Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1995, Az.: BVerwG 4 NB 30/94
Straßenplanung durch Bebauungsplan; Planfeststellungsersetzende Bebauungsplanung; Lärmschutz für bestehende Gebäude; Vorkehrungen zum passiven Schallschutz; Festsetzung im Bebauungsplan; Gebot der Konfliktbewältigung; Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Entschädigungsvoraussetzungen; Entschädigungsumfang; Immissionsgrenzwerte; Verkehrslärmschutzverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 30/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 06.05.1994 - VGH 2 N 91/1373
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 BauGB
- § 1 Abs. 6 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
- § 42 BImSchG
- § 43 BImSchG
- § 74 Abs. 2 S. 2 FStrG
- 16. BImSchV
Fundstellen
- BauR 1995, 654-659 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1995, 1010-1012 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 488 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1995, 2573-2574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2572-2574
- NVwZ 1995, 1098 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1995, 412 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1996, 140-142 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1995, 472
- ZfBR 1995, 269-272 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist der Bau einer öffentlichen Straße Gegenstand eines Bebauungsplans, so braucht die Gemeinde Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz für vorhandene bauliche Anlagen dienen, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nur dann zu treffen, wenn Festsetzungen dieser Art im Bebauungsplan ausnahmsweise erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 und 6 BauGB).
2. § 42 BImSchG ist auch ohne eine auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erlassene Rechtsverordnung anwendbar.
3. Maßnahmen des passiven Schallschutzes erfüllen die gebotenen Schutzanforderungen, wenn sie Innenpegel gewährleisten, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- oder Schlafstörungen ausschließen.
Tenor:
I. Ist der Bau einer öffentlichen Straße Gegenstand eines Bebauungsplans, so braucht die Gemeinde Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz für vorhandene bauliche Anlagen dienen, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nur dann zu treffen, wenn Festsetzungen dieser Art im Bebauungsplan ausnahmsweise erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 und 6 BauGB).
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1 als Gesamtschuldner zu einem Drittel, die Antragsteller zu 3 als Gesamtschuldner zu einem Drittel sowie die Antragstellerin zu 4 zu einem Drittel.
Gründe
I.
Der Antragsgegner, eine bayerische Gemeinde, beschloß am 2. April 1992 vier aufeinander abgestimmte Bebauungspläne als Satzung. Teil der Festsetzungen ist eine streckenweise durch einen Tunnel geführte Entlastungsstraße, die dazu dienen soll, den Durchgangsverkehr auf der Bundesstraße 2 und der Staatsstraße 2062 um das Ortszentrum herumzuleiten. Den textlichen Festsetzungen ist zu entnehmen, daß bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zum Schutz vor Verkehrslärm näher bezeichnete Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Darüber hinaus enthalten alle Bebauungspläne folgenden Hinweis: "Bei bestehenden Gebäuden sollen Aufenthaltsräume in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen gegen Außenlärm durch technische Vorkehrungen (z.B. Schallschutzfenster) so geschützt werden, daß bei geschlossenen Türen und Fenstern am Tag ein Pegelwert von 35 dB(A) und bei Nacht ein solcher von 30 dB(A) nicht überschritten werden". Das Nähere ergibt sich aus den vom Antragsgegner hierzu erlassenen "Richtlinien zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäudebestand".
Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der Bebauungspläne unweit des geplanten südlichen Tunnelausgangs liegen und zum Teil mit Wohnhäusern bebaut sind und/oder für Zwecke des Straßenbaus teilweise in Anspruch genommen werden sollen. Sie wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Gültigkeit der Bebauungspläne.
Das Normenkontrollgericht hat die Anträge abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antragsgegner habe sich bei der Planung der Entlastungsstraße zulässigerweise des Mittels der Bauleitplanung bedient. Die angegriffenen Bebauungspläne seien weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Antragsgegner habe insbesondere die Frage der Lärmimmissionen in der Abwägung fehlerfrei behandelt. Die Bebauungspläne sähen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes vor. Auch der passive Lärmschutz genüge den rechtlichen Anforderungen. Dies gelte nicht nur für Gebäude, die künftig errichtet oder geändert würden, sondern auch für bestehende Gebäude. Insoweit habe es der Antragsgegner, gestützt auf das von ihm eingeholte Schallgutachten, mit dem Hinweis bewenden lassen dürfen, daß die betroffenen Eigentümer auf Kosten des Straßenbaulastträgers passive Schallschutzmaßnahmen insbesondere in Gestalt von Schallschutzfenstern ergreifen könnten. Ausdrücklicher Festsetzungen in den Bebauungsplänen habe es insoweit nicht bedurft. Gehe es um passiven Schallschutz an bestehenden Gebäuden, so trete an die Stelle der Festsetzung der Maßnahme selbst der Anspruch auf Ersatz der Kosten als andere Modalität des Anspruchs auf Maßnahmen zum Lärmschutz. Ein solcher Anspruch sei seit Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung unmittelbar kraft Gesetzes vorhanden.
Mit der Nichtvorlagebeschwerde machen die Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht habe gegen seine Vorlagepflicht verstoßen, da es von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte abgewichen sei und die Rechtssache in verschiedener Hinsicht grundsätzliche Bedeutung habe.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung über die Nichtvorlagebeschwerde zuständig. Die Antragsteller machen zwar geltend, eine ordnungsgemäße Entscheidung des Normenkontrollgerichts darüber, ob der Beschwerde abgeholfen werde, stehe noch aus, da der Nichtabhilfebeschluß vom 2. August 1994, anders als das Urteil vom 6. Mai 1994, nur von drei Richtern unterschrieben worden sei. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Daß an dem Nichtabhilfebeschluß vom 2. August 1994 nur drei Richter mitgewirkt haben, beruht darauf, daß Art. 5 Abs. 2 BayAGVwGO, wonach der Verwaltungsgerichtshof in Normenkontrollsachen in der Besetzung von fünf Richtern entschied, durch § 7 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung bau- und wasserrechtlicher Verfahren vom 12. April 1994 (GVBl S. 210) mit Wirkung ab 1. Juni 1994 aufgehoben worden ist.
Die Beschwerde ist nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässig.
Sie ist auch begründet. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob Maßnahmen des passiven Schallschutzes im Bebauungsplan nicht festgesetzt zu werden brauchen, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Dahinstehen kann, ob die geltend gemachte Divergenz zu den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 1983 (NVwZ 1983, 416 [OVG Berlin 22.04.1983 - 2 A 6.81]) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. Mai 1984 (NVwZ 1986, 53 [OVG Niedersachsen 24.05.1984 - 6 C 15/83]) besteht.
III.
Die zur Prüfung unterbreitete klärungsbedürftige Rechtsfrage beantwortet der Senat wie folgt:
Ist der Bau einer öffentlichen Straße Gegenstand eines Bebauungsplans, so braucht die Gemeinde Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz für vorhandene bauliche Anlagen dienen, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nur dann zu treffen, wenn Festsetzungen dieser Art im Bebauungsplan ausnahmsweise erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 und 6 BauGB).
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können im Bebauungsplan die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Nach dem Senatsbeschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - (BVerwGE 80, 184) fallen hierunter auch der Einbau von Schallschutzfenstern und sonstige Maßnahmen des passiven Schallschutzes. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erschöpft sich indes darin, eine Festsetzungsmöglichkeit zu eröffnen. Eine Verpflichtung, hiervon auch tatsächlich Gebrauch zu machen, begründet er nicht.
2. Ob Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erforderlich sind, beurteilt sich vielmehr nach § 1 Abs. 3 BauGB. Danach unterliegt die Gemeinde einer Planungspflicht, soweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dies erfordert. Was in diesem Sinne erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Es kann geboten sein, in einem Bebauungsplan, der den Bau einer öffentlichen Straße zum Gegenstand hat, Festsetzungen zu treffen, die dem passiven Schallschutz für vorhandene bauliche Anlagen dienen. Die Gemeinde kann ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben nicht planen, ohne daß sie in Anwendung der insoweit maßgeblichen §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickelt, das für den Fall, daß der aktive Lärmschutz aus den in § 41 Abs. 2 BImSchG genannten Gründen versagt, Maßnahmen des passiven Schallschutzes mit einschließt. Muß sich ihr nach ihren planerischen Zielsetzungen die Notwendigkeit aufdrängen, selbst dafür Sorge zu tragen, daß dieses Konzept durchgesetzt wird, so muß sie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan die Instrumente schaffen, derer sie bedarf, um ihre Vorstellungen zu verwirklichen. Die Eigentümer lärmbelasteter Grundstücke werden durch die Aufwendungsersatzregelung des § 42 BImSchG zwar begünstigt. Das ändert aber nichts daran, daß der Einbau von Schallchutzfenstern oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen des passiven Lärmschutzes nicht über ihren Kopf hinweg möglich ist. Die Gemeinde ist auf die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer angewiesen. Im Normalfall sind "Vollzugs"-Probleme freilich schon deshalb nicht zu erwarten, weil es im ureigensten Interesse der von Verkehrsimmissionen betroffenen Grundeigentümer liegt, etwaige Schutzmöglichkeiten, die ihnen das Recht in dieser Hinsicht bietet, auch tatsächlich zu nutzen. Nur dann, wenn zutage liegt, daß es, etwa zum Schutz einer Vielzahl von Mietern oder Pächtern oder zum Schutz besonders lärmempfindlicher Nutzungen (z.B. Krankenhäuser oder Kurheime) von vornherein verfehlt wäre, allein auf das Eigeninteresse als Triebfeder für die gebotenen Ausführungshandlungen zu bauen, hat die Gemeinde dem passiven Schallschutz durch Vorkehrungen im Bebauungsplan Rechnung zu tragen und notfalls mit Hilfe von Baugeboten auf der Grundlage des § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Nachdruck zu verleihen. Fallgestaltungen dieser Art dürften freilich eher die Ausnahme bilden.
3. Eine weiterreichende generelle Festsetzungspflicht läßt sich weder aus baurechtsexternen Rechtsvorschriften noch aus dem bauplanerischen Abwägungsgebot herleiten.
a) Dies trifft auch dann zu, wenn der Bebauungsplan eine straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG, Art. 36 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG). Zwar hat die Planungsbehörde dem Vorhabenträger nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen aufzuerlegen, die zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen des Straßenverkehrslärms auf die Anliegergrundstücke erforderlich sind. Die Grundsätze, die im Planfeststellungsrecht Geltung beanspruchen, lassen sich aber nicht auf die Bauleitplanung übertragen. Wenn der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl zwischen Bebauungsplan und Planfeststellung eröffnet, dann billigt er es auch, daß sich im Falle der Festsetzung des Vorhabens durch Bebauungsplan die inhaltlichen Anforderungen an den Plan nach den Regelungen des Baugesetzbuchs bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Von einer Integration des planerischen Instrumentariums des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung hat er abgesehen.
b) Ebensowenig folgt eine Verpflichtung, im Bebauungsplan Vorkehrungen des passiven Schallschutzes für vorhandene Gebäude zu treffen, aus den §§ 41 ff. BImSchG, die von der Gemeinde als striktes Recht zu beachten sind. Nach Maßgabe des § 41 BImSchG hat der Planungsträger zwar beim Straßenbau sicherzustellen, daß durch die Straße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Regelung, der die Gemeinde im Bauleitplanverfahren durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan Geltung zu verschaffen hat, bezieht sich jedoch ausschließlich auf den aktiven Lärmschutz. In bezug auf den passiven Schallschutz an vorhandenen baulichen Anlagen läßt es § 42 BImSchG mit der Bestimmung bewenden, daß der betreffende Eigentümer vom Träger der Baulast den Ersatz für Schallschutzmaßnahmen erbrachte notwendige Aufwendungen beanspruchen kann. Ein solcher gesetzlicher Erstattungsanspruch, der voraussetzt, daß der Berechtigte selbst Maßnahmen des passiven Schallschutzes an der baulichen Anlage ergreift, kann aber nicht Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - a.a.O.).
c) Eine Pflicht, als notwendig erachtete Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festzusetzen, läßt sich auch nicht aus dem in § 1 Abs. 6 BauGB normierten Abwägungsgebot ableiten.
Der Lärmschutz gehört allerdings nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 7 BauGB zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich unter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG. Ihrer Befugnis, im Wege der Bauleitplanung Verkehrsinteressen unter Inkaufnahme von Lärmbeeinträchtigungen zu befriedigen, sind Grenzen gesetzt. Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten. Das gilt auch im Bereich der Bauleitplanung. Die Gemeinde muß sich insbesondere unter dem Blickwinkel des § 41 Abs. 2 BImSchG vor Augen führen, welche Dimension der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Das Interesse, das sie daran hat, von der Festsetzung solcher Schutzvorkehrungen abzusehen, die mit unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden sind, ist in der Abwägung in einen Ausgleich mit dem gegenläufigen Interesse zu bringen, das die betroffenen Grundstücksnachbarn daran haben, vor erheblichen Lärmeinwirkungen bewahrt zu bleiben. Hat die Planung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, so hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt sein, daß die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden. Das gilt auch für bereits vorhandene Bebauung.
Das bedeutet aber nicht, daß die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik unter Einsatz des Mittels der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muß. Zwar läßt sich aus § 1 Abs. 6 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Die Planung darf nicht dazu führen, daß Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30, vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29, und vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75). Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Bei Bebauungsplänen, die einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß ersetzen, steht das Steuerungs- und Korrekturinstrumentarium, das in sonstigen Fällen der Bauleitplanung das Baugenehmigungs- oder ein anderes Zulassungsverfahren zu bieten geeignet ist, nicht zur Verfügung. Gleichwohl können Lärmbetroffene sichergehen, daß sie den Schutz, den ihnen Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gewährleisten würden, auf andere Weise erlangen. Der Weg zu diesem Ziel ist in § 42 BImSchG vorgezeichnet.
Werden im Fall des § 41 BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immisionsgrenzwerte überschritten, so hat der Eigentümer einer im Zeitpunkt der Auslegung des Planentwurfs vorhandenen oder bauaufsichtlich genehmigten baulichen Anlage nach § 42 Abs. 1 BImSchG gegen den Träger der Baulast grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist die Entschädigung zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten. Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, so setzt nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.
Der unmittelbaren Anwendung des § 42 Abs. 1 BImSchG steht nichts im Wege; denn die Bundesregierung ist dem ihr erteilten Auftrag, durch Rechtsverordnung u.a. die Grenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche festzulegen, inzwischen nachgekommen. Sie hat im Jahre 1990 die Verkehrslärmschutzverordnung erlassen. Danach hat der Baulastträger sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Liegt er höher, so hat dies im Regelungssystem der §§ 41 ff. BImSchG zur Folge, daß der Baulastträger einen physisch-realen Ausgleich durch Anlagen des aktiven Schallschutzes zu schaffen hat oder, falls Maßnahmen am Verkehrsweg nach § 41 Abs. 2 BImSchG unterbleiben dürfen, dem Grunde nach verpflichtet wird, eine Entschädigung für Schutzvorkehrungen an den durch Lärmbeeinträchtigungen betroffenen Gebäuden zu leisten.
Das gesetzliche Entschädigungskonzept ist freilich noch unvollständig. Die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Entschädigung in Betracht kommt. Sie enthält aber keine Vorschriften über Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. Die Verordnung, auf die § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG insoweit abstellt, steht weiterhin aus. Für die Bestimmung von Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen fehlt es an normativen Vorgaben. Auch ohne eine auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erlassene Rechtsverordnung ist § 42 BImSchG indes anwendbar. Die Entscheidung darüber, welche Aufwendungen im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG notwendig sind, steht nicht im Belieben der Exekutive. Auch der Erstattungsumfang wird durch den Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt, den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen. Läßt sich dieser Schutz nicht dadurch erreichen, daß Außenschallpegel eingehalten werden, die geeignet sind, die Voraussetzungen für ein ungestörtes Wohnen zu schaffen, so entspricht es dem Lärmschutzkonzept der §§ 41 ff. BImSchG, durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes jedenfalls Innenpegel zu gewährleisten, die den betroffenen Straßennachbarn eine gegen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen abgeschirmte Gebäudenutzung ermöglichen. Nach den Erkenntnissen der Lärmforschung wird diesem Erfordernis Genüge getan, wenn der Innenpegel in Wohnräumen 40 dB(A) und in Schlafräumen 30 dB(A) nicht übersteigt (vgl. Jansen, in: Koch, Schutz vor Lärm 1990, S. 9, 14 ff.; Becher, Lärmstörungen im Alltag, DWW 1994, 130, 133; vgl. auch Berkemann, in: Koch a.a.O., S. 73, 92). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß Maßnahmen des passiven Schallschutzes die ihnen zugedachte Schutzwirkung erfüllen, wenn sie die Gewähr dafür bieten, daß Kommunikations- und Schlafstörungen vermieden werden. Kommunikationsstörungen treten nicht auf, wenn im Wohnbereich eine gute Sprachverständlichkeit auch bei entspannter Unterhaltung über größere Entfernungen gegeben ist. Dies ist sichergestellt, wenn der Beurteilungspegel im Innenraum während der Kommunikation 40 dB(A) nicht übersteigt. Mit verkehrslärmbedingten Schlafstörungen ist dann nicht zu rechnen, wenn ein Pegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird.
An diesem Schutzniveau richtet sich auch die Verkehrswegeschallschutzverordnung der Bundesregierung aus, die bisher freilich nicht über das Entwurfsstadium hinaus gediehen ist. Daß diese auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG gestützte Verordnung, die dazu bestimmt ist, die Lücke im immissionsschutzrechtlichen Lärmschutzsystem zu schließen, noch nicht in Kraft ist, hat im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG indes keine untragbare Rechtsunsicherheit zur Folge. Anspruchsberechtigte, die Kosten aufwenden, um sich durch Maßnahme des passiven Schallschutzes vor unzumutbaren Lärmbelastungen zu schützen, laufen auch ohne die gesetzlich vorgesehene Rechtsverordnung nicht Gefahr, daß sie mit ihren Erstattungsforderungen scheitern. Die Praxis der Straßenbaulastträger wird durch Richtlinien gesteuert, deren Schutzniveau dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung in keiner Weise nachsteht (vgl. nur beispielshalber die Richtlinien zur Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen bei Lärmvorsorge und Lärmsanierung im Bereich von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vom 2. Oktober 1987). Auch verfahrensrechtlich ist Vorsorge dafür getroffen, daß Straßennachbarn, die zur Abwehr unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen Aufwendungen erbringen, in der Lage sind, ihr Recht durchzusetzen. Einigen sich der Träger der Baulast und der Betroffene nicht gütlich, so setzt nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Hiergegen steht ggf. der Rechtsweg offen.
IV.
Im übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die von ihr aufgeworfenen weiteren Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, "ob die Klage gegen eine isolierte Straßenplanung durch einen Bebauungsplan, die eine straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt, dem Straßen- oder Bauplanungsrecht im Sinne des Geschäftsverteilungsplans zuzuordnen ist". Ob das eine oder das andere zutrifft, entzieht sich einer abstrakten Beurteilung und ist durch Auslegung des jeweiligen Geschäftsverteilungsplans zu ermitteln.
2. Auch die Frage, "ob bei der Anwendung von Verfahrensrecht jedenfalls eine Verletzung von tragenden Verfassungsprinzipien, wozu das Recht auf den gesetzlichen Richter zählt," eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indiziert, läßt keinen Klärungsbedarf erkennen. Sie stellt sich voraussetzungsgemäß nur dann, wenn ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt. Dafür gibt die Beschwerde indes nichts her.
3. Die Frage, "ob es einer Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit unbenommen (bleibt), die Trasse einer Bundesstraße mit der einer Staatsstraße zu bündeln und innerorts so zu verlegen, daß der gesamte Durchgangsverkehr durch ein allgemeines Wohngebiet geführt wird", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; denn ihre Beantwortung hängt von den konkreten Gegebenheiten ab. Es gibt keinen Planungsgrundsatz, aus dem sich das generelle Verbot ableiten läßt, Straßen, die auch der Aufnahme des überregionalen Verkehrs dienen, in Wohngebieten festzusetzen. Mit Problemen, die durch das Nebeneinander von störempfindlicher Wohnnutzung und verkehrsintensiver Straßennutzung ausgelöst werden, hat sich der Senat schon wiederholt auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 und vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - BVerwGE 77, 285). Diesen Entscheidungen ist zu entnehmen, daß die Grenze der Zulässigkeit solcher Planungen erst dann überschritten ist, wenn sich die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionsbelastungen nicht durch Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen auf ein zumutbares Maß beschränken lassen. Die Fragestellung der Beschwerde bietet keine Ansatzpunkte für Erkenntnisse, die hierüber hinausreichen.
4. Auch die Frage, ob "§ 17 Satz 1 UVPG nur einen deklaratorischen Regelungsgehalt in dem Sinne (hat), daß sich die UVP bei Bebauungsplänen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 UVPG ausschließlich nach formellen und materiellen Vorschriften des BauGB richtet", brauchte dem Normenkontrollgericht keine Veranlassung zu einer Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu geben. Diese Frage bedarf für § 17 UVPG i.d.F. des Art. 11 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) keiner Klärung. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 17 Satz 2 UVPG klargestellt, daß im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 8 UVPG anzuwenden sind. Aber auch wegen der Auslegung des im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Antragsgegners maßgeblichen § 17 UVPG a.F. brauchte das Normenkontrollgericht nicht vorzulegen. Richtig ist, daß bis zur Gesetzesänderung umstritten war, ob die in § 17 UVPG enthaltene Klausel, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung u.a. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erfolgte, konstitutiv wirkte und eine Bindung an die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit sich brachte oder lediglich deklaratorische Bedeutung in dem Sinne hatte, daß sich die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung nach den Abwägungsregeln des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB bestimmte (vgl. hierzu Erbguth, Die materielle Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung nach Erlaß des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes, NVwZ 1993, 956 [OVG Berlin 13.07.1992 - 6 S 72/92] m.N.). Die Beschwerde legt indes nicht dar, inwiefern es für den Ausgang des Rechtsstreits auf die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage ankommt. Sie zeigt nicht auf, woraus sie herleitet, daß die von ihr angegriffene Entscheidung von einem zu engen Verständnis des § 17 UVPG a.F. geprägt ist und anders hätte ausfallen können, wenn das Normenkontrollgericht an die Umweltverträglichkeitsprüfung den nach ihrer Ansicht gebotenen rechtlichen Maßstab angelegt hätte.
5. Die Frage, "ob die Heilungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB anwendbar (sind), wenn im Rahmen eines Bebauungsplans eine UVP-pflichtige Anlage geplant wird, oder es dem nationalen Gesetzgeber untersagt ist, Verletzungen der UVP-RL als rechtlich unerheblich zu qualifizieren", rechtfertigte ebenfalls keine Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Normenkontrollgericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, daß ein Mangel, der sich daraus ergibt, daß die von § 17 UVPG a.F. geforderte Einbeziehung der Öffentlichkeit durch Unzulänglichkeiten gekennzeichnet ist, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB als unbeachtlich angesehen werden könne. Die Funktion dieser Aussage erschöpft sich jedoch in einer Hilfserwägung ("im übrigen"). Die zur Unbeachtlichkeit angestellten Überlegungen lassen die Grundthese unberührt, daß der Antragsgegner trotz aller Einwände letztlich "dem Erfordernis der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 17 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 UVPG Genüge getan" habe. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausgelegten Bauleitplanentwürfe seien zwar unvollständig und überarbeitungsbedürftig gewesen, da sie keine Auskunft über das Ausmaß der Abgasbelastung gegeben hätten. In diesem Punkt sei Klarheit erst in der Folgezeit geschaffen worden. Gleichwohl könne keine Rede davon sein, daß der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung verfehlt worden sei. Denn der Sinn der Auslegung sei es gerade, daß die Bürger und die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung erhielten, damit sie ggf. auf abwägungsrelevante Umstände aufmerksam machen könnten, die bisher noch nicht erkannt worden seien. Die Beschwerde macht nicht geltend, daß dieser Begründungsteil ebenfalls zu einer grundsätzlich bedeutsamen Fragestellung hinführt. Dann aber erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der nachrangigen Frage, ob die in § 214 BauGB geregelten Fehlerfolgen auch für die Einbeziehung der Öffentlichkeit in der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten.
6. Ebensowenig verleiht die Frage, "ob ein unter Verletzung von EG-Recht zustande gekommener Bebauungsplan dem Wohl der Allgemeinheit i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dienen und damit als Enteignungsgrundlage in Betracht kommen kann", der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Sie beruht auf der Prämisse, daß ein Verstoß gegen EG-Recht vorliegt. Hierfür aber bietet das Urteil des Normenkontrollgerichts keine Anhaltspunkte.
7. Die Frage, "ob ein Normenkontrollgericht ein Abwägungsdefizit im Rahmen einer Entscheidung über einen Bebauungsplan dadurch kompensieren kann, indem es selbst durch eine Beweisaufnahme die von der Planungsbehörde nicht ermittelten Entscheidungsgrundlagen beschafft", bedarf ebenfalls keiner Klärung, da sie sich auf der Grundlage des Normenkontrollurteils so nicht stellen würde. Das Normenkontrollgericht hat sich bei der Einholung des Sachverständigengutachtens nicht von der Erwägung leiten lassen, daß geklärt werden müsse, ob das vom Antragsgegner ermittelte Abwägungsmaterial unzulänglich gewesen sei und der Komplettierung bedurft hätte. Vielmehr ist es der Frage nachgegangen, ob der Antragsgegner Anlaß gehabt hätte, die Zumutbarkeit der Immissionsbelastungen durch Abgase anders zu beurteilen, wenn er nicht nur auf die Einwirkungen von Stickoxid und Kohlenmonoxid abgestellt, sondern auch die Beeinträchtigung durch Benzol, Ruß und sonstige Schadstoffe berücksichtigt hätte. Sachverständig beraten lassen hat es sich mithin bei der Beurteilung, ob die unterlassene Einbeziehung bestimmter Schadstoffkomponenten in die Prüfung der Abgasbelastung auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sein kann. Eine solche durch § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgezeichnete Kausalitätsprüfung kollidiert ersichtlich nicht mit dem vom Senat im Rahmen des Abwägungsgebots entwickelte Grundsatz, daß das Gericht zu prüfen hat, ob die Planung rechtsfehlerhaft ist, nicht dagegen, auf welche Weise rechtsfehlerfrei hätte geplant werden können.
8. Die Frage, "ob eine Straße durch einen Bebauungsplan geplant werden darf, wenn sich die Notwendigkeit einer ergänzenden Planfeststellung im Zeitpunkt der Entscheidung des Normenkontrollgerichts nicht ausschließen läßt", nötigte nicht zu einer Vorlage; denn sie ist anhand des § 17 Abs. 3 Satz 3 FStrG (ebenso § 36 Abs. 4 BayStrWG) unschwer zu beantworten. Danach ist nicht zweifelhaft, daß im Bebauungsplan die Lösung der durch die Straßenplanung aufgeworfenen Probleme ganz oder teilweise einem nachfolgenden ergänzenden Planfeststellungsverfahren überlassen werden darf. Es versteht sich von selbst, daß eine solche Ergänzung auch dann in Betracht kommt, wenn sich die Notwendigkeit hierfür erst später herausstellt.
9. Auch mit der Frage, "ob die einfachgesetzliche Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG gemessen am verfassungsrechtlich verankerten Abwägungsgebot verfassungskonform ist", zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß unbeschadet des Grundsatzes, wonach ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft, nicht letztlich ungelöst bleiben darf, eine Verlagerung von Problemlösungen in ein nachfolgendes Planungsverfahren unbedenklich ist, wenn gesichert ist, daß der ungelöst gebliebene Konflikt dort bewältigt werden wird (vgl. neuestens BVerwG, Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - RdL 1994, 328). Der Betroffene hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch darauf, daß seiner materiellen Rechtsposition Rechnung getragen wird, nicht dagegen darauf, daß dies auch in den Fällen, in denen für die Problembewältigung mehrere Verfahrensvarianten in Betracht kommen, in einem ganz bestimmten Verfahren geschieht.
10. Die Divergenzrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Normenkontrollgericht in Widerspruch zu einem vom Senat im Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - (BVerwGE 47, 144[BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]) formulierten Rechtssatz gesetzt haben soll. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung zwar hervorgehoben, daß der Schutz ruhigen und gesunden Wohnens als ein Belang von objektiv hoher Gewichtigkeit einzustellen ist. Er hat hieraus aber nicht die Folgerung abgeleitet, daß für eine Straße mit überregionaler Verkehrsbedeutung in einem allgemeinen, bisher unvorbelasteten Wohngebiet von vornherein kein Raum sei.
b) Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Senats vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 - (NVwZ 1989, 152) liegt ebenfalls nicht vor. Das Normenkontrollgericht hat nicht den Grundsatz in Zweifel gezogen, daß die unzureichende Ermittlung des Abwägungsmaterials bei einer planerischen Abwägung im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann. Es hat sich vielmehr mit der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB prüfungsrelevanten Frage auseinandergesetzt, ob der dem Antragsgegner nach Ansicht der Antragsteller unterlaufene Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sein kann. Eine solche Kausalitätsproblematik war nicht Gegenstand der Senatsentscheidung vom 25. Februar 1988.
c) Das Normenkontrollgericht ist weder vom Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - (NVwZ 1990, 256) noch von den Senatsurteilen vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15) und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - (BayVBl 1994, 278 [BVerwG 16.09.1993 - BVerwG 4 C 9.91]) abgewichen. Dem Beschluß vom 21. Juli 1989 ist zu entnehmen, daß eine etwaige Lärmbetroffenheit grundsätzlich auch dann zu den abwägungserheblichen Belangen gehört, wenn die Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Aus den Urteilen vom 21. Mai 1976 und vom 16. September 1993 erhellt, daß auch der Außenwohnbereich Lärmschutz genießt. Das Normenkontrollgericht hat sich mit diesen Fragenkomplexen weder ausdrücklich noch auch nur konkludent auseinandergesetzt. Dahinstehen kann, ob es über die Grundsätze, die der Senat in den zitierten Entscheidungen aufgestellt hat, hinweggegangen ist, weil es sie übersehen oder weil es ihnen für den konkreten Fall keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Eine Divergenz i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO würde sich hieraus nicht ergeben. Läßt das Tatsachengericht, aus welchen Gründen immer, einen vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Rechtssatz außer acht, so fehlt es am Merkmal der Abweichung, da die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze durch bloße Nichtanwendung nicht als solche in Frage gestellt werden.
d) Die angegriffene Normenkontrollentscheidung weicht schließlich nicht von dem Urteil vom 14. Dezember 1982 (NVwZ 1983, 419 [OVG Berlin 14.12.1982 - 2 A 10/81]) ab, in dem sich das OVG Berlin auf den Standpunkt gestellt hat, daß in der Bauleitplanung Probleme nicht unbewältigt bleiben dürften, deren Lösung in einem anderen Verfahren bloß möglich erscheine, aber nicht sichergestellt sei; denn das Normenkontrollgericht stellt in Abrede, daß die Bebauungspläne, die den Gegenstand der Normenkontrolle bilden, aus heutiger Sicht unter dem Blickwinkel der Problembewältigung an einem Defizit leiden. Nur für den Fall, daß sich zukünftig ein Ergänzungsbedarf einstellen sollte, weist das Gericht auf die durch § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG eröffnete Möglichkeit der ergänzenden Planfeststellung hin.
V.
Eine Zurückverweisung der Sache kommt nicht in Betracht, da das Normenkontrollgericht die Vorlagefrage, die auf die Festsetzung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes im Bebauungsplan abzielt, im Ergebnis ebenso wie der Senat beantwortet hat und die von ihm getroffenen Feststellungen nichts dafür ergeben, daß einer der Fälle vorliegt, in denen Vorkehrungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausnahmsweise erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 BauGB sind (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Antragsteller haben die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; denn sie sind ungeachtet der Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Beschwerde mit ihrem Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben; denn die Nichtvorlagebeschwerde ist weder verworfen noch zurückgewiesen worden (§ 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2502 der Anlage 1).
Gaentzsch
Berkemann
Hien
Lemmel
Halama