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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1992, Az.: BVerwG 9 C 143/90

Asyl; Verfolgungsschutz; Nachfluchtgrund; Heirat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 143/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 127 - 136
  • DVBl 1992, 1544-1547 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1992, 258-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1993, 688 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3117 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 893-896 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1992, 130 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine asylerhebliche Verfolgung, die an die bloße Tatsache der Heirat eines Menschen mit anderer Religionszugehörigkeit oder an die Gestattung einer christlichen Kindererziehung anknüpft (hier: Ehe zwischen iranischem Moslem und polnischer Katholikin) stellt - wenn die Ehe des Asylbewerbers nach Verlassen seines Heimatstaats geschlossen wurde ein asylrechtlich erheblicher subjektiver Nachfluchtgrund dar.

2. Zur Frage des freiwilligen Verzichts auf eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung in einem Drittstaat.

Tatbestand:

1

I. Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und Moslem. Nach seiner Darstellung hat er in den Jahren 1977 bis 1979 in den USA gelebt und dort die High School besucht, sich von Februar bis November 1980 in Deutschland aufgehalten, um hier die Möglichkeiten der Aufnahme eines Studiums zu prüfen, und sich danach in den Iran zurückbegeben. Am 14. Dezember 1983 verließ er erneut seinen Heimatstaat und kam in die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er sich hier nach seiner Schilderung erfolglos um ein Visum für ein Studium in den USA bemüht hatte, verließ er am 2O. Dezember 1983 die Bundesrepublik und reiste mit einem zu Studienzwecken ausgestellten Visum nach Polen. Dort hielt er sich mit einer kurzen Unterbrechung bis Anfang Juni 1986 auf. Ende April 1985 heiratete er in Polen eine polnische Staatsangehörige katholischen Glaubens; aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im Februar 1986 wurde der Kläger nach seinen Angaben in Polen für drei Monate verhaftet und später in die ehemalige DDR abgeschoben. Von dort reiste er mit seiner Ehefrau im Juni 1986 nach Berlin und beantragte dort Asyl mit der Begründung, er könne aufgrund der politischen Ereignisse nicht mehr in den Iran zurückkehren. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab er an: Er habe in Polen Probleme gehabt und deshalb dort nicht bleiben können. In den Iran könne er nicht zurückkehren, weil er unter dem derzeitigen Regime, welches er ablehne, nicht leben könne. Sein Bruder und seine Schwester seien Anhänger des Regimes und arbeiteten mit diesem zusammen. Seine religiöse Familie kenne seine Einstellung; er habe jedoch darüber zu Hause nicht sprechen können. Die iranische Botschaft in Warschau habe seine Heirat abgelehnt, wenn seine Frau nicht Moslem werde; er werde wegen dieser Eheschließung mit einer Christin im Iran verfolgt. Er sei nicht Anhänger der Volksmudschahedin gewesen und sei - trotz seiner Einstellung gegen das derzeitige Regime im Iran - nicht in der Lage, aktiv etwas gegen dieses Regime zu unternehmen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland habe er sich politisch nicht betätigt und keinen Kontakt zu exilpolitischen Gruppierungen.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers ab. Die vom Kläger hiergegen gerichtete Asylanerkennungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Sowohl die Eheschließung des Klägers als auch die christliche Erziehung seiner aus der Ehe hervorgegangenen Kinder seien Umstände, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstanden seien und deren etwaige Verfolgungsrelevanz sich nicht verhaltensunabhängig ausschließlich aus zwischenzeitlichen Vorgängen oder Ereignissen im Heimatland ergebe. In Betracht kommen könne daher von vornherein nur ein subjektiver Nachfluchttatbestand, wobei letztlich offenbleiben könne, ob dem Kläger bei seiner Rückkehr in den Iran aus diesen Gründen politisch-religiöse Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Zwar handele es sich bei den vom Kläger getroffenen Lebensentscheidungen nicht um ein Verhalten, das ohne weiteres etwa mit einer exilpolitischen Betätigung verglichen werden könne, gleichwohl komme eine Asylanerkennung nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung nicht in Betracht. Zu beachten sei, daß weder die Heirat mit einer Christin noch die Entscheidung für eine christliche Erziehung der Kinder irgendeinen - wenn auch nicht für das Verlassen des Heimatlandes kausalen, so doch in irgendeiner Weise fortwirkenden - Anknüpfungspunkt an das frühere Leben und Verhalten des Klägers in seinem Heimatstaat aufweise. Das Verwaltungsgericht sei ferner zutreffend davon ausgegangen, daß auch die weiteren vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht asylrelevant seien. Das gelte sowohl hinsichtlich der Furcht vor politischer Verfolgung wegen des Studiums in einem kommunistischen Staat, selbst wenn dies eine Gefahr der Verdächtigung des Klägers als Kommunist und Regimegegner zur Folge hätte, als auch für seine Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung des Irak in Polen. Entsprechendes müsse ferner für die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht unterstellte Wehrdienstentziehung durch Verbleiben im Ausland bzw. Nichtmeldung bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung gelten. Bezüglich der Wehrdienstentziehung sei darüber hinaus zweifelhaft, ob eine solche im Hinblick auf die erlaubte Ausreise zu Studienzwecken überhaupt vorgelegen habe. Dem Verwaltungsgericht sei schließlich auch darin zuzustimmen, daß keine Anhaltspunkte für eine latente Gefährdungslage - insbesondere durch Stellung eines Asylantrages - gegeben seien. Habe der Kläger bereits aus den vorgenannten Gründen keinen Asylanspruch, so könne offenbleiben, ob zusätzlich § 2 AsylVfG einer Asylanerkennung entgegenstehe.

4

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Sowohl die Liebe zu seiner Frau als auch die Geburt der Kinder seien objektive, nicht steuerbare Umstände. Sie müßten nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls deshalb einbezogen werden, weil die Lebensentscheidung des Klägers für die Ehe mit einer Christin, ohne daß diese zum Islam übergetreten sei, dem im Iran gegenwärtig herrschenden islamischen Verständnis zutiefst zuwiderlaufe.

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Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Das Asylbegehren des Klägers ist im wesentlichen auf seine Heirat in Polen mit einer polnischen Christin gestützt, durch die ihm nach seiner Behauptung - auch wegen der von ihm zugelassenen Erziehung seiner Kinder im christlichen Glauben - eine politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohe, weil er durch diese Entscheidungen im persönlichen Bereich im Iran mit seiner "Ausstoßung aus der Gesellschaft, Diskriminierung und Verfolgung als Abtrünniger" rechnen müsse. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft, sondern "letztlich offengelassen", weil es die Heirat als möglicherweise politische Verfolgung auslösenden Umstand zu Unrecht als unbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgrund eingeordnet hat:

7

Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 (60) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85];  80, 315 (344); BVerwGE 77, 258 (260) [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86] und 85, 139 (140)). Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar war, so ist er gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann - wie seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) klargestellt ist - sein Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen - objektiven oder subjektiven - Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs enthält zur Frage einer individuellen Vorverfolgung keine ausdrücklichen Feststellungen. Dem vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts ist allerdings zu entnehmen, daß sich der Kläger vor Verlassen seines Heimatstaates Iran trotz seiner distanzierten Haltung zu dem politischen System dort in keiner Gefährdungslage befunden hat. Er habe den Iran legal verlassen dürfen, um sein Studium im Ausland fortzusetzen. Da sich auch die Revision nicht auf eine Vorverfolgung des Klägers beruft, ist somit davon auszugehen, daß der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat. Er kann daher nur wegen eines Nachfluchtgrundes asylberechtigt sein.

8

Die vom Kläger geltend gemachten - vom Berufungsgericht nicht abschließend geprüften - Verfolgungsgründe der Heirat einer Christin und der Gestattung einer christlichen Kindererziehung sind zeitlich erstmalig nach der "Flucht", d. h. dem Verlassen des Heimatstaates des Klägers entstanden und deshalb Nachfluchtgründe. Sie gehören ferner zu den subjektiven Nachfluchtgründen, weil das "eigene Zutun" des von der Verfolgung Bedrohten bei der Entstehung der ihm drohenden Gefahr politischer Verfolgung das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des selbstgeschaffenen (subjektiven) Tatbestandes gegenüber den von einem eigenen Willensentschluß unabhängig entstandenen (objektiven) Nachfluchtgründen ist (vgl. BVerwGE 88, 92). Heirat und Kindererziehung sind - wie sich von selbst versteht - stets subjektive Entscheidungen des einzelnen aus eigenem, autonomem Entschluß.

9

Ob dieser subjektive Nachfluchtgrund asylrelevant ist, richtet sich deshalb nach der die Verwaltungsgerichte gemäß § 31 BVerfGG bindenden (vgl. BVerwGE 77, 258) "allgemeinen - nicht notwendig abschließenden - Leitlinie" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 51 (66) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]), die im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, weil eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG a.a.O.). Diese auf die exilpolitische Tätigkeit zugeschnittene allgemeine Leitlinie des Bundesverfassungsgerichts, die nicht abschließend und deshalb im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchtgründe näher zu präzisieren ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen für die Asylantragstellung, die Republikflucht und die Wehrdienstentziehung bereits näher konkretisiert (vgl. hierzu zusammenfassend die Urteile vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 93.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 140 und vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 jeweils m. w. N.). In allen diesen Fällen hat der Senat als Ersatz für eine fehlende Vorverfolgung eine Anknüpfung an einen früheren "Verfolgungskeim" gefordert und diesen in einer "latenten Gefährdungslage" als Erscheinungsform einer Zwangslage im Heimatstaat gesehen (vgl. Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 53.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110). Diese Grundsätze, deren Voraussetzungen hier offensichtlich nicht vorliegen, bedürfen für den hier geltend gemachten atypischen subjektiven Nachfluchtgrund weiterer Präzisierung.

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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß subjektive Nachfluchtgründe nicht notwendig "von vornherein und ausnahmslos von der Asylerheblichkeit auszuschließen" sind (BVerfGE 74, 51 (65) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]). Ihre Anerkennung als Asylgrund im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG "kann aber ... nur für Ausnahmefälle in Frage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist" (BVerfGE 74, 51 (65, 66) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]). Daraus sowie aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch nicht gefolgert werden, daß ein solcher Ausnahmefall nur dann gegeben sein könne, wenn der subjektive Nachfluchtgrund einen Anknüpfungspunkt im Heimatstaat des Asylbewerbers besitzt, wie dies z. B. bei einer dort entfalteten politischen Betätigung oder einer dort vorhandenen latenten Gefährdungslage der Fall ist. Das zeigen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749/89 - und vom 15. Mai 1991 - 2 BvR 1716/90, nach denen es bei einer exilpolitischen Betätigung dann nicht auf die Fortführung einer bereits im Heimatstaat betätigten festen politischen Überzeugung ankommt, wenn der Ausländer nie in seinem Heimatstaat gelebt hat oder für die Innehabung einer festen politischen Überzeugung zu jung war. Das bedeutet, daß ein nach dem Verlassen des Heimatstaates aufgrund eigenen Entschlusses gezeigtes Verhalten, das eine Verfolgung auslöst, unter atypischen Umständen - insoweit ähnlich wie bei objektiven Nachfluchtgründen - auch ohne jede Anknüpfung an eine frühere latente Gefährdungslage oder ein sonstiges Verhalten asylrelevant sein kann. Das ist dann der Fall, wenn die zur grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe aufgestellten Rechtssätze ihrem Grundgedanken nach auf den gegebenen Sachverhalt nicht passen und bei wertender Betrachtung die asylrechtliche Erheblichkeit des geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrundes "nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist" (BVerfGE 74, 51 (64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; BVerwGE 81, 41 (46) [BVerwG 06.12.1988 - 9 C 22/88]).

11

Die Zurückhaltung bei der Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie von der Erwägung getragen, daß sich ein Ausländer oder Staatenloser bei Fehlen des Kausalzusammenhanges Verfolgung/Flucht/Asyl nicht durch eine "risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus" ein grundrechtlich verbürgtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland praktisch selbst erzwingen können soll (BVerfGE 74, 51 (64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]). Diese Erwägung trifft auf die - politische Verfolgung nach sich ziehende - Wahl des Ehepartners, wenn überhaupt, dann nur sehr bedingt zu: Die Annahme, jemand wähle seinen Ehepartner, der einer anderen Religion angehört, zu dem Zwecke aus, um seinen Heimatstaat zu provozieren, liegt typischerweise gänzlich fern. In ähnlicher Weise paßt das Erfordernis, daß der subjektive Nachfluchtgrund einen Anknüpfungspunkt im Heimatstaat haben muß, nicht auf den Fall, daß der moslemische Asylbewerber außerhalb seines islamischen Heimatstaates - wie hier - eine Christin kennenlernt und diese dort heiratet. Unter diesen Umständen stehen Sinn und Zweck der Asylverbürgung nicht entgegen, den vom Kläger geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund als asylrechtlich erheblich einzustufen: In der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist stets der Schutz der Menschenwürde und ihre Unverletzlichkeit sowie die humanitäre Intention betont, die der Asylrechtsgewährung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 54, 341 (360);  74, 51 (64),BVerwGE 67, 184 (187) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83];  79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 1 C 69/86];  87, 187) [BVerwG 30.11.1990 - 7 C 4/90]. Diese ist darauf gerichtet, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich wegen asylerheblicher Merkmale in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Mit dem Schutz der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit wird zum Ausdruck gebracht, "daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in ... jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen" (BVerfGE 76, 143 (157, 158); BVerwGE 67, 184 (187) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]). Eingriffe in die Menschenwürde und die persönliche Freiheit sind dann asylrelevant, wenn sie "ein solches Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden" (BVerfGE 76, 143 (158); BVerwGE 74, 31 (40) [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]).

12

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall: Wenn ein Staat eine Verfolgung allein daran knüpft, daß sein Staatsangehöriger einen Menschen mit anderer Religion oder Nationalität heiratet - also faktische und rechtliche Heiratsverbote verhängt -, greift er in schwerer Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und verletzt die Würde des Menschen in erheblichem Maße. Denn das Recht auf Heirat zwischen Menschen aus freiem, staatlich unbeeinflußtem Entschluß gehört als eine der wesentlichen Lebensentscheidungen zum Kernbereich persönlicher Freiheit und Menschenwürde. Die freie Wahl des Ehepartners ist eine Grundforderung des Lebens und muß unabhängig von seiner Rasse, Religion, politischen Überzeugung oder Abstammung aus einer bestimmten sozialen Gruppe sanktionslos möglich sein. Liebe und Heirat dürfen nicht von Staats wegen ge- oder verboten oder mit asylerheblichen Sanktionen belegt werden, weil sie gleichsam "unentrinnbares" Phänomen menschlichen Lebens sind, dem auch das Asylrecht Rechnung tragen muß. Eine nach Intensität und Schwere asylerhebliche Vefolgungsmaßnahme, die an die bloße Tatsache der Heirat eines bestimmten Menschen einer bestimmten Religion oder an eine bestimmte Kindererziehung anknüpft, verletzt die Menschenwürde in besonders schwerer Weise und muß nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung regelmäßig auch dann asylrelevant sein, wenn die Eheschließung nach der Ausreise des Asylbewerbers aus seinem Heimatstaat im Ausland stattgefunden hat. Etwas anderes kann freilich dann anzunehmen sein, wenn durch eine Heirat ein Asylrecht gewissermaßen erschlichen werden soll, d. h. wenn der maßgebliche Zweck einer Heirat die Erlangung eines Asylrechts ist, das unter normalen Umständen nicht zu erlangen gewesen wäre.

13

Die Beachtlichkeit einer politischen Verfolgung wegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes setzt ferner voraus, daß die Verfolgung politisch ist, d. h. die Verfolgung muß den Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen sollen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist hiernach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst" zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); 80, 315 (335); BVerwGE 85, 139 (142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt. Mit dem Kriterium der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" und der Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals, also "gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale", wird nur hervorgehoben, daß es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt, nicht aber auf die in der Person des Verfolgenden vorhandenen subjektiven Motive (BVerwGE 85, 139 (142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).

14

Im vorliegenden Fall wird eine Verfolgung nicht schlechthin "wegen Heirat" geltend gemacht, sondern wegen der "Heirat einer Christin" sowie der "Gestattung einer christlichen Kindererziehung". Die Verfolgung geschieht nach der Behauptung des Klägers also nicht etwa deswegen, weil er überhaupt geheiratet hat, sondern weil er gerade eine Christin, hier eine polnische Katholikin, geehelicht und im weiteren Verlauf die christliche Erziehung seiner Kinder zugelassen bzw. nicht verhindert hat. Insofern kann die befürchtete Verfolgung an die Tatsache anknüpfen, daß sich der Kläger damit als abtrünniger Moslem erwiesen hat und deshalb verfolgt wird, weil in der Heirat einer Christin und in der Zulassung einer christlichen Erziehung seiner Kinder ein - staatlich sanktionierter - Verstoß gegen Gebote der Religion gegeben sein kann. Ob ein von der Religion vermuteter "Abfall vom Glauben" tatsächlich vorliegt, ist asylrechtlich unerheblich, sofern und solange die Verfolgung unabhängig von der konkreten Überzeugung stattfindet (vgl. BVerwGE 75, 99). Denkbar ist auch, und dies wird vom Berufungsgericht ebenfalls noch zu prüfen sein, ob sich nach der Einschätzung des Verfolgerstaates hinter der Heirat einer Christin und der Gestattung christlicher Kindererziehung ggf. eine politische Gesinnung verbirgt, die mit staatlichen Mitteln unterdrückt oder verändert werden soll, weil sie anders ist als sie nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat (vgl. BVerwGE 79, 143 (146) [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]). Sofern dies festgestellt würde, könnte in der Verfolgung wegen der Heirat und Kindererziehung ein asylrelevanter Zugriff auch auf die (vermutete) politische Überzeugung liegen (BVerwGE 75, 99). Da das Berufungsgericht hierzu und ggf. auch zur Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Iran bisher nähere Untersuchungen nicht angestellt hat, ist dies nunmehr aufzuklären.

15

Ein Asylanspruch des Klägers könnte im Ergebnis allerdings scheitern, weil er sich mehrere Jahre in Polen aufgehalten hat und dort vor politischer Verfolgung möglicherweise sicher war (§ 2 AsylVfG). Auch hierzu enthält das Berufungsurteil bisher keine tatsächlichen Feststellungen. Bei der Prüfung eines anderweitigen Verfolgungsschutzes, der nach Maßgabe des § 2 AsylVfG einem Asylanspruch entgegensteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über das Asylbegehren abzustellen, denn der anderweitige Verfolgungsschutz ist nicht lediglich ein in der Vergangenheit abgeschlossenes, sondern ein auch in der Gegenwart und sogar in die Zukunft fortwirkendes Ereignis. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß § 2 AsylVfG keine Anwendung findet und die Schutzbedürftigkeit wieder auflebt, wenn ein in einem anderen Land - hier Polen - gewährter Schutz vor politischer Verfolgung durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (BVerwGE 75, 181). Dies gilt auch dann, wenn sich der Asylbewerber in dem Drittstaat längere Zeit aufgehalten hat (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1992 - BVerwG 9 B 189.91 - m. w. N.). Diese zu § 2 AsylVfG a. F. ergangene Rechtsprechung ist auch für die Auslegung des § 2 AsylVfG n. F. maßgebend (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1992, a.a.O.). Einem Asylanspruch steht § 2 AsylVfG allerdings dann entgegen, wenn ein Asylbewerber auf den anderweitigen Verfolgungsschutz freiwillig verzichtet, etwa durch nicht erzwungene Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Staates. In diesem Falle wird der freiwillige Verzicht ebenso behandelt wie der Fortbestand des Schutzes, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Doppel- oder Mehrfachschutz gewährt; das Asylrecht beschränkt sich in diesem Fall auf den Schutz vor Abschiebung in einen Verfolgerstaat (nunmehr § 51 Abs. 1 AuslG). Voraussetzung für die Anwendung des § 2 AsylVfG ist aber, daß der anderweitige Verfolgungsschutz ohne die nicht erzwungene Ausreise des betroffenen Asylbewerbers fortbestanden hätte. Es bedarf daher nunmehr abschließender Feststellungen des Berufungsgerichts, aus welchen Gründen der Kläger Polen verlassen hat. Wenn er dort nicht länger bleiben konnte, weil er etwa Verfolgung wegen einer dem polnischen Staat mißliebigen exilpolitischen Tätigkeit zu gewärtigen hatte oder aber weil er - wie er behauptet - in Polen inhaftiert gewesen war, kann eine möglicherweise früher vorhanden gewesene Sicherheit vor Verfolgung wieder entfallen sein, so daß ihm eine freiwillige Aufgabe eines bereits erlangten anderweitigen Verfolgungsschutzes nicht entgegengehalten werden könnte. Stellt sich hingegen heraus, daß der Kläger aus freien Stücken in die Bundesrepublik gekommen ist und im Zeitpunkt seiner Ausreise in Polen Verfolgungsschutz besaß, so könnte ein möglicher Asylanspruch wegen der Heirat einer Christin und einer deshalb drohenden Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran an § 2 AsylVfG im Ergebnis scheitern, wenn der Verfolgungsschutz in Polen ohne eine nicht erzwungene Ausreise bis zuletzt fortbestanden hätte.