Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1999, Az.: BVerwG 4 A 7.98; BVerwG 4 VR 3.98

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung; Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses; Nachträgliche Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine Baumaßnahme; Verkehrsgeräusche mit der Qualität schädlicher Umwelteinwirkungen; Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs einer Lärmbelastung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1999
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 7.98; BVerwG 4 VR 3.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 32082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1999, 556-557 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 30. März 1998 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 2, zu 3 und 4 und zu 5 und 6 jeweils als Gesamtschuldner zu je einem Siebentel sowie die Antragsteller zu 7 bis 10 zu je einem weiteren Siebentel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohnungen auf den Grundstücken E. ... in Schwerin. Sie wenden sich gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 30. März 1998, die die Grundlage für die Anbindung des E. an die Ortsumgehung Schwerin der Bundesstraße ... bildet. Ihre Wohngrundstücke befinden sich als Teil eines Mischgebiets im Geltungsbereich des von der Landeshauptstadt Schwerin im Jahre 1993 beschlossenen Bebauungsplans ... der eine Verknüpfung des Plangebiets mit der ... über die ...straße sowie die 380 m weiter südlich gelegene ... vorsieht und weitere Verkehrsanbindungen an die Bundesstraße ausschließt. Beide Straßen wurden nach ihrer Herstellung an die ...geschlossen. Der Bereich zwischen den Knoten erwies sich wegen des geringen Abstandes indes als unfallträchtig. Deshalb wurde die Anbindung der ... wieder beseitigt. Die Schließung hatte eine Überlastung des Knotens ...straße zur Folge. Die Landeshauptstadt Schwerin nahm dies zum Anlaß, die ursprünglich vorgesehene zweite Verknüpfung des Plangebiets ... mit der ... von der ... etwa 300 m nach Süden in den Bereich der Straße ... zu verlegen. Die Antragsteller setzten sich gegen diese Baumaßnahme mit Rechtsmitteln insofern mit Erfolg zur Wehr, als die Anbindung durch eine Anrufschranke auf den öffentlichen Nahverkehr beschränkt wurde.

2

Die Plangenehmigung vom 30. März 1998 eröffnet dem Planungsträger allgemein die Möglichkeit, die ... und das ... über eine Abbiege- bzw. eine Einfädelspur jeweils für den Rechtsabbiegerverkehr miteinander zu verknüpfen. Die von den Antragstellern gegen die Planung erhobenen Einwendungen wies der Antragsgegner wie folgt zurück: Das Fachplanungsrecht lasse es zu, die Festsetzungen des Bebauungsplans ... in dem Bereich der Anbindung des ... an die ... zu suspendieren. Hierdurch würden die Antragsteller keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Nach der Anbindung an die ... sei im ... bezogen auf das Jahr 2 010, mit einer Verkehrsbelastung von 4000 Kfz/24 h zu rechnen. Selbst bei einer Verkehrsmenge von 4500 Kfz/24 h würden die für Mischgebiete maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten.

3

Die Antragsteller haben Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

4

Zur Begründung tragen sie vor: Der Antragsgegner benutze, ohne daß die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben seien, die Plangenehmigung unzulässigerweise als Mittel, um für die von der Landeshauptstadt Schwerin rechtsgrundlos geschaffenen vollendeten Tatsachen eine rechtliche Grundlage nachzuschieben. Die Planung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans ... auf die sie beim Erwerb der Eigentumswohnungen vertraut hätten. Danach sei das ... ausschließlich als innergebietliche Sammelstraße konzipiert gewesen. Seine Anbindung an die ... bringe erheblichen Mehrverkehr mit sich. Durch die erhöhten Lärmeinwirkungen, insbesondere durch die in der Nachtzeit nachhaltig wahrnehmbaren Schallspitzenwerte, werde die Wohnqualität spürbar vermindert, zumal ihre Grundstücke bereits durch den Verkehr auf der ... erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt seien. Die Wertverluste, die sie erlitten, überstiegen das Maß des Zumutbaren.

5

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

6

Der Antragsgegner ist ihrem Antrag entgegengetreten.

7

II.

1.

Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Plangenehmigung vom 30. März 1998 betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung, die einem Planfeststellungsbeschluß gleichsteht, keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG).

8

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Plangenehmigung überwiegt das private Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, daß die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Antragsgegner die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, daß die Antragsteller sich im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr setzen.

9

Die Antragsteller ziehen unter verschiedenen Gesichtspunkten die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung vom 30. März 1998 in Zweifel. Dahinstehen kann, ob die angefochtene Entscheidung insoweit in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Denn für eine Aufhebung genügt es nicht, daß die Plangenehmigung rechtswidrig ist. Hinzu kommen muß nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, daß die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung scheidet in einigen der von den Antragstellern angesprochenen Punkten von vornherein aus, in anderen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen des konkreten Falles.

10

a)

Es bedarf keiner Klärung, ob die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach § 17 Abs. 1 a FStrG anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Selbst wenn der Antragsgegner verkannt haben sollte, daß eine Planfeststellung geboten war, ließe sich hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der einzelne verlangen, daß seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Das Verfahrensrecht dient zwar insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, daß die materiellrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß der einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 50.71 - BVerwGE 44, 235, [BVerwG 14.12.1973 - IV C 50/71] vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 und vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 - BVerwGE 85, 368).

11

b)

Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, daß die Plangenehmigung zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, in dem die Baumaßnahme bereits weitgehend abgeschlossen war. § 17 FStrG geht zwar für den Regelfall davon aus, daß die Planfeststellung oder -genehmigung dem Bau oder der Änderung einer Bundesfernstraße vorausgeht. Diese Regelung schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, für eine bereits in Angriff genommene Maßnahme nachträglich eine rechtliche Grundlage zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG 4 C 22.69 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15). Nachteilig Betroffene erleiden hierdurch keinen Rechtsverlust. Sie sind in der Zeit bis zur Planfeststellung oder -genehmigung nicht schutzlos. Wird eine Bundesfernstraße unter Verstoß gegen Vorschriften, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, ohne Planfeststellungsbeschluß oder Plangenehmigung gebaut oder geändert, so können sie sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 und vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 21.88 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 21; vgl. auch Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Dies folgt ganz allgemein aus dem Grundsatz, daß der Bürger ohne Rechtsgrundlage vorgenommene Eingriffe in seine Rechtssphäre nicht hinzunehmen braucht. Dagegen rechtfertigen es Rechtsschutzerwägungen nicht, allein den Umstand, daß eine rechtlich an sich gebotene Planfeststellung oder -genehmigung zunächst unterblieben ist, zum Anlaß für Sanktionen zu nehmen.

12

c)

Eine eigene Rechtsverletzung vermögen die Antragsteller auch nicht daraus herzuleiten, daß die Plangenehmigung im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ... die Voraussetzungen dafür schafft, das ... an die ... anzubinden. Insoweit rechtlich betroffen ist allenfalls die Landeshauptstadt Schwerin als Träger der kommunalen Planungshoheit. Auch mit dem Hinweis, auf den Fortbestand der bauplanerischen Festsetzungen vertraut zu haben, legen die Antragsteller keine Rechtsbeeinträchtigung dar. Wie sich aus § 2 Abs. 4 BauGB erhellt, ist es einer Gemeinde nicht allein deshalb verwehrt, einen von ihr beschlossenen Bebauungsplan zu ändern, weil die Planbetroffenen ein Interesse daran haben, daß die Festsetzungen in ihrer Ursprungsgestalt fortgelten. Die Interessensituation ist entgegen der Auffassung der Antragsteller hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil nicht die Landeshauptstadt Schwerin, sondern der Antragsgegner die Anbindung des ... zum Gegenstand einer vom Bebauungsplan ... abweichenden planerischen Regelung gemacht hat. Das vom Antragsgegner durchgeführte Plangenehmigungsverfahren gehört zu den Verfahren mit der Rechtswirkung der Planfeststellung, auf die u.a. § 30 BauGB unter den in § 38 BauGB genannten Voraussetzungen nicht anzuwenden ist. Dem Antragsgegner war es als Plangenehmigungsbehörde unbenommen, eine Regelung zu bestätigen, die sich über die im Bebauungsplan ... getroffenen Festsetzungen in einem Randbereich hinwegsetzt.

13

d)

Eine Verletzung eigener Rechte machen die Antragsteller insofern geltend, als sie als Folge der Verknüpfung des Ellerried mit der ... Lärmbeeinträchtigungen beklagen. Die von ihnen unter diesem Blickwinkel ins Feld geführte Rechtsverletzung liegt indes tatsächlich nicht vor. Nach § 41 BImSchG stehen den Straßennachbarn bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße Abwehransprüche nur unter der Voraussetzung zu, daß die Verkehrsgeräusehe die Qualität schädlicher Umwelteinwirkungen haben. Nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG ist dies der Fall, wenn der Lärm geeignet ist, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Die danach maßgebliche Erheblichkeitsschwelle wird durch die Immissionsgrenzwerte markiert, die in § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung enthalten sind. Nach den Angaben des Antragsgegners werden die Wohnungen der Antragsteller auch nach der Anbindung des ... an die ... Verkehrsgeräuschen ausgesetzt, die deutlich unter den für Mischgebiete geltenden Werten liegen. Die Antragsteller stellen dies nicht in Abrede. Sie halten dem Antragsgegner lediglich entgegen, die Wohnruhe werde durch die Lärmspitzen in der Nacht und zusätzlich durch den Verkehr auf der ... nachhaltig gestört. Beide Gesichtspunkte sind für die rechtliche Beurteilung indes irrelevant. Das Lärmschutzkonzept der Verkehrslärmschutzverordnung ist an Mittelungspegeln ausgerichtet. Bei diesem rechtlichen Ansatz lassen sich im Einzelfall Schallpegel nicht ausschließen, die über den in § 2 Abs. 1 VerkehrslärmschutzVO normierten dB(A)-Werten liegen. Der Normgeber nimmt diese Folge in Kauf. Es kennzeichnet gerade den Mittelungspegel, daß der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Dem Verordnungsgeber ist bei der Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs ein gewisser Wertungsspielraum zuzubilligen. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht läßt es sich nicht beanstanden, daß er sich für ein Modell entschieden hat, das auf langfristig prognostizierbare Durchschnittswerte abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13). Der Antragsgegner durfte bei der Lärmabschätzung die Geräuschbelastung ausklammern, der die Wohnungen der Antragsteller von dem Durchgangsverkehr auf der ... her ausgesetzt sind. Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße besteht ein Abwehranspruch grundsätzlich nur, wenn der von dem planfestgestellten oder -genehmigten Vorhaben ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Abs. 1 VerkehrslärmschutzVO maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als Summenpegel unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad der Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1). Vorhabenbedingt sind zugunsten der Antragsteller lediglich die Lärmbelastungen in Rechnung zu stellen, die durch die Anbindung des Ellerried an die B 106 auf den angrenzenden Wohngrundstücken hervorgerufen werden. Außer Betracht zu bleiben haben dagegen die Geräusche, die vom Durchgangsverkehr auf der ... herrühren; denn insoweit handelt es sich um Verkehrslärm, der im Sinne des Verkehrslärmschutzrechts einer Altanlage zuzurechnen ist. Daß die Lärmsituation im ... aufgrund der durch die Anbindung dieser Straße an die ... verursachten zusätzlichen Geräuschimmissionen den Grad der Gesundheitsgefahr erreicht hat, machen die Antragsteller selbst nicht geltend.

14

e)

Freilich ist Lärmschutzgesichtspunkten bereits unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, die durch § 2 Abs. 1 VerkehrslärmschutzVO als im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze bezeichnet wird, im Rahmen des nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotenen Interessenausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41; Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - und vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 63 und 88 sowie vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Der Antragsgegner hat dies nicht verkannt. Er hat jedoch dem Interesse, durch eine zweite Anbindung des Baugebiets ... den Verkehrsfluß auf der ... zu verbessern, den Vorrang eingeräumt. Dies läßt sich vom rechtlichen Ansatz her nicht beanstanden; denn es gehört zu den Wesenselementen der Abwägung, daß sich der Planungsträger in Kollisionsfällen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheiden darf. Daß dem Antragsgegner bei der Ermittlung, der Gewichtung und dem Ausgleich der gegenläufigen Belange ein Fehler unterlaufen ist, zeigen die Antragsteller nicht auf.

15

f)

Auch die von den Antragstellern ins Feld geführten Wertverluste rechtfertigen nicht die von ihnen gezogenen Schlußfolgerungen. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß staatliche Maßnahmen, die auf der Seite privater Betroffener mit Grundstückswertminderungen verbunden sind, unterbleiben müssen. Art. 14 GG nötigt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber verhält sich verfassungsgemäß, wenn er an enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen keine Rechtsfolgen knüpft. Er muß nicht vorsehen, daß jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 GG schützt weder vor einer Minderung der Wirtschaftlichkeit noch bietet er eine Gewähr dafür, jede Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums ausnutzen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39). Hat eine Planung, die den Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, Wertminderungen zur Folge, so hat der Betroffene dies als Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen.

16

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Halama