 196 [199]> und vom 3. August 1994 - 2 WD 18.94 - < NZWehrr 1995, 211 > jeweils m.w.N.) stets ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Da eine Armee ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen kann, gehört die Pflicht zum Gehorsam zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Soweit es sich um vorsätzlichen Ungehorsam eines Soldaten in Vorgesetztenstellung handelt, der nach § 10 Satz 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat und deshalb in seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, gibt er seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit ein Schaden durch Unterlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots eingetreten ist (Urteil vom 3. August 1994 - BVerwG 2 WD 18.94 - <a.a.O.>). Je höher Dienstgrad und Dienststellung eines Soldaten sind, desto mehr Ansehen und Vertrauen benötigt er; je höher er in den Dienstgradgruppen steigt, desto größere Anforderungen sind an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [135] = NZWehrr 1989, 209 > und vom 6. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 1.89 - < NZWehrr 1990, 37 [f.]> m.w.N.).

44

Erschwerend ist hier zu Lasten des Soldaten zu werten, dass er innerhalb weniger Tage wiederholt gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat und damit ein Versagen an den Tag gelegt hat, das ein renitentes Fehlverhalten offenbart und auf erhebliche Persönlichkeitsmängel sowohl in der militärischen Einordnung als auch hinsichtlich seiner Selbstdisziplin in Fällen einer für ihn gegebenen Belastungssituation hindeutet. Des weiteren hat er durch die vorzeitige Beendigung des Wochenenddienstes ohne Genehmigung seines Stellvertretenden Kompaniechefs seine Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG verletzt und damit im Kernbereich seiner Dienstpflichten nachhaltig versagt.

45

Im Übrigen ist die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG keine Nebenverpflichtung, sondern hat wegen des eindeutig funktionalen Bezugs zum militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung. Um dessen geordneten Ablauf zu gewährleisten, bedarf jeder Soldat - besonders ein Vorgesetzter - der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten; sein Verhalten muss dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprechen und geeignet sein, sein dienstliches Ansehen zu wahren und zu festigen (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - <BVerwGE 43, 149 [f.]>, vom 16. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 9.81 - <BVerwGE 73, 222 [f.]> und vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - <BVerwGE 103, 357 = NZWehrr 1996, 260 > m.w.N.).

46

Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe sind weder ersichtlich noch vom Soldaten vorgetragen worden.

47

Demgegenüber sind zwar seine überdurchschnittlichen Dienstleistungen sowie die überwiegend positiven Aussagen der Leumundszeugen und die ihm erteilten Auszeichnungen als Milderungsgründe in der Person zu berücksichtigen, können aber der Maßnahmeart nach nicht dazu führen, von der gebotenen und angemessenen disziplinargerichtlichen Ahndung, wie im Kammerurteil dargelegt, abzusehen. Der Zeuge H. hat als Zugführer den Soldaten treffend dahingehend charakterisiert, dass er zwar ein sehr guter Ausbilder war und ist, sich aber nicht immer reibungslos in die Einheit eingefügt hat, sondern mit dem Prinzip von "Befehl und Gehorsam" immer dann in Konflikt gekommen ist, wenn die "Chemie" mit den Vorgesetzten und Kameraden nicht gestimmt hat.

48

Zu Lasten des Soldaten war jedoch zu berücksichtigen, dass er sich schon früher im Dienst nicht tadelfrei geführt, sondern im Februar 1998 rechtskräftig wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verurteilt worden ist und im Juli 1998 eine Disziplinarbuße in Höhe von 800 DM wegen nicht rechtzeitigen Dienstantritts im Mai sowie Juni 1998, damit mehrere nachhaltige Pflichtenmahnungen erhalten hat, sich vor einem erneuten Versagen im Dienst zu bewahren.

49

Wenngleich der Soldat schon am 4. Februar 1998 dem Senat gegenübergestanden hat, hat er in der neuen Berufungshauptverhandlung zwar Einsicht, aber keine Reue gezeigt und vermochte insbesondere sein wiederholtes Versagen in der Erfüllung der Gehorsamspflicht gegenüber Oberleutnant H. als seinem Stellvertretenden Kompaniechef nicht zu erklären. Dabei hat der Senat auch bedacht, dass dem Soldaten seinerseits wiederholt eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Kritik oder für ihn nachteiligen Entscheidungen attestiert worden ist.

50

Im Ergebnis war es vertretbar, dass die Kammer eine milde Maßregelung des Soldaten in Betracht gezogen hat, zumal seine Disziplinarvorgesetzten nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen haben, beide Vorfälle unter Beachtung des Beschleunigungsgebots nach § 9 Abs. 1 WDO zu behandeln und abzuschließen. Das mehrfache frühere Versagen im dienstlichen Bereich und die erneut aufgetretene Neigung zu wiederholtem Ungehorsam gaben jedoch Anlass, eine Pflichtenmahnung, wie sie die Kammer mit einer Gehaltskürzung an der gesetzlich unteren Grenze vorgenommen hat, auszusprechen.

51

4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Es bestand keine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (Beschluss vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101 >).

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Görtz
Krappatsch