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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1988, Az.: BVerwG 5 C 33.85

Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach Abschluss einer vorangegangenen Ausbildung; Förderungsfähigkeit einer heilpädagogischen Zusatzausbildung; Förderungshindernis bei einer weiteren Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 33.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.01.1983 - AZ: 17 A 139/82
OVG Berlin - 29.10.1984 - AZ: 7 B 44.83

Fundstellen

  • FEVS 1989, 140-145
  • FamRZ 1989, 907-908

Amtlicher Leitsatz

Eine Ausbildung schließt als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG F. 1981 die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung aus, wenn sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen ist. Ob dies anzunehmen ist, beurteilt sich - bei einer Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes - nach den §§ 2 (oder 3) und 7 Abs. 2 BAföG. Dabei kommt es insoweit auf die Rechtslage in dem Zeitraum an, in dem der Auszubildende die als Förderungshindernis in Betracht zu ziehende frühere Ausbildung betrieben hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für ihr Fachhochschulstudium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zusteht.

2

Die Klägerin besuchte, nachdem sie 1969 die mittlere Reife erworben hatte, zunächst eine Kinderpflegerinnenschule und wechselte von dort nach einem Jahr auf eine "Fachschule für Sozialpädagogik", wo sie nach zweijähriger Ausbildung am 13. Juni 1972 die Staatliche Prüfung für Erzieher bestand. Nach einem einjährigen Berufspraktikum, das sie am 31. Juli 1973 abschloß, erwarb sie die staatliche Anerkennung als Erzieherin.

3

Vom August 1975 an absolvierte die Klägerin eine heilpädagogische Zusatzausbildung an der als Ersatzschule staatlich genehmigten Fachschule für Heilpadägogik in Bi., wo sie am 13. Juli 1976 die staatliche Zusatzprüfung für Heilpädagogik bestand. Für diese Zusatzausbildung erhielt sie Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz.

4

Nach dem Besuch der 12. Klasse einer Fachoberschule für Sozialpädagogik und dem damit verbundenen Erwerb der Fachhochschulreife im Juli 1981 begann die Klägerin im Wintersemester 1981/82 ein Fachhochschulstudium im Studiengang Sozialarbeit. Ihr Antrag, dieses Studium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu fördern, wurde abgelehnt, weil nach § 7 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung nur für eine einzige weitere Ausbildung geleistet werde und das Fachhochschulstudium der Klägerin im Hinblick auf deren Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik als zweite weitere Ausbildung anzusehen sei.

5

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für ihr Studium Ausbildungsförderung zu gewähren, gab das Verwaltungsgericht statt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach § 7 Abs. 2 BAföG könne, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert werden. Das Studium der Klägerin an der Fachhochschule sei aber bereits die zweite Ausbildung, die sie nach ihrer dreijährigen ersten Ausbildung zur Erzieherin betreibe. Denn bei der heilpädagogischen Zusatzausbildung der Klägerin handele es sich um eine weitere Ausbildung, die förderungsrechtlich nicht außer Betracht bleiben könne.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie erreichen will, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt wird. Sie rügt die Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei ihr Studium an der Fachhochschule ihre erste weitere Ausbildung im Sinne dieser Norm.

7

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin für ihr Fachhochschulstudium im Studiengang Sozialarbeit Förderungsleistungen nicht beanspruchen kann.

9

Wie die Verfahrensbeteiligten in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil zutreffend annehmen, kann das von der Klägerin im Wintersemester 1981/82 begonnene Studium im Hinblick auf die zuvor durchgeführten Ausbildungen nicht nach § 7 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - gefördert werden, das, was die Förderungsfähigkeit dieses Studiums angeht, in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) anzuwenden ist. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß eine Förderung des Fachhochschulstudiums als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG ebenfalls ausscheidet. Nach dieser Vorschrift wird für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des Satzes 2 erfüllt sind. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat, scheitert eine Anwendung dieser Bestimmung hier daran, daß es sich bei dem Studium, das die Klägerin gefördert haben möchte, nicht um deren einzige weitere Ausbildung handelt. Diesem Studium ist nämlich mit der heilpädagogischen Zusatzausbildung, die die Klägerin im Anschluß an ihre berufsqualifizierend abgeschlossene Erzieherinnenausbildung (zum Erfordernis des berufsqualifizierenden Abschlusses der Erstausbildung s. z.B. BVerwGE 54, 191 <192 f.>[BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]; 55, 194 <196>[BVerwG 26.01.1978 - 3 C 83/76]; 68, 84 <85 ff. [BVerwG 13.10.1983 - 5 C 75/80]>; 70, 115 <117>) absolviert hat, eine Ausbildung vorausgegangen, die ihrerseits die Merkmale einer weiteren Ausbildung aufwies.

10

Wie schon der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entnommen werden kann, schließt eine solche Ausbildung die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung aus, wenn sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen ist (vgl. BVerwGE 61, 342 <344>[BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79];Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 28 = ZfSH 1982, 375>). Die insoweit gebotene Prüfung ist - bei einer Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes - nicht allein darauf zu beziehen, ob der Auszubildende eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 oder 3 BAföG durchgeführt hat. Bejahendenfalls ist vielmehr weiter zu prüfen, ob diese Ausbildung unter eine der in § 7 Abs. 2 BAföG getroffenen Regelungen fällt (s. auch Urteil des Senats vom 8. Juli 1982 <a.a.O.>) und nach Maßgabe dieser Vorschrift durch Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer weiteren beruflichen Qualifikation führen konnte (vgl. zu letzterem BVerwGE 55, 200 <203>[BVerwG 26.01.1978 - 5 C 4/77];Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 5 B 68.78 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 10>; BVerwGE 61, 342 <344 f.>[BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]; 70, 115 <117 f. [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]>). Dabei kommt es insoweit jeweils auf die Rechtslage in dem Zeitraum an, in dem der Auszubildende die als Förderungshindernis in Betracht zu ziehende frühere Ausbildung betrieben hat.

11

Der Beurteilung der Ausbildung, die die Klägerin von August 1975 bis Juli 1976 an der Fachschule für Heilpädagogik Bi. absolviert hat, sind deshalb die Fassungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde zu legen, die für diese Zeitspanne maßgeblich waren. Danach ist diese Ausbildung förderungsfähig gewesen. Sie erfolgte unstreitig an einer - als Ersatzschule staatlich genehmigten - Ausbildungsstätte im Sinne des in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) und der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) anzuwendenden § 2 Abs. 1 BAföG. Da die Ausbildung an der genannten Schule ein Jahr dauerte und, wie sich aus der im Verwaltungsstreitverfahren eingeholten, vom Berufungsgericht mit den Gerichtsakten in Bezug genommenen Auskunft der Fachschule für Heilpädagogik Bi. vom 31. August 1982 ergibt, in Vollzeitform durchgeführt wurde, war auch den Anforderungen des § 2 Abs. 5 BAföG genügt. Daß der Klägerin während des Besuchs dieser Ausbildungsstätte Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz geleistet wurde, steht der Annahme einer förderungsfähigen Ausbildung nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 = FamRZ 1981, 1014/1015>).

12

Die Ausbildung, die die Klägerin an der Fachschule für Heilpädagogik Bi. erhalten hat, erfüllte schließlich auch die besonderen Voraussetzungen, die in § 7 Abs. 2 BAföG für die Förderung einer weiteren Ausbildung im Ausbildungszeitraum August 1975/Juli 1976 bestimmt waren. Von den in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen war einschlägig jedenfalls diejenige des Satzes 1 Nr. 1, die bis zum 5. August 1975 in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1409) und in der Folgezeit in der Fassung des 3. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081) bzw. seit der Bekanntgabe der schon angeführten Bekanntmachung vom 9. April 1976 in der daraus ersichtlichen Fassung anzuwenden war (zu der zum 6. August 1975 eingetretenen Rechtsänderung s. Art. 3 § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Nr. 2 Buchst. a des 3. BAföG-Änderungsgesetzes). Danach war eine weitere Ausbildung förderungsfähig, wenn sie die erste Ausbildung in derselben Fachrichtung (so die Fassung bis zum 5. August 1975) bzw. in derselben Richtung fachlich weitergeführt hat (so die vom 6. August 1975 an geltende Fassung). Wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats schon geklärt ist, kam es nach beiden, sich inhaltlich nicht unterscheidenden Fassungen darauf an, daß die weitere Ausbildung dem Auszubildenden im Rahmen eines materiell identischen Wissenssachgebietes zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten vermittelt hat (BVerwGE 55, 200 <205>[BVerwG 26.01.1978 - 5 C 4/77]; 55, 205 <207 f. [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 4/77]>;Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 5 C 24.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 26>).

13

Bei der heilpädagogischen Zusatzausbildung, die die Klägerin im Anschluß an ihre Ausbildung zur Erzieherin an der Fachschule für Heilpädagogik Bi. absolviert hat, war diese Voraussetzung gegeben. Die Zusatzausbildung baute auf der Erzieherinnenausbildung als Grundausbildung (so das der Klägerin erteilte Zeugnis über das Bestehen der heilpädagogischen Zusatzprüfung) auf. Denn ausweislich der schon erwähnten Auskunft der vorgenannten Ausbildungsstätte vom 31. August 1982 war der Zugang zur heilpädagogischen Zusatzausbildung "für Staatlich anerkannte Erzieher" nur demjenigen eröffnet, der zuvor die staatliche Anerkennung als Erzieher erlangt hatte. Bei der heilpädagogischen Zusatzausbildung handelte es sich danach um eine besondere Form der sozialpädagogischen Ausbildung - die Auskunft vom 31. August 1982 spricht wiederholt ausdrücklich auch von "Sonderpädagogik" -, durch die, wie sich den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf Seite 5 seines Urteils entnehmen läßt, der in der Erzieherinnenausbildung erworbene Ausbildungsstand erweitert wurde, mithin weitergehende berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden.

14

Ist demzufolge davon auszugehen, daß die Ausbildung der Klägerin zur Erzieherin durch die von ihr außerdem betriebene heilpädagogische Zusatzausbildung im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts fachlich weitergeführt wurde, so ist vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 70, 115 <117>[BVerwG 13.09.1984 - 5 C 30/81]), daß die Vorinstanz angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrer Zusatzausbildung einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluß erworben. Ob ein derartiger Abschluß vorliegt, ist, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme, eines Berufes ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlußprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind(Urteile vom 20. Juli 1978 - BVerwG 5 C 43.77 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 9> undvom 19. April 1988 - BVerwG 5 C 15.85 - <Dok. Ber. A 1988, 264 f.>). Hier ist vom letzteren auszugehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen Anhaltspunkte dafür, daß zu der Zeit, als die Klägerin ihre heilpädagogische Zusatzausbildung absolvierte, die Voraussetzungen für Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Heilpädagogen rechtlich geordnet waren. Die Vorinstanz hat bei ihrer Würdigung ausdrücklich in Rechnung gestellt, daß insoweit (neben der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin") keine neue Berufsbezeichnung und bisher auch kein besonderes Berufsbild existierten. Aufgrund der Erkenntnisse des Berufungsgerichts steht aber auf der anderen Seite fest, daß die Klägerin mit dem Bestehen der (am 13. Juli 1976 abgelegten) staatlichen Zusatzprüfung für Heilpädagogik die Befähigung erworben hat, behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Hilfen zur Bewältigung ihres Lebens zu geben. Daß damit der Ausbildungsstand, den die Klägerin mit dem Abschluß ihrer Ausbildung zur Erzieherin erlangt hatte, auf weitere berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erstreckt wurde, ist oben schon angeführt worden. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieses Befundes zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Klägerin mit ihrer zusätzlichen Ausbildung ihre bisherige Qualifikation als Erzieherin um die Befähigung, Behinderten zu helfen, erweitert, so ihr Berufsfeld ausgedehnt und einen (weiteren) berufsqualifizierenden Abschluß erreicht habe (Urteilsabdruck S. 5), dann ist dagegen aus der Sicht des Bundesrechts nichts zu erinnern. Die Würdigung im angefochtenen Urteil wird insoweit insbesondere durch den von der Vorinstanz ebenfalls festgestellten Umstand gestützt, daß, wer die heilpädagogische Zusatzausbildung an der von der Klägerin besuchten Ausbildungsstätte mit Erfolg abschließen will, eine neuerliche staatliche (Abschluß-)Prüfung ablegen muß.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner