Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1983, Az.: BVerwG 5 C 75/80

Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbegrenzung; Gleichheitssatz; Sozialstaatsprinzip; Monatliche Förderungsleistungen; § 51 Abs. 4 BAföG verletzt nicht den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip; Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbegrenzung in § 51 Abs. 4 BAföG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 75/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 24.04.1979 - AZ: VII 78/78
VGH Baden-Wüttemberg - 27.06.1980 - AZ: V 1152/79

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 80 - 84
  • FEVS 33, 265 - 269
  • FamRZ 1984, 521-522
  • ZfSH/SGB 1984, 330-331

Amtlicher Leitsatz

Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz oder dem Sozialstaatsprinzip, daß nach § 51 Abs. 4 BAföG monatliche Förderungsleistungen unter 20 bzw. 30 DM nicht geleistet werden.

Urteil des 5. Senats vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 75.80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Auszahlung eines monatlich unter 30,-- DM liegenden Betrages von Ausbildungsförderung für das von ihm betriebene Studium der Rechtswissenschaft. Auf seinen Wiederholungsantrag berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 1976 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1976 bis September 1977 unter Anrechnung elterlichen Einkommens den monatlichen Förderungsbetrag mit 22,13 DM und lehnte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 BAföG Förderungsbeträge unter 30.-- DM nicht geleistet würden.

2

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, für den Zeitraum von Oktober 1976 bis März 1977 einen monatlichen Förderungsbetrag von 22,13 DM auszuzahlen. - Für den anschließenden Zeitraum gewährte ihm der Beklagte wegen einer Änderung der Bedarfssätze wieder Ausbildungsförderung. - Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Nr. 2 BAföG, nach der bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 BAföG bestimme, Förderungsbeträge unter 30,-- DM nicht ausgezahlt würden, verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip. Es stelle eine sachgerechte Überlegung dar, daß die Leistung von geringfügigen Förderungsbeträgen ausgeschlossen werde. Die Auszahlung derartiger als Darlehen zu gewährender Beträge verursache einen hohen Verwaltungsaufwand, der in keinem angemessenen Verhältnis zu der mit dem Gesetz bezweckten Wirkung stehe. Auch führe eine Vergleich mit den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes im Hinblick auf Art. 3 GG zu keiner anderen Beurteilung.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er macht geltend: Ein einleuchtender Grund für die in § 51 Abs. 4 BAföG getroffene Regelung sei nicht zu erkennen. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehensbeträge würden vom Bundesverwaltungsamt nicht in größerer Zahl bearbeitet und eingezogen. Selbst wenn das Bundesausbildungsförderungsgesetz aber insoweit vollzogen würde, könne darin kein § 51 Abs. 4 BAföG rechtfertigender Grund gesehen werden. Im übrigen gehe das Berufungsgericht irrig davon aus, daß ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehe. Schließlich habe das Berufungsgericht bei seinem Vergleich mit den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes die Regelung der §§ 33 Abs. 2, 21 Abs. 2 BSHG übersehen, in denen der schon früher geäußerte Gedanke einer einmaligen Überweisung des monatlich einbehaltenen BAföG-Betrages seinen Niederschlag finde. Dadurch könne der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden.

4

Der Oberbundesanwalt hält die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung für richtig.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, das ihm der für den streitigen Bewilligungszeitraum errechnete monatliche Förderungsbetrag von 22,13 DM ausgezahlt wird. Dem steht § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) entgegen. Danach werden bei Auszubildenden, deren Bedarf sich wie im Fall des Klägers nach § 13 BAföG bestimmt, monatliche Förderungsbeträge unter 30.-- DM nicht geleistet.

7

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Kläger gegen diese Regelung vorbringt, sind nicht gerechtfertigt.

8

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Ob er jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist nicht nachzuprüfen. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 33, 171 [189]). Das ist hier nicht anzunehmen.

9

Zwar führt § 51 Abs. 4 Nr. 2 BAföG zu einer ungleichen Behandlung der Auszubildenden. Dasselbe gilt für die Nummer 1 des § 54 Abs. 4 BAföG. Danach werden bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG richtet - also bei Schülern -, monatliche Förderungsbeträge unter 20,-- DM nicht geleistet. Nach der Systematik des Gesetzes gehören diese Beträge zu dem gesetzlich anerkannten Ausbildungsbedarf. Der Umfang der Ausbildungsförderung berechnet sich nach pauschalierten Bedarfssätzen (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 12 bzw. 13 BAföG), auf die das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen sind (§ 11 Abs. 2 BAföG). Dies bedeutet, daß grundsätzlich ein gesetzlich anerkannter Ausbildungsbedarf besteht, wenn die pauschalierten Bedarfssätze höher liegen als die Beträge des einzusetzenden Einkommens und Vermögens, für deren Berechnung das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinen Abschnitten IV und V (§§ 21 bis 34 BAföG) nähere Bestimmungen enthält. Der ermittelte Bedarf wird jedoch bei Auszubildenden nicht gedeckt, bei denen er unter den in § 51 Abs. 4 BAföG genannten Beträgen liegt. In diesen Fällen wirkt sich die genannte Vorschrift als materielle Begrenzung des Leistungsanspruchs aus. Anders ist es dagegen bei den Auszubildenden, bei denen der ermittelte Bedarf die Grenzbeträge überschreitet. Hier wird der Bedarf in vollem Umfang gedeckt. Die Leistungsbegrenzung in § 51 Abs. 4 BAföG gilt nicht. Für diese unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden bestehen jedoch einleuchtende Gründe.

10

Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Leistungsbegrenzung der Verwaltungsaufwand wirksam vermindert wird und ob damit die gesetzliche Regelung zu rechtfertigen wäre. Unabhängig von dieser Überlegung ergibt sich aus dem Zweck der Ausbildungsförderung selbst, daß die Leistungsbegrenzung in § 51 Abs. 4 BAföG und die damit verbundene Ungleichbehandlung der Auszubildenden nicht als sachwidrig und willkürlich anzusehen ist.

11

Wie in § 1 BAföG zum Ausdruck kommt, liegt der Sinn der Ausbildungsförderung darin, demjenigen eine qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. An diesem Ziel des Gesetzes gemessen, ist es nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber einen Ausbildungsbedarf, der im Hinblick auf anrechenbares Einkommen und Vermögen (§ 11 Abs. 2 BAföG) nur geringfügig ist, dann nicht erfüllt, wenn dadurch die gebotene Chancengleichheit der Auszubildenden nicht gefährdet wird. Das ist bei den Grenzbeträgen des § 51 Abs. 4 BAföG anzunehmen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der gesetzlich anerkannte Höchstbedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 und 2 BAföG je nach der besuchten Ausbildungsstätte und den Wohnverhältnissen des Auszubildenden monatlich zwischen 390 und 500 DM liegt. Bei Schülern, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bestimmt, liegt er zwischen 200 und 460 DM. Bei diesem Umfang der Ausbildungsförderung widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß Förderungsleistungen von monatlich unter 20,-- bzw. 30,-- DM einen Auszubildenden nicht veranlassen können, eine Ausbildung aufzunehmen, von der er sonst aus finanziellen Gründen abgesehen hätte. Ebenso wird ein Auszubildender eine Ausbildung nicht deshalb unterlassen oder sie abbrechen, weil ihm eine monatliche Förderung, die unter den genannten Beträgen liegt, nicht geleistet wird. In beiden Fällen würde dieser im Hinblick auf den Bedarf geringfügige Betrag vielmehr nur als "Taschengeld" erscheinen, das den Zwecken der Ausbildungsförderung nicht entspricht.

12

Daß die Chancengleichheit der Auszubildenden durch die Leistungsgrenze in § 51 Abs. 4 BAföG nicht beeinträchtigt wird, verdeutlichen auch die Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Diese Vorschriften sehen sowohl für das anrechenbare Einkommen des Auszubildenden als auch für das elterliche Einkommen Freibeträge gerade zugunsten des Auszubildenden vor (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BAföG). Gleiches gilt für anrechenbares Vermögen (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 2 BAföG). Es erscheint daher nicht unbillig, wenn in den Fällen, in denen der Ausbildungsbedarf wegen anrechenbaren Einkommens und Vermögens monatlich unter 20,--DM bzw. 30,-- DM liegt, dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zugemutet wird, diesen geringfügigen Bedarf aus dem anrechnungsfreien Einkommen und Vermögen zu decken. Es kann deshalb nicht als sachwidrig oder ungerecht angesehen werden, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Ausbildungsförderung davon absieht, die unterhalb der Grenze des § 51 Abs. 4 BAföG liegenden geringen Beträge auszuzahlen. Von einer willkürlichen Benachteiligung der dadurch Betroffenen gegenüber den Auszubildenden, bei denen ein höherer Ausbildungsbedarf besteht, der in vollem Umfang gedeckt wird, kann jedenfalls nicht die Rede sein.

13

Zugunsten des Klägers ist ferner nichts daraus herzuleiten, daß im Bundessozialhilfegesetz eine dem § 51 Abs. 4 BAföG gleichlautende Regelung fehlt. Es ist bereits zweifelhaft, ob aufgrund des Gleichheitssatzes eine Bestimmung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beanstandet werden könnte, weil in einem andern rechtlichen Ordnungsbereich und mithin in einem anderen systematischen Zusammenhang eine gleiche Regelung nicht getroffen worden ist (vgl. BVerfGE 11, 283 [293]). Davon unabhängig hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß in § 85 Nr. 2 BSHG, wonach der Bedürftige einen Bedarf unter Inanspruchnahme seines Einkommens auch unter der Einkommensgrenze selbst zu decken hat, wenn dafür nur geringfügige Mittel erforderlich sind, eine in der Zielrichtung des § 51 Abs. 4 BAföG vergleichbare Vorschrift zu sehen ist. Entgegen der Meinung des Klägers galt auch für die früher in den §§ 31 bis 35 BSHG geregelte, inzwischen durch Art. 21 Nr. 10 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) aufgehobene Ausbildungshilfe im Ergebnis nichts anderes. Hier hatte der Auszubildende nach § 86 Abs. 1 BSHG a.F. sein Einkommen in voller Höhe einzusetzen.

14

Schließlich widerspricht § 51 Abs. 4 BAföG auch nicht dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Dieses Prinzip enthält in erster Linie einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (BVerfGE 50, 57 [108]). Es ist daher erst dann verletzt, wenn der soziale Schutz einer ins Gewicht fallenden Zahl von Betroffenen vernachlässigt wird oder der Empfängerkreis einer bestimmten staatlichen Leistung sachwidrig abgegrenzt ist (BVerfGE 40, 121 [133 f.]). Davon kann hier, wie bereits dargelegt, nicht die Rede sein.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.