Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1974, Az.: BVerwG VI C 33.73
Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Tötung eines Angreifers in einer Notwehrlage; Vorliegen einer "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung; Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge; Recht des Wehrpflichtigen auf "zivile" Notwehr; Begriff der kriegerischen Verteidigungsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 33.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 11.02.1971 - AZ: I VG W 160/70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisions der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 als Sohn eines Krankenpflegers geborene Kläger unterzog sich, nachdem er die Volksschule und ein Jahr lang die Handelsschule besucht hatte, erfolgreich einer Lehre als Elektroinstallateur. Am 30. Mai 1968 wurde er als tauglich gemustert und bis zum Ablauf seiner Lehrzeit vom Wehrdienst zurückgestellt. Am 27. Juli 1969 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Hierzu führte er u.a. an: Er halte jeden Krieg und jeden kriegsähnlichen Konflikt für ein Verbrechen und könne es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dabei unterstützend tätig zu sein. Unter Gewissen verstehe er seine innere Stimme, die ihm darüber Auskunft gebe, was richtig und was falsch sei. In einer Notwehrsituation habe er sich noch nicht befunden. Er könne daher auch nicht sagen, wie er sich dabei verhalten würde. Er glaube aber, daß er sich verteidigen und notfalls, um sein Leben zu retten, den Tod des Angreifers in Kauf nehmen werde. Wäre er Zeuge eines Überfalls auf eine Frau, so würde er versuchen, den Angreifer abzuwehren und ihn erforderlichenfalls verprügeln. Als Zeuge eines Luftangriffs auf Hamburg würde er sich vermutlich an der Abwehr eines feindlichen Flugzeuges beteiligen, da er ja in H. wohne und sein Leben dann wahrscheinlich auch in Gefahr wäre. Dem Staat könne er auf keinen Fall das Recht zubilligen, sich mit Waffengewalt zu verteidigen. Er könne sich die Situation, daß es Krieg gebe, einfach nicht vorstellen. Er wolle mit seinem Antrag vor allem vermeiden, in eine solche Situation zu geraten. Vernunftmäßig sage er sich, daß Kriege Verbrechen seien, an denen er sich nicht beteiligen wolle. Er könne nicht auf andere Menschen, die ihm nichts getan hätten, nur deshalb schießen, weil sie Soldaten seien.
Der Antrag des Klägers wurde vom Prüfungsausschuß abgelehnt. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Zu Unrecht meine der Prüfungsausschuß, daß er nur reine Vernunftgründe angeführt habe. Er habe sich lediglich bemüht, seine Gewissensgründe vernünftig zu formulieren. Andererseits habe er niemals behauptet, in gar keiner Kriegssituation töten zu können. Zur Rettung seines eigenen Lebens und desjenigen seiner Mitmenschen wäre er als Soldat bereit, ein Flugzeug abzuschießen. Er sei gegebenenfalls auch bereit, in einer Situation, in der sich etwa die Israelis zur Zeit in ihrem Kampf gegen die Araber befänden, zur Errettung des eigenen Lebens und desjenigen seiner Mitbürger im äußersten Notfall mitzukämpfen. Solche Situationen betrachte er aber nicht als Kriegssituationen, sondern als Notwehrlagen. Derartige Notwehrlagen, auch wenn es darum ginge, schlafende Kameraden vor einem feindlichen Stoßtruppangriff zu bewahren, gäben ihm gewissensmäßig die innere Berechtigung, sein eigenes Leben und das der anderen mit Waffengewalt zu verteidigen. Zwar würde ihn dies innerlich belasten. Der Gedanke, mehr Unheil vermieden als angerichtet zu haben, gäbe ihm jedoch eine gewisse Beruhigung. Würde er von einer Besatzungsmacht zum Kriegsdienst aufgefordert werden und hätte nur die Alternative, sich im Weigerungsfalle erschießen zu lassen, so würde er zur Waffe greifen. Bliebe ihm aber außerdem noch die Möglichkeit, ins Gefängnis zu gehen, zöge er diese vor.
Die Prüfungskammer wies den Rechtsbehelf des Klägers zurück. Sie hielt ihn für einen nur situationsbedingten Kriegsdienstverweigerer: Zwar empfinde er die Verteidigungssituationen, in denen er zum Gebrauch der Waffe bereit sei, subjektiv als Notwehrlagen. Objektiv seien es jedoch Kriegssituationen. Alle Verteidigungssituationen im Kriege seien für die Betroffenen subjektiv Nothilfe- oder Notwehrsituationen.
Der Kläger hat des Verwaltungsgericht angerufen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Bescheide der Prüfungsgremien festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst, mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger persönlich angehört und dessen Vater als Zeugen vernommen. Der Kläger hat hierbei insbesondere noch erklärt: Er würde eine Notwehrlage nach Möglichkeit vermeiden, indem er wegliefe. Notwehr und Krieg unterschieden sich aber. Gewissen sei etwas mit Angst verknüpft. "Ein Gewissenskonflikt ist, wenn einem etwas reut." Es würde ihn sehr belasten, Menschen im Kriege zu töten. Auch am Bau eines Kriegsschiffes in seiner Eigenschaft als Elektriker würde er sich nicht beteiligen. Auf die Frage des Vorsitzenden der Prüfungskammer, ob er in Israel in einem Kibbuz "wildgewordene. Araber" von einem Angriff mit Waffengewalt abhalten würde, habe er geantwortet, er würde mitkämpfen, wenn sein Leben bedroht werde, wäre aber nicht bereit, an einem regulären Krieg auf israelischer und ebensowenig auf der anderen Seite mitzukämpfen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie erstrebt die Abweisung der Klage.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten und hat beantragt, sie zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil den Begriff der Gewissensentscheidung (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG) zugrunde gelegt, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) näher umschrieben worden ist. Auf dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage hat es tatsächlich festgestellt, daß der Kläger eine ihn unbedingt bindende Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.
Die Revision hält die Würdigung für rechtsfehlerhaft, die das Verwaltungsgericht den Erklärungen des Klägers über sein Verhalten in gewissen Konfliktsituationen hat zuteil werden lassen; sie meint: In einem Verteidigungskrieg, wie ihn die Bundesrepublik gemäß Art. 26 GG nur führen dürfe, werde sich die militärische Verteidigung aus einer Fülle von Einzelsituationen zusammensetzen, die jeweils für sich und aus der Situation des einzelnen Soldaten heraus betrachtet in ihrer Konkretisierung oder Individualisierung einer Notstands- oder Notwehrhandlung gleichkämen - etwa bei einem Flugzeugangriff auf die Bevölkerung einer Stadt oder einem Stoßtruppangriff auf den Soldaten selbst oder seine Kameraden. Notwehrmaßnahmen hiergegen seien aber begriffsnotwendig Bestandteil der Verteidigungskriegführung. Wer - wie der Kläger - meine, sich in solchen Situationen mit Waffengewalt verteidigen zu können, sei gewissensmäßig nicht so belastet, daß er den Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen könne. Die Aussage, "nicht töten zu können", sei noch nicht zu einem unabweisbaren Gebot des Gewissens geworden.
Der erkennende Senat vermag dem nicht zuzustimmen. Die Bereitschaft zu kriegerischer Abwehr mit potentieller Tötungsfolge steht der prinzipiellen Gewissensentscheidung, zur Tötung von Menschen im Kriege nicht fähig zu sein, ohne schweren seelischen Schaden zu erleiden, nicht stets entgegen. So ist es - das räumt auch die Revision ein - grundsätzlich nicht vertretbar, bei einer solchen Einstellung ohne weiteres von einer nur "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung zu sprechen, die der Anerkennung allerdings entgegenstehen würde. Eine solche rechtliche Qualifikation träfe zwar zu, wenn der Kläger sich weigerte, an einem bestimmten Kriege, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Voraussetzungen oder mit bestimmten Waffen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 12, 45 [57]). So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Wenn der Kläger ... seine Bereitschaft erklärt, schlafende Kameraden vor einem feindlichen Stoßtruppangriff mit Waffengewalt zu bewahren, oder wenn er glaubt, sich gegen auf ihn schießende Soldaten verteidigen zu können, so steht dies einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nicht entgegen. Der Kläger hat nämlich richtig erkannt, daß derartige Situationen, mögen sie sich in dieser besonderen Ausgestaltung auch nur im Kriege ereignen können, in ihrem wesentlichen Kern derjenigen der privaten Notwehr bzw. Nothilfe entsprechen. Es kann nämlich keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der konkrete Angriff, gegen den sich der Kläger verteidigen zu können glaubte, von Zivilisten oder von uniformierten Soldaten vorgetragen wird. In jedem Falle geht es darum, einen einzelnen, als unmittelbar bevorstehend erkannten Angriff auf Leib und Leben einer Person oder Personengruppe abzuwehren. In jeder der beiden Fallgestaltungen sieht sich der Betreffende gleichermaßen einer seelischen und geistigen Zwangs- und Konfliktsituation ausgesetzt, in der es für ihn um die Erhaltung der bloßen Existenz oder die Errettung von Mitmenschen geht, die unmittelbar in Lebensgefahr schweben. Der Krieg gibt in den genannten Beispielsfällen lediglich den äußeren Rahmen ab, ohne ihnen damit aber ihren Notwehr- bzw. Nothilfecharakter zu nehmen. Von einem Kriegsdienstverweigerer wird jedoch ... [nicht] verlangt, daß er um seiner inneren Überzeugung und Gewissensentscheidung willen bereit ist, wie ein Märtyrer sein Leben zu opfern oder - im Falle der Nothilfe - sich einer abwägenden und wertenden Entscheidung zum Eingreifen völlig zu enthalten, um unter 'tragischer Seelengröße' tatenlos der Vernichtung von Mitmenschen zuzusehen."
Dem ist im Ergebnis beizupflichten, wenngleich eine präzisere Abgrenzung erforderlich ist.
Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte. Der VIII. Senat hat es als entscheidend angesehen, daß der Wehrpflichtige in einer solchen Konfliktsituation sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen und der des anderen Menschenlebens entscheiden müßte. Es sei dann an sich ohne Bedeutung, welche Alternative der Wehrpflichtige wähle; es komme allein auf die Motivation an, die ihn zu seiner Entscheidung veranlasse, und insbesondere darauf, daß die getroffene Wahl, obwohl sie getroffen worden sei, dennoch das Gewissen belaste. Nicht als sach- und gewissensfremd werde die Entscheidung zugunsten des Lebens jener Mitmenschen anzusehen sein, denen sich der Wehrpflichtige nach seinen Grundsätzen in erster Linie verpflichtet fühle und auch fühlen dürfe; auch eine Entscheidung nach Maßgabe der größeren Zahl der auf dem Spiel stehenden Menschenleben könne nicht ohne weiteres als "verstandesmäßig" und daher ungeeignet erachtet werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fügt sich also jedenfalls in einem wichtigen auch in der vorliegenden Sache aktuell gewordenen Teilkomplex ("Nothilfe") in die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht hier wie auch sonst in einschlägigen Entscheidungen zum Recht der Kriegsdienstverweigerung vermieden, kriegerische Abwehrhandlungen den Kategorien des in der geltenden ("Friedens"-)Ordnung verschiedentlich verankerten Notwehr-(Nothilfe-)rechts zuzuordnen. Das erscheint grundsätzlich auch sachgerecht. So sind insbesondere die Regelung der Notwehr in § 227 BGB und die (inhaltsgleiche) Regelung des § 32 StGB in der Fassung des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) weder bestimmt noch geeignet, daran Verhalten und Behandlung eines Soldaten im Rahmen des Kriegsdienstes zu messen. Das ändert aber nichts daran, daß diese Vorschriften Ausdruck sittlicher Wertvorstellungen von elementarer Geltungskraft sind; solche Wertvorstellungen sind immerhin eine legitime Orientierungshilfe, wenn es Klarheit darüber zu gewinnen gilt, in welchen Grenzen ein Gewissensbefehl zur unbedingten Achtung eines Menschenlebens auch im Kriege (Art. 4 Abs. 3 GG) diesen seinen sittlichen Charakter durch Vorbehalte für gewisse Notsituationen verliert. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, daß es sich um eine durch den Krieg bedingte Notsituation handelt, die möglicherweise sogar (worauf die Revision abstellen will) als "typische" Kriegssituation zu qualifizieren wäre. Die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleibt vielmehr erhalten, wenn der Wehrpflichtige, der seine Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge für Situationen elementarer, sein Eingreifen sittlich gebietender oder wenigstens sittlich nicht vorwerfbarer Nothilfe nicht ausschließen will, sich damit nicht etwa zugleich angesichts ungewollter Konsequenzen seiner Gewissensentscheidung von dieser ganz oder teilweise lossagt. Erst wenn er - und sei es resignierend - bereit wäre, sich der militärischen Zielsetzung des Staates in der bewaffneten Auseinandersetzung mit einem anderen Staat nun doch billigend unterzuordnen und sein Verhalten von diesem Zweck bestimmen zu lassen, so könnte von einer absoluten Gewissensentscheidung, wie sie Art. 4 Abs. 3 GG voraussetzt, nicht mehr gesprochen werden. Das entscheidende Kriterium für die würdigende Einordnung der Einstellung des Wehrpflichtigen zu Konfliktsituationen der geschilderten Art ist also nicht bereits darin zu erblicken, daß er sich für oder gegen jede Abwehr entscheidet. Das ist schon in dem oben zitierten Urteil BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] zutreffend klargestellt worden. Wie bei der grundlegenden Gewissensentscheidung in Art. 4 Abs. 3 GG kommt es vielmehr auf die sittliche Haltung an, als deren Ausdruck die Entscheidung sich darstellt. Fügt sich die Bereitschaft, zum Schutz von Menschenleben Nothilfe auch auf Kosten des Lebens des Angreifers zu leisten, in sittliche Kategorien der Art ein, wie sie für jene Gewissensentscheidung gefordert werden, so steht die Bereitschaft zu solcher Nothilfe der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen. Das wird insbesondere dann der Fall sein - und auch das ist schon in BVerwGE 39, 269, 272 [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] geklärt worden -, wenn die in einer der erörterten Konfliktsituationen dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, "so oder so" zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belastet, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat.
Für die Beurteilung eines Wehrpflichtigen, der sich in dem eben beschriebenen Sinne unter Gewissensbissen für die Gewährung von Nothilfe und damit zugleich für die Vernichtung des Lebens eines Angreifers entschieden hat, kann es nach alledem kein wesensprägendes Merkmal dieser tragischen Situation sein, ob er gerade im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder wie auch immer vor die Notwendigkeit einer Entscheidung gestellt wird. Für die Sonderbehandlung, die die Revision in "kriegstypischen" Notwehr-(Nothilfe-)fällen fordert, läßt schon BVerwGE 39, 269 keinen Raum. Hierbei ist allerdings vorauszusetzen, daß es sich um eine Situation handelt, die sich in Anlaß und Konsequenzen als konkreter Nothilfefall von der "Verteidigung" abhebt, als die sich jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung typisierend begreifen ließe. Hierauf wird noch zurückzukommen sein.
Der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer steht ferner nicht entgegen, daß er auch zur eigenen Verteidigung in Kriegssituationen, die im übrigen den oben erörterten entsprechen, Waffengewalt mit potentieller Tötungsfolge für den Angreifer anzuwenden bereit wäre.
Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird. Deshalb wird auch durch das individuelle Bekenntnis des Wehrpflichtigen, in einer möglichen Notwehrlage zur eigenen Verteidigung oder zur Nothilfe für Dritte bereit zu sein, die für die Kriegsdienstverweigerung geforderte grundsätzliche Wertentscheidung gegen die Teilnahme an der Tötung von Menschen im Kriege nicht berührt. - Diese Rechtsprechung orientiert sich aber ersichtlich, indem sie von "individueller" Notwehr spricht, an "zivilen" Notwehrsituationen, jedenfalls nicht an solchen, die den Charakter einer militärischen Verteidigungshandlung haben. Oben wurde bereits betont, daß es in der Tat nicht sachgerecht wäre, kriegerische Abwehrhandlungen in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang den Kategorien des in der geltenden ("Friedens"-)Ordnung verankerten Notwehrrechts zuzuordnen; doch wurde dort auch bereits hervorgehoben, daß die einschlägigen Vorschriften Ausdruck sittlicher Wertvorstellungen von elementarer Geltungskraft sind und insoweit auch von Bedeutung für die würdigende Beurteilung der Gewissenshaltung eines Kriegsdienstverweigerers sein können. Konsequenzen, die hieraus oben für die kriegerische "Nothilfe" gezogen worden sind, lassen sich allerdings nicht unmittelbar auf die "Notwehr" im engeren Sinne (Selbstverteidigung) übertragen. Dort wurde darauf abgestellt, daß der zu kriegerischer Nothilfe (mit potentieller Tötungsfolge) bereite Kriegsdienstverweigerer in der Situation eines tragischen Gewissenskonfliktes stehe, das Leben eines anderen Menschen (des Angreifers) vernichten zu müssen, um das eines dritten Menschen (des Angegriffenen) zu retten. Mit der Qualifizierung der Entscheidung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst zu verweigern, als einer "Gewissensentscheidung" ist es aber nicht nur vereinbar, daß der Betreffende in Nothilfefällen der oben beschriebenen Art dem sittlichen Gebot zuwiderzuhandeln bereit wäre, das Leben jedes Menschen "unbedingt" zu achten; vielmehr ergeben sich Grenzen für das Erfordernis der "Unbedingtheit" der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst schon aus der gebotenen Berücksichtigung der Menschennatur. Ein Gesetz, das Rechtsfolgen an die ideale Größe des Gewissens knüpft, darf nicht so ausgelegt werden, daß es nicht mehr auf dem Boden der Realität bleibt. Hierauf ist es letzlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf "zivile" Notwehr für sich in Anspruch nimmt. Zutreffend hat das Gericht hierfür als entscheidend angesehen, daß der Verzicht auf persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff "ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung" voraussetzen würde. Die Gültigkeit dieses Rechtsgedankens ist aber wiederum nur ein spezieller Anwendungsfall eines noch allgemeineren Prinzips, das schon in einer der ersten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Kriegsdienstverweigerung herangezogen worden ist: Nach dem Urteil BVerwGE 7, 242 (247) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] darf für das Vorliegen einer ernsten und verbindlichen Gewissensentscheidung nicht eine Bereitschaft des Wehrpflichtigen gefordert werden, für seine Entscheidung zu "leiden". Sollte damit zunächst auch nur klargestellt werden, daß von dem Kriegsdienstverweigerer keine Bereitschaft zum Martyrium verlangt werden dürfe, so folgt daraus doch zugleich, daß auch eine so elementare, in ihren Ursprüngen geradezu reflexmäßige menschliche Reaktion, wie es die Verteidigung gegen einen lebensbedrohenden Angriff darstellt, der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG nicht entgegenstehen kann. Die weitere Konsequenz ist, daß dies nicht nur für "zivile" Notwehrhandlungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, sondern auch für entsprechende Selbstverteidigung im Kriege gelten muß. Sollte die Rechtsprechung des VIII. Senats dahin zu verstehen sein, daß er dies nur für Fälle gelten lassen wollte, in denen von einer Waffenanwendung "zwischen den Staaten" im kriegsrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden könnte (etwa im Fall einer plündernden und tötenden Soldateska, Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 -), so vermöchte der erkennende Senat ihr nicht beizupflichten.
Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Kriegsdienstverweigerung mit der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge, wie sie die Revision schlechthin geltend macht und wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz der aufgezeigten Ansätze bisher nur für bestimmte Konfliktsituationen im Bereich der Nothilfe zurückgestellt worden sind, liegt freilich eine im Kern - besonders für die Fälle der Bereitschaft zur Selbstverteidigung - berechtigte Besorgnis zugrunde: Ob nicht etwa die Anerkennung der Unschädlichkeit solcher Fälle von Tötungsbereitschaft für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG praktisch aushöhlen könnte. Der mehr oder weniger deutlich empfundene Ansatzpunkt für derartige Besorgnisse dürfte sein, daß jeder Krieg sich als eine meist unentwirrbare Gemeingelage von Angriffs- und Verteidigungshandlungen erweist - wobei gerade die Bundesrepublik Deutschland für sich in Anspruch nehmen kann, daß sie überhaupt nur einen "Verteidigungskrieg" führen würde (vgl. Art. 26 GG). Wenn ein Wehrpflichtiger an diesen Begriff anknüpfend auch für seine Person sich zu Kriegshandlungen mit potentieller Tötungsfolge bereit finden könnte, indem er jeweils auf ihren Verteidigungscharakter im eben angedeuteten Sinne abstellte, zugleich aber den Kriegsdienst mit seinem Gewissen nicht für vereinbar erachten wollte, so würde der gesamte Regelungskomplex in Unpraktikabilität und Sinnwidrigkeit entarten. - Solche Bedenken vermögen aber letztlich nicht durchzugreifen. Bereits oben bei der Erörterung der Konfliktsituationen im Bereich der Nothilfe wurde angedeutet, daß sich zwar jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung als Verteidigung begreifen ließe, daß es aber im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang von der Sache her einer wesentlich konkreteren und zugleich engeren Begriffsbildung bedarf. Die Interessenlage ist insoweit der des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts verwandt. Dort wird in den bereits angeführten Vorschriften des § 227 BGB und des § 32 StGB (früher § 53 StGB) das Recht zur Notwehr einschließlich Nothilfe auf die jenige Verteidigung beschränkt, die erforderlich ist, um einen (von Menschen unternommenen) gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Diese Regelung wird durch eine weitere Einschränkung überlagert, die sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686.) ergibt: Danach tritt der Schutz des "Rechtes jedes Menschen auf das Leben" (grundsätzlich erst dann) zurück, wenn sich die Tötung eines Menschen aus einer "unbedingt erforderlichen" Gewaltanwendung ergibt, um die Verteidigung eines Menschen (!) gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen, - also nur bei gegenwärtigen Angriffen gegen Leib und Leben.
Es drängt sich angesichts dieser Regelungen auf, daß der Begriff der kriegerischen Verteidigungsmaßnahme, wenn die Bereitschaft zu solchen Maßnahmen dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht entgegenstehen soll, an mindest ebenso strengen Anforderungen gemessen und vielleicht sogar zusätzlicher Einengung unterworfen werden muß. Der viel weitere Begriff der militärischen Verteidigung erweist sich hier als unbrauchbar. So kann Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg selbst gegenüber einem zur Ausrottung entschlossenen Gegner in dem hier interessierenden Sinne nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 -). Die Verteidigung muß sich vielmehr wie im Falle der "zivilen". Notwehr gegen einen gegenwärtigen Angriff richten, den der Angegriffene nach dem für ihn maßgebenden innerdeutschen Recht nicht zu dulden braucht; dieser Angriff muß sich, wenn er durch eine Tötungshandlung abgewehrt werden soll, seinerseits gegen Leib und Leben des Angegriffenen richten. Dies bedeutet in zusammenschauender Betrachtung und Übertragung auf den hier zur Erörterung stehenden Rechtsbereich (und insoweit handelt es sich wohl sogar um eine Verschärfung der bürgerlichrechtlichen Anforderungen an die "Gegenwärtigkeit" des abzuwehrenden Angriffs): Die Bedrohung durch den Angreifer muß eine Verletzung von Leib und Leben so unmittelbar bevorstehend erscheinen lassen, sie muß zeitlich so zugespitzt sein, daß es erforderlich ist, augenblicklich zur Abwehr (mit potentieller Tötungsfolge) zu schreiten, wenn nicht umgekehrt die sofortige eigene, möglicherweise ihrerseits tödliche Verletzung durch den Angreifer hingenommen werden soll. Schlagwortartig ausgedrückt also ein Fall spontaner und höchstpersönlicher (jedenfalls nicht als Befehlsausführung zu begreifender) Reaktion vor der Alternative "Du oder Ich"; entsprechend im Fall der "Nothilfe": vor der Alternative Tötung des Angreifers oder Tod seiner - in sittlich vertretbarer Sicht des Helfers - schutzwürdigeren Opfer, und zwar auch hier in aktuell zugespitzter Situation.
Wird hiervon ausgegangen, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß die Bereitschaft des Klägers, trotz innerlicher Belastung als Soldat zum Schütze seiner Person und seiner Kameraden vor unmittelbar bevorstehender Vernichtung Waffengewalt gegen einen feindlichen Stoßtrupp anzuwenden, einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht entgegensteht. Entsprechendes gilt für seine Bereitschaft, an der Abwehr eines feindlichen Flugzeugs teilzunehmem, das seine Heimatstadt Hamburg angreife und damit auch sein Leben in Gefahr bringe. Die Antwort schließlich, die der Kläger auf die Frage nach seinem Verhalten bei einem arabischen Angriff auf einen Kibbuz gegeben hat, besagt nach der vom Verwaltungsgericht herbeigeführten Klärung und verbindlich getroffenen Feststellung gleichfalls nur, daß er nicht etwa "am Krieg", sondern nur an der Abwehr eines einzelnen Angriffs in einer Notwehr-(Nothilfe-)Situation teilnehmen würde.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert