Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1994, Az.: BVerwG 4 NB 24/93
Normenkontrolle; Nachteil; Bebauungsplan; Verkehrslärm
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 24/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.03.1993 - AZ: 1 K 14/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JuS 1994, 1079-1080 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2909 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gem. § 47 II 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war.
2. Der Nachteilsbegriff des § 47 II 1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln.