Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1992, Az.: BVerwG 4 NB 11.91
Verkehrslärm; Dauerschallpegel; Bebauungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 11.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.11.1990 - AZ: 1 OVG C 16/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1992, 119-125
- BRS 54, 41
- DVBl 1992, 2844-2846
- DVBl 1992, 1099-1101 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2844-2846 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 1198 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1993, 269-271 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1992, 162-195
- UPR 1992, 264-265
- VRS 83, 306 - 313
- zfs 1993, 108 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Eine Regel dahin gehend, daß bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß <hier: 1,5 dB(A)> oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, läßt sich nicht aufstellen.
Bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <40 f.>).
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. November 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist ein Bebauungsplan, durch den eine 44,1 ha große bisherige Außenbereichsfläche als "S." ausgewiesen wird. Nach den Erläuterungen in der Planbegründung beträgt die überbaubare Fläche insgesamt 94.800 qm. Hinzu kommen ein Ladengeschäft, eine Gaststätte mit Tanzraum, zwei Tennisplätze, eine Turnhalle, ein Hallenbad, ein Minigolfplatz, zwei Sportplätze und Gemeinschaftsstellplätze für 375 Pkw und 5 Busse.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohngrundstücken. Sie haben im Normenkontrollverfahren insbesondere geltend gemacht, durch den Bebauungsplan einen Nachteil zu erleiden, weil sie infolge des - an ihren Wohngrundstücken vorbeiführenden - Zu- und Abgangsverkehrs zu dem Plangebiet in ihrer Wohnruhe unzumutbar gestört würden. Der Antragsteller zu 3 fühlt sich im übrigen durch eine mögliche Verminderung seiner Jagdpachteinnahmen wegen Behinderung des Wildwechsels und Vergrämung des Wildes benachteiligt.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan für nichtig erklärt und zur Antragsbefugnis im wesentlichen ausgeführt:
Die Antragsteller erlitten einen Nachteil. Die Tatsache, daß bei Verwirklichung des angegriffenen Plans mit einer nicht unwesentlichen Verkehrszunahme zu rechnen sei, gehöre zum notwendigen Abwägungsmaterial und begründe daher einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Grundsätzlich treffe es zwar zu, daß Eigentümer von an öffentlichen Verkehrsflächen gelegenen Grundstücken keinen Anspruch darauf hätten, daß die Verkehrssituation und damit die Immissionsbelastung ihrer Grundstücke dauernd unverändert bleibe und insbesondere nicht durch Ausweisung neuer Baugebiete, deren Zu- und Abgangsverkehr an den Grundstücken vorbeiführe, verschlechtert werde. Nach dem konkret verfolgten Planungsziel und der ihm vorgegebenen Situation sei die Frage einer Beeinträchtigung der Antragsteller durch Zunahme des Verkehrs hier jedoch nach Lage der Dinge in die Abwägung mit einzubeziehen gewesen.
Die Antragsgegnerin macht mit der Nichtvorlagebeschwerde geltend, das Normenkontrollgericht hätte bei der Frage eines die Antragsbefugnis begründenden Nachteils die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO unter mehreren Gesichtspunkten dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Antragsgegnerin wirft die Frage auf, ob eine Zunahme von Verkehrslärm um 1,5 dB (A) regelmäßig ausreicht, um einen Nachteil im Sinne von § 47 VwGO zu begründen, ob eine akustisch kaum wahrnehmbare Erhöhung des Verkehrslärms einen Nachteil begründen könne, ferner ob zur Beurteilung der Zunahme von Verkehrslärm als Nachteil auf § 1 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) zurückgegriffen werden könne.
Die Antragsgegnerin hält es für zweifelhaft, daß eine akustisch kaum wahrnehmbare Erhöhung des Dauerschallpegels einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellen könne; es spreche vieles dafür, daß eine solche Änderung objektiv geringwertig sei und daß die Interessen, davon verschont zu bleiben, im Sinne der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, BVerwG 4 N 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87 <102 f.> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 18 <S. 27>) nicht schutzwürdig seien.
Unter diesen Gesichtspunkten ergab sich für das Normenkontrollgericht keine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 9. November 1979 (a.a.O.) festgestellt: Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen werde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden könne, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung habe berücksichtigt werden müssen. Dieses notwendige Abwägungsmaterial müsse eher weit als eng abgegrenzt werden. Dennoch bedürfe es sachgerechter Beschränkung. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben könnten alle (betroffenen) Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig seien. Darüber hinaus beschränke sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar seien.
Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Gesichtspunkte grundsätzlicher Bedeutung auf.
Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, daß das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, an sich keineswegs geringwertig ist. Verkehrslärm gehört zu den "Belästigungen" im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F., §§ 3 Abs. 1, 41 Abs. 1 BImSchG. Ist die vom Straßenverkehr ausgehende (Lärm-)Belästigung "erheblich", löst sie einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen aus. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gehört sie zum notwendigen Abwägungsmaterial, soweit sie sich im Einzelfall nicht als "geringfügig" erweist. Das Normenkontrollgericht hat, ohne auf das Merkmal der objektiven Geringwertigkeit ausdrücklich einzugehen, das Interesse der Antragsteller an der Erhaltung der Wohnruhe deshalb als abwägungserheblich angesehen, weil das konkret verfolgte Planungsziel - Errichtung der Ferienhaussiedlung in der festgestellten Größenordnung - zu der ihm vorgegebenen Situation - verkehrsarmes, weitgehend durch Wohnen und landwirtschaftliche Nutzung geprägtes Gebiet - in einem besonders deutlichen Widerspruch stehe. Diese Rechtsanwendung im Einzelfall wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Soweit die Beschwerde auf die nach ihrer Auffassung nur unwesentliche Erhöhung des Verkehrslärms abstellt, ist dies keine Frage der objektiven Geringwertigkeit der damit verbundenen Interessen der Antragsteller, sondern betrifft die Intensität des Betroffenseins, mithin die Voraussetzung eines nicht nur geringfügigen Eingriffs durch die Planung. Auch in diesem erweiterten Sinne bestand für das Normenkontrollgericht jedoch keine Veranlassung, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Wann ein Antragsteller durch eine Planung nur "geringfügig" in seinen Interessen betroffen wird, läßt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <138> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 <S. 27>; ähnl. Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>). Dies gilt auch im Hinblick auf die hier interessierende Erhöhung von Verkehrslärm infolge planerischer Festsetzungen. Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, daß sich eine Regel dahin gehend, bereits eine Erhöhung des Dauerschallpegels um 1,5 dB (A) reiche aus, um eine Abwägungserheblichkeit und damit für die Betroffenen eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zu begründen, nicht aufstellen läßt. Die Annahme eines Nachteils ist andererseits auch nicht, wie die Beschwerde offenbar meint, unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit generell ausgeschlossen.
Es trifft allerdings zu, daß die Differenz von bis zu 2 dB (A) - eine solche Differenz hat das Normenkontrollgericht im Wege der Wahrunterstellung festgestellt - bei einem Dauerschallpegel nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <293> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 66 S. 11). Welche Bedeutung diese Erkenntnis für die vom Normenkontrollgericht zu beantwortende Frage nach der Antragsbefugnis der Antragsteller hat, entzieht sich jedoch einer allgemeingültigen Klärung. Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms nicht allein im Vergleich von Lärmmeßwerten, sondern haben auch etwas mit den allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnissen in einem bestimmten Gebiet zu tun. Wenn auch häufig der gemessene Lärmpegel bzw. die Differenz vor und nach Verwirklichung der Planung für die Frage der Abwägungserheblichkeit und hier insbesondere bei der Frage nach der Intensität der Betroffenheit eine wichtige Rolle spielen wird, so muß doch gleichzeitig die rechtliche Bewertung offengehalten werden für andere mögliche Gesichtspunkte. Nach welchen Kriterien sich bei Beachtung dieser Grundsätze die Abgrenzung des notwendigen Abwägungsmaterials und damit die Bestimmung des Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO letztlich konkret vornehmen läßt, ist hingegen eine Frage des Einzelfalls und daher einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Bei einer entsprechenden Prüfung im Einzelfall kann sich durchaus ergeben, daß wegen besonderer Gegebenheiten auch das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme zum notwendigen Abwägungsmaterial zu zählen ist, selbst wenn die damit verbundene Lärmzunahme, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <40 f.>). Damit ist freilich, wie hervorzuheben ist, nichts über das Gewicht eines solchen Interesses im Abwägungsvorgang selbst gesagt.
Das Normenkontrollgericht hat eine solche Einzelfallprüfung vorgenommen: Dabei hat es die Frage der Zunahme der Verkehrslärmimmissionen vor den Grundstücken der Antragsteller, gemessen mit Hilfe des äquivalenten Dauerschallpegels, nicht in den Mittelpunkt seiner Argumentation zur Antragsbefugnis gestellt. Auf die rechnerische Erhöhung des Dauerschallpegeis infolge der Verkehrszunahme geht es lediglich im Zusammenhang mit dem von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 1 ein. Es unterstellt zugunsten der Antragsgegnerin die darin unter Beweis gestellte Tatsache als wahr, daß sich der mittlere Dauerschallpegel vor den Grundstücken der Antragsteller infolge der Planverwirklichung "nicht um mehr als 1,4 dB (A), jedenfalls nicht um mehr als 2 dB (A) erhöhen wird". Auch dann sei ein Nachteil der Antragsteller nicht ausgeschlossen; denn eine Zunahme um 1, 5 dB (A) reiche regelmäßig aus, um einen Nachteil i.S.v. § 47 VwGO zu begründen. Kern der Argumentation des Normenkontrollgerichts ist jedoch, "daß in einem so verkehrsarmen Gebiet wie dem hier in Rede stehenden schon die zusätzliche Belastung mit mindestens 875 Gästefahrzeugen zu einer nicht mehr zu vernachlässigenden Lärmbeeintrachtigung auf den Grundstücken der Antragsteller fuhren würde, wozu dann noch die ebenfalls nicht unerheblichen Belastungen durch die Fahrzeuge von Personal, Lieferanten und Tagesgästen kämen". Abschließend stellt das Normenkontrollgericht fest: "Ganz abgesehen von einer effektiven Erhöhung rechnerischer Dauerschallpegel würde durch ein überregionales Freizeitunternehmen hoher Attraktivität allgemein in dieses nur von verhältnismäßig wenigen Menschen besiedelte ländliche Gebiet eine Unruhe hineingetragen, deren Ausmaß und Vertretbarkeit zum notwendigen Abwägungsmaterial der Bauleitplanung gehören." Damit hat es die besonderen örtlichen Gegebenheiten (ländliches, dünnbesiedeltes Gebiet, bisher kein überörtlicher Verkehr) und die von ihm prognostizierten Auswirkungen einer Planverwirklichung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsverhältnisse konkret gewürdigt und dabei neben dem Vergleich der Schallpegel andere Gesichtspunkte berücksichtigt (ganz allgemein Hineintragen von Unruhe in das Gebiet). Die Frage, ob die so vorgenommene konkrete Rechtsanwendung in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag, kann nicht Gegenstand eines Vorlageverfahrens sein.
Das Normenkontrollgericht brauchte die Rechtssache auch nicht unter dem Gesichtspunkt vorzulegen, ob das Interesse der Antragsteller, von einer Erhöhung des Verkehrslärms um 1,5 dB (A) verschont zu bleiben, schutzwürdig ist. Auch diese Frage entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Nicht schutzwürdig sind Interessen neben solchen, die mit einem Makel behaftet sind, auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, daß "so etwas geschieht", und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, BVerwG 4 N 2-4.79 - a.a.O.). Nicht schutzwürdig sind danach solche Interessen, die ihrer Art nach allgemein oder im konkreten Fall von der Planungsbehörde bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund läßt sich eine quantifizierende Betrachtungsweise dahin gehend, das Interesse, von einer Zunahme des Verkehrslärms vor dem eigenen Grundstück verschont zu bleiben, sei erst bei einer bestimmten Differenz des Dauerschallpegels vor und nach Verwirklichung der Planung schutzwürdig, hier ebensowenig anstellen wie im Rahmen der Frage nach der objektiven Geringwertigkeit.
Das Normenkontrollgericht hat im übrigen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Auffassung vertreten, die Antragsteller brauchten nur mit solchen Änderungen zu rechnen, die sich im Rahmen einer auf den vorhandenen Strukturen aufbauenden organischen Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung hielten oder insoweit wenigstens vorstellbar seien, nicht aber mit der Errichtung eines völlig aus diesem Rahmen fallenden, ungewöhnlichen Vorhabens von ausschließlich überörtlicher Bedeutung mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Soweit das Normenkontrollgericht daraus einen die Antragsbefugnis begründenden Nachteil durch den Bebauungsplan im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Antragsteller hergeleitet hat, wirft dies keine Fragen der Auslegung revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite auf, die noch der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Das Normenkontrollgericht ist schließlich auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zur Verkehrsanbindung des Planungsgebiets, davon ausgegangen, daß die Grundstücke der Antragsteller vom Zu- und Abgangsverkehr der geplanten Ferienhaussiedlung betroffen werden. An die damit verbundene Tatsachenbewertung wäre der Senat auch in einem Vorlageverfahren gebunden.
Hieraus wird zugleich deutlich, daß das Normenkontrollgericht nicht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 8. August 1983 - Nr. 1 N 1279/79 - BayVBl. 1984, 405) und des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 24. April 1985 - 6 C 3/84 - BRS 44 Nr. 31) abgewichen ist. Die Divergenzrüge kann deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Beschwerde meint, es erscheine zweifelhaft, ob es einen abwägungserheblichen Nachteil durch Erhöhung von Verkehrsimmissionen geben könne, ohne daß eine wesentliche Änderung der Straße im Sinne von § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV vorliege. Auch dies wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf, die das Normenkontrollgericht hätten veranlassen müssen, die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zunahme von Verkehrslärm infolge von Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Anwohner einen abwägungserheblichen Belang darstellt, kann nicht maßgeblich sein, daß die Verkehrszunahme auf einer baulichen Veränderung dieser Straße beruht. Anderenfalls wären alle die Fälle von vornherein ausgeschieden, bei denen die Straße selbst zwar unverändert bleibt, die Verkehrszunahme aber auf anderweitigen planerischen Festsetzungen wie etwa der Ausweisung eines neuen Baugebiets beruht. Daß auch bei solchen planerischen Festsetzungen eine Gemeinde gehalten sein kann, die Zunahme des Verkehrslärms in die Abwägung mit einzubeziehen, wurde bereits hervorgehoben.
Auch eine Regel dahin gehend, daß nur bei Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt, läßt sich nicht aufstellen. Für eine Konkretisierung der objektiven Geringwertigkeit bzw. der Schutzwürdigkeit des Interesses, von einer solchen Lärmzunahme verschont zu bleiben, eignen sich Schallpegel generell nicht, wie im einzelnen dargelegt. Aber auch für die Frage der Geringfügigkeit des Betroffenseins läßt sich mit Hilfe der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Werte keine allgemeingültige Klärung herbeiführen. Es mag einiges dafür sprechen, daß bei einer Erhöhung des Dauerschallpegels um 3 dB (A) in aller Regel die Interessen der Anwohner einer Straße nicht mehr nur geringfügig betroffen sind; denn immerhin entspricht eine Zunahme des Lärmpegels um 3 dB (A) einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens. Aus den bereits erörterten Gründen läßt sich jedoch eine Begrenzung des notwendigen Abwägungsmaterials in diesen Fällen nicht allein im Wege eines äquivalenten Dauerschallpegels vornehmen.
2.
Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein Verwaltungsgericht der ihm gemäß § 86 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht genügen könne, indem es sich auf eine überschlägige Schätzung der Lärmimmissionen beschränke, aus denen die Antragsbefugnis sich ergeben solle, obgleich eine gesicherte Prognose durch Sachverständigengutachten möglich wäre, ferner, ob, ggf. unter welchen Voraussetzungen, ein Verwaltungsgericht davon absehen dürfe, mögliche und entscheidungserhebliche Feststellungen durch Sachverständigengutachten zu treffen, um diese durch eine eigene Schätzung zu ersetzen.
Das Normenkontrollgericht brauchte wegen dieser Rechtsfragen nicht vorzulegen. Es hat sich nicht auf eine überschlägige Schätzung der zu erwartenden Lärmimmissionen beschränkt, sondern es hat die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 1 ihres Hilfsantrags unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt. Damit kommt es auf die Frage, ob es "im übrigen" die als wahr unterstellte Lärmdifferenz auch im Wege einer eigenen überschlägigen Schätzung bestätigt sieht, nicht mehr an.
3.
Weiterhin wirft die Beschwerde folgende Rechtsfragen auf: Dürfen bei der Beurteilung der Abwägungserheblichkeit von Verkehrsimmissionen im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB und bei der Beurteilung, ob durch Verkehrsimmissionen Antragstellern eines Normenkontrollverfahrens ein Nachteil entstehen kann, die Ergebnisse eines Vergleichs des äquivalenten Dauerschallpegels vor und nach Verwirklichung des Bebauungsplans außer Betracht bleiben, reicht insbesondere anstelle eines solchen Verfahrens die Feststellung aus, daß zusätzliche Fahrzeuge die Straße befahren? Ist die Eignung eines Vergleichs des äquivalenten Dauerschallpegels vor und nach Verwirklichung des Bebauungsplans für die Beurteilung der Abwägungserheblichkeit zusätzlicher Verkehrsimmissionen und eines Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterschiedlich danach zu beurteilen, ob der nach Verwirklichung des Bebauungsplans entstehende Dauerschallpegel prognostiziert werden muß oder gemessen werden kann?
Auch insoweit hat das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nicht verletzt. Die Antragsgegnerin unterstellt, das Normenkontrollgericht habe die Ergebnisse eines Vergleichs des äquivalenten Dauerschallpegels vor und nach Verwirklichung des Bebauungsplans außer Betracht gelassen. Dies trifft nicht zu. Es hat die von der Antragsgegnerin insoweit unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und im übrigen die Rechtsauffassung vertreten, daß auch die somit tatrichterlich festgestellten Ergebnisse eines Vergleichs des äquivalenten Dauerschallpegels einen Nachteil der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellten. Bei dieser Begründungsstruktur seiner Entscheidung kann nicht mehr entscheidungserheblich sein, daß das Normenkontrollgericht im übrigen "Schallgutachten dieser Art" nur den Charakter eines groben Anhalts für die Beurteilung von Lärmimmissionen beimißt. Auf diese zusätzliche rechtliche Bewertung käme es nur dann an, wenn es die Ergebnisse des Vergleichs der Dauerschallpegel für sich genommen als nicht ausreichend für die Annahme eines Nachteils der Antragsteller angesehen hätte.
4.
Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Normenkontrollgericht seiner Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO genüge, wenn es die Antragsbefugnis mit der Verkehrszunahme begründe, ohne konkrete Feststellungen zum Umfang der Verkehrszunahme zu treffen. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang vor allem, das Normenkontrollgericht habe nicht festgestellt, in welchem Umfang die von ihm prognostizierte Zahl von 875 Gästefahrzeugen diejenigen Straßen befahren würde, die in der Nähe der Grundstücke der Antragsteller vorbeiführen. Da es nicht verkenne, daß das Ferienhausgebiet aus verschiedensten Richtungen angefahren werden könne, hätte es derartiger Feststellungen zur Begründung der Wertung bedurft, daß sich aus der Verkehrszunahme ein Nachteil für die Antragsteller ergeben könne, weil Unruhe in das Gebiet hineingetragen werde.
Die Beschwerde ist insoweit unzulässig. Sie macht nur formal eine Vorlageverpflichtung wegen grundsätzlicher Bedeutung geltend. In Wirklichkeit rügt sie einen Verfahrensfehler, nämlich die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Normenkontrollgericht. Die Nichtvorlagebeschwerde kann jedoch auf Verfahrensmängel nicht gestützt werden. Das ist eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Einschränkung. Die Nichtvorlagebeschwerde ist eingeführt worden, damit Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht schneller rechtsgrundsätzlich und bundeseinheitlich geklärt werden können, nicht dagegen, um Normenkontrollentscheidungen einer umfassenden Überprüfung in einem zweiten Rechtszug zuzuführen. Mit Hilfe der Nichtvorlagebeschwerde sollen die Beteiligten eines Normenkontrollverfahrens im wesentlichen dieselbe verfahrensrechtliche Lage herbeiführen können, die bestünde, wenn das Normenkontrollgericht seiner Vorlagepflicht nachgekommen wäre (vgl. Beschluß vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 - NVwZ 1988, 728; Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2; Beschluß vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 49 = DVBl. 1990, 1354). Allerdings können sich auch aus der Handhabung des Verfahrensrechts Fragen grundsätzlicher und damit vorlagefähiger Bedeutung ergeben (vgl. etwa Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 <174>; Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 <132>). Eine solche grundsätzliche Bedeutung macht die Beschwerde jedoch nicht substantiiert geltend. Der bloße Hinweis, die aufgeworfene Frage habe erhebliche Bedeutung für die Auslegung und Anwendung von § 86 VwGO in Normenkontrollverfahren und ihre Beantwortung trage darüber hinaus auch allgemein zur Konkretisierung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO bei, genügt hierfür nicht. Daß der Grundsatz der gerichtlichen Aufklärungspflicht uneingeschränkt auch für das Normenkontrollverfahren gilt, ergibt sich aus dem Gesetz. Ob das Normenkontrollgericht in der von der Beschwerde gewünschten Richtung hätte aufklären müssen, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig, sondern beurteilt sich nach dem konkreten Einzelfall.
5.
Soweit das Normenkontrollgericht angenommen hat, der Antragsteller zu 3 habe durch die Anwendung des Bebauungsplans in absehbarer Zeit einen Nachteil "darüber hinaus" deshalb zu erwarten, weil das ihm als Eigentümer eines in der Nähe des Plangebiets gelegenen Waldgrundstücks zustehende Jagdrecht (§ 3 Abs. 1 BJG) durch Beunruhigung und Vertreibung des Wildes berührt werde, sieht die Beschwerde ebenfalls Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu einer Vorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet hätten. Die Beschwerde kann insoweit bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Normenkontrollgerichts auf diesem Gesichtspunkt nicht beruht (vgl. hierzu Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 = ZfBR 1988, 91 <93>).
Das Normenkontrollgericht hat die Antragsbefugnis für den Antragsteller zu 3 auf zwei Gründe gestützt. Zum einen sieht es wie für die Antragsteller zu 1 und 2, auch für den Antragsteller zu 3 die bei einer Verwirklichung des Bebauungsplans nach seiner Auffassung zu erwartende Verkehrszunahme an seinem Wohngrundstück als abwägungserheblichen Belang und damit als "Nachteil" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an; dieser Teil der Begründung löst eine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO nicht aus, wie im einzelnen dargelegt. "Darüber hinaus" hält das Normenkontrollgericht einen Nachteil für gegeben im Hinblick darauf, daß dem Antragsteller zu 3 als Eigentümer eines in der Nähe des Plangebiets gelegenen Waldgrundstücks das ihm zustehende Jagdrecht durch Beunruhigung und Vertreibung des Wildes berührt wird. Im Hinblick auf diese selbständig tragfähige zusätzliche Begründung der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3 kann somit eine Nichtvorlagebeschwerde nicht mit Erfolg erhoben werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Hien
Lemmel