Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1981, Az.: BVerwG 2 WD 9/81
Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten aufgrund einer Trunkenheit im Verkehr; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 9/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte Koblenz - 09.12.1980 - AZ: M 7 VL 29/80
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO
- § 103 Abs. 1 WDO
- § 118 S. 1 WDO
Fundstelle
- BVerwGE 73, 222 - 227
Amtlicher Leitsatz
Ein zur Berufsförderung freigestellter Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er der ihm im Freistellungsbescheid auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, ein unentschuldigtes Fernbleiben von seiner zivilen Ausbildungsstätte unverzüglich seiner Einheit zu melden.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. Juli 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst i.G. van Rensen, Stabsunteroffizier Roskam als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 9. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens um ein Fünfzehntel gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 27 Jahre alte frühere Soldat begann nach dem Besuch der Volksschule im Juni 1968 eine Lehre als Großhandelskaufmann, brach sie aber nach zweieinhalb Jahren ab, ohne einen Abschluß zu erreichen. Im Juli 1971 trat er in den Dienst der Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz, schied jedoch auf eigenen Wunsch dort schon im Oktober 1971 wieder aus. Anschließend war er als Gleisbauarbeiter und Bürogehilfe bei der Deutschen Bundesbahn tätig, bis er zum 2. Januar 1973 zum Grundwehrdienst einberufen wurde. Auf Grund freiwilliger Verpflichtung wurde er am 1. Februar 1973 als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf insgesamt acht Jahre verlängerte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 31. Dezember 1980.
Der frühere Soldat wurde am 2. Juli 1973 zum Gefreiten UA, am 2. Januar 1974 zum Unteroffizier und zuletzt mit Wirkung vom 1. Mai 1976 zum Stabsunteroffizier befördert. Seit Dezember 1978 wurde er als Nachschubunteroffizier bei der 2./N.bataillon 854 in K. verwendet. Vom 1. Oktober 1979 an wurde er zunächst für die restliche Dienstzeit zur Teilnahme an der Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt. Wegen des Verhaltens, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde diese Freistellung vom Dienst aber auf die Zeit bis 26. August 1980 beschränkt. In seiner Dienststellung als Nachschubunteroffizier wurde der frühere Soldat am 21. September 1977 zusammenfassend mit "befriedigend" (6 D) beurteilt. Im Mai 1978 erwarb er das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold.
Strafgerichtlich wurde der frühere Soldat wie folgt belangt:
- 1.
durch Strafbefehl des Amtsgerichts - Jugendgericht - N. vom 23. April 1974 - 62 Cs 307/74 jug - wegen einer am 27. Februar 1974 begangenen Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholgehalt von mindestens 1,87 Promille) mit einer Geldstrafe von 805 DM, dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperre für deren Wiedererteilung von acht Monaten;
- 2.
durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - N. vom 21. November 1974 - 61 Ds 182/74 jug - wegen einer am 5. Juni 1974 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholgehalt von 1,96 Promille) mit einer Geldstrafe von 1.200 DM und einer Sperre für die Fahrerlaubnis von einem Jahr;
- 3.
durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 2. Oktober 1979 - 1 Cs 114/79 - wegen eines am 13. Oktober 1978 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM und drei Monaten Fahrverbot.
Disziplinare Maßregelungen des früheren Soldaten weist das Disziplinarbuch nicht aus.
Der frühere Soldat bezog bei Beendigung seines Dienstverhältnisses Dienstbezüge aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.072,39 DM brutto. Bis 30. Juni 1982 hat er Anspruch auf Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1.596,18 DM brutto, 1.227,04 DM netto. Die ihm zustehende Übergangsbeihilfe von 14.506,73 DM wurde bisher in Höhe von 10.880,05 DM ausbezahlt. Der frühere Soldat ist überschuldet.
Aus seiner ... 1976 geschlossenen Ehe ist eine nunmehr vierjährige Tochter hervorgegangen.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdissiplinaranwalt den früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 9. Oktober 1980 zur Last, durch folgendes Verhalten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben:
"Nachdem der Soldat durch Freistellungsbescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 25.05.1979 zur Durchführung einer Fachausbildung zum staatlich anerkannten Betriebswirt an der Wirtschaftsakademie in B. vom militärischen Dienst bei der Truppe freigestellt worden war (Freistellungszeitraum 01.10.1979-31.12.1980), hat er es entgegen der ihm im Freisteilungsbescheid durch Befehl auferlegten Meldepflicht unterlassen, seiner Einheit, der 2./N.Btl 854, zu melden, daß er an insgesamt 31 Tagen der Fachausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung der Ausbildungsstätte ferngeblieben war.
Der Soldat hat es im einzelnen an folgenden Tagen unterlassen, seiner Einheit entsprechende Meldung zu erstatten:
April 1980: 29. Mai 1980: 02. Juni 1980: 03., 04., 06., 09., 10., 11. Juli 1980: 04., 05., 09., 10., 11., 12., 14., 16., 19., 21., 22., 23., 26. August 1980: 02., 06., 07., 16., 18., 19., 21., 22., 23., 25."
Durch Urteil vom 9. Dezember 1980 sprach die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den früheren Soldaten von dem Vorwurf eines Dienstvergehens frei. Sie hielt es zwar für erwiesen, daß er im Zeitraum April bis August 1980 wiederholt sowohl an ganzen Tagen als auch stundenweise der Fachausbildung ferngeblieben sei, ohne die Einwilligung seiner Ausbildungsstätte eingeholt und ohne dies seiner Einheit gemeldet zu haben. Durch das Unterlassen dieser Meldung habe er sich jedoch einer Dienstpflichtverletzung nicht schuldig gemacht. Er hätte sich eines Dienstvergehens bezichtigen müssen, wenn er die ihm befohlene Meldung an seinen nächsten Dienstvorgesetzten wahrheitsgemäß erstattet hätte. Eine derartige Selbstbezichtigung könne ihm jedoch nicht abverlangt werden. Sie sei auch aus höherrangigen dienstlichen Gründen nicht gerechtfertigt. Es könne dahinstehen, ob ein Soldat verpflichtet werden könne, an der Überprüfung mitzuwirken, ob eine ihm einmal bewilligte Fachausbildung wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu widerrufen sei. Der Kompaniechef sei jedenfalls nicht berufen, den Erfolg der Fachausbildung zu überwachen. Das ergebe sich schon daraus, daß ihm nur solche Fehlzeiten geneidet werden sollten, die ohne Zustimmung der Ausbildungsstätte eingetreten seien, und nicht auch andere, die in gleicher Weise das Ausbildungsziel in Frage stellen könnten. Nach Auffassung der Kammer verfolge der hier angesprochene Befehl mithin allein das Ziel, dem Einheitsführer die Dienstaufsicht darüber zu erleichtern, daß der für einen bestimmten Zweck vom militärischen Dienst freigestellte Soldat diese Freistellung nicht mißbrauche. An einer solchen Maßnahme brauche der Soldat nicht mitzuwirken.
Gegen diese ihm am 19. Dezember 1980 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 19. Januar 1981 Berufung zuungunsten des früheren Soldaten mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen den früheren Soldaten eine disziplinargerichtliche Maßnahme zu verhängen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Die Teilnahme am Fachschulunterricht, der im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen für Soldaten auf Zeit gewährt werde, stelle keine Dienstpflicht dar. Der regelmäßige Besuch der Fachschule stehe nicht im Zusammenhang mit dienstlichen Notwendigkeiten. Der Soldat, der sich für die Fachausbildung entscheide, solle vielmehr im Rahmen der ihm ermöglichten Ausbildung die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Berufsleben nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst erwerben, und ihm solle zugleich die Wiedereingliederung in das Zivilleben erleichtert werden. Für den Dienstherrn bestehe kein besonderes dienstliches Interesse an dem erfolgreichen Abschluß der bewilligten Ausbildung. Das Fernbleiben vom Fachschulunterricht als solches sei daher noch kein Dienstvergehen. Es stelle deshalb auch keine Selbstbezichtigung dar, wenn der Soldat den Befehl befolge, ein Fernbleiben von der Fachausbildung zu melden. Durch diese Meldung würden ihm keine dienstlichen Nachteile entstehen, er verlöre unter Umständen nur einige Vergünstigungen, die ihm die Freistellung vom Dienst gebracht habe. Die Meldung sei aus Gründen der Kontrolle im Interesse des Dienstherrn unerläßlich. Sie solle verhindern, daß Soldaten die Zeit ihrer Fachausbildung als bezahlten Urlaub betrachteten. Dem Soldaten sei eine Mitwirkungspflicht bei der Kontrolle seiner Teilnahme am Fachschulunterricht durch den Dienstherrn auch zuzumuten. Er werde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Soldat, der die ihm von seinem Dienstherrn gebotene Möglichkeit beruflicher Aus- oder Weiterbildung nicht nütze, müsse nämlich wieder dem regulären Dienst bei seiner Einheit zugeführt werden. Die Meldepflicht solle mithin verhindern, daß Soldaten auf Zeit ihre Gesamtdienstzeit um den Zeitraum der Fachausbildung verkürzten. Darüber hinaus solle sichergestellt werden, daß zur Fachausbildung freigestellte Soldaten ihrer Ausbildung mit der erforderlichen Leistungsbereitschaft nachgingen. Zugleich sollten damit Kosten eingespart werden, die dem Bund entstehen würden, wenn der Soldat ohne Kenntnis des Dienstherrn nicht an der Fachausbildung teilnehme, insbesondere wenn er das Ausbildungsziel nicht mehr erreichen könne.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Wehrdisziplinaranwalt vertritt die Auffassung, der frühere Soldat habe ein Dienstvergehen begangen, das eine disziplinargerichtliche Maßnahme erfordere. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, weil der frühere Soldat gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung hat Erfolg. Das freisprechende Urteil der Truppendienstkamner kann keinen Bestand haben.
Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten und der Aussage des Zeugen Erhard Z. vor der Truppendienstkamaer, die in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sind, sowie auf Grund der zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden ist folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats erwiesen:
Unter dem 9. April 1979 beantragte der frühere Soldat, ihn im Rahmen der Berufsförderung anstelle von Teilnahme am Unterricht der Bundeswehrfachschule für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. September 1981 Fachausbildung zum staatlich anerkannten Betriebswirt an der Wirtschaftsakademie B. zu bewilligen und ihn zur Durchführung dieser Fachausbildung vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1980 vom militärischen Dienst freizustellen. Mit Bescheid vom 25. Juni 1979 stellte die Stammdienststelle des Heeres den früheren Soldaten antragsgemäß zum Zweck der Fachausbildung an der Fachschule B. für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1980 vom militärischen Dienst frei. Auf der Rückseite dieses Bescheides ist - noch vor der Rechtsbehelfsbelehrung - unter anderem vermerkt:
"...
Die Freistellung vom militärischen Dienst gilt nur in Verbindung mit dem Bescheid des KWEA - Berufsförderungsdienst - über die Bewilligung einer Fachausbildung. Sie berechtigt Sie ausschließlich zur Durchführung dieser Fachausbildung. Daher haben Sie unverzüglich Ihrer Einheit zu melden, wenn Sie diese Fachausbildung verspätet (d.h. nicht am festgesetzten Tag) antreten oder der Ausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung Ihrer Ausbildungsstatte fernbleiben.
Sie haben unverzüglich zu Ihrer Einheit zurückzukehren - notfalls sich bei der nächsten Bundeswehr-Dienststelle zu melden - wenn Sie die Fachausbildung nicht antreten oder vorzeitig beenden. Die Verletzung der vorstehenden Pflichten kann für Sie disziplinare und ggf. auch strafrechtliche Folgen haben."
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1979 bewilligte der Berufsförderungsdienst beim Kreiswehrersatzamt F. - Außenstelle L. - die von dem früheren Soldaten begehrte Fachausbildung an der Wirtschaftsakademie B. für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 12. März 1981.
Die Ausbildung an der Wirtschaftsakademie B., einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule für Wirtschaft, Betrisbstechnik und Datenverarbeitung, findet im Vollzeitunterricht statt. Um ihre Anwesenheit bei den Unterrichtsveranstaltungen nachzuweisen, sind die Studierenden der Akademie verpflichtet, sich an jedem Unterrichtstag in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Dem jeweiligen Dozenten steht es frei, in welcher Unterrichtsstunde er diese Liste kursieren läßt. Trägt sich ein Studierender nicht in die Liste ein, weil er bei deren Zirkulieren nicht oder nicht mehr anwesend ist, so gilt er für die Akademie an diesem Tag als abwesend. Diese Regelung ist den Studierenden bekannt.
Der frühere Soldat trat am 1. Oktober 1979 die Fachausbildung bei der Wirtschaftsakademie B. an. Er fehlte zwar von Anfang an öfters im Unterricht, entschuldigte sich jedoch zunächst für seine Fehltage, unter anderem durch Vorlage ärztlicher Atteste. Im Frühjahrstrimester 1980, das vom 1. April bis 18. Juni 1980 lief, blieb er ausweislich seiner fehlenden Eintragungen in der Anwesenheitsliste am 29. April, am 2. Mai sowie am 3., 4., 9., 10. und 11. Juni dem Unterricht fern, ohne sich bei der Akademie zu entschuldigen und ohne dies seiner Einheit zu melden. Er schloß dieses Trimester nicht erfolgreich ab. In dem vom 1. Juli bis 8. September 1980 dauernden Sommertrimester fehlte der frühere Soldat laut den Anwesenheitslisten wiederum am 4., 5., 9., 10., 11., 12., 14., 16., 19., 21., 23. und 26. Juli sowie am 2., 6., 7., 16., 18., 21., 23. und 25. August unentschuldigt, beirr. Unterricht in der Akademie. Auch dies meldete er seiner Einheit nicht. Er hatte den Freistellungsbescheid nicht genau durchgelesen, so daß ihm die darin auferlegte Meldepflicht nicht bewußt war.
Mit Bescheid vom 26. August 1980 widerrief der Berufsförderungsdienst beim Kreiswehrersatzamt K. die dem früheren Soldaten am 12. Oktober 1979 bewilligte Fachausbildung an der Wirtschaftsakademie B. mit Ablauf des 26. August 1980, weil das Ausbildungsziel bei planmäßiger Weiterführung der Ausbildung nicht mehr erreichbar sei, und forderte den früheren Soldaten auf, sich wieder zum Dienst bei seiner Einheit zurückzumelden. Am 2. September 1980 beschränkte die Stammdienststelle des Heeres die Freistellung des früheren Soldaten vom militärischen Dienst auf die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 26. August 1980.
Der frühere Soldat hat vorgebracht, es sei möglich, daß er an manchen Fehltagen, die die Anwesenheitsliste ausweise, einige Stunden am Unterricht teilgenommen und lediglich vorzeitig die Schule verlassen habe, so daß er die Anwesenheitsliste nicht mehr habe unterschreiben können. Im Juni 1980 habe er möglicherweise einige Tage wegen einer Erkrankung im rechten Knie nicht zur Akademie fahren können. Beides ändert nichts daran, daß er an den jeweiligen Tagen der Ausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung seiner Ausbildungsstätte fernblieb.
Dagegen kann dem früheren Soldaten nicht nachgewiesen werden, er habe über die erwähnten 27 Tage hinaus am 6. Juni, am 22. Juli sowie am 19. und 22. August 1980 unentschuldigt in der Wirtschaftsakademie gefehlt. Der Zeuge Zindler hat glaubhaft bekundet, daß am 6. Juni, am 22. Juli sowie am 19. August 1980 schulfrei und der frühere Soldat am 22. August 1900 anwesend war.
Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt uu würdigen:
Der frühere Soldat hat dadurch, daß er es unterlassan hat, sein unentschuldigtes Fernbleiben bei seiner Ausbildungsstätte, mithin sein "Schwänzen" der Ausbildung, unverzüglich seiner Einheit zu melden, seinen Dianstherrn gehindert, sich umgehend Gedanken darüber zu machen, ob seine weitere Freistellung vom militärischen Dienst noch gerechtfertigt ist. Er hat damit nicht nach besten Kräften zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beigetragen und infolgedessen seine Pflicht nach § 7 SG verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Sein Verhalten entsprach zudem nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten und war geeignet, sein dienstliches Ansehen zu schädigen. Er hat somit auch gegen seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (BVerwG Urteil vom 16. Dezember 1980 - 2 WD 54/80). Dagegen hat er nicht auch gegen seine Pflicht verstoßen, seinen Vorgesetzten zu gehorchen und deren Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG). Die ihn im Freistellungsbescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 25. Juni 1979 auferlegte Verpflichtung, unverzüglich seiner Einheit zu melden, wenn er der Ausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung seiner Ausbildungsstatte fernbleibt, stellte keinen Befehl dar. Auch wenn damit dem freigestellten Soldaten verbindliche Weisungen erteilt werden sollten, scheitert ihre Bewertung als Befehl daran, daß die Stammdienststelle des Heeres eine Dienststelle und kein militärischer Vorgesetzter im Sinne des § 1 Abs. 4 SG und der dazu erlassenen Vorgesetzten-Verordnung ist (BVerwG a.a.O.). Es handelte sich hier vielmehr um eine nach § 36 Abs. 1 VwVfG zulässige Nebenbestimmung zu dem Verwaltungsakt der Freistellung vom militärischen Dienst.
Da der frühere Soldat den Freistellungsbescheid nicht genau durchgelesen hatte und sich seiner Meldepflicht nicht bewußt war, kann ihm allerdings nicht nachgewiesen werden, daß er die Pflichtwidrigkeiten mit Wissen und Wollen begangen hat. Er hat aber fahrlässig gehandelt; denn er war seinem Dienstherrn gegenüber verpflichtet und auch in der Lage, den in seinem Wortlaut eindeutigen Bescheid in allen Punkten sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen.
Die Bedenken der Kammer gegen die Meldepflicht, die dem früheren Soldaten in dem Freistellungsbescheid vom 25. Juni 1979 auferlegt wurde, greifen nicht durch. Die von ihm verlangte Meldung stellte weder eine mißbräuchliche Ausnutzung seiner nach § 13 Abs. 1 SG bestehenden Verpflichtung dar, wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, noch zwang sie den früheren Soldaten zu einer Selbstbezichtigung.
Die Berufsförderung für Soldaten auf Zeit dient der beruflichen Wiedereingliederung dieses Personenkreises; denn Soldaten auf Zeit können auf Grund ihrer Dienstzeit in der Bundeswehr keine Versorgung auf Lebenszeit wie Berufssoldaten erhalten. Andererseits dürfen sie erwarten, daß die Bundeswehr ihnen jede mögliche Förderung und Unterstützungangedeihen läßt, damit sie nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nicht nur vor einem sozialen Absinken bewahrt bleiben, sondern eine angemessene Lebensgrundlage erlangen können. Zu diesem Zweck besteht neben dem Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 SVG) gemäß § 5. Abs. 1 SVG für Soldaten auf Zeit, die sich für eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren verpflichtet haben, ein Anspruch auf Fachausbildung auf Kosten des Bundes für alle Berufe des freien Erwerbslebens und des öffentlichen Dienstes. Die Art der Fachausbildung richtet sich dabei nach Neigung und Eignung des Soldaten (§ 5 Abs. 4 SVG). Ihre Bewilligung kann widerrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten nicht zu erwarten ist, daß er das Ausbildungsziel erreichen wird (§ 5 Abs. 6 SVG).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SVG findet die Fachausbildung in der Regel nach der Wehrdienstzeit außerhalb der Bundeswehrfachschule in öffentlicher, und privaten Einrichtungen statt, die auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufsleben durchführen. Um die Fachausbildung entsprechend den individuellen Bedürfnissen umfassender zu gestalten als es § 5 SVG auf Grund der abgeleisteten Wehrdienstzeit normalerweise vorsieht, gewährt § 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden sind, auf Antrag auch Fachausbildung anstelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht. Wird ein solcher Tausch genehmigt, so entsteht der Anspruch auf Fachausbildung bei Soldaten, die auf die Dauer von acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis berufen worden sind, mit Beginn des letzten Dienstjahres (vgl. Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VwV zu den §§ 5 und 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG). Dieser Anspruch kann aber nur unter Berücksichtigung der aus dem öffentlich-rechtlichen. Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten fließenden Dienstleistungspflicht verwirktlicht werden. Aus diesem Grund bestimmt § 18 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a SVG (DVO), daß Soldaten, die auf die Dauer von acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und von § 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG Gebrauch machen, im letzten Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses für diejenige Zeit vom militärischen Dienst freizustellen sind, die für die ihnen bewilligte Fachausbildung benötigt wird. Welche Zeit hierfür seiner Auffassung nach notwendig ist, hat der Bundesminister der Verteidigung in Nr. 11 Abs. 2 der VwV zu den §§ 5 und 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG festgelegt. Danach kommt eine Freistellung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Fachausbildung die Arbeitskraft des Soldaten überwiegend, d.h. an mindestens 21 Stunden wöchentlich, in Anspruch nimmt. Wird die Arbeitskraft des Soldaten nicht überwiegend durch die Fachausbildung in Anspruch genommen, darf der Soldat nur freigestellt werden, wenn für das Erreichen seines Ausbildungs- und Berufszieles eine intensivere Ausbildungsmöglichkeit nicht besteht.
Bei Freistellung für eine Fachausbildung, die nur in weniger als 21 Stunden wöchentlich oder nur in Teilzeiten (z. B. an einzelnen Wochentagen) durchgeführt werden soll, hat der Soldat für die übrige Zeit bei seiner Truppe oder bei der von der personalbearbeitenden Stelle besonders bestimmten militärischen Stelle Dienst zu leisten.
Nichts anderes kann gelten, wenn der Soldat von sich aus die Fachausbildung verspätet antritt oder der Ausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung seiner Ausbildungsstätte fernbleibt. Die für diesen Fall im Freistellungsbescheid ihm auferlegte Meldepflicht soll im wohlbegründeten dienstlichen Interesse sicherstellen, daß der noch im Wehrdienstverhältnis stehende Soldat tatsächlich nur insoweit dem militärischen Dienst fernbleibt, wie dies zur Durchführung der Fachausbildung als dem Zweck der Freistellung nötig ist. Für die Freistellung korrespondiert diese Meldepflicht mit der dem Soldaten gemäß § 15 DVO obliegenden Pflicht, dem Berufsförderungsdienst den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung der Fachausbildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Fachausbildung von Bedeutung sein könnten, unverzüglich anzuzeigen. Der Soldat muß sich auch nicht selbst einer Dienstpflichtverletzung bezichtigen, wenn er die von ihm verlangte Meldung pflichtgemäß erstattet. Wird eine Fachausbildung außerhalb der Bundeswehrfachschule und der Bildungseinrichtungen der Streitkräfte an einer öffentlichen oder privaten Ausbildungsstätte durchgeführt, so stellt eine vorübergehende Nichtteilnahme an dieser Fachausbildung, ein "Schwänzen" der Ausbildung, für sich allein keine Pflichtverletzung dar. Läßt es der Soldat bei seiner Fachausbildung, ohne diese vorzeitig zu beenden, an Selbstverantwortlichkeit und Initiative fehlen, so verletzt er damit noch keine soldatischen Pflichten. Abgesehen davon, daß er sich selbst um Chancen für seinen Anschluß an das Berufsleben bringt, riskiert er, dienstlich gesehen, lediglich den Widerruf der Fachausbildung nach § 5 Abs. 6 SVG und die Beschränkung seiner Freistellung vom militärischen Dienst.
Insgesamt hat der frühere Soldat, der gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen. Als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, haftet er hierfür verschärft.
Dieses Dienstvergehen erfordert - auch aus Gründen der Generalprävention - eine disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung. Der frühere Soldat hat sich durch das Nichtmelden seines unentschuldigten Fernbleibens von seiner Ausbildungsstätte an 27 Arbeitstagen innerhalb von knapp fünf Monaten der Disposition seines Dienstherrn entzogen und sich praktisch bezahlten Urlaub verschafft. Das wirft ein bedenkliches Licht auf sein Pflichtbewußtsein und seine Zuverlässigkeit und unterstreicht die Persönlichkeitsmängel, die in den drei strafgerichtlich geahndeten Verkehrsdelikten zutage getreten sind. Erschwerend wirkt dabei noch das Ausmaß seiner nicht gemeldeten Fehlzeiten. Andererseits sind nachteilige Auswirkungen der Pflichtverletzungen des früheren Soldaten für die Bundeswehr nicht festzustellen. Ihm ist vielmehr zugute zu halten, daß er sich im Dienst sieben Jahre hindurch im wesentlichen gut geführt und ordentliche Leistungen erbracht hat. Da er seine Pflichtwidrigkeiten nur fahrlässig begangen hat, ist auch das Maß seiner Schuld geringer. Die Folgen seines Fehlverhaltens trafen zudem vor allem ihn selbst; denn seine Freistellung vom militärischen Dienst wurde beschränkt, und er konnte das Ziel der ihm bewilligten Fachausbildung nicht erreichen.
Unter diesen Umständen genügt nach Auffassung des Senats eine Kürzung der Übergangsbeihilfe um ein Fünfzehntel, um den früheren Soldaten auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn auch für den Fall einer künftigen Wiederverwendung an seine militärischen Pflichten zu mahnen (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 und 3 WDO). Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation des früheren Soldaten war es nicht zweckmäßig, die ihm noch bis Juni 1982 laufend zu leistenden Übergangsgebührnisse zu kürzen.
5.
Als Verurteilter hat der frühere Soldat gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es erscheint nicht unbillig, ihn mit diesen Kosten sowie mit den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten.
Dr. Ehrl
Hacker
van Rensen
Roskam