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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1991, Az.: BVerwG 9 C 20/91

Objektiver Nachfluchttatbestand; Änderung der Regierungspolitik; Ursachenzusammenhang; Unterlassen verfolgungshindernder Verhaltensweisen durch Asylbewerber

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 20/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Köln 22.11.1988 - 22 K 12771/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.12.1990 - AZ: 16 A 10012/89

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 274-275
  • ZAR 1992, 86 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Wandel in der politischen Einstellung des Heimatstaats gegenüber einer regimekritischen Organisation mit der Folge, daß der im Ausland befindliche Asylbewerber als Mitglied dieser Organisation nunmehr politische Verfolgung zu befürchten hat, ist ein objektiver Nachfluchtgrund.

Das Unterlassen verfolgungshindernder Verhaltensweisen durch den Asylbewerber ist kein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund.

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist Iraner. Er reiste am 12. April 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt auf seinen Antrag eine in der Folgezeit mehrmals verlängerte Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland studieren zu können. Im März 1985, als sich abzeichnete, daß wegen der noch nicht beendeten Ausbildung eine weitere Verlängerung nicht erreicht werden würde, bat der Kläger zunächst um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des sogenannten Iran-Erlasses des Landes Nordrhein-Westfalen und danach um Asyl. Hierzu führte er aus: Er sei bereits aktiver Gegner des Schah-Regimes gewesen und habe deshalb den Machtantritt Khomeinis im Iran begrüßt. Als ein Anhänger derjenigen anti-westlichen Ideen, die sich mit der islamischen Revolution in Persien durchgesetzt hätten, habe er kurze Zeit nach dem Machtwechsel den Iran verlassen und seine Ausbildung in Deutschland begonnen. Hier sei er alsbald in die Konföderation iranischer Studenten (CIS) eingetreten. Im Verlaufe des Jahres 1981 sei das Khomeini-Regime gegen politische Gruppen vorgegangen, die zuvor die Revolution mitgetragen hätten. Die Mutterorganisation der CIS im Iran sei verboten worden. Gegen diese und ähnliche Praktiken des Regimes hätten sich die CIS und er selbst öffentlich gewandt. In der Folgezeit hätten dem Ajatollah Khomeini ergebene Iraner das Studentenwohnheim "INTER I" in Mainz überfallen und mehrere iranische Studenten, darunter auch ihn, erheblich verletzt. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er politische Repressionen zu befürchten.

2

Das Bundesamt lehnte die Gewährung von Asyl ab, weil die exilpolitische Tätigkeit des Klägers nicht Ausdruck und Fortführung einer schon im Iran betätigten politischen Überzeugung sei und die Beantragung von Asyl keine Verfolgung durch die iranischen Behörden auslöse. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe den Iran unverfolgt verlassen. Ihm drohe indessen bei Rückkehr dorthin Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die iranischen Behörden sähen in ihm einen Regimegegner. Diese Einschätzung beruhe darauf, daß er auch noch nach dem Schwenk der CIS von einer regierungsfreundlichen zu einer regierungsfeindlichen Haltung Mitglied dieser Organisation geblieben sei und sich weiter in ihrem Rahmen, nunmehr in regime-kritischer Weise, betätigt habe. Der Senat halte es für eher wahrscheinlich, daß der Kläger, hätte er sich nach dem "Umschwenken" der CIS jeglicher politischer Betätigung enthalten oder wäre er ausgetreten oder hätte er sich weiterhin für die Politik Khomeinis ausgesprochen, nichts zu befürchten gehabt hätte. Der Umstand, der die Verfolgung des Klägers ausgelöst habe, sei nach alledem dessen exilpolitische Tätigkeit ab der zweiten Jahreshälfte 1981 und damit ein selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand. Die hier fehlende Kontinuität einer bereits im Heimatland betätigten festen und persönlichkeitsprägenden politischen Überzeugung sei als Voraussetzung für die asylrechtliche Erheblichkeit der exilpolitischen Betätigung ausnahmsweise entbehrlich. Zum einen habe der Kläger den Iran in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der iranischen Revolution verlassen. Zum anderen habe er sich unmittelbar nach der Revolution politisch sehr aktiv gezeigt, allerdings ohne jedes Verfolgungsrisiko, denn seine Betätigung sei damals regierungsfreundlich gewesen. Erst die weitere Beteiligung an den Aktivitäten der CIS in konsequenter Weiterführung seiner politischen Grundüberzeugung habe die Verfolgungsgefahr ausgelöst. Dem Kläger könne deshalb nicht entgegengehalten werden, er habe sich in einer der humanitären Intention des Asylrechts widersprechenden Weise die Anerkennung als Asylberechtigter verschafft. Ferner habe der Kläger, vergleichbar demjenigen, der bereits im Heimatland eine politische Überzeugung geäußert habe, die der exilpolitischen entspreche, eine solche Überzeugung, wenn auch nur im Ausland, folgerichtig weitergeführt. Der Umschwung der politischen Einstellung zum Heimatregime sowohl bei ihm selbst als auch bei seiner Organisation sei - ähnlich wie bei objektiven Nachfluchtgründen - durch politische Ereignisse im Heimatland ausgelöst worden. Unter diesen Umständen sei es nicht erforderlich, daß der Kläger bereits vor der iranischen Revolution eine feste politische Überzeugung nach außen hin kundgetan habe.

3

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt der Bundesbeauftragte aus: Der Fehler des Berufungsurteils liege letztlich darin, daß es selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen bereits dann Asylerheblichkeit zuerkenne, wenn der Betroffene achtbare Gründe dafür gehabt habe, seine politischen Ansichten erstmals im Ausland zu äußern oder aber, wie hier, seine Gesinnung zu ändern. Der Kläger habe den Iran im Alter von 25 Jahren verlassen; er sei mithin alt genug gewesen, eine politische Überzeugung bereits im Heimatland zu entwickeln. Die nach der Ausreise aus dem Iran entstandene Verfolgungsgefahr sei ausgelöst worden durch seine auf eigenem, neuen Willensentschluß beruhende Entscheidung, auch nach Juni 1981 weiterhin bei der CIS Mitglied zu sein und sich im Rahmen dieser Organisation - nunmehr in regimekritischer Weise - zu betätigen.

4

II.

Die Revision des Beteiligten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Anerkennung des Klägers als asylberechtigt verpflichtet. Der Kläger ist wegen der Verfolgungsgefahr, die ihm aufgrund der gewandelten Einstellung der iranischen Regierung zur Konföderation iranischer Studenten (CIS) als einem Mitglied dieser Vereinigung droht, asylberechtigt nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

5

Der Kläger, der den Iran unverfolgt verlassen hat, ist asylberechtigt, weil ihm aufgrund asylrechtlich erheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht. Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran "strenge Verfolgung - bis hin zur Todesstrafe" durch die iranischen Behörden zu erwarten hat und ferner, daß diese Verfolgung seiner dem Regime nicht genehmen politischen Überzeugung gilt.

6

Diese als politische Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu wertende Gefahr staatlicher Übergriffe auf den Kläger beruht auf einem asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand. Der Umstand, der die Verfolgungsgefahr hat entstehen lassen, liegt zeitlich nach der Ausreise des Klägers aus dem Iran und kann folglich auch nicht ursächlich für die Ausreise des Klägers gewesen sein. Dieser Umstand ist ferner auch objektiver, nicht hingegen subjektiver Natur. Er ist nicht vom Kläger und damit nicht von demjenigen gesetzt worden, der unter Berufung auf ihn und die durch ihn ausgelöste Verfolgungsgefahr Asyl begehrt (zur Abgrenzung zwischen selbstgeschaffenen und objektiven Nachfluchttatbeständen vgl. Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 100.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144 = BVerwGE 88, 92).

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Verfolgungsauslösend war nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Schwenk, den das iranische Regime gegen Mitte des Jahres 1981 in seiner Haltung gegenüber den kommunistischen Gruppierungen und Organisationen im Iran und gegenüber deren Unterorganisationen im Ausland vollzogen hat. Während Khomeni diese Kräfte in der Zeit des Kampfes um die Macht im Iran und auch noch in den ersten Monaten nach dem Sturz des Schah als Verbündete ansah, hat er, wie das Berufungsgericht ebenfalls gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mit bindender Wirkung festgestellt hat, nach Festigung seiner Macht am 20. Juni 1981 die Mitglieder kommunistischer Gruppen öffentlich zu todeswürdigen Verbrechern erklärt, sie von da an verfolgt und in zahlreichen Fällen hinrichten lassen.

8

Die weitere tatrichterliche Feststellung, der Kläger habe nur deshalb zum Kreis der aufgrund dieser Entwicklung Verfolgungsgefährdeten gehört, weil er nicht aus der CIS ausgetreten sei oder sich öffentlich zur "islamischen Revolution" bekannt habe, ändert nichts am objektiven Charakter des die Verfolgung auslösenden Nachfluchtgeschehens. Ein Austritt des Klägers aus der CIS oder eine Ergebenheitserklärung gegenüber dem Regime hätte nach den tatrichterlichen Feststellungen lediglich die Wirkung gehabt, eine bereits für alle CIS-Mitglieder eingetretene Verfolgungsgefahr für den Kläger (wieder) entfallen zu lassen. Dieser Umstand beseitigt indessen nicht die Ursächlichkeit des Kurswechsels in der iranischen Innenpolitik für das Entstehen der Verfolgungsgefahr für den Kläger. Denn zu den Ursachen im Rechtssinne gehört hier von vornherein nicht das Unterlassen solcher Verhaltensweisen, welche den Erfolg verhindert hätten (zum Kausalitätsbegriff vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl. 1991, Vorbem. vor § 249, Anm. 5 A b Rd-Nr. 57).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Seebass

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Dr. Säcker

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Dr. Bender

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Dr. Bonk

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Dawin