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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1988, Az.: BVerwG 5 C 15.85

Ausbildungsförderung; Abschluß; Berufsqualifizierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 15.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 06.02.1981 - AZ: M 5011 XV 79
VGH München - 29.12.1983 - AZ: 12 B 81 A. 536

Fundstellen

  • DVBl 1988, 751 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1988, 86-88 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Zeit zwischen Ende des mit Erfolg absolvierten Besuchs einer Fachakademie für Fremdsprachenberufe in Bayern und der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher kann Ausbildungsförderung nicht gewährt werden. - Zum Begriff des berufsqualifizierenden Abschlusses i. S. von § 7 I BAföG.

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Dezember 1983 und der Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 1981 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für die Zeit zwischen dem Ende des mit Erfolg absolvierten Besuchs des Sprachen- und Dolmetscherinstituts M. und der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BaföG - beanspruchen kann.

2

Die Klägerin studierte an dem vorbezeichneten Institut, einer staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe, in der Fachrichtung Englisch. Mit dem Ende der Lehrveranstaltungen im Juli 1979 erhielt sie ein Abschlußzeugnis der Fachakademie über den erfolgreichen Besuch dieser Ausbildungsstätte. Im Anschluß daran unterzog sie sich der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher, die im September (schriftlicher Teil) und November 1979 (mündlicher Teil) stattfand. Die Prüfung für Übersetzer hat sie bestanden.

3

Den Antrag der Klägerin, ihr über die Zeit von August 1978 bis Juli 1979 hinaus auch in dem Folgezeitraum bis zur Erteilung des Zeugnisses über die staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher Ausbildungsförderung zu leisten, lehnte die Beklagte ab, weil die Ausbildung an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe bereits durch das Abschlußzeugnis der Fachakademie berufsqualifizierend abgeschlossen werde. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1979 bis 30. November 1979 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil die Ausbildung am Sprachen- und Dolmetscherinstitut M. durch die staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher abgeschlossen werde und deshalb bis zur staatlichen Prüfung förderungsfähig sei, wenn sich diese unmittelbar an die Ausbildung anschließe.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will. Sie ist der Meinung, daß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gegen § 2 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften der Förderungshöchstdauerverordnung und gegen § 15 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG verstoße.

5

Die Klägerin tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft, über die der Senat nach § 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Berufungsgericht hätte den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aufheben und die Klage abweisen müssen. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit von August bis November 1979 keine Förderungsleistungen zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.

9

Nach § 7 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Das Berufungsgericht sieht einen solchen Abschluß in Fällen der vorliegenden Art erst und allein als mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher erreicht an, weil nach Art. 64 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 15. Juni 1972 (BayGVBl. S. 189) in Verbindung mit Nr. 27.1.1 der Ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Fachakademien der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenberufe (EBASchoFAkSpr) vom 4. Juni 1975 (BayKMBl. I S. 1499) das Studium an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe durch die genannte staatliche Prüfung abgeschlossen werde, das in Nr. 33.1.1 EBASchoFAkSpr und der Anlage zu dieser Verordnung als Abschlußzeugnis bezeichnete Zeugnis der Fachakademie deshalb kein Zeugnis über den Abschluß der Ausbildung sei, die Bestätigung der Fachakademie über den erfolgreichen Besuch dieser Ausbildungsstätte vielmehr nur ein Zeugnis über die während des Akademiebesuchs in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern erzielten Leistungen darstelle. Diese in Auslegung von Landesrecht gewonnene Erkenntnis ist, soweit mit ihr der vom Bestehen der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher unabhängige Erwerb einer förderungsrechtlich beachtlilichen Berufsqualifikation allein aufgrund des erfolgreichen Besuchs der Fachakademie für Fremdsprachenberufe verneint wird, mit dem bundesrechtlichen Begriff des berufsqualifizierenden Abschlusses in § 7 Abs. 1 BAföG nicht vereinbar.

10

Ob ein derartiger Abschluß vorliegt, ist, wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 20. Juli 1978 - BVerwG 5 C 43.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 9) ausgesprochen hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlußprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist nach der Rechtsprechung des Senats ein berufsqualifizierender Abschluß gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat (Beschluß vom 27. Dezember 1977 - BVerwG 5 B 60.77 - <FamRZ 1978, 540> und Urteil vom 14. Januar 1982 - BVerwG 5 C 49.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 25 = FamRZ 1982, 739/740>). In gleicher Weise ist ein berufsqualifizierender Abschluß aber auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne daß dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muß, zur Aufnahme eines Berufes befähigen.

11

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, mit dem Sprachen- und Dolmetscherinstitut M. als einer staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht. Sie hat darüber hinaus, wie nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls feststeht, mit dem Ende der Lehrveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte im Juli 1979 ein Abschlußzeugnis erhalten, mit dem ihr nach Nr. 33.1.1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 32.5.1 EBASchoFAkSpr in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 27. April 1976 (BayKMBl. I S. 112) der erfolgreiche Besuch der Fachakademie bescheinigt worden ist. Die Leistungen, die nach den Sätzen 2 und 3 der Nr. 32.5.1 EBASchoFAkSpr in den dort bezeichneten Pflicht- und Wahlpflichtfächern erzielt worden sein müssen, damit die Feststellung über einen solchen Besuch getroffen werden kann, sind an den Ausbildungszielen der Nr. 3.2.2 EBASchoFAkSpr ausgerichtet. Danach soll der Übersetzer durch den Besuch der Fachakademie befähigt werden, schwierige Texte allgemeiner und fachlicher Art zu übersetzen und alle im Rahmen des Übersetzerberufes anfallenden Arbeiten zuverlässig zu erledigen. Darüber hinaus soll der Übersetzer in der Lage sein, bei Verhandlungen über allgemeine und fachliche Themen zu dolmetschen. Übersetzer und Dolmetscher schließlich sollen, über die vom Übersetzer geforderten Fertigkeiten hinaus, in der Lage sein, längere Vorträge und schwierige Verhandlungen konsekutiv zu dolmetschen. Hat der Studierende die Fachakademie mit Erfolg besucht, steht nach dem Regelungszusammenhang der vorangeführten Bestimmungen zugleich fest, daß er diese Ziele - zumindest mit einer gerade noch ausreichenden Benotung - erreicht hat. Infolgedessen besitzt er Kenntnisse und Fertigkeiten, die notwendig sind, um als Übersetzer oder Dolmetscher tätig werden zu können. Diese Berufstätigkeit ist, wie das Berufungsgericht unwidersprochen festgestellt hat, ohne die (zusätzliche) Berufsqualifikation des staatlich geprüften Übersetzers und Dolmetschers möglich (Berufungsurteil S. 4), weil zur Ausübung des Berufs eines Übersetzers und Dolmetschers die staatliche Prüfung nicht Voraussetzung ist (Berufungsurteil S. 7). Das aber bedeutet, daß schon der erfolgreiche Besuch der Fachakademie für Fremdsprachenberufe die Klägerin in den Stand gesetzt hat, den Beruf des Übersetzers und Dolmetschers zu ergreifen. Im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG war damit die an der Fachakademie betriebene berufsbildende Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß es nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts für die Ausübung des Berufs des - nicht staatlich geprüften - Übersetzers und Dolmetschers einer bestimmten Ausbildung und eines bestimmten Ausbildungsabschlusses nicht bedarf und deshalb die Fähigkeit zur Ausübung dieses Berufes von jedermann auch als Autodidakt erworben werden kann. Der Umstand, daß für die Aufnahme eines Berufs ein bestimmter Ausbildungsgang weder rechtlich noch tatsächlich gefordert wird, hindert nicht, eine Ausbildung, die wie hier (vgl. insbesondere die Allgemeine Schulordnung vom 2. Oktober 1973 <BayGVBl. S. 535> mit späteren Änderungen und die dazu ergangenen, schon oben angeführten Ergänzenden Bestimmungen für die Fachakademien der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenberufe) mit dem Ziel der Vermittlung beruflichen Fachwissens im Rahmen einer schulischen Ordnung mit Noten- und Zeugnissystem durchgeführt wird, als eine Ausbildung anzusehen, die, wenn sie mit Erfolg durchlaufen wird, die Aufnahme des betreffenden Berufes ermöglicht und damit zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt. Ausschließlichkeit in dem Sinne, daß die berufliche Tätigkeit nur nach einer solchen Ausbildung ausgeübt werden kann, wird mit dem Begriff des berufsqualifizierenden Abschlusses nicht vorausgesetzt.

12

Der Beurteilung, daß hier ein derartiger Abschluß vorliegt, steht schließlich nicht entgegen, daß die Erwerbsmöglichkeiten eines Absolventen der Fachakademie für Fremdsprachenberufe, der den Beruf des Übersetzers und Dolmetschers ohne staatliche Prüfung allein aufgrund des erfolgreichen Besuches der Fachakademie ergriffen hat, hinter denen eines staatlich geprüften Übersetzers und Dolmetschers zurückbleiben können. Die Annahme, daß die Tätigkeit des nicht staatlich geprüften Übersetzers und Dolmetschers einen eigenständigen Beruf darstellt und die Qualifikation dafür mit dem erfolgreichen Durchlaufen der Fachakademie für Fremdsprachenberufe erworben wird, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Anders wäre es allenfalls dann, wenn mit dieser Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage im allgemeinen nicht erzielt werden könnte. Davon kann indessen nach den vom Berufungsgericht eingeholten Auskünften, deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht bezweifelt worden ist, nicht ausgegangen werden. Wenn es in der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für M. und O. heißt, die zusätzliche Qualifizierung durch die staatliche Prüfung sei insbesondere für freiberuflich tätige Übersetzer und Dolmetscher nahezu unerläßlich, bei Einstellungen sei sie gegenüber Mitbewerbern ohne Prüfung ein stark ins Gewicht fallender Vorteil und der Übersetzer, der die Staatsprüfung absolviert habe, werde bei der Einstellung bevorzugt, dann belegt dies nur, daß sich die Berufschancen mit Bestehen der staatlichen Prüfung verbessern. Es ergibt sich daraus jedoch nicht, daß in der Praxis ohne staatliche Prüfung keine Möglichkeit der Berufsausübung bestünde oder daß durch diese eine hinreichende Existenzgrundlage nicht geschaffen werden könnte. Nach der Stellungnahme ist im Gegenteil anzunehmen, daß sich auch dem Übersetzer und Dolmetscher, der allein den erfolgreichen Besuch der Fachakademie für Fremdsprachenberufe vorweisen kann, Möglichkeiten zu einer wirtschaftlich tragfähigen Berufstätigkeit bieten. Dies wird durch die dem Berufungsgericht weiter zugegangene Äußerung des Arbeitsamtes M. bestätigt, nach der in der Wirtschaft für allgemeine Tätigkeiten im Bereich übersetzen und Dolmetschen kaum nach dem erreichten Abschluß differenziert wird, vielmehr eher einschlägige berufliche Kenntnisse honoriert werden.

13

Bleibt es demnach dabei, daß die Klägerin durch den erfolgreichen Besuch der Fachakademie für Fremdsprachenberufe einen berufsqualifizierenden Abschluß erreicht hat, war damit zugleich die mit diesem Abschluß verbundene Ausbildung im Sinne des § 15 a Abs. 3 BAföG beendet. Da für den Erwerb der Berufsqualifikation Übersetzer und Dolmetscher eine Abschlußprüfung, wie ausgeführt, nicht vorgesehen ist, ist für das Ende der Ausbildung das Datum des Abgangszeugnisses maßgebend, das die Klägerin an der Fachakademie als Abschlußzeugnis erhalten hat. Für die daran anschließende Zeit bis zur staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher könnte der Klägerin Ausbildungsförderung nur gewährt werden, wenn sie in dieser Zeit eine neue förderungsfähige Ausbildung betrieben hätte. Die Annahme einer solchen Ausbildung kann indessen unter keinem denkbaren Ge sichtspunkt in Betracht kommen. Sie scheitert in jedem Fall daran, daß die Zeit zwischen dem durch die Aushändigung des Abschlußzeugnisses dokumentierten Ende des Besuchs der Fachakademie im Juli 1979 und der Ablegung der staatlichen Prüfung im November 1979 kürzer ist als der in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG für einen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt bestimmte Mindestzeitraum von einem (Schul- oder) Studienhalbjahr.

14

Muß deshalb die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen werden, hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Hornig
Dr. Pietzner