Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1963, Az.: BVerwG W DB 24/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG W DB 24/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 8. November 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Grünewald als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Steinheimer, ..., Obergefreiter Kastner, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Die nicht fristgemäße Entrichtung einer disziplinaren Geldbuße kann auch dann nicht als Ungehorsam geahndet werden, wenn der Disziplinarvorgesetzte die Zahlungsaufforderung in die Form eines Befehls gekleidet hat.
Gründe
I.
Der Gefreite H., 2./schwPiBtl ..., wurde am 22.5.1963 von seinem Disziplinarvorgesetzten mit einer Geldbuße von DM 200,- bestraft. Am 25.6.1963 wurde er erneut mit einer Geldbuße von DM 100,- bestraft mit folgender Begründung:
"Er hat am 5. Juni 1963 in K., P.-Kaserne, den Befehl, eine gegen ihn verhängte Geldbuße zu zahlen, nicht ausgeführt, sondern vorsätzlich das ihm zur Verfügung stehende Geld für Geschenke ausgegeben."
Der Beschuldigte hat gegen die beiden Bestrafungen keine Beschwerde eingelegt und die beiden Geldbußen am 27.6.1963 bezahlt.
Der Befehlshaber im Wehrbereich IV hat nach § 31 WDO beantragt, die zweite Bestrafung aufzuheben. Er ist der Auffassung, die als Befehl bezeichnete Aufforderung an den Beschuldigten, eine gegen ihn verhängte Geldbuße zu zahlen, sei kein Befehl im Sinne des § 11 SG, dessen Nichtbefolgung als neues Dienstvergehen anzusehen wäre, sondern eine Vollstreckungsanordnung, nämlich eine Aufforderung zur Zahlung mit der gesetzlichen Folge, daß bei Nichtzahlung Einbehaltung von Dienstbezügen oder Beitreibung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz erfolge. Die Strafvollstreckung lege ihrem Wesen nach dem Bestraften, von einigen beschränkten Mitwirkungshandlungen abgesehen, nur ein Dulden, nicht aber ein Tun auf. Eine andere Auffassung würde dem System der Wehrdisziplinarordnung widersprechen, die im einzelnen und ausschließlich in den Bestimmungen des Unterabschnitts 6 des zweiten Abschnitts festlege, in welcher Art und Weise die einfachen Disziplinarstrafen zu vollstrecken sind.
Das Truppendienstgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt zur Entscheidung der Frage, ob die Zahlung einer ordnungsgemäß verhängten Geldbuße durch den vollstreckenden Vorgesetzten dem Bestraften befohlen werden kann mit der Wirkung, daß schuldhaftes Nichtzahlen einen Ungehorsam und damit ein erneutes Dienstvergehen darstellt. Auch das Truppendienstgericht ist der Auffassung, die Vollstreckung von Geldbußen sei in §§ 37, 40 WDO erschöpfend geregelt; der Befehl, eine Geldbuße innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen, weiche von der gesetzlichen Regelung ab und sei infolgedessen als Überschreitung der Befehlsbefugnis rechtswidrig und unverbindlich. Dieser Auffassung ist auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt, der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage gehört wurde, beigetreten.
II.
1.)
Die Vorlage ist zulässig. Nach § 31 WDO gelten für das Verfahren bei Anträgen auf Aufhebung oder Änderung von Disziplinarstrafen die Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäß. Auf Beschwerden gegen Disziplinarstrafen finden mit bestimmten - hier nicht in Betracht kommenden - Besonderheiten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung Anwendung (§ 30 WDO). Damit ist auch § 18 Abs. 4 WBO anwendbar, wonach das Truppendienstgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Wehrdienstsenat zur Entscheidung vorlegen kann, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert.
Die vorgelegte Frage ist auch für die von dem Truppendienstgericht zu treffende Entscheidung erheblich.
2.)
Die vorgelegte Rechtsfrage ist zu verneinen.
Die im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße begründet ebenso wie etwa eine strafrechtliche Geldstrafe, Steuern oder andere öffentliche. Abgaben, eine öffentlich-rechtliche Schuldverbindlichkeit. Wie die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten erzwungen werden kann, ist jeweils gesetzlich geregelt. Für die disziplinare Geldbuße bestimmt § 37 WDO, daß sie von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold, nach Beendigung des Dienstverhältnisses von den Versorgungsbezügen einbehalten werden kann, und außerdem, daß nicht fristgemäß entrichtete Geldbußen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben werden können. Damit ist die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, solange der Bestrafte im Wehrdienstverhältnis steht oder Versorgungsbezüge bezieht, in jedem Fall, bei Angehörigen der Reserve, denen keine Versorgungsbezüge mehr zustehen, bis zur Grenze der fruchtlosen Pfändung gesichert.
Der Bundesminister der Verteidigung hat in den Verfahrensrichtlinien bei Soldverwaltung und Geldbuße vom 22.2.1958 (VMBl S. 138) angeordnet, daß Geldbußen grundsätzlich in bar an die zuständige Zahlstelle oder Standortkasse zu zahlen sind. Der Disziplinarvorgesetzte kann jedoch, wenn zu erwarten ist, daß der Bestrafte der Aufforderung zur Zahlung nicht unverzüglich nachkommt, von vornherein anordnen, daß die Strafe durch Abzug von den Dienstbezügen oder vom Wehrsold vollstreckt wird. Diese Regelung steht mit dem Gesetz (§ 37 WDO) in Einklang. Die Vollstreckung beginnt mit dem für die Einbehaltung oder Zahlung festgesetzten Zeitpunkt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 WDO). Die Festsetzung des Zahlungstermins hat einmal die Bedeutung, daß eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Bestrafung die Vollstreckung nur hemmt, wenn sie vor diesem Zeitpunkt eingelegt wird (§ 30 Nr. 1 WDO). Sie enthält zugleich, wenn nicht von vornherein die Einbehaltung von den Dienstbezügen angeordnet wird, die Aufforderung zur Zahlung zu dem festgesetzten Termin. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, so kann nunmehr die Einbehaltung von den Dienstbezügen oder die Beitreibung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz veranlaßt werden. Eine weitere Rechtsfolge tritt auch dann nicht ein, wenn die Zahlungsaufforderung in die Form eines Befehls gekleidet ist. Befehle hat der Vorgesetzte in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen. Wie ein "Befehl" zur Zahlung einer Geldbuße durchzusetzen ist, ist in der dargelegten Weise besonders gesetzlich geregelt. Ein solcher "Befehl" ist daher seiner rechtlichen Natur nach nichts anderes, als die zum Zweck der Strafvollstreckung ergehende Zahlungsaufforderung in dem oben erörterten Sinn. Er hat keine darüber hinaus gehende rechtliche Bedeutung. Seine Nichtbefolgung kann daher auch nicht die allgemeinen Ungehorsamsfolgen nach sich ziehen, insbesondere nicht als Dienstvergehen gewertet werden.
Der Soldat kann über seine Geldmittel vorbehaltlich der Einschränkungen, die durch die Disziplinarstrafe der Soldverwaltung eintreten, frei verfügen. Er ist wie jeder Staatsbürger gehalten, seinen Schuldverpflichtungen pünktlich nachzukommen. Setzt er sich leichtfertig oder gar böswillig darüber hinweg, so kann er dadurch sein soziales Ansehen in einem Maße schädigen, daß darin ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und damit ein Dienstvergehen zu erblicken ist. In solchem Zusammenhang kann auch die nicht rechtzeitige Zahlung einer Geldbuße disziplinarrechtliche Bedeutung gewinnen. Die nicht fristgemäße Entrichtung einer Geldbuße kann jedoch für sich allein nicht als Dienstvergehen angesehen werden.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist daher wie folgt zu beantworten:
Die nicht fristgemäße Entrichtung einer disziplinaren Geldbuße kann auch dann nicht als Ungehorsam geahndet werden, wenn der Disziplinarvorgesetzte die Zahlungsaufforderung in die Form eines Befehls gekleidet hat.
gez. Dr. Krönig
gez. Scherübl
gez. Steinheimer
gez. Kastner