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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1978, Az.: BVerwG 5 C 43.77

Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Zuschuss; Qualifizierung eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule als weitere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Abgrenzung des Begriffs der Abschlussprüfung von dem der Zwischenprüfung; Voraussetzungen für eine Förderung in Form eines Darlehens; Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung von Auszubildenden mit Abschlussprüfung und solchen mit Zwischenprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 43.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 28.11.1975 - AZ: 4 K 501/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.04.1977 - AZ: VIII A 339/76

Verfahrensgegenstand

Übergangsregelung für Zivil- und Wehrdienstleistende verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der am 15. Mai 1948 geborene Kläger leistete nach Erwerb der Mittleren Reife und Absolvierung eines gelenkten Praktikums vom 3. Juli 1967 bis Dezember 1968 seinen Grundwehrdienst. Von 1969 bis 1972 studierte er an der Fachhochschule in E. im Fach Kernverfahrenstechnik. Am 19. Juni 1972 bestand er die Abschlußprüfung und erwarb den Titel eines graduierten Ingenieurs. Anschließend war er bis September 1974 als Ingenieur beim Technischen Überwachungsverein tätig.

2

Im Wintersemester 1974/75 begann der Kläger, an der R.-W. Technischen Hochschule A. in der Fachrichtung Bergbau zu studieren. Er wechselte nach einem Semester die Fachrichtung und studierte seit dem Sommersemester 1975 Rechtswissenschaften an der Universität zu K. Auf seinen Antrag bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheiden vom 30. Dezember 1974 und 31. Januar 1975 für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. September 1975 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 530 DM monatlich als Darlehen.

3

Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Leistung der bewilligten Förderung als Zuschuß begehrte, wies das Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1975 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Zuschuß. Zwar werde Ausbildungsförderung nach § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -)vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der für den streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) grundsätzlich als Zuschuß geleistet. Von diesem Grundsatz werde nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG jedoch dann abgegangen und Förderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet, wenn es sich um eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule handele.

7

Das Studium des Klägers an der wissenschaftlichen Hochschule sei eine weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG. Denn mit dem vorangegangenen Fachhochschulstudium und mit dem Bestehen der Abschlußprüfung und der Graduierung zum Ingenieur habe der Kläger bereits eine erste Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden könne, zu einem berufsqualifizierenden Abschluß gebracht (vgl. § 7 Abs. 1 BAföG). Entgegen der Ansicht des Klägers bildeten seine Ausbildung an der Fachhochschule und das danach an einer wissenschaftlichen Hochschule betriebene Studium nicht zusammen eine erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG. Wann eine Ausbildung ihren Abschluß finde, richte sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten. Der erfolgreiche Abschluß der Fachhochschule habe dem Kläger die Aufnahme eines dem Ausbildungsstand entsprechenden Berufs ermöglicht. Der Abschluß einer Ausbildung sei stets ein berufsqualifizierender, wenn dadurch die rechtlichen Voraussetzungen oder, wenn rechtliche Vorschriften nicht bestünden, die tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung eines Berufs erlangt worden seien.

8

Von der Bestimmung der Förderungsart Darlehen in § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ausgenommen und der Förderungsart Zuschuß zugeordnet seien nur die Fälle, in denen der Auszubildende den Zugang zu der weiteren Ausbildung durch eine Zwischenprüfung der ersten Ausbildung erworben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG) oder in denen er Ausbildungsstätten des sogenannten zweiten Bildungsweges besucht habe (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Beim Kläger liege indessen der Fall des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BAföG vor, so daß ihm gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet werden könne. Denn der Kläger habe weder den Zugang zu der weiteren Ausbildung durch eine Zwischenprüfung der ersten Ausbildung erworben, noch habe er eine Ausbildungsstätte des sogenannten zweiten Bildungsweges besucht. Er habe mit der im Jahre 1972 bestandenen Prüfung an der Fachhochschule in E. eine Abschlußprüfung und keine Zwischenprüfung abgelegt. Der Begriff der Abschlußprüfung sei dem materiellen Gehalt nach durch den berufsqualifizierenden Abschluß, den die Abschlußprüfung vermittle, von der Zwischenprüfung abzugrenzen. Ob eine Prüfung eine Abschlußprüfung sei, richte sich deshalb allein danach, ob dem Eintritt in den Beruf, für den die Ausbildung befähigen soll, keine in ungenügender Ausbildung begründeten Hindernisse im Wege stünden.

9

Der Kläger könne auch nicht deshalb, weil er an der Fachhochschule in E. keine Zwischenprüfung habe ablegen können, einem Auszubildenden gleichgestellt werden, der nach einer Zwischenprüfung an einer Fachhochschule zur Hochschule gewechselt sei. Voraussetzung für die darlehensweise Förderung sei lediglich, daß der Auszubildende eine weitere Ausbildung absolviere, d.h. bereits einen berufsqualifizierenden Abschluß erreicht habe. Es komme nicht darauf an, aus welchem Grunde der Auszubildende den berufsqualifizierenden Abschluß erlangt habe. Deshalb könne auch ein Auszubildender, der nach Ablegung einer Zwischenprüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG noch die Abschlußprüfung an einer Fachhochschule abgelegt habe, nur durch Darlehen gefördert werden.

10

Damit entspreche die in den Bewilligungsbescheiden des Beklagten festgesetzte Förderung durch Darlehen der gesetzlichen Regelung.

11

Die durch das 2. BAfÖGÄndG eingefügte Vorschrift des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verletze nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung nach der Art, in der der Auszubildende den Hochschulzugang erlangt habe, sei durch die Verschiedenheit der geregelten Sachverhalte sachlich gerechtfertigt und darum nicht willkürlich. Während der Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BAföG abgelegt habe, seine erste Ausbildung berufsquälifizierend abgeschlossen habe und damit in der Lage sei, einen Beruf auszuüben, selbst wenn er sich dieser Abschlußprüfung lediglich unterzogen habe, um die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, habe der Auszubildende, der nach Bestehen einer Zwischenprüfung auf die wissenschaftliche Hochschule übergewechselt sei, lediglich eine abgebrochene Fachhochschulausbildung vorzuweisen, aber keinen berufsqualifizierenden Abschluß. Der Gesetzgeber gehe jedoch davon aus, daß die Ausbildungsförderung bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß als Zuschuß geleistet werden solle. Dieser Intention entsprechend erscheine es sachgerecht, die sich an eine Zwischenprüfung anschließende Ausbildung noch durch Zuschußleistung zu fordern, dies aber bei einer weiteren Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BAföG nicht zu tun.

12

Die durch das 2. BAföGÄndG eingeführte Differenzierung zwischen Auszubildenden mit Abschlußprüfung und solchen mit Zwischenprüfung sei auch kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG). Einem Auszubildenden werde die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte nicht dadurch genommen, daß er an der von ihm gewählten Ausbildungsstätte nur eine berufsqualifizierende Abschlußprüfung, aber keine Zwischenprüfung ablegen und deshalb zwangsläufig für die beabsichtigte weitere Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule Ausbildungsförderung nur als Darlehen erhalten könne. Schließlich habe der Auszubildende die Möglichkeit, eine Ausbildungsstätte zu wählen, an der er eine Zwischenprüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG ablegen könne.

13

Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Einführung der Förderung durch Darlehen für eine weitere Ausbildung durch das 2. BAföGÄndG verletze das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG. Aus der Tatsache, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz ursprünglich auch bei weiterer Ausbildung grundsätzlich Zuschußförderung vorgesehen habe, könne der Kläger für sich keinen Vertrauenstatbestand herleiten. Rückwirkung sei für den Kläger mit dem 2. BAföGÄndG nicht verbunden, weil dadurch nicht in bereits geregelte Bewilligungszeiträume eingegriffen worden sei. Zu weitergehendem Vertrauensschutz für den Kläger in Form von Übergangsregelungen sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen. Es verstoße nicht gegen das Sozialstaatsprinzip, wenn Leistungen der öffentlichen Hand nicht nur erhöht, sondern auch einmal vermindert würden. Darum gehe der Vertrauensschutz nicht so weit, daß auch noch das Vertrauen darauf, es werde für eine künftige Ausbildung bei den bisherigen Rechtsvorschriften bleiben, geschützt werde.

14

Die Tatsache, daß der Kläger auch für sein weiteres Studium an der wissenschaftlichen Hochschule noch Zuschußförderung erhalten hätte, wenn er keinen Grundwehrdienst oder diesen erst nach dem Besuch der Fachhochschule geleistet hätte und wenn er nicht durch ungünstige Umstände gehindert gewesen wäre, sofort nach Bestehen der Abschlußprüfung an der Fachhochschule das Studium an der wissenschaftlichen Hochschule aufzunehmen, schaffe in seiner Person keinen Vertrauenstatbestand, den der Bundesgesetzgeber bei Erlaß des 2. BAföGÄndG hätte berücksichtigen müssen. Zwar habe der Bundesgesetzgeber in Art. 2 § 1 Abs. 3 a des 2. BAföGÄndG in der Fassung, die es durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (3. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081) erhalten habe, geregelt, daß Auszubildende, die nach Eröffnung des Zugangs zur weiteren Ausbildung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes die weitere Ausbildung nicht vor Inkrafttreten des 2. BAföGÄndG hätten antreten können, auf Antrag Zuschußförderung erhielten. Der Kläger habe seinen Grundwehrdienst aber vor dem Besuch der Fachhochschule abgeleistet, so daß diese Übergangsregelung auf ihn nicht anwendbar sei. Die Ungleichbehandlung schließlich von Auszubildenden, die den Wehr- oder Zivildienst vor, und solchen Auszubildenden, die ihn nach Eröffnung des Zugangs zur weiteren Ausbildung abgeleistet hätten, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt und damit nicht willkürlich sei. Während nämlich dem Auszubildenden, der nach Bestehen der Abschlußprüfung an der Fachhochschule zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes einberufen worden sei, die realisierbare Chance der Förderung einer weiteren Ausbildung durch Zuschuß genommen worden sei, habe der Auszubildende, der vor dem Besuch der Fachhochschule einberufen worden sei, lediglich eine Ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeit besessen, die durch das 2. BAföGÄndG weggefallen sei. Dieser Unterschied rechtfertige eine Ungleichbehandlung.

15

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 BAföG nicht hinreichend die Vorschrift des § 1 BAföG berücksichtigt, wonach eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung garantiert werden solle. Deshalb sei auch auf die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden abzustellen. Von einer Vielzahl von Studenten werde der Fachhochschulbesuch und das anschließende Hochschulstudium praktisch als ein Studiengang angesehen. Das gelte insbesondere bei dem Besuch einer Gesamthochschule, der dem Kläger seinerzeit noch nicht eröffnet gewesen sei. Eine Schlechterstellung der Auszubildenden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung gegenüber denjenigen Auszubildenden, die nach der Zwischenprüfung auf die wissenschaftliche Hochschule gewechselt hätten, sei mit dem Gleichheitssatz unvereinbar. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergäbe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, durch die Schaffung von Übergangsregelungen individuelle Härten möglichst einzuschränken.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

18

Die Revision ist nicht begründet.

19

Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger durch die Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium an der R.-W. Technischen Hochschule in A. in der Fachrichtung Bergbau im Wintersemester 1974/75 und - nach Fachrichtungswechsel - der Rechtswissenschaften an der Universität zu K. im Sommersemester 1975 in der Förderungsart Darlehen nicht in seinen Rechten verletzt ist.

20

Entgegen der Ansicht der Revision liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der für den streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) für die Förderung eines Hochschulbesuchs in der Art des Zuschusses - und nur zum Teil als Darlehen (Grunddarlehen) - nicht vor. Denn weder das Bergbaustudium noch das Studium der Rechtswissenschaften gehören zur ersten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz forderungsfähigen Ausbildung des Klägers. Ausbildungsförderung wird nach § 7 Abs. 1 BAföG grundsätzlich nur für eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet. Mit dieser Maßgabe des Gesetzes ist der Rechtsanspruch des Auszubildenden auf Förderung einer der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung nach der Grundsatznorm des § 1 BAföG in der Regel erfüllt. Den berufsqualifizierenden Abschluß der ersten Ausbildung hat der Kläger mit dem Abschlußexamen an der Fachhochschule in E. und der Graduierung zum Ingenieur erreicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt es für die Beurteilung, wann eine (erste) Ausbildung abgeschlossen ist, nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden an. Allein maßgebend sind objektive Gegebenheiten, aus denen abgeleitet werden kann, daß der mit der Abschlußprüfung erreichte Ausbildungsstand die Aufnahme eines dementsprechenden Berufs ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch die Abschlußprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind.

21

Das im Anschluß an den Fachhochschulabschluß aufgenommene Hochschulstudium des Klägers ist als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig. Für eine weitere Ausbildung ist in § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als Förderungsart grundsätzlich das Darlehen (Zusatzdarlehen) bestimmt. Nur wenn der Auszubildende den Zugang zu der weiteren Ausbildung durch eine Zwischenprüfung der ersten Ausbildung erworben hat (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG) oder wenn er Ausbildungsstätten des sogenannten zweiten Bildungsweges besucht hat (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAfÖG), ist ausnahmsweise die Förderung eines Hochschulstudiums durch Zuschuß (und Grunddarlehen) vorgesehen. Der Kläger hat die Zugangsvoraussetzungen zu seinem Hochschulstudium nicht durch eine Zwischenprüfung, sondern durch die Abschlußprüfung an der Fachhochschule in E. im Jahre 1972 erlangt. Eine Abschlußprüfung unterscheidet sich von einer Zwischenprüfung dadurch, daß mit ersterer der Erwerb der Qualifikation für einen Beruf verbunden ist, mit der Zwischenprüfung dagegen nicht. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen. Ob die Graduierung des Klägers zum Ingenieur dann als Zwischenprüfung zu werten wäre, wenn er sowohl die Fachhochschulausbildung als auch das Studium an der wissenschaftlichen Hochschule an einer integrierten Gesamthochschule absolviert hätte, bedarf keiner Entscheidung; die vom Kläger besuchten Ausbildungsstätten waren nicht in der Form einer integrierten Gesamthochschule zusammengefaßt, er hat vielmehr der Art nach verschiedene Ausbildungsstätten besucht. Aber auch im Gesamthochschulbereich müßte es Bedenken begegnen, förderungsrechtlich zu vernachlässigen, daß die Abschlußprüfung im Fach Verfahrenstechnik an der Fachhochschule einen festgelegten Studiengang beendet und einen berufsqualifizierenden Abschluß vermittelt hat.

22

Die in der Revision wiederholten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Änderungen der Förderungsart durch das 2. BAföGÄndG greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat eingehend und zutreffend dargelegt, daß § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verstößt und der Kläger sich auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Förderungsregelung nicht mit Erfolg berufen kann. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel