Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1989, Az.: BVerwG 4 C 14.87
Vorgeschriebene Interessenbewertung; Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung; Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen; Bebauungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 14.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 20.08.1985 - AZ: 1 K 333/84
- VGH Baden-Württemberg - 15.09.1986 - AZ: 3 S 2547/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 82, 343 - 350
- BRS 49, 432 - 437
- BWVPr 1990, 109-111
- BauR 1989, 710-713
- BayVBl 1990, 154-156
- DVBl 1990, 364-366 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 375-376 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- IBR 1990, 294-295 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JA 1990, 209-211
- JuS 1990, 767-768
- NJW 1990, 1192-1194 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 555 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1991, 352 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1990, 35-37
- UPR 1990, 28-30
- ZfBR 1990, 34-36
Amtlicher Leitsatz
Gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein.
Redaktioneller Leitsatz
Unter Berücksichtigung der in § 31 Abs. 2 BauGB vorgeschrieben Interessenbewertung ist es möglich, Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung, welche unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden ist, in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO zu gewähren.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann
und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beigeladenen sind Nachbarn. Ihre mit jeweils einem Wohnhaus bebauten Grundstücke liegen an einem nach Nordwesten abfallenden Hang. Das Gebiet ist in dem seit dem 30. Mai 1968 rechtsverbindlichen Bebauungsplan "B." als reines Wohngebiet in offener Bauweise, und zwar als "Waldgebiet", ausgewiesen. Für das Grundstück der Beigeladenen setzt der Bebauungsplan eine westliche Baugrenze im Abstand von 8 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, für das Grundstück der Klägerin eine östliche Baugrenze im Abstand von 5 m zu dieser Grenze fest. Durch textliche Festsetzungen wird der Gebäudeabstand auf 15 m bestimmt; er kann in begründeten Ausnahmefällen auf 6 m herabgesetzt werden. Nebengebäude, die möglichst in Verbindung mit dem Hauptgebäude errichtet werden sollen, sind nur als Garagen zulässig.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1983 erteilte der Beklagte den Beigeladenen nachträglich die Baugenehmigung für den Anbau eines etwa 7 m langen Abstellraums mit begehbarer Betondecke und Pergola. Die Schmalseite des Anbaus reicht bis auf 3 m an die Grenze zum Grundstück der Klägerin.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, die Festsetzungen des Bebauungsplans über die nicht überbaubaren Grundstücksflächen hätten bezüglich der seitlichen Baugrenzen nachbarschützenden Charakter; der Abstellraum überschreite die westliche Baugrenze um 5 m und sei insoweit auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.
Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin werde durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar verstoße die Baugenehmigung in dreifacher Hinsicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans "B.": Der Abstellraum sei mit § 5 der schriftlichen Festsetzungen unvereinbar, nach dem nur Garagen als Nebengebäude zulässig seien. Er weiche ferner von § 3 Abs. 2 der schriftlichen Festsetzungen ab, nach dem Gebäudeabstände von 15 m vorgeschrieben seien. Dieser Abstand werde um 4,50 m unterschritten, weil der Abstand zur Grundstücksgrenze 3 m und die Entfernung zwischen der Grenze und dem Wohnhaus der Klägerin 7,50 m betrage. Schließlich überschreite der Anbau die im Abstand von 8 m zur Grenze zum Grundstück der Klägerin festgelegte seitliche Baugrenze um 5 m. Eine Befreiung sei nicht erteilt worden. Ob von den nicht eingehaltenen Festsetzungen eine Befreiung erteilt werden könnte, was nach Sachlage aller Voraussicht nach zu verneinen sei, habe die Baugenehmigungsbehörde nicht geprüft. Die Baugenehmigung verletze aber keine Rechte der Klägerin, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans, mit denen der Anbau nicht vereinbar sei, nicht nachbarschützend seien. Auch aus dem Rücksichtnahmegebot, das seinen Niederschlag in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gefunden habe, könne die Klägerin keinen Nachbarschutz herleiten, weil sie nicht unzumutbar beeinträchtigt werde.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe insbesondere § 31 Abs. 2 BBauG, der nachbarschützend sei, falsch angewendet. Diese Vorschrift sei verletzt, weil die Baugenehmigungsbehörde die Befreiungsmöglichkeit nicht einmal erwogen und eine Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Im übrigen beruhe das Urteil auf mangelnder Sachaufklärung durch das Berufungsgericht.
Die Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie treten dem Vorbringen der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht, erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den angebauten Abstellraum mit Pergola Rechte der Klägerin nicht verletze. Zwar verstoße die Baugenehmigung in dreifacher Hinsicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans "B.". Gleichwohl würden Rechte der Klägerin nicht verletzt. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die die Baugenehmigung verstoße, seien nicht nachbarschützend.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Klägerin zu Unrecht. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat der Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, daß der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Revisionsrechtlich ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Festsetzungen des Bebauungsplans "B." über das Verbot von Nebenanlagen außer Garagen, die Gebäudeabstände und die seitlichen Baugrenzen als nicht nachbarschützend gewürdigt hat. Insoweit handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Ortsrechts, die revisionsrechtlich erhebliche Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze nicht erkennen läßt und im übrigen der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
Die Revision macht ferner eine Verletzung des § 31 Abs. 2 BBauG geltend. Auch diese Rüge ist unbegründet. Eine Befreiung von den verletzten, nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans "B." ist nicht erteilt worden; nach Auffassung des Berufungsgerichts dürften die Voraussetzungen für eine Befreiung auch nicht vorliegen. Unter diesen Umständen kommt eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch einen Verstoß gegen die Befreiungsvorschrift nicht in Betracht. Zwar hat § 31 Abs. 2 BBauG mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen nach der Rechtsprechung des Senats drittschützende Wirkung (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - ZfBR 1987, 47). Dies gilt auch für den insoweit unveränderten § 31 Abs. 2 BauGB, der nunmehr gemäß § 236 Abs. 1 BauGB anzuwenden wäre. Drittschutz aus § 31 Abs. 2 BBauG/BauGB wegen nicht hinreichender Rücksichtnahme auf die Interessen des Nachbarn kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Befreiung tatsächlich erteilt worden ist. Insoweit ist § 31 Abs. 2 BBauG/BauGB eine Spezialvorschrift, deren Anwendungsbereich auf die Erteilung der Befreiung beschränkt ist. Hat die Baugenehmigungsbehörde dagegen ein Vorhaben ohne die an sich erforderliche Befreiung genehmigt, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein.
Das Berufungsgericht hat abschließend geprüft, ob die Klägerin Nachbarschutz aus dem Rücksichtnahmegebot, das seinen Niederschlag in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gefunden habe, herleiten könne. Es ist dabei davon ausgegangen, daß sich ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung, die unter Verletzung nicht nachbarschützender Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden ist, nur dann erfolgreich wehren kann, wenn die Baugenehmigung zugleich gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwGE 67, 334 <338>) verstößt. Diese Rechtsauffassung ist so mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn § 15 Abs. 1 BauNVO ist unmittelbar nicht anwendbar, wenn ein Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht. Allerdings kann in einem solchen Fall Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein.
Im einzelnen gilt: § 15 Abs. 1 BauNVO ist anwendbar, wenn ein Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans steht oder wenn es wenigstens im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden könnte. Die Vorschrift dient dem Schutz der Nachbarschaft vor Störungen durch Bauvorhaben, die zwar grundsätzlich nach den §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, aber wegen der besonderen Verhältnisse des konkreten Bauvorhabens der Eigenart dieses Baugebietes widersprechen oder die Umgebung unzumutbar stören (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB § 30 Rdnr. 27). Während § 31 Abs. 2 BauGB den § 30 BauGB erweitert, führt § 15 Abs. 1 BauNVO zu einer Verengung, indem er die Zulässigkeit von Vorhaben gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans einschränkt (vgl. Boeddinghaus/Franßen/Rohde, BauNVO, 1977, § 15 Rdnr. 3; Schlichter, in Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, Vorbemerkung vor §§ 29 ff. Rdnr. 60). Weicht ein Vorhaben jedoch von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, so ist es, wenn keine Befreiung erteilt ist, schon nach § 30 BauGB unzulässig. Für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ist dann an sich kein Raum, so daß aus ihm - unmittelbar - auch kein Drittschutz abgeleitet werden kann.
Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über den Drittschutz gegenüber einer Baugenehmigung, die unter Verletzung nicht nachbarschützender Festsetzungen erteilt worden ist, folgt jedoch nicht, daß der Nachbar schutzlos ist, wenn er durch das genehmigte Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Baugenehmigungsbehörden im Geltungsbereich von Bebauungsplänen Baugenehmigungen nur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 BauGB vorliegen. Er hat demgemäß offengelassen, ob und in welchem Umfang sich ein Dritter gegen eine unter Verstoß gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung wehren kann. Diese Regelungslücke ist entsprechend der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, wie sie insbesondere in den §§ 15 Abs. 1 BauNVO und 31 Abs. 2 BauGB ihren Ausdruck gefunden hat, zu schließen. Denn wenn schon gegenüber Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, so muß dies im Ergebnis erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen gelten, die diesen Festsetzungen widersprechen. Davon ist der Senat schon in seinem Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (BVerwGE 67, 334 <339>) ausgegangen. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, der Drittschutz des Rücksichtnahmegebotes werde nur selten eintreten, wenn die Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werde; er werde eher zum Zuge kommen, wenn die Baugenehmigung von der Planfestsetzung im Wege der Ausnahmeerteilung oder sogar unter Verstoß gegen sie abweiche. Allerdings kommt, wie auch im Hinblick auf die möglicherweise mißverständliche Formulierung in den Beschlüssen vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (ZfBR 1983, 290) und vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - (ZfBR 1984, 300) klarzustellen ist, Drittschutz nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Gebotes der Rücksichtnahme nur in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht. Denn eine unmittelbare Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ist in diesen Fällen ausgeschlossen, wie bereits dargelegt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wenn Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (BVerwGE 67, 334 <339>; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 49.82 - ZfBR 1906, 148 <149>). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Baugenehmigung im Widerspruch zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt ist.
Zu berücksichtigen ist jedoch darüber hinaus, daß dieser Nachbarschutz nicht hinter dem aus § 31 Abs. 2 BauGB zurückbleiben darf. § 31 Abs. 2 BauGB hat - wie bereits dargelegt - mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung; die Vorschrift vermittelt insoweit Drittschutz auch gegenüber einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, ist zwar ebenfalls nach Maßgabe der Grundsätze zu beantworten, die der Senat zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, welches in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BauGB sowie dem § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist. Die Beantwortung der Frage, ob eine angefochtene Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, hängt somit wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich ist aber insbesondere eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und - wie es § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.). Daraus können sich unterschiedlich hohe Anforderungen für den Drittschutz aus § 15 Abs. 1 BauNVO und den aus § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Die Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht, je nach dem, ob es um ein Vorhaben geht, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, also nur ausnahmsweise über § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein kann, oder ob es um ein Vorhaben geht, das von den Festsetzungen abweicht, also nur ausnahmsweise über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann. Wer sich auf den Bebauungsplan berufen kann, hat bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang.
Diese unterschiedlichen Anforderungen sind auch zu beachten, wenn die Baugenehmigungsbehörde von den dem Vorhaben widersprechenden Festsetzungen nicht ausdrücklich befreit hat, sondern ohne Befreiung eine - insoweit deshalb objektiv rechtswidrige (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG 1 C 104.61 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 1) - Baugenehmigung erteilt. Sofern eine fehlerhafte Berücksichtigung nachbarlicher Interessen bei Erteilung einer Befreiung zu einer Verletzung von Rechten des Nachbarn führt, gilt dies ebenso, wenn die Baugenehmigung bei gleicher Sachlage entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne die erforderliche Befreiung erteilt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG 4 C 23.65 - Buchholz 406.42 § 13 RGaO Nr. 2).
Da das Berufungsgericht einerseits § 15 Abs. 1 BauNVO nicht analog, sondern unmittelbar angewendet und andererseits das grundsätzlich höhere Gewicht der Nachbarinteressen bei einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berücksichtigt hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht. Es erweist sich jedoch gleichwohl im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn die vom Berufungsgericht für seine Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO getroffenen Feststellungen ergeben, daß die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch bei analoger Anwendung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB Rechte der Klägerin nicht verletzt.
Das Berufungsgericht führt aus, der genehmigte Abstand des eingeschossigen Anbaus zur Grundstücksgrenze liege mit 3 m über der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandstiefe von 2,50 m. Die Besonnung des Grundstücks der Klägerin werde in den Morgenstunden allenfalls geringfügig verschlechtert. Soweit sich die Klägerin durch die Einsichtsmöglichkeit von dem begehbaren Anbau der Beigeladenen aus auf ihre Gartenterrasse beeinträchtigt fühle, überschreite dieser Nachteil selbst im Hinblick auf das Vorliegen eines gehobenen Wohngebiets durchaus noch nicht die Grenze des Zumutbaren. Dem Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten des Nachbarn komme neben der ausreichenden Belüftung, Belichtung und Besonnung sowie dem Brandschutz ohnehin nur geringe Bedeutung zu. Auch müsse, wer, beispielsweise um der schönen Aussicht willen, ein Hanggrundstück kaufe, immer damit rechnen, daß der Oberlieger in das eigene, tiefergelegene Grundstück einsehen könne. Die Möglichkeit der Einsicht in die Terrasse der Klägerin hätten die Beigeladenen nach ihrem unwidersprochenen und glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung schon von ihrem Hof aus, während von dem Anbau mit Pergola aus nur ein Teil der Terrasse sichtbar sei.
Gegen die in diesen Ausführungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen und -würdigungen wendet sich die Klägerin zwar mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nur dann, wenn es Beweise nicht erhebt, obwohl sich ihm auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung aufdrängte oder doch hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Der maßgebliche Sachverhalt für die Beurteilung, ob der genehmigte Anbau gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße, war im wesentlichen unstreitig. Die vorhandenen Pläne, Fotos und sonstigen Akten reichten dem Berufungsgericht nach seiner revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung aus. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, einen Augenschein zum Beweis dafür einzunehmen, daß der streitige Anbau die Klägerin unzumutbar beeinträchtige, verpflichtete das Berufungsgericht nicht, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Denn der Antrag galt nicht der Klärung streitiger Tatsachen, sondern enthält lediglich eine Rechtsbehauptung.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Klägerin durch die Baugenehmigung für den Anbau auch dann nicht in ihren Rechten verletzt wird, wenn auf die bei analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO veränderten Anforderungen des Rücksichtnahrnegebotes abgestellt wird. Bei der gebotenen Abwägung der nachbarlichen Interessen ist zwar zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, daß schutzwürdige Interessen der beigeladenen Bauherren für ein Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplans "B." nicht erkennbar sind. Im vorliegenden Fall wird jedoch gleichwohl die Schwelle der Unzumutbarkeit für die Klägerin nicht überschritten. Bloße Lästigkeiten reichen hierfür nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung. Durch die Bebauung des nach dem Bebauungsplan freizuhaltenden Raumes mit dem Nebengebäude der Beigeladenen wird die Situation des Grundstücks der Klägerin aber nur geringfügig verschlechtert. Insbesondere wird das Grundstück der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder erstmalig noch wesentlich verstärkt der Einsicht vom Nachbargrundstück ausgesetzt.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, daß die nach dem Bebauungsplan zulässige Gesamtgebäudelänge von 15 m durch den Anbau überschritten werde, ist als Verfahrensrüge unzulässig. Denn sie betrifft die Anwendung materiellen - und zwar irrevisiblen - Rechts. Im übrigen ergibt sich aus ihr nicht, daß der geltend gemachte Verstoß gegen den Bebauungsplan Rechte der Klägerin verletzen könnte.
Auch der Hilfsantrag, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ist unbegründet. Aus dem Revisionsvorbringen der Klägerin und dem übrigen Akteninhalt ergibt sich nicht, daß durch weitere Ermittlungen des Berufungsgerichts und insbesondere durch die von der Klägerin gewünschte Ortsbesichtigung entscheidungserhebliche neue Tatsachen festgestellt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel