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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1974, Az.: BVerwG VI C 54.73

Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Tötung eines Angreifers in einer Notwehrlage; Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge; Vorliegen einer "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung; Recht des Wehrpflichtigen auf "zivile" Notwehr; Begriff der kriegerischen Verteidigungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 54.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 26.08.1970 - AZ: 3 K 1002/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 1970 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger wurde im April 1968 als "beschränkt tauglich" gemustert. Er hatte bereits Ende Februar 1968 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt.

2

Zur Begründung seines Antrags führte er an, daß er jede Waffenanwendung zwischen den Staaten ablehne. Er glaube, politische Konflikte könnten nur am Verhandlungstisch wirklich gelöst werden; für ihn gelte das 5. Gebot: "Du sollst nicht töten", dieses zu brechen, wäre wider die Stimme seines Gewissens. Auch die Vorbereitung auf das Töten lehne er deshalb ab, ebenso den Sanitätsdienst, weil er hierdurch den Kriegsdienst indirekt unterstützen würde. Einen zivilen Ersatzdienst würde er jedoch gern ableisten.

3

Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab, die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers zurück.

4

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen, es hat ferner die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und sodann die Klage abgewiesen.

6

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Verletzung materiellen Rechts gerügt und sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und der entgegenstehenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45 ff.) und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) von einem zutreffenden Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen. Fehlerhaft ist aber die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ein Wehrpflichtiger könne dann nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, wenn er zwar, wie der Kläger, die Vernichtung von Menschen im Kriege als sinnlos und unheilvoll ansehe, sich selbst aber für imstande halte, unter bestimmten Umständen - sei es auch lediglich als Reflexhandlung - an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen. Die Einfügung "sei es auch lediglich als Reflexhandlung" findet sich nicht in dem vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - (NJW 1963, 1994). Ob dieser vom Verwaltungsgericht eingefügte Zusatz dem Sinn der genannten Entscheidung entspricht, kann dahinstehen. Denn die frühere Rechtsprechung des VII. Senats ist durch spätere Entscheidungen des zwischenzeitlich für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen VIII. Senats (vgl. BVerwGE 39, 269) und des erkennenden Senats (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 -, ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) modifiziert worden. Im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - ist ausgeführt:

"Die Bereitschaft zu kriegerischer Abwehr mit potentieller Tötungsfolge schließt die prinzipielle Gewissensentscheidung, zur Tötung von Menschen im Kriege nicht fähig zu sein, ohne schweren seelischen Schaden zu erleiden, nicht stets aus. So ist es - darin ist der Revision beizupflichten - grundsätzlich nicht vertretbar, bei einer solchen Einstellung ohne weiteres von einer nur 'situationsbedingten' Kriegsdienstverweigerung zu sprechen, die der Anerkennung allerdings entgegenstehen würde. Eine solche rechtliche Qualifikation träfe zwar zu, wenn der Kläger sich weigerte, an einem bestimmten Kriege, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Voraussetzungen oder mit bestimmten Waffen teilzunehmen (vgl. BVerwGE 12, 45 [BVerwG 08.02.1961 - VI C 81/58] [57]). So liegt der vorliegende Fall aber nicht ... Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschließen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte. Der VIII. Senat hat es als entscheidend angesehen, daß der Wehrpflichtige in einer solchen Konfliktsituation sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen und der des anderen Menschenlebens entscheiden müßte. Es sei dann an sich ohne Bedeutung, welche Alternative der Wehrpflichtige wähle; es komme allein auf die Motivation an, die ihn zu seiner Entscheidung veranlasse, und insbesondere darauf, daß die getroffene Wahl, obwohl sie getroffen worden sei, dennoch das Gewissen belaste. Nicht als sach- und gewissensfremd werde die Entscheidung zugunsten des Lebens jener Mitmenschen anzusehen sein, denen sich der Wehrpflichtige nach seinen Grundsätzen in erster Linie verpflichtet fühle und auch fühlen dürfe; auch eine Entscheidung nach Maßgabe der größeren Zahl der auf dem Spiel stehenden Menschenleben könne nicht ohne weiteres als 'verstandesmäßig' und daher ungeeignet erachtet werden.

... Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht hier wie auch sonst in einschlägigen Entscheidungen zum Recht der Kriegsdienstverweigerung vermieden, kriegerische Abwehrhandlungen den Kategorien des in der geltenden ('Friedens'-)Ordnung verschiedentlich verankerten Notwehr-(Nothilfe-)rechts zuzuordnen. Das erscheint grundsätzlich auch sachgerecht. So sind insbesondere die Regelung der Notwehr in § 227 BGB und die (inhaltsgleiche) Regelung des § 32 StGB in der Fassung des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) weder bestimmt noch geeignet, daran Verhalten und Behandlung eines Soldaten im Rahmen des Kriegsdienstes zu messen. Das ändert aber nichts daran, daß diese Vorschriften Ausdruck sittlicher Wertvorstellungen von elementarer Geltungskraft sind; solche Wertvorstellungen sind immerhin eine legitime Orientierungshilfe, wenn es Klarheit darüber zu gewinnen gilt, in welchen Grenzen ein Gewissensbefehl zur unbedingten Achtung eines Menschenlebens auch im Kriege (Art. 4 Abs. 3 GG) diesen seinen sittlichen Charakter durch Vorbehalte für gewisse Notsituationen verliert. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, daß es sich um eine durch den Krieg bedingte Notsituation handelt, die möglicherweise sogar (worauf die Revision abstellen will) als 'typische' Kriegssituation zu qualifizieren wäre. Die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleibt vielmehr erhalten, wenn der Wehrpflichtige, der seine Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge für Situationen elementarer, sein Eingreifen sittlich gebietender oder wenigstens sittlich nicht vorwerfbarer Nothilfe nicht ausschließen will, sich damit nicht etwa zugleich angesichts ungewollter Konsequenzen seiner Gewissensentscheidung von dieser ganz oder teilweise lossagt. Erst wenn er - und sei es resignierend - bereit wäre, sich der militärischen Zielsetzung des Staates in der bewaffneten Auseinandersetzung mit einem anderen Staat nun doch billigend unterzuordnen und sein Verhalten von diesem Zweck bestimmen zu lassen, so könnte von einer absoluten Gewissensentscheidung, wie sie Art. 4 Abs. 3 GG voraussetzt, nicht mehr gesprochen werden. Das entscheidende Kriterium für die würdigende Einordnung der Einstellung des Wehrpflichtigen zu Konfliktsituationen der geschilderten Art ist also nicht bereits darin zu erblicken, daß er sich für oder gegen jede Abwehr entscheidet. Das ist schon in dem oben zitierten Urteil BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] zutreffend klargestellt worden. Wie bei der grundlegenden Gewissensentscheidung in Art. 4 Abs. 3 GG kommt es vielmehr auf die sittliche Haltung an, als deren Ausdruck die Entscheidung sich darstellt. Fügt sich die Bereitschaft, zum Schutz von Menschenleben Nothilfe auch auf Kosten des Lebens des Angreifers zu leisten, in sittliche Kategorien der Art ein, wie sie für jene Gewissensentscheidung gefordert werden, so steht die Bereitschaft zu solcher Nothilfe der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen. Das wird insbesondere dann der Fall sein - und auch das ist schon in BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] geklärt worden -, wenn die in einer der erörterten Konfliktsituationen dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, 'so oder so' zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belastet, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat.

Für die Beurteilung eines Wehrpflichtigen, der sich in dem eben beschriebenen Sinne unter Gewissensbissen für die Gewährung von Nothilfe und damit zugleich für die Vernichtung des Lebens eines Angreifers entschieden hat, kann es nach alledem kein wesensprägendes Merkmal dieser tragischen Situation sein, ob er gerade im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder wie auch immer vor die Notwendigkeit einer Entscheidung gestellt wird. Für die Sonderbehandlung, die die Revision in 'kriegstypischen' Notwehr-(Nothilfe-)fallen fordert, läßt schon BVerwGE 39, 269 keinen Raum. Hierbei ist allerdings vorauszusetzen, daß es sich um eine Situation handelt, die sich in Anlaß und Konsequenzen als konkret er Nothilfefall von der 'Verteidigung' abhebt, als die sich jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung typisierend begreifen ließe. Hierauf wird noch zurückzukommen sein.

Der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer steht ferner nicht entgegen, daß er auch zur eigenen Verteidigung in Kriegssituationen, die im übrigen den oben erörterten entsprechen, Waffengewalt mit potentieller Tötungsfolge für den Angreifer anzuwenden bereit wäre.

Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird. Deshalb wird auch durch das individuelle. Bekenntnis des Wehrpflichtigen, in einer möglichen Notwehrlage zur eigenen Verteidigung oder zur Nothilfe für Dritte bereit zu sein, die für die Kriegsdienstverweigerung geforderte grundsätzliche Wertentscheidung gegen die Teilnahme an der Tötung von Menschen im Kriege nicht berührt. - Diese Rechtsprechung orientiert sich aber ersichtlich, indem sie von 'individueller' Notwehr spricht, an 'zivilen' Notwehrsituationen, jedenfalls nicht an solchen, die den Charakter einer militärischen Verteidigungshandlung haben. Oben wurde bereits betont, daß es in der Tat nicht sachgerecht wäre, kriegerische Abwehrhandlungen in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang den Kategorien des in der geltenden ('Friedens'-)Ordnung verankerten Notwehrrechts zuzuordnen; doch wurde dort auch bereits hervorgehoben, daß die einschlägigen Vorschriften Ausdruck sittlicher Wertvorstellungen von elementarer Geltungskraft sind und insoweit auch von Bedeutung für die würdigende Beurteilung der Gewissenshaltung eines Kriegsdienstverweigerers sein können. Konsequenzen, die hieraus oben für die kriegerische 'Nothilfe' gezogen worden sind, lassen sich allerdings nicht unmittelbar auf die 'Notwehr' im engeren Sinne (Selbstverteidigung) übertragen. Dort wurde darauf abgestellt, daß der zu kriegerischer Nothilfe (mit potentieller Tötungsfolge) bereite Kriegsdienstverweigerer in der Situation eines tragischen Gewissenskonfliktes stehe, das Leben eines anderen Menschen (des Angreifers) vernichten zu müssen, um das eines dritten Menschen (des Angegriffenen) zu retten. Mit der Qualifizierung der Entscheidung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst zu verweigern, als einer 'Gewissensentscheidung' ist es aber nicht nur vereinbar, daß der Betreffende in Nothilfefällen der oben beschriebenen Art dem sittlichen Gebot zuwiderzuhandeln bereit wäre, das Leben jedes Menschen 'unbedingt' zu achten; vielmehr ergeben sich Grenzen für das Erfordernis der 'Unbedingtheit' der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst schon aus der gebotenen Berücksichtigung der Menschennatur. Ein Gesetz, das Rechtsfolgen an die ideale Größe des Gewissens knüpft, darf nicht so ausgelegt werden, daß es nicht mehr auf dem Boden der Realität bleibt. Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf 'zivile' Notwehr für sich in Anspruch nimmt. Zutreffend hat das Gericht hierfür als entscheidend angesehen, daß der Verzicht auf persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff 'ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung' voraussetzen würde. Die Gültigkeit dieses Rechtsgedankens ist aber wiederum nur ein spezieller Anwendungsfall eines noch allgemeineren Prinzips, das schon in einer der ersten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Kriegsdienstverweigerung herangezogen worden ist: Nach dem Urteil BVerwGE 7, 242 (247) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] darf für das Vorliegen einer ernsten und verbindlichen Gewissensentscheidung nicht eine Bereitschaft des Wehrpflichtigen gefordert werden, für seine Entscheidung zu 'leiden'. Sollte damit zunächst auch nur klargestellt werden, daß von dem Kriegsdienstverweigerer keine Bereitschaft zum Martyrium verlangt werden dürfe, so folgt daraus doch zugleich, daß auch eine so elementare, in ihren Ursprüngen geradezu reflexmäßige menschliche Reaktion, wie es die Verteidigung gegen einen lebensbedrohenden Angriff darstellt, der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG nicht entgegenstehen kann. Die weitere Konsequenz ist, daß dies nicht nur für 'zivile' Notwehrhandlungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, sondern auch für entsprechende Selbstverteidigung im Kriege gelten muß. Sollte die Rechtsprechung des VIII. Senats dahin zu verstehen sein, daß dies nur für Fälle gelte, in denen von einer Waffenanwendung 'zwischen den Staaten' im kriegsrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden könnte (etwa im Fall einer plündernden und tötenden Soldateska, Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 -), so vermöchte der erkennende Senat ihr nicht beizupflichten.

Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Kriegsdienstverweigerung mit der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge, wie sie die Revision schlechthin geltend macht und wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz der aufgezeigten Ansätze bisher nur für bestimmte Konfliktsituationen im Bereich der Nothilfe zurückgestellt worden sind, liegt freilich eine im Kern - besonders für die Fälle der Bereitschaft zur Selbstverteidigung - berechtigte Besorgnis zugrunde: Ob nicht etwa die Anerkennung der Unschädlichkeit solcher Fälle von Tötungsbereitschaft für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG praktisch aushöhlen könnte. Der mehr oder weniger deutlich empfundene Ansatzpunkt für derartige Besorgnisse dürfte sein, daß jeder Krieg sich als eine meist unentwirrbare Gemeingelage von Angriffs- und Verteidigungshandlungen erweist - wobei gerade die Bundesrepublik Deutschland für sich in Anspruch nehmen kann, daß sie überhaupt nur einen 'Verteidigungskrieg' führen würde (vgl. Art. 26 GG). Wenn ein Wehrpflichtiger an diesen Begriff anknüpfend auch für seine Person sich zu Kriegshandlungen mit potentieller Tötungsfolge bereit finden könnte, indem er jeweils auf ihren Verteidigungscharakter im eben angedeuteten Sinne abstellte, zugleich aber den Kriegsdienst mit seinem Gewissen nicht für vereinbar erachten wollte, so würde der gesamte Regelungskomplex in Unpraktikabilität und Sinnwidrigkeit entarten. - Solche Bedenken vermögen aber letztlich nicht durchzugreifen. Bereits oben bei der Erörterung der Konfliktsituationen im Bereich der Nothilfe wurde angedeutet, daß sich zwar jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung als Verteidigung begreifen ließe, daß es aber im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang von der Sache her einer wesentlich konkreteren und zugleich engeren Begriffsbildung bedarf. Die Interessenlage ist insoweit der des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts verwandt. Dort wird in den bereits angeführten Vorschriften des § 227 BGB und des § 32 StGB (früher § 53 StGB) das Recht zur Notwehr einschließlich Nothilfe auf diejenige Verteidigung beschränkt, die erforderlich ist, um einen (von Menschen unternommenen) gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Diese Regelung wird durch eine weitere Einschränkung überlagert, die sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt: Danach tritt der Schutz des 'Rechtes jedes Menschen auf das Leben' (grundsätzlich erst dann) zurück, wenn sich die Tötung eines Menschen aus einer 'unbedingt erforderlichen' Gewaltanwendung ergibt, um die Verteidigung eines Menschen (!) gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen, - also nur bei gegenwärtigen Angriffen gegen Leib und Leben.

Es drängt sich angesichts dieser Regelungen auf, daß der Begriff der kriegerischen Verteidigungsmaßnahme, wenn die Bereitschaft zu solchen Maßnahmen dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht entgegenstehen soll, an mindest ebenso strengen Anforderungen gemessen und vielleicht sogar zusätzlicher Einengung unterworfen werden muß. Der viel weitere Begriff der militärischen Verteidigung erweist sich hier als unbrauchbar. So kann Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg selbst gegenüber einem zur Ausrottung entschlossenen Gegner in dem hier interessierenden Sinne nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 -). Die Verteidigung muß sich vielmehr wie im Falle der 'zivilen' Notwehr gegen einen gegenwärtigen Angriff richten, den der Angegriffene nach dem für ihn maßgebenden innerdeutschen Recht nicht zu dulden braucht; dieser Angriff muß sich, wenn er durch eine Tötungshandlung abgewehrt werden soll, seinerseits gegen Leib und Leben des Angegriffenen richten. Dies bedeutet in zusammenschauender Betrachtung und Übertragung auf den hier zur Erörterung stehenden Rechtsbereich (und insoweit handelt es sich wohl sogar um eine Verschärfung der bürgerlich-rechtlichen Anforderungen an die 'Gegenwärtigkeit' des abzuwehrenden Angriffs): Die Bedrohung durch den Angreifer muß eine Verletzung von Leib und Leben so unmittelbar bevorstehend erscheinen lassen, sie muß zeitlich so zugespitzt sein, daß es erforderlich ist, augenblicklich zur Abwehr (mit potentieller Tötungsfolge) zu schreiten, wenn nicht umgekehrt die sofortige eigene, möglicherweise ihrerseits tödliche Verletzung durch den Angreifer hingenommen werden soll. Schlagwortartig ausgedrückt also ein Fall spontaner und höchstpersönlicher (jedenfalls nicht als Befehlsausführung zu begreifender) Reaktion vor der Alternative 'Du oder Ich'; entsprechend im Fall der 'Nothilfe': vor der Alternative Tötung des Angreifers oder Tod seiner - in sittlich vertretbarer Sicht des Helfers - schutzwürdigeren Opfer, und zwar auch hier in aktuell zugespitzter Situation."

10

Die Bereitschaft, zur Abwehr eines in Ausrottungsabsicht vorgetragenen Angriffs "lediglich als Reflexhandlung" zu den Waffen zu greifen, kann sich ihrer Art nach nur auf eine zeitlich so zugespitzte Bedrohung von Leib und Leben beziehen, daß es erforderlich ist, augenblicklich zur Abwehr zu schreiten, wenn nicht umgekehrt die sofortige eigene, möglicherweise ihrerseits tödliche Verletzung durch den Angreifer hingenommen werden soll. Die Vorstellung einer derartigen spontanen Reaktion vor der Alternative "Du oder Ich", im Falle der Nothilfe vor der Alternative Tötung des Angreifers oder Tod seiner - in sittlich vertretbarer Sicht des Helfers - schutzwürdigeren Opfer in aktuell zugespitzter Situation schließt nach der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats die grundsätzliche Gewissensentscheidung, keinen Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, nicht aus. Die auf Grund der fehlerhaften Rechtsauffassung vorgenommene Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne schon deshalb nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, weil er bereit sei, bei einem Ausrottungsfeldzug - wenn auch lediglich als Reflexhandlung - zu den Waffen zu greifen und ggf. den Angreifer zu töten, trägt daher das angefochtene Urteil nicht.

11

Dagegen hat das Urteil auf Grund der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der darauf beruhenden tatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts Bestand. Diese tatsächlichen Feststellungen beginnen damit, die Aussage des Klägers, die Tötung eines Menschen "im angegebenen Falle" (d.h. als Reflexhandlung bei einem Ausrottungsfeldzug aus rassischen Gründen) würde ihn sehr belasten, habe "auch im übrigen" nicht erkennen lassen, daß dahinter eine bindende Entscheidung stehe. Das wird im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung sich nicht entsprechend seinen Fähigkeiten und seiner Veranlagung tiefgehend genug mit den Fragen der Kriegsdienstverweigerung, insbesondere aus religiösen Gründen, auseinandergesetzt habe. In dem Urteil heißt es zwar am Ende dieser tatsächlichen Würdigung, der Grundeinstellung des Klägers habe sich nicht entnehmen lassen, "daß er seelisch zerbricht, wenn er im Falle eines Krieges gezwungen werden sollte, einen Menschen zu töten". Wären diese Worte dahin zu verstehen, das Gericht fordere als Voraussetzung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine zu erwartende völlige Vernichtung der sittlichen Persönlichkeit des Antragstellers, wenn er im Kriege einen Menschen töte, so wäre diese Rechtsauffassung allerdings fehlerhaft (vgl. Urteile vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 -). Da das Verwaltungsgericht aber bei der einleitenden Darlegung des Wesens der Gewissensentscheidung ausführt, sie sei eine innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung, kraft deren der Wehrpflichtige im Kriege nicht imstande sei, Menschen zu töten, "ohne schweren seelischen Schaden zu nehmen", und sich hierfür zutreffend auf das Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26) beruft, kann die Würdigung am Schluß des Urteils nur dahin verstanden werden, daß das Verwaltungsgericht das "Zerbrechen" in dem Sinne eines schweren seelischen Schadens versteht.

12

Da das Urteil des Verwaltungsgerichts somit von dem zweiten Teil seiner Begründung getragen wird, war die Revision zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Kellner
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier