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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1988, Az.: BVerwG 9 CB 19.88

Mündliche Verhandlung; Bezugnahme; Schriftliche Absetzung; Rechtliches Gehör; Anspruchsverletzung; Asylverfahren; Berufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 19.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 24.02.1983 - AZ: 5 A 233/82
OVG Lüneburg - 23.10.1987 - AZ: 11 A 167/83

Fundstellen

  • NVwZ 1989, 249-250 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 224 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In dem Umstand, daß im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts das in Bezug genommene Urteil noch nicht schriftlich abgesetzt war, folgt die in ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ins Verfahren eingeführt worden sind, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen.

  2. 2.

    Läßt das OVG im Beschwerdeverfahren die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zu, so ist wegen Unzulässigkeit der Beschwerde weder die Berufungszulassung unwirksam noch die Berufung unzulässig.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 27. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Oktober 1987 wird verworfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Klägerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

2

II.

Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Revision ist unzulässig. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts nicht. Die Klägerin hält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für verletzt, weil mit den ehrenamtlichen Richtern Tischer und Voigt zwei Richter an der Berufungsentscheidung mitgewirkt haben, die nach ihrem Vorbringen in einem grob fehlerhaften Wahlverfahren, das zur Nichtigkeit des Wahlaktes geführt habe, gewählt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit des Wahlaktes sieht die Revision darin, daß der Wahlausschuß bei den Wahlen, in denen die Richter T. und V. gewählt worden sind, ebenso wie bei allen seinen anderen Sitzungen, unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein getagt hat, obwohl sich keinerlei Hinweise dafür fänden, daß der von Gesetzes wegen als Vorsitzender berufene Präsident des Oberverwaltungsgerichts an diesen Sitzungstagen verhindert gewesen sei und ohne daß der Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts festlege, daß der Präsident bei dieser Tätigkeit vom Vizepräsidenten vertreten werde. Weiterhin sieht es die Revision als fehlerhaft an, daß bei der Wahl, bei der der ehrenamtliche Richter T. gewählt wurde, dem Wahlausschuß Vorschlagslisten vorgelegt worden sind, auf denen die Namen einiger Kandidaten mit Zusätzen versehen waren, die nach Ansicht der Revision offensichtlich dazu dienen sollten, die Wahl des so gekennzeichneten Bewerbers zu verhindern. Mit diesen Darlegungen ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schlüssig vorgetragen.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit derjenigen des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, führt die unrichtige Anwendung einer Besetzungsvorschrift zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn sich der Gesetzesverstoß gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 1 = NJW 1988, 219; Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 1975 - III StR 27 - 28/75 - Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 1976, S. 141; Urteil vom 21. Oktober 1975 - I StR 445/75 - a.a.O. S. 142, beide mit Anmerkung von Rieß a.a.O. S. 133; Urteil vom 14. Oktober 1975 - I StR 108/75 - BGHSt 26, 206 <210/211>). Nach Zweck und Schutzbereich der Verfassungsbestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beurteilt sich deshalb auch, ob und ggf. welche Fehler im Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter zur Folge haben, daß ein unter der Mitwirkung des aus einer fehlerhaften Wahl hervorgegangenen ehrenamtlichen Richters tagendes Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

4

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet es, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Die Verfassungsbestimmung soll der Gefahr vorbeugen, daß die Auswahl des im Einzelfall zuständigen Richters aufgrund sachfremder Erwägungen manipuliert wird (BVerfGE 17, 294 <299>; 24, 33 <54>; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1975 - I StR 108/75 - a.a.O. S. 211). Eine Manipulierung des Ergebnisses des Richterspruchs in der Phase der Wahl der ehrenamtlichen Richter ist aber nur begrenzt möglich (BVerfG, NJW 1982, 2368). Der Wahlausschuß trifft für die Bestimmung des gesetzlichen Richters eine lediglich vorbereitende Entscheidung und übt keinen unmittelbaren Einfluß auf die Zuteilung des einzelnen ehrenamtlichen Richters zu einem bestimmten Spruchkörper aus. Auch setzt die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Gesetzlichkeit der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung im Grundsatz voraus, daß ein "Richter" vorhanden ist, der durch eine - durch "Entziehung" verletzbare - Zuständigkeitsanordnung gebunden ist und von dem deshalb im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsuchenden gesagt werden kann, er sei "sein" Richter. Fehler bei der Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter führen daher nicht schon für sich allein zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters. Ein Gericht ist vielmehr wegen der Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters, bei dessen Wahl ein Fehler vorgekommen ist, nur dann nicht ordnungsgemäß besetzt im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO, wenn durch den Fehler im Wahlverfahren der Schutzzweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt wird. Dies trifft hauptsächlich zu bei Fehlern, die so schwerwiegend sind, daß von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann und damit den ehrenamtlichen Richtern die Eigenschaft abgesprochen werden muß, durch eine Wahl gesetzliche Richter geworden zu sein (ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1975 - I Str 108/75 - a.a.O., ferner Urteil vom 21. September 1984 - II StR 327/84 - BGHSt 33, 41 und Urteil vom 16. Januar 1985 - II StR 717/84 - BGHSt 33, 126 <129>). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber z.B. für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten in §§ 65, 73 des Arbeitsgerichtsgesetzes bestimmt, daß die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter gestützt werden kann (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - a.a.O. S. 210).

5

Die von der Revision angeführten Mängel haben dem Verfahren, in dem die ehrenamtlichen Richter T. und V. berufen worden sind, nicht den Charakter einer Wahl genommen. Dies versteht sich für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Wahlausschuß durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts statt durch den Präsidenten von selbst (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79 - BGHSt 29, 284 <287/288>). Da es ferner den Angehörigen des Wahlausschusses nicht verwehrt ist, Erörterungen zur Person der Bewerber und zu deren persönlichen Eigenschaften zu führen, sind auch entsprechende sachdienliche Mitteilungen und Informationen an die Ausschußmitglieder nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. §§ 20 ff. VwGO, ferner Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 CB 11.85 - Buchholz 310 § 29 VwGO Nr. 2 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - a.a.O.). Der somit allein in Betracht kommende Umstand, daß nur bei den Namen einiger der Bewerber Zusätze auf der Bewerberliste gemacht worden sind und insbesondere nur bei denjenigen, die Mitglieder der DKP sind, die Parteizugehörigkeit mitgeteilt worden ist, hat dem Verfahren der Berufung der ehrenamtlichen Richter ebenfalls nicht den Charakter einer Wahl genommen. Die Freiheit der Mitglieder des Wahlausschusses, sich für oder gegen einen der durch die beanstandeten Zusätze näher gekennzeichneten Bewerber zu entscheiden, war dadurch nicht aufgehoben. Die Motive und persönlichen Zielsetzungen, die den einzelnen Stimmberechtigten veranlassen, seine Stimme für oder gegen einen bestimmten Bewerber abzugeben, vermögen ersichtlich nichts daran zu ändern, daß die ehrenamtlichen Richter durch eine Wahl gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geworden sind.

6

III.

Die auf § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

7

Die Beschwerde erachtet es als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht zur Sache entschieden hat, obwohl die Berufung unzulässig gewesen sei. Den Grund für die Unzulässigkeit der Berufung sieht die Beschwerde darin, daß der nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG auf die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassungsentscheidung erster Instanz ergangene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, die Berufung zuzulassen, unwirksam gewesen sei. Die Unwirksamkeit der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG leitet die Klägerin wiederum aus der ihrer Ansicht nach offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Nichtzulassungsentscheidung her. Aus diesem Vorbringen der Klägerin ergibt sich indessen keine Verletzung gerichtlichen Verfahrensrechts durch das Berufungsgericht.

8

Zwar ist die Zulassung der Berufung gemäß § 32 AsylVfG im Asylrechtsstreit Voraussetzung für eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache, so daß bei Unwirksamkeit des gerichtlichen Ausspruchs über die Berufungszulassung für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache in der Tat kein Raum ist. Ein Beschluß nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG über die Berufungszulassung ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil er auf eine unzulässige Beschwerde hin ergangen ist. Verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder sachlich unrichtige gerichtliche Entscheidungen sind nicht unwirksam, sondern, soweit gegeben, durch das statthafte Rechtsmittel anfechtbar und vernichtbar. Soweit ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, verbleibt es bei der ergangenen Entscheidung sowie den durch sie herbeigeführten Wirkungen. Zu diesen gehört im Asylrechtsstreit auch, daß gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG bereits unmittelbar durch den Zulassungsbeschluß des Berufungsgerichts das Verfahren zur Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig wird. Ist aber ein Rechtsstreit in einer bestimmten Instanz anhängig geworden, so hat das zur Entscheidung in diesem Rechtszug berufene Gericht schon nach den allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen keine Möglichkeit, diese Prozeßlage ungeschehen zu machen und sich der Entscheidung zu entziehen. Für das gerichtliche Verfahren im Asylrechtsstreit ist zudem in § 32 Abs. 3 AsylVfG bestimmt, daß das Berufungsgericht - ausnahmslos - an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <28>); erst recht muß es dann aber an die von ihm selbst ausgesprochene Zulassung gebunden sein.

9

Für die nach Ansicht der Beschwerde gebotene Korrektur einer fehlerhaften Berufungszulassung im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache in der Berufungsinstanz lassen sich auch nicht die Interessen der im ersten Rechtszug siegreichen Prozeßpartei anführen. Denn das Institut der Zulassungsberufung dient nicht ihrem Interesse, daß eine zu ihren Gunsten ergangene, aber fehlerhafte Gerichtsentscheidung nicht von einem Rechtsmittelgericht überprüft und ggf. aufgehoben wird, sondern ist als Maßnahme der Reduzierung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf eine Entlastung der Berufungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts gerichtet. Diese Entlastung soll sich jedoch über das Zulassungsverfahren verwirklichen, das indessen mit der gerichtlichen Entscheidung nach § 32 Abs. 3 bzw. Abs. 5 Satz 2 AsylVfG sein Ende gefunden hat. Einer der wenigen Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern unwirksam ist, liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht trotz inhaltlicher Mängel der Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwerdeentscheidung zur Sache trifft und die Berufung zuläßt.

10

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergibt sich ein Verfahrensverstoß auch nicht in der Gestalt einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Berufungsgericht hat im Zuge seiner Darlegungen, daß die türkischen Behörden die Yeziden wegen ihres Glaubens nicht verfolgen, daß es ferner in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden auch keine mittelbare Verfolgung dieser Religionsgruppe gibt und daß den Yeziden darüber hinaus in den größeren Städten der Türkei eine inländische Fluchtalternative eröffnet ist, auch auf Ausführungen in seinem kurz zuvor ergangenen, dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannten Urteil vom 30. September 1987 - 11 OVG A 173/85 - Bezug genommen. Das ist frei von Verfahrensfehlern. Die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe können auch durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer - genau bezeichneten - anderen Entscheidung angegeben werden. Die in einem Urteil oder Beschluß enthaltene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einem anderen Schriftstück stellt eine Form der Angabe dieser Feststellungen und Erwägungen im Urteil oder Beschluß dar (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO, Art. 2 § 2 EntlG). Mittels Darlegung der leitend gewesenen Gründe durch Bezugnahme auf eine andere Entscheidung, die den Parteien bekannt ist oder von der sie ohne Schwierigkeit, etwa durch Nutzung einer amtlichen Entscheidungssammlung oder verbreiteter Fachzeitschriften, Kenntnis nehmen können, wird auch die Funktion der schriftlichen Entscheidungsgründe eines Urteils nicht beeinträchtigt, nämlich deutlich zu machen und sicherzustellen, daß das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs, berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, daß ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht - bzw. dem Verfassungsgericht - die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden. Dies alles ist auch bei einer Darlegung der maßgebenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in Form der Bezugnahme gewährleistet, sofern sich für Beteiligte und Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in dem Bezug nehmenden und dem in Bezug genommenen Urteil die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 6 C 54.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 158). So war es hier. Als die Klägerin am 12. Februar 1988 das schriftlich ausgefertigte Berufungsurteil erhielt, war ihr Prozeßbevollmächtigter bereits im Besitz einer Ausfertigung des in Bezug genommenen Urteils. Dieses war ihm, wie sich aus den dieses - ebenfalls mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angegriffenen - Urteil betreffenden Verfahrensakten entnehmen läßt, Ende Dezember 1987 zugestellt worden. In dem Umstand, daß im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 23. Oktober 1987 das in Bezug genommene Urteil noch nicht schriftlich abgesetzt war, folglich die in ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ins Verfahren der Klägerin eingeführt worden sind, mag eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegen. An der Zulässigkeit der Bezugnahme ändert dies jedoch nichts. Denn die dargestellten, für die Zulässigkeit der Bezugnahme entscheidenden Gesichtspunkte werden durch den genannten Umstand nicht berührt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69 - NJW 1971, 39). Einen Gehörsverstoß hat die Klägerin indessen nicht geltend gemacht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dawin