Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1982, Az.: BVerwG 5 C 24.80

Gewährung von Förderungsleistungen; Anspruch auf Ausbildungsförderung; Weiterführung einer Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 24.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 13.07.1978 - AZ: III A 608/76
OVG Niedersachsen - 26.09.1979 - AZ: 4 OVG 224/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. September 1979 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Förderungsleistungen für eine weitere Ausbildung. Er schloß im Juni 1973 bei der beklagten Universität sein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschule mit der ersten Lehrerprüfung ab. Für diese Ausbildung erhielt er Ausbildungsförderung. Im Oktober 1975 begann er bei der Beklagten das Studium der Erziehungswissenschaft - Studienrichtung Schule - mit dem Ziel, den akademischen Grad eines Diplom-Pädagogen zu erwerben. Damals gelt für diesen Studien weiterhin die "Diplom-Prüfungsordnung in Erziehungswissenschaft für die Pädagogische Hochschule Niedersachsen" (Bekanntmachung des Niedersächsischen Kultusministers vom 30. Juni 1970, Nds. MBl. 1970, 1146). Sie sah u.a. vor, daß einem Studenten, der die Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden hatte, bis zu vier Studiensemester anerkannt wurden und bei ihm auf die in der Regel nach dem 4. Studiensemester abzulegende Diplom-Vorprüfung verzichtet wurde.

2

Den Antrag des Klägers vom 17. Oktober 1975, ihm für das Studium der Erziehungswissenschaft Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 1976 mit der Begründung ab, es fehle für die weitere Ausbildung an den Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG.

3

Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1975 an für den Studiengang Diplom-Pädagogik Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG zu bewilligen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

5

Die weitere Ausbildung des Klägers sei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu fördern, weil sie seine erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführe. Das materielle Wissenssachgebiet, das der Lehrerausbildung zugrunde liege, könne mit dem Begriff Pädagogik im Schulwesen umschrieben werden. Damit identisch sei das Wissenssachgebiet, das dem Diplom-Studium der Erziehungswissenschaft - Studienrichtung Schule - zugrunde liege. Das werde im einzelnen durch die für die beiden Studien geltenden Prüfungsordnungen belegt. Ferner werde aus dem Vergleich der Studieninhalte deutlich, daß die Studienrichtung Schule auf dem Gebiet der Schulpädagogik vertiefte und zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle, wie es § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für die Förderung einer weiteren Ausbildung voraussetze. Der Identität der Wissenssachgebiete stehe nicht entgegen, daß sich das Studium zum Diplom-Pädagogen - Studienrichtung Schule - auch mit der Schulorganisation und Bildungsplanung befasse und daß der Diplom-Pädagoge vornehmlich in der Lehreraus-, Fort- und Weiterbildung, in der schulbezogenen Erziehungsberatung und in der Schulverwaltung tätig werden solle. Diese Studieninhalte seine dem Bereich der Vertiefung und des Erwerbs zusätzlicher Kenntnisse zuzuordnen. Von Bedeutung sei ebenfalls nicht, daß in der Förderungshöchstdauerverordnung die Fachrichtung Pädagogik und die Fachrichtung Lehramt an Grund- und Hauptschulen als eigenständige Studiengänge angeführt seien. Dies besage nicht, daß sie nicht dasselbe materielle Wissenssachgebiet zum Gegenstand hätten. Die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG setze ferner nicht voraus, daß die weitere Ausbildung an einer höherrangigen Ausbildungsstätte durchgeführt werde. Nicht entscheidend sei weiter, daß sich einem Absolventen des Studiengangs der Diplom-Pädagogik (Studienrichtung Schule) nicht dieselbe Vielfalt an Berufsmöglichkeiten biete wie jemandem, der außerdem eine abgeschlossene Lehrerausbildung aufweise. Dies hindere nicht, das Studium der Diplom-Pädagogik, wenn es als Zweitstudium betrieben werde, als eine fachliche Fortführung und Ergänzung der Lehrerausbildung zu werten.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagte, mit der sie erreichen will, daß die Urteil der Vorinstanzen aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird.

7

Zur Begründung der Revision macht die Beklagte geltend: Das Studium der Erziehungswissenschaften in der Studienrichtung Schule führe die Lehramtsausbildung nicht in derselben Richtung fachlich weiter, weil die Wissenssachgebiete der beiden Ausbildungen lediglich miteinander verwandt, aber nicht identisch seien. Die Lehrerausbildung sei durch eine zunehmende Konzentration auf das spätere Unterrichtsfach gekennzeichnet, so daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Lehrer an Grund- und Hauptschulen werde nicht zu einem Fachlehrer in einem ganz bestimmten Fach ausgebildet, nicht haltbar sei. Demgegenüber sie die Ausbildung im Studiengang Diplom-Pädagogik auf die pädagogischen Grundlagen der Vermittlung von Wissen überhaupt und insbesondere der Organisation und der Verwaltung des Unterrichtswesens und der Unterrichtsplanung gerichtet. Dieser Studiengang vermittle dem Lehramtsstudenten nur auf einem Teilgebiet seiner Ausbildung beiläufig zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet und trägt dazu vor: Eine Identität des materiellen Wissenssachgebiets des Studiums der Erziehungswissenschaft in der Studienrichtung Schule mit dem einer Lehramtsausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sei nicht gegeben. Wesentlichste Unterscheidungsmerkmale beider Studiengänge seien ihre unterschiedlichen, geradezu alternativen Ausbildungszwecke. Während die Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen praxisorientiert sei, handele es sich bei dem Pädagogik-Studium um ein rein wissenschaftliches Studium zur Vermittlung theoretischer Grundlagen.

10

II.

Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

11

Zutreffend haben die Vorstanzen entschieden, daß das vom Kläger im Oktober 1975 bei der Beklagten begonnene Studium der Erziehungswissenschaft in der Studienrichtung Schule als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Drittes BAföGÄndG) vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2031) - BAföG - förderungsfähig ist, weil es das zuvor erfolgreich abgeschlossene Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen "in derselben Richtung fachlich weiterführt".

12

Wie der erkennende Senat in BVerwGE 55, 205 (208) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 39/77] entschieden hat, verlangt § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG die Weiterführung der ersten Ausbildung in "derselben" (Fach-)Richtung. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, daß das materiell Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder daß die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität des Wissenssachgebietes der ersten Ausbildung und der weiteren Ausbildung. Eine derartige Übereinstimmung im Wissenssachgebiet ist nicht schon, anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einen sehr weitgefaßten Oberbegriff eingeordnet werden können, wie beispielsweise die (fachlichen) Richtungen Elektrotechnik, Bauwesen und Bergbau unter das Ingenieur-Studium. Auch der Begriff Erziehungswissenschaft hat eher die Bedeutung eines solchen weitgefaßten Oberbegriffs als die einer Identitätsbezeichnung für ein bestimmtes Wissenssachgebiet.

13

Die solchermaßen zu verstehende Förderung nach Identität des Wissenssachgebietes schränkt die Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht in einer durch den Gesetzeszweck nicht gedeckten Weise ein. Jede weitere Ausbildung ist vielmehr förderungsfähig, wenn sie die erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich "weiterführt". Dies ist dann der Fall, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf der der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt (a.a.O. S. 208). Die in der genannten Entscheidung des Senats offengelassene Frage, ob hierfür zu verlangen sei, daß die weitere Ausbildung an einer höherrangigen Ausbildungsstätte durchgeführt wird, mit der Folge, daß jedes zweite Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als weitere Ausbildung nicht nach Satz 1, sondern, allein nach atz 2 des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig wäre, ist im Hinblick auf die mit der Neufassung des § 7 Abs. 2 durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - BAföG n.F. - beabsichtigte Einengung der Förderungsmöglichkeiten für eine weitere Ausbildung auch bei der Auslegung der Vorschrift in der hier noch anzuwendenden früheren Gesetzesfassung zu verneinen. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG n.F. setzt nunmehr voraus, daß die Erstausbildung zu einem Hochschulabschluß geführt hat. Wäre unter der Geltung des im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechts die Durchführung der weiteren Ausbildung an einer höherrangigen Ausbildungsstätte zu fordern, könnte nach dem Inkrafttreten des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes eine bisher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht förderungsfähige zweite Hochschulausbildung gefördert werden, sofern der Ausbildungsgang der weiteren Ausbildung nicht länger als 2 Jahre dauert. Das widerspräche der mit der Neufassung der Vorschrift verfolgten Absicht des Gesetzgebers.

14

Das Berufungsgericht kommt unter Heranziehung und Würdigung der einschlägigen landesrechtlichen Prüfungsordnungen (Prüfungsordnung für das Lehramt an Volksschulen im Lande Niedersachsen [Erlaß des Nds. Kultusministers vom 26. Juli 1968, Nds. MBl. S. 840] und Diplom-Prüfungsordnung in Erziehungswissenschaft für die Pädagogische Hochschule Niedersachsen [Bekanntmachung des Nds. Kultusministers vom 30. Juni 1970, Nds. MBl. S. 1146]) zu der Annahme, das vom Kläger als erste Ausbildung abgeschlossene Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das weitere Ausbildung betriebene Diplom-Studium der Erziehungswissenschaft in der Studienrichtung Schule gehörten zu demselben materiellen Wissenssachgebiet. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, das Diplom-Studium vermittle auf demselben Wissenssachgebiet, das der Lehrerausbildung zugrunde liege, nämlich dem Gebiet der Schulpädagogik, vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Diese in Auslegung nicht revisiblen Landesrechts getroffenen Feststellungen begegnen keinen bundesrechtlichen Bedenken.

15

Bei der Bestimmung des Wissenssachgebietes der weiteren Ausbildung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß für das Diplom-Studium der Erziehungswissenschaft kein einheitliches Wissenssachgebiet angenommen werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 210). Unter Heranziehung der Vorschriften der Diplom-Prüfungsordnung, die nach der Diplom-Vorprüfung eine Konzentration des Studiums auf eine der fünf wahlweise zur Verfügung stehenden Studienrichtungen fordert (vgl. § 3 Abs. 3 Diplom-Prüfungsordnung), hat es die dadurch bedingte weitgehende Spezialisierung in der Weise berücksichtigt, daß es die vorangegangene Lehrerausbildung mit dem Diplom-Studium allein in der Studienrichtung Schule nach dem jeweiligen Inhalt der Abschlußprüfungen und den Lehrveranstaltungen, in denen die für das Ziel der Ausbildung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden, verglichen hat. Soweit die Beklagte und der Oberbundesanwalt dem nach diesem Vergleich gefundenen Ergebnis entgegenhalten, das Berufungsgericht habe dem Umstand ungenügendes Gewicht beigelegt, daß die Lehrerausbildung praxisorientiert sei, während es sich bei dem Studium der Diplom-Pädagogik um ein rein wissenschaftliches Studium zur Vermittlung theoretischer Grundlagen handele, wird verkannt, daß auch das Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule durchgeführt wird, dessen Lehrveranstaltungen ebenfalls vornehmlich theoretische Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Schulpädagogik vermitteln.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel