Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1992, Az.: BVerwG 9 B 189.91
Entfallen des in einem anderen Land gewährten Schutzes vor politischer Verfolgung durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen; Freiwilliger Verzicht des Asylbewerbers auf anderweitigen Verfolgungsschutz; Unterlassen verfolgungshindernden Verhaltens als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund ; Exilpolitische Tätigkeit in einem Drittstaat als Betätigung einer bereits früher gezeigten, kontinuierlichen Überzeugung; Voraussetzungen der Abweichungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 189.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.04.1991 - AZ: A 16 S 1071/90
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Bonk
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Schutzlosigkeit des Asylbewerbers Voraussetzung des Anspruchs aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, mag dieses Merkmal auch im geschriebenen Tatbestand der lapidar formulierten (BVerfGE 74, 51) Verfassungsnorm nicht unmittelbar Ausdruck gefunden haben (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 9 C 6.91 - BVerwGE 88, 226 <229>[BVerwG 28.05.1991 - 9 C 6/91] m.w.N.). Bei der Prüfung eines anderweitigen Verfolgungsschutzes, der nach Maßgabe des § 2 AsylVfG einem Asylanspruch entgegensteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über das Asylbegehren abzustellen, denn der anderweitige Verfolgungsschutz ist nicht lediglich ein in der Vergangenheit abgeschlossenes, sondern ein auch in der Gegenwart und sogar in die Zukunft fortwirkendes Ereignis (vgl. Urteile vom 5. Juni 1904 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3 und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner bereits geklärt, daß § 2 AsylVfG keine Anwendung findet und die Schutzbedürftigkeit wieder auflebt, wenn ein in einem anderen Land gewährter Schutz vor politischer Verfolgung durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (vgl. Urteile vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 289 <294>[BVerwG 05.06.1984 - 9 C 88/83] und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn sich der Asylbewerber in dem Drittstaat längere Zeit aufgehalten hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - a.a.O., S. 9). Diese zu § 2 AsylVfG a.F. ergangene Rechtsprechung ist - ohne daß es zu dieser Erkenntnis der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - auch für die Auslegung des § 2 AsylVfG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) maßgebend. Einem Asylanspruch steht § 2 AsylVfG allerdings dann entgegen, wenn ein Asylbewerber auf den anderweitigen Verfolgungsschutz freiwillig verzichtet, etwa durch freiwillige Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Staates. In diesem Fall wird der freiwillige Verzicht ebenso behandelt wie der Fortbestand des Schutzes, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Doppel- oder Mehrfachschutz gewährt; das Asylrecht beschränkt sich in diesem Fall auf den Schutz vor Abschiebung in einen Verfolgerstaat (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986, a.a.O.). Voraussetzung für die Anwendung des § 2 AsylVfG ist, daß der anderweitige Verfolgungsschutz ohne die nicht erzwungene Ausreise des betroffenen Asylbewerbers fortbestanden hätte (Urteil vom 2. Dezember 1986, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen, ohne daß eine Abweichung von entscheidungserheblichen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Sinne erkennbar wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde durch Verfahrensrügen nicht in Zweifel gezogen werden, hätte der Schutz vor Verfolgung in Syrien beim Kläger jedoch nicht fortbestanden. Der Kläger hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die ursprünglich vorhanden gewesene Sicherheit vor politischer Verfolgung in Syrien deshalb verloren, weil er mit Stellen dieses Aufnahmestaates nicht (mehr) zusammenarbeiten wollte und deshalb nach einer Reise nach Libyen im Mai 1986 nicht mehr nach Syrien zurückkehren konnte, ohne Verhaftung wegen seiner politischen Äußerungen zu riskieren. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß er freiwillig auf den Schutz vor politischer Verfolgung verzichtet hat. Auch der Hinweis der Beschwerde, der Kläger hätte sich durch Unterlassen einer (weiteren) politischen Tätigkeit in Syrien das Wohlgefallen des bisherigen Staates und damit die Verfolgungssicherheit erhalten können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß das Unterlassen verfolgungshindernden Verhaltens durch den Asylbewerber jedenfalls dann kein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund ist, wenn es in einer exilpolitischen Tätigkeit des Asylbewerbers in einem Drittstaat besteht, die sich als Betätigung einer bereits früher gezeigten, kontinuierlichen Überzeugung darstellt, und die (neue) politische Verfolgung auf einem nachträglichen Kurswechsel des Regimes im Drittstaat und der Änderung der Haltung dieses Staates zum Asylbewerber beruht (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 20.91 - Dok.Ber. 1992, S. 30 und vom selben Tage - BVerwG 9 C 41.91 - Dok.Ber. 1992, S. 27, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
Diese Überlegung trifft auch den vorliegenden Fall. Denn unmittelbare und eigentliche Ursache für den Wegfall der Verfolgungssicherheit für den Kläger war nicht seine eigene Tätigkeit in Syrien, sondern die nachträgliche Änderung der Haltung des syrischen Staates zu der bisher geduldeten Tätigkeit des Klägers. Dem von ihm geltend gemachten Anspruch kann deshalb § 2 AsylVfG nicht entgegengehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Dr. Bonk