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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1996, Az.: BVerwG 4 A 39/95

Wertminderung; Planfeststellung; Vorbehalt; Entschädigung; Ausgleichsbetrag; Vermögensnachteile; Lagenachteil; Grundeigentum; Übernahmeanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 39/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1997, 78 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1997, 795 (amtl. Leitsatz)
  • GuG 1997, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 142-144 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 165 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1997, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 42 Abs. 2 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnen keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche eine Straßenplanung auslöst.

2. Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die auf ein staatliches Verhalten zurückzuführen ist, begründet im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich. Bei einem im Außenbereich belegenen Grundstück muß der Eigentümer damit rechnen, daß außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege gebaut werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Besitztums in Kodersdorf. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Dresden vom 12. Oktober 1995. Mit dem Plan wird der Neubau der Bundesautobahn im Streckenabschnitt Nieder Seifersdorf-Görlitz festgestellt.

2

Der Planfeststellungsbeschluß nimmt klägerisches Grundeigentum nicht in Anspruch. In seinen Nrn. 5.2.1 bis 5.2.8 sieht der Planfeststellungsbeschluß Maßnahmen des aktiven und des passiven Schallschutzes zugunsten des klägerischen Grundstücks vor. Nach dem Vorbringen des Beklagten werden die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten. In seiner Nr. 5.2.2 sieht der Planfeststellungsbeschluß einen Aufwendungsersatz für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes und in Nr. 5.6.19 einen finanziellen Ausgleich für Nachteile in der Viehhaltung vor. Die Bestimmung der Höhe ist durch ausdrücklichen Vorbehalt einem nachfolgenden Verfahren zugewiesen. Das landwirtschaftliche Anwesen ist mit einem Wohngebäude mit zwei Wohnungen und Wirtschaftsgebäuden bebaut. Ein Wirtschaftsgebäude hat eine Nähe zur Trasse der Bundesautobahn bis zu 30 m.

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Die Kläger sind der Ansicht, daß die ihnen im Planfeststellungsbeschluß vorbehaltene Entschädigungsregelung nicht ausreichend sei. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage tragen sie vor:

4

Ihnen sei eine weitere Entschädigung dafür zu leisten, daß ihr Grundbesitz durch den Bau der Bundesautobahn eine zusätzliche Wertminderung erleide. Das etwa 200 Jahre alte Wohngebäude sei sanierungsbedürftig. Eine an sich bestehende Möglichkeit, das Anwesen zu einem Reiterhof oder für "Ferien auf dem Bauernhof" zu entwickeln, erweise sich angesichts der Nähe zur Bundesautobahn als wirtschaftlich sinnlos. Niemand werde in der Nähe zur Bundesautobahn wohnen wollen. An einen Umbau zu Erholungszwecken sei ebenfalls nicht zu denken. Der Bau der Autobahn führe damit zu einem nachweisbaren Wertverlust, der ausgeglichen werden müsse. Die Höhe dieser Wertminderung müsse durch ein Gutachten eines Sachverständigen ermittelt werden. In der gemäß § 9 FStrG entstehenden straßenrechtlichen Bauverbotszone könne ein Umbau der vorhandenen Gebäude ohnehin nicht durchgeführt werden. Auch dadurch werde eine Minderung des Grundstückswerts begründet. Dadurch trete eine Wertminderung von mindestens 64 000 DM ein. Das stellen die Kläger unter Beweis.

5

Die Kläger begehren, daß in den Planfeststellungsbeschluß ein Vorbehalt aufgenommen wird, der die zusätzliche Wertminderung erfaßt. Hierzu beantragen sie,

6

den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Dresden vom 12. Oktober 1995 insoweit aufzuheben, wie er die Streckenführung der Bundesautobahn A 4 durch das Gebiet der Gemeinde Kodersdorf und dort in unmittelbarer Nähe des Landgutes Görlitzer Allee 12 ohne Festsetzung angemessener Enteignungsentschädigung feststellt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Er trägt vor: Die Kläger seien mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen, da sie im Verwaltungsverfahren Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben hätten. Im übrigen treffe der Planfeststellungsbeschluß die erforderlichen Maßnahmen. Er sehe die gebotenen Vorbehalte vor. Eine Pflicht des Beklagten zu einem weitergehenden finanziellen Ausgleich sei mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben. Die Kläger würden durch den Neubau auch nicht unverhältnismäßig betroffen. Jeden Grundeigentümer treffe das allgemeine Risiko, daß außerhalb seines Grundstücks ein Verkehrsweg rechtmäßig errichtet werde, der zu faktischen Belastungen führe.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

11

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufnahme eines Vorbehalts in den Planfeststellungsbeschluß, der eine Entschädigung über den im angegriffenen Planfeststellungsbeschluß hinausgehenden Umfang oder einen anderweitigen finanziellen Ausgleich zum Gegenstand hat.

12

1. Die Beteiligten streiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darüber, ob die Kläger mit bestimmtem Klagevorbringen ausgeschlossen sind. Dies kann hier dahinstehen.

13

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des Fernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854) sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Es handelt sich um eine materielle Präklusion. Sie ist auch im Klageverfahren zu beachten. Während der Einwendungsfrist haben die seinerzeit bereits anwaltlich vertretenen Kläger die mit der Klage geltend gemachte Wertminderung nicht ausdrücklich vorgetragen. Ob die Planfeststellungsbehörde den Klägern im Anhörungstermin die Möglichkeit nachträglicher Einwendungen eröffnete und ob dies - was zweifelhaft ist - rechtlich zulässig gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Auch dem Beweisantrag der Kläger, der sich auf ihre Behauptung einer im Anhörungstermin gewährten Nachfrist bezieht, braucht nicht nachgegangen zu werden. Sein Inhalt kann als wahr unterstellt werden. Auch wenn zugunsten der Kläger eine materielle Präklusion verneint wird, steht ihnen der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung nicht zu.

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2. Für das klägerische Begehren fehlt es an einer geeigneten materiellrechtlichen Grundlage. Soweit gesetzliche Anspruchsgrundlagen bestehen, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Auch für eine unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruchsgrundlage - ihr Bestehen zugunsten der Kläger unterstellt - sind die tatsächlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

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2.1 Als gesetzlich geregelte Zahlungsansprüche kommen nur § 42 Abs. 2 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht.

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2.1.1 Für die Einwirkungen durch Verkehrslärm hat der Planfeststellungsbeschluß durch Auflagen Vorsorge getroffen. Ob diese Auflagen ausreichend sind, bedarf keiner gerichtlichen Prüfung. Die Kläger haben diese Auflagen mit ihrer Klage nicht angegriffen. Sie haben insbesondere nicht geltend gemacht, die Auflagen würden den Grenzwerten der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 16. BImSchV - (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) nicht genügen.

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2.1.2 Auch die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG liegen nicht vor, soweit dieser Anspruch nicht ohnehin durch § 42 Abs. 2 BImSchG ausgeschlossen ist.

18

Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat der von der Planung Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn (weitere) Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können, um Nachteile abzuwenden. Das gilt insbesondere, wenn Beeinträchtigungen - wie hier im Hinblick auf den Viehbestand - durch geeignete Maßnahmen überhaupt nicht verhindert werden können. Stets ist Voraussetzung, daß sich technischreale Maßnahmen als unzureichend oder angesichts der Höhe ihrer Kosten als unverhältnismäßig erweisen. Hingegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 (377 ff.) [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89]).

19

Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluß die technischrealen Maßnahmen bezeichnet. Ihre Erfüllung hat er dem Vorhabenträger aufgegeben, um unzumutbare Nachteile abzuwenden. Der Beklagte ist davon ausgegangen, daß er technisch-reale Vorkehrungen nicht treffen kann, um schädliche Beeinträchtigungen des Viehbestandes durch Luftverunreinigungen abzuwenden. Hierfür hat er einen finanziellen Ausgleich vorgesehen. Hingegen sind die von den Klägern vorgetragenen Wertminderungen keine solchen, die sich als Folge solcher tatsächlichen Beeinträchtigungen darstellen, die grundsätzlich durch Vorkehrungen zu verhindern wären. Vielmehr handelt es sich um wirtschaftliche Nachteile hinsichtlich der allgemeinen Nutzbarkeit und der allgemeinen Verwertbarkeit des Grundstücks. Nach dem Vorbringen der Kläger ergeben sich diese Nachteile allein aus der Lage des Grundstücks zur projektierten Bundesautobahn. Es handelt sich danach ausschließlich um einen Lagenachteil, der eine Minderung des Grundstückswertes nur deshalb zur Folge hat, weil der Markt ein derartiges im Außenbereich liegendes Grundstück anders bewertet als ein Grundstück, das keine unmittelbare Belegenheit zu einer Bundesautobahn hat. Diese Wertminderung, die keine Folge einer förmlichen Enteignung ist, erfaßt § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht.

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Die durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG bestimmte Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist zudem verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129; Urteil vom 29. Januar 1991 - a.a.O. - S. 380). Es ist verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber für enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen einen finanziellen Ausgleich nicht vorsieht. Der Gesetzgeber muß nicht vorsehen, daß jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit (vgl. BVerfGE 37, 132 (142);  38, 348 (371) [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74];  39, 210 (237) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung (vgl. BVerfGE 58, 300 (334) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78];  71, 230 (253);  84, 382 (384) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 227/91]). Eine Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen (BVerfGE 38, 348 (371) [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74];  39, 210 (237) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75];  77, 84 (118) [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86]). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, jede sich bietende Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums auszunutzen (BVerfGE 38, 348 (371) [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74]). Das alles gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist.

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Die Kläger sind in dem Irrtum befangen, daß eine Wertminderung, die einem staatlichen Verhalten ursächlich zugerechnet werden kann, stets ausgleichspflichtig zu sein habe. Dies ist nicht der Fall und insbesondere durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geboten. Bei einem im Außenbereich belegenen Grundstück muß der Eigentümer vielmehr damit rechnen, daß außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege projektiert werden. Das Gesetz räumt ihm hiergegen einen Vertrauensschutz nicht ein. Fehlt es insoweit an einer gesicherten Rechtsposition des Grundeigentümers, schließt dies selbstverständlich nicht aus, daß die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange Wertminderungen zu bedenken hat, die das Vorhaben auslösen wird. Aber dies hindert nicht, diese Bedenken durch gegenläufige öffentliche Belange zu überwinden, ohne daß dies gleichzeitig eine Pflicht zum finanziellen Ausgleich begründet. Insbesondere erklärt es der Gesetzgeber für rechtlich zumutbar, daß ein Grundeigentümer eine Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen hat, die unterhalb der Grenzwerte liegt, welche durch die genannte Verkehrslärmschutzverordnung festgesetzt sind.

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2.1.3 Die Kläger verweisen darauf, daß es ihnen durch den Bau der Bundesautobahn auch versagt sei, innerhalb der Anbauverbotszonen des § 9 des Fernstraßengesetzes - FStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854) Umbauten der vorhandenen Gebäude vorzunehmen. Auch dies vermag den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen, den Planfeststellungsbeschluß zugunsten eines Entschädigungsanspruchs um einen Vorbehalt zu ergänzen.

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Das klägerische Grundstück ist im Außenbereich belegen (§ 35 BauGB). Das bestimmt in rechtlicher Hinsicht seine Nutzungsmöglichkeiten. Aus dem Vorbringen der Kläger geht nicht deutlich hervor, ob im Zeitpunkt des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses auf dem Grundstück noch ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden oder ob dieser bereits vorher aufgegeben war. Diese Frage kann in ihren tatsächlichen Einzelheiten ungeklärt bleiben. In keinem Falle war die Planfeststellungsbehörde gehalten, den Klägern durch einen Vorbehalt die Möglichkeit des Umbaus innerhalb der Anbauverbotszone zu eröffnen. Es kann dahinstehen, ob die Kläger gemäß § 35 Abs. 4 BauGB im Falle der sog. Entprivilegierung der Hofstelle oder gemäß § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993 einen entsprechenden Rechtsanspruch hätten. Auch wenn ein derartiger Anspruch zugunsten der Kläger unterstellt wird, beseitigt der angegriffene Planfeststellungsbeschluß diesen Anspruch nicht. Vielmehr haben die Kläger gemäß § 9 Abs. 8 FStrG einen Anspruch auf eine ermessensgerechte Ausnahmeentscheidung wegen einer nicht beabsichtigten Härte. Wird ihnen eine Ausnahme zum Umbau - eine entsprechende Rechtsposition hier weiterhin unterstellt - nicht erteilt, kommt nach § 9 Abs. 19 FStrG zwar unter Umständen ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Hierüber hatte die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht zu befinden. Derartige Ansprüche sollten sie überhaupt bestehen - wären den Klägern jedenfalls durch die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht abgeschnitten. Die Kläger haben mit ihren Einwendungen auch nicht vorgetragen, der angegriffene Planfeststellungsbeschluß hindere sie in rechtlicher Hinsicht an einem Umbau. Vielmehr halten sie eine bauliche Umnutzung von Gebäuden innerhalb der straßenrechtlichen Anbauverbotszone für wirtschaftlich sinnlos. Das betrifft indes nicht mehr den Regelungsbereich des § 9 Abs. 8 FStrG.

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2.2 In der Rechtsprechung wird ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen faktisch ein derartiges Gewicht haben, daß jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muß. Das ist bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 (305) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 (260) [BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]; Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295 (298); Urteil vom 29. Januar 1991 - a.a.O. - BVerwGE 87, 332 (383) [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89]). Auch dies kommt den Klägern nicht zugute.

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Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger wird durch den Bau der Bundesautobahn eine derartige Lage nicht entstehen. Es ist zunächst daran zu erinnern, daß die Rechtsordnung wegen der im Planfeststellungsbeschluß enthaltenen Auflagen von der Nutzbarkeit des Grundstücks ausgeht. Durch Maßnahmen des aktiven und des passiven Lärmschutzes werden die zumutbaren Grenzen der Lärmbetroffenheit hergestellt. Für eintretende Luftverunreinigungen erhalten die Kläger einen Ausgleich. Ihr Grundstück kann - unverändert - wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, allerdings anders, als sich die Kläger dies zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit vorstellen. Auch die Summe der von den Klägern vorgetragenen Nachteile erreicht bei weitem nicht einen Grad der unzumutbaren Beeinträchtigung, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks auszuschließen wäre. Die Kläger werden rechtlich nicht gehindert, die Nutzung ihres Grundstücks als ein im Außenbereich belegenes auszuüben. Allerdings werden ihre verständlichen Erwartungen, sie könnten ohne den Bau der Bundesautobahn ihr ehemals landwirtschaftlich geprägtes Anwesen anderweitig - etwa als einen sog. Reiterhof oder für "Ferien auf dem Bauernhof" - besser nutzen, enttäuscht.

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Läßt sich eine erst künftig herzustellende Nutzung nicht verwirklichen und muß sie deshalb - auch aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft - aufgegeben werden, so liegt darin nicht bereits der Verlust jedweder anderweitigen Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Grundstücks. Den Nachweis eines solchen Verlusts haben die Kläger nicht erbracht. Ihr Klagevorbringen gibt dem Gericht auch keinen Anlaß, in eine nähere Ermittlung verbleibender Nutzungsmöglichkeiten einzutreten. Vielmehr ist offensichtlich, daß das klägerische Anwesen unverändert zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzbar ist. Daß die Kläger dies selbst nicht können - etwa weil eine derartige Nutzung weiteres Kapital erfordert - ändert daran nichts. Daher kann zugunsten der Kläger als wahr unterstellt werden, daß die vorgestellte künftige Nutzung - ohne Bau der Bundesautobahn - und die tatsächliche Nutzung des klägerischen Eigentums eine Wertdifferenz in Höhe von 64 000 DM oder noch höher ergibt. Denn diese Wertdifferenz begründet nicht, daß das klägerische Anwesen nur durch eine Umnutzung noch irgendeinen wirtschaftlichen Wert hat.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Gaentzsch

29

Berkemann

30

Hien

31

Lemmel

32

Halama