Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1978, Az.: BVerwG 2 WDB 26/76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 26/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 08.12.1976 - AZ: 7 BLc 20/76
Fundstellen
- DokBerB 1979, 19
- NZWehrR 1978, 224
- NZWehrR 1979, 24
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 20. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Major Brinkmann, Oberfeldwebel Vogelsang als ehrenamtliche Richter,
auf den Vorlagebeschluß der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. Dezember 1976
entschieden:
Tenor:
Der Befehl, an einem dienstlichen Abschiedsabend teilzunehmen ist auch dann verbindlich, wenn den Teilnehmern darin gleichzeitig befohlen wird, für das Abendessen einen Unkostenbeitrag von je 3 DM zu entrichten; insoweit ist der Befehl jedoch rechtswidrig.
Gründe
I
Hauptfeldwebel M., Angehöriger der Stammkompanie der ABC- und Selbstschutzschule der Bundeswehr in S., wurde am 19.
Oktober 1976 von seinem Kompaniechef mit einem Verweis gemaßregelt, weil er den schriftlichen Schulbefehl vom 7. September 1976, an einem Abschiedsabend für den scheidenden Schulkommandeur und zwei Unteroffizierskameraden am 22. September 1976 teilzunehmen, nicht befolgt hatte. In dem Befehl war die Entrichtung eines Unkostenbeitrages von 3 DM pro Person für ein an dem Abend gebotenes warmes Abendessen angeordnet worden.
Nachdem der Schulkommandeur die Beschwerde des Soldaten gegen seine Maßregelung zurückgewiesen hatte, legte dieser weitere Beschwerde ein mit der Begründung, nach den Ausführungen im Jahresbericht des Wehrbeauftragten 1975 sei der Befehl zur Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung rechtswidrig und unverbindlich, wenn er mit der Anordnung einer Kostenbeteiligung gekoppelt werde. Er hätte daher wegen seines Fernbleibens von dem Abschiedsabend nicht gemaßregelt werden dürfen.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Beschluß vor 8. Dezember 1976 - S 7 BLc 20/76 - dem Senat gemäß § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 1 WBO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"Ist der Kompaniebefehl, an einem Abschiedsabend aus Anlaß der Zurruhesetzung des scheidenden Schulkommandeurs und von 2 weiteren Feldwebeln und Unteroffizier-Dienstgraden,"(richtig: Feldwebel- und Unteroffizier-Dienstgraden; ferner zu ergänzen: teilzunehmen) "für die als Teilnehmer befohlenen Offiziere, Unteroffiziere und UA der Stammkompanie verbindlich, wenn in dem Befehl als Unkostenbeitrag pro Person 3,- DM für das Abendessen verlangt wird?"
Die Kammer hält den Befehl zur Teilnahme für verbindlich, die damit verbundene Verpflichtung zur Bezahlung des Unkostenbeitrages für das Essen dagegen für unverbindlich, ist jedoch der Auffassung, daß die teilweise Unverbindlichkeit sich nicht auf den gesamten Befehl zur Teilnahme erstrecke. Im Hinblick auf die in dem Jahresbericht des Wehrbeauftragten geäußerte Rechtsauffassung hält die Kammer eine grundsätzliche Klärung dieser Frage für geboten.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu dem Vorlagebeschluß wie folgt Stellung genommen:
Der Schulbefehl vom 7. September 1976 enthalte zwei Teilaufträge, die zeitlich und sachlich miteinander verbunden seien. Soweit die Teilnahme an dem Abschiedsabend angeordnet werde, sei der Befehl rechtmäßig und verbindlich. Er diene einem dienstlichen Zweck, da er dazu geeignet sei, die Festigung der Kameradschaft und die Erziehung der Soldaten in besonderem Maße zu fördern. Dagegen sei der zweite Teilauftrag des Befehls, für das Abendessen einen Unkostenbeitrag zu entrichten, rechtswidrig, da Vorgesetzte nicht befugt seien, in die Vermögensverhältnisse eines Untergebenen einzugreifen, insbesondere ihn zu bestimmten Geldausgaben zu veranlassen. Das ergebe sich aus der Grundrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Im übrigen kenne das Wehrrecht keine Normen, die den Vorgesetzten berechtigen würden, seinen Untergebenen eine derartige Geldleistungspflicht aufzuerlegen. Dieser Teil des Befehls sei auch unverbindlich, weil ihm der dienstliche Zweck fehle. Diese Unverbindlichkeit mache den Schulbefehl jedoch nicht insgesamt unverbindlich, da der andere Teilauftrag, an dem Abschiedsabend teilzunehmen, der wichtigere und entscheidendere sei und auch von dem unverbindlichen Teil abgetrennt werden könne. Die vom Truppendienstgericht vorgelegte Frage sei daher zu bejahen.
II
1.
Die Vorlage ist zulässig. Nach § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 1 WBO kann das Truppendienstgericht dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Die Entscheidung darüber, ob diese Vorlagevoraussetzungen einschließlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage gegeben sind, unterliegt, wie die Wehrdienstsenate wiederholt ausgesprochen haben, grundsätzlich der Beurteilung des vorlegenden Gerichts. Der Senat konnte daher auch nicht nachprüfen, ob der Soldat den Befehlscharakter des Schulbefehls vom 7. September 1976 erkannt oder ob er ihn in Übereinstimmung mit der Auffassung des Wehrbeauftragten in unvermeidbarem Irrtum insgesamt für unverbindlich gehalten hat und es somit an den subjektiven Voraussetzungen für ein Dienstvergehen fehlen würde.
2.
Der Senat hat die Vorlagefrage in der aus dem Tenor ersichtlichen Form beantwortet.
a)
Bei der geselligen Veranstaltung anläßlich der Verabschiedung des scheidenden Schulkommandeurs und zweier Unteroffizierskameraden handelte es sich um eine dienstliche Veranstaltung. Zu den Aufgaben der Bundeswehr gehören nicht nur der eigentliche Verteidigungsauftrag, sondern auch die der Erfüllung dieses Auftrags unmittelbar oder mittelbar zugeordneten Angelegenheiten (vgl. BDH NZWehrr 1967, 128). Der Befehl, an einem Abschiedsabend teilzunehmen, diente einem dienstlichen Zweck; denn eine solche Veranstaltung ist geeignet, die Kameradschaft zu festigen, die Erziehung der Soldaten zur Gemeinschaft zu fördern und zum inneren Zusammenhalt der Truppe beizutragen. Daher dient ein solcher Befehl mittelbar auch der Erfüllung des Verteidigungsauftrages, weil eine Armee ohne die Pflege von Kameradschaft und ohne Erziehung zur Gemeinschaft ihren Auftrag nicht erfüllen kann, wie der Generalinspekteur der Bundeswehr in seinem Erlaß "Dienstliche Veranstaltungen geselliger Art" vom 31. März 1962 - Fü B I 1 - Az. 21-01-01 - zutreffend ausgeführt hat. Der dienstliche Zweck der Veranstaltung wurde nicht dadurch berührt, daß bei dem Abschiedsabend auch ein Abendessen gereicht wurde. Auch und gerade ein gemeinsames Essen ist dazu geeignet, den kameradschaftlichen Zusammenhalt in einer Einheit zu festigen.
Der Senat vermag der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts nicht zu folgen, daß dem Teil des Befehls, der für das während der Veranstaltung vorgesehene Abendessen die Entrichtung eines Unkostenbeitrags anordnet, der dienstliche Zweck fehle. Dient ein Abschiedsabend mit gemeinsamem Abendessen grundsätzlich einem dienstlichen Zweck, so kann die Zweckbestimmung nicht davon abhängen, wer die Kosten der Veranstaltung trägt. Ist die dienstlichen Zwecken dienende Veranstaltung mangels öffentlicher Mittel nur durchführbar, wenn sich die Teilnehmer an den Kosten beteiligen, so dient der Befehl, einen Unkostenbeitrag zu entrichten, gleichfalls einem dienstlichen Zweck, nämlich dem, die dienstliche Veranstaltung zu ermöglichen.
Der Schulbefehl vom 7. September 1976 war in seinen sämtlichen Teilen - sowohl hinsichtlich der Teilnahme als auch hinsichtlich des Unkostenbeitrags - verbindlich. Sowohl der Bundeswehrdisziplinaranwalt als auch der Wehrbeauftragte verkennen, daß die Fragen der Verbindlichkeit und der Rechtmäßigkeit eines Befehls streng voneinander zu trennen sind. Ungehorsam liegt - von dem hier nicht in Betracht kommenden Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 SG abgesehen - nach § 11 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz SG dann nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Diese Voraussetzungen für die Unverbindlichkeit eines Befehls liegen hier nicht vor. Der dienstliche Zweck des Befehls vom 7. September 1976 wurde bereits bejaht. Eine Verletzung der Menschenwürde scheidet von vornherein aus.
Allerdings haben die Wehrdienstsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts schon in früheren Entscheidungen - gestützt auf die Formulierung in § 22 Abs. 1 WStG - ausgesprochen, daß die Aufzählung der Gründe, aus denen ein Befehl nicht verbindlich ist, in § 11 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz SG nicht abschließend ist. Befehle wurden auch dann für unverbindlich erklärt, wenn sie rechtswidrig und unzumutbar sind (grundlegend BDHE 4, 181 für einen Befehl, der eine so große Gefahr für Leib oder Leben für Untergebene herbeiführt, daß diese Gefahr in keinem Verhältnis zum dienstlichen Zweck des Befehls steht; vgl. ferner BVerwG Beschluß vom 30. September 1970 - 1 WDB 1/70 - für den Befehl, sich vorbeugend gegen Wundstarrkrampf (Tetanus) impfen zu lassen, wenn dem Soldaten die Befolgung im Hinblick auf seine entgegengesetzte Gewissensentscheidung im Einzelfall nicht zuzumuten ist). Für unverbindlich wurden ferner Befehle gehalten, die unter Verstoß gegen den das ganze öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel eingesetzt werden, um einen rechtlichen Erfolg zu erzielen, der offensichtlich bereits anderweitig gewährleistet ist (vgl. BDH Beschluß vom 8. November 1963 - WDB 24/63 - und BDH NZWehrr 1968, 149 = RiA 1968, 159) und solche, denen über ihre Rechtswidrigkeit hinaus ein solcher Mangel anhaftet, daß die Annahme ihrer Verbindlichkeit mit dem Sinn des Befehlsverhältnisses unvereinbar wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. Oktober 1968 - 1 WDB 10/68).
Der Befehl vom 7. September 1976 war, soweit er die Entrichtung eines Unkostenbeitrages anordnete, zwar rechtswidrig, aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate nicht unverbindlich.
Rechtswidrig war er, weil Vorgesetzte - von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen - nicht befugt sind, in die Vermögensverhältnisse eines Untergebenen einzugreifen, insbesondere ihn zu bestimmten Geldausgaben zu veranlassen. Dieses Verbot ist - wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt zutreffend ausgeführt hat - aus der Grundrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG herzuleiten. Das Wehrrecht kennt keine Normen, die den Vorgesetzten berechtigen würden, seinen Untergebenen eine derartige Geldleistungspflicht aufzuerlegen. Insbesondere kann nicht aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) hergeleitet werden, daß der Soldat aus seinen Dienstbezügen, die allein zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten bestimmt sind, einen Teil für dienstliche Zwecke einzusetzen hat, wobei es auf die Höhe dieser Eigenleistung nicht ankommt.
Unverbindlich war der Befehl, für das Abendessen während des dienstlichen Abschiedsabends 3 DM zu entrichten, deshalb nicht, weil weder von einer Unzumutbarkeit noch von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel die Rede sein kann und auch die Annahme der Verbindlichkeit des Befehls mit dem Sinn des Befehlsverhältnisses durchaus zu vereinbaren ist. Es kann von einem Soldaten erwartet werden, den Befehl zunächst zu befolgen und seine Rechtswidrigkeit später im Wege der Beschwerde geltend zu machen.
Ob unter den gegebenen Umständen allerdings, insbesondere mit Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit des Befehls, einen Unkostenbeitrag zu entrichten, eine disziplinare Maßregelung des Soldaten angebracht ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Brinkmann
Vogelsang