Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1994, Az.: BVerwG 4 B 152.93
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Rügen mangelnder Sachaufklärung und Beweiswürdigung; Bindung des Verwaltungsgericht bei einer Klage gegen eine Baugenehmigung trotz anderslautenden Prozessantrages des betreffenden Klägers an die rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichts; Umfang des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 152.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.05.1993 - AZ: 1 L 119/91
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Gutachten zu entscheidungserheblichen Fragen, die für ein anderes (Gerichts-)Verfahren erstellt wurden, können zu Beweiszwecken herangezogen und im Rahmen der "freien" Beweiswürdigung verwertet werden; unterbleibt in diesem Zusammenhang die Einholung weiterer Gutachten, so liegt darin nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
- 2.
Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nicht schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen für unzutreffend hält.
- 3.
Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verändert bei Immissionen oder immissionsähnliche Einwirkungen seinen wesentlichen Inhalt nicht danach, welchen Bereichen die jeweiligen Nutzungen - Außenbereich oder Innenbereich - zuzuordnen sind.
- 4.
Im Rahmen der gebotenen (Zumutbarkeits-)Abwägung können allerdings die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt; derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, muß eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt.
- 5.
Persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer können und dürfen bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
a)
Die Beschwerde rügt, das "Zueigenmachen" der im Zivilprozeß durchgeführten Beweisaufnahme im Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts stelle einen Verstoß gegen § 98 VwGO dar. Die Nennung dieser Vorschrift genügt allein nicht, um das als verletzt gerügte Verfahrenserfordernis hinreichend zu bezeichnen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). § 98 VwGO ist eine bloße Verweisungsnorm, welche - bezogen auf die Beweisaufnahme - eine Vielzahl zivilprozessualer Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt. Gegen welche dieser Bestimmungen das Berufungsgericht konkret verstoßen haben soll, stellt die Beschwerde nicht klar.
Der Sache nach macht sie geltend, eine Beweiswürdigung aus einem anderen Verfahren - hier: dem Zivilprozeß - dürfe der Entscheidung eines Tatsachengerichts jedenfalls dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn ein Beteiligter - hier: der Kläger - inzwischen Einwendungen vorgetragen bzw. Beweise angetreten habe, die zu anderen Sachverhaltsfeststellungen zwängen als in dem "Parallelprozeß". Dieses Vorbringen mag als Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und/oder fehlerhafter Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu werten sein, ohne daß diese Rüge allerdings Erfolg hätte.
Ebenso wie es für sich allein keinen Verfahrensmangel darstellt, wenn sich eine verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz zur Feststellung des Sachverhalts auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120), können - etwa im Wege des Urkundsbeweises - grundsätzlich auch entscheidungserhebliche Fragen betreffende Gutachten, welche für ein anderes (Gerichts-)Verfahren erstellt worden sind, zu Beweiszwecken herangezogen und im Rahmen der "freien" Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verwertet werden (vgl. Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28). Unterbleibt in diesem Zusammenhang die Einholung weiterer Gutachten, so liegt darin nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte (vgl. Urteil vom 8. Juni 1979, a.a.O.).
Das ist zum einen der Fall, wenn sich das maßgebliche Beweisthema geändert hat, zum anderen, wenn die bereits vorliegenden Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, sie von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder sich herausstellt, daß es sich um eine besondere schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht hingegen nicht schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen für unzutreffend hält (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31).
Daß diese Voraussetzungen für eine weitere Sachaufklärung hier gegeben waren, hätte in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert dargelegt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Der Kläger hat insbesondere nicht hinreichend verdeutlicht, durch welches eigene Vorbringen er die Richtigkeit welcher konkreten gutachterlichen Feststellungen schlüssig und mit triftigen Gründen in Zweifel gezogen hat. Die Beschwerde kritisiert lediglich allgemein die Ergebnisse der vom Oberlandesgericht Celle eingeholten Sachverständigengutachten in Verbindung mit der der Ansicht des Klägers zuwiderlaufenden gerichtlichen Beweiswürdigung.
Im übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1981 - BVerwG 6 C 15.81 - DÖV 1981, 839). Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger hätte mithin zur Vermeidung eines Rügeverlustes (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO) die Erhebung weiterer Beweise beantragen müssen, wenn er der Meinung war, daß sich daraus wesentliche neue Erkenntnisse für entscheidungsrelevante Umstände ergeben würden. Ein solcher Antrag ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt worden.
Was die u.U. mit angegriffene Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) betrifft, so fehlt es an substantiierten Angaben dazu, welche gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätzen oder verbindlichen Auslegungsregeln das Berufungsgericht- oder das von diesem in Bezug genommene Oberlandesgericht - verletzt hat oder inwiefern eigener Parteivortrag willkürlich unberücksichtigt geblieben ist.
b)
Die Beschwerde rügt außerdem, ein Verfahrensfehler ergebe sich daraus, daß das Berufungsurteil am Ende der Urteilsgründe unter Zurückgreifen auf § 130 b VwGO auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in dessen Urteil verwiesen habe. Auch mit dieser Rüge vermag die Beschwerde indes nicht durchzudringen.
Richtig ist, daß § 130 b VwGO seinem Wortlaut nach nur den Fall der Zurückweisung der Berufung aus den Gründen der "angefochtenen Entscheidung", d.h. derjenigen des vorinstanzlichen Gerichts, betrifft und dieser Fall hier nicht vorliegt. Das macht das Berufungsurteil aber noch nicht notwendig verfahrensfehlerhaft. Dabei kann offenbleiben, ob für die Konstellation der Zurückweisung der Berufung aus Gründen des Urteils eines Gerichts eines anderen Rechtsweges eine analoge Anwendung des § 130 b VwGO (vgl. zur möglichen Analogiefähigkeit dieser Vorschrift etwa Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 140 b Rdnr. 2) oder eine Rechtsanalogie zu den §§ 117 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, 130 b VwGO in Betracht kommt. Das möglicherweise "falsche" Zitieren des § 130 b VwGO ist für sich genommen unschädlich, solange das Berufungsurteil den Anforderungen der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt.
Letzeres ist hier der Fall. Zum einen enthalten die schriftlichen Urteilsgründe selbst die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung, also die für die richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO "leitenden" Gründe; das Urteil würde sich also auch ohne die Verweisungsklausel in formeller Hinsicht nicht als defizitär erweisen. Die schlichte Aufnahme dieser Klausel in die Urteilsgründe kann in diesem Zusammenhang nicht als wesentliches Gegenindiz gewertet werden. Zum anderen kann eine im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausreichende Urteilsbegründung auch ganz oder teilweise darin bestehen, daß in den schriftlichen Urteilsgründen auf tatsächliche Feststellungen und/oder rechtliche Erwägungen in einer - hinreichend klar bezeichneten und den jeweiligen Verfahrensbeteiligten bekannten - anderen Entscheidung Bezug genommen wird; der Funktion der schriftlichen Entscheidungsgründe läuft das nicht zuwider (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6).
2.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde angenommene grundsätzliche Bedeutung.
a)
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "ob das Verwaltungsgericht bei einer Klage gegen eine Baugenehmigung trotz anderslautenden Prozeßantrages des betreffenden Klägers an die rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichts im Rahmen einer Klage nach den §§ 1004, 906 BGB gebunden ist oder ob es aufgrund geänderten und erweiterten sowie unter Beweis gestellten Prozeßvortrages des betreffenden Klägers berechtigt oder verpflichtet ist, den Sachverhalt selbständig losgelöst von der Beweisaufnahme und deren Auswertung durch das Zivilgericht zu entscheiden", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in dieser Form in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen, da das Berufungsurteil substantielle tatsächliche Feststellungen zu einer angenommenen Rechts- oder Rechtskraftbindung sowie zum behaupteten Wechsel im Prozeßvortrag des Klägers nicht enthält und eine zulässige und begründete Verfahrensrüge nicht vorliegt. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie vom Grundsatz der "freien" Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Parteivortrag nicht schon als solcher und ohne Rücksicht auf seine inhaltliche Substanz maßgeblichen Einfluß auf die Würdigung vorliegender und die Beurteilung der Notwendigkeit der Erhebung weiterer Beweise haben kann.
Ob ein geänderter oder erweiterter Parteivortrag auch nach der grundsätzlich maßgeblichen Einschätzung des Gerichts dazu führt, die Prozeß- und Beweislage nunmehr anders zu beurteilen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, so daß sich die aufgeworfene Rechtsfrage auch inhaltlich einer allgemeingültigen Beantwortung in einem Revisionsverfahren entzieht.
Die von der Beschwerde auf S. 5 der Beschwerdebegründung unter 1.2.b. aufgeworfene Rechtsfrage stimmt sinngemäß mit der bereits behandelten Frage überein, wobei sie überdies im Hinblick auf die auf den vorliegenden Rechtsstreit begrenzte Formulierung einen "grundsätzlichen" Charakter vermissen läßt.
b)
Die Beschwerde hält außerdem - sinngemäß - die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Interessengewichtung im Rahmen des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme einerseits die Innenbereichslage der schutzwürdigen Nutzung sowie andererseits die fehlende bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer benachbarten immissionsträchtigen Außenbereichsnutzung von Bedeutung sind.
Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Zwar hat das Berufungsgericht die Zuordnung des Wohnhauses des Klägers zum Außen- oder Innenbereich sowie die (objektiv-rechtliche) bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bienenhütte der Beigeladenen offengelassen. So durfte es aber im Grundsatz nur verfahren, wenn es inzidenter die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verneinen wollte.
Die Rechtsfrage rechtfertigt gleichwohl nicht die Zulassung der Revision; denn sie läßt sich bereits auf der Grundlage der bisher vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats unschwer beantworten, ohne daß von einem künftigen Revisionsverfahren weitergehende und allgemeingültige Erkenntnisse zu erwarten wären.
Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das als Bestandteil des einfachen Rechts (hier: § 34 oder § 35 BauGB) nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen soll, verändert - soweit es um Immissionen oder immissionsähnliche Einwirkungen geht - seinen wesentlichen Inhalt nicht danach, ob die jeweiligen Nutzungen beide im Außenbereich oder beide im Innenbereich liegen oder aber - an der Grenze von Außen- und Innenbereich - in einem Fall dem einen und im anderen Fall dem anderen Bereich zuzuordnen sind (vgl. etwa Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89). In allen Fällen hat ausgehend von den jeweiligen Umständen eine gegenseitige Rücksichtnahme nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. grundlegend Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126>). Im Rahmen der hiernach gebotenen (Zumutbarkeits-)Abwägung können allerdings die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 <348>; Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 50.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 107). Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, daß derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Eine solche Abwehr-Position erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, daß die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das Berufungsgericht hat eine besondere Schutzwürdigkeit einer als gegeben unterstellten Innenbereichslage des Grundstücks des Klägers vor allem deshalb verneint, weil es jedenfalls zur Randlage des Dorfes gehören würde und dort nach den im Zivilprozeß eingeholten Sachverständigengutachten die von dem Bienenhaus der Beigeladenen ausgehenden Beeinrächtigungen zumutbar seien (S. 10 des BU). Fehlt es demnach bereits an einer schutzwürdigen Abwehrposition des Klägers, kommt es nicht darauf an, ob das im Außenbereich gelegene Bienenhaus der Beigeladenen objektiv rechtmäßig genehmigt worden ist oder nicht. Durch einen objektiv-rechtlichen Verstoß der Bienenhütte gegen § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB würde nämlich nicht die Stellung des Klägers empfindlicher und schutzwürdiger und insofern das Maß der Rücksichtnahme notwendigerweise höher.
c)
Die Beschwerde wirft schließlich - sinngemäß - die Frage auf, ob das baurechtliche Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zwar für einen "Durchschnittsbenutzer" objektiv hinnehmbar sei, jedoch in der Person derzeit vorhandener Nutzer besondere subjektive Umstände, wie z.B. besondere gesundheitliche Voraussetzungen, vorlägen.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt ist und hiernach verneint werden muß.
Das Bebauungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Dementsprechend ist auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht in einem Sinne "personenbezogen", daß es in seinen Anforderungen davon abhängt, wie sich die Eigentumsverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen oder wer die gegenwärtigen Nutzer eines Grundstücks sind (vgl. Beschluß vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 B 151.87 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 121). Damit geht einher, daß die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können und dürfen (vgl. Beschluß vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99). Das Abheben des Berufungsurteils auf eine "durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachlichen Beeinträchtigungen" steht mit diesen Grundsätzen im Einklang.
Die Beschwerde mißversteht in diesem Zusammenhang den möglichen subjektiv-rechtlichen Charakter des Rücksichtnahmegebots. Dieser darf nicht mit einer gemischt objektiv-individuellen Betrachtungsweise des Zumutbarkeitsmaßstabs verwechselt werden. Er läßt vielmehr die inhaltlichen Anforderungen des objektivrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme unverändert und besagt lediglich, daß diesem Gebot ausnahmsweise auch eine drittschützende Wirkung zukommen kann, und zwar dann, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. grundlegend Urteil vom 25. Februar 1977, a.a.O., S. 128 f.). Verstößt ein bestimmtes Vorhaben bereits nicht gegen das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme, so ist auch subjektiv-rechtlich ein auf dieses Gebot gestütztes nachbarliches Abwehrrecht nicht denkbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Hien
Heeren