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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1988, Az.: III ZB 40/87

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1988
Aktenzeichen
III ZB 40/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 21112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 05.11.1987 - AZ: U 2/87 Baul.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne

beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat für Baulandsachen - vom 5. November 1987 - U 2/87 Baul. - wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beteiligte zu 2 hat gegen das ihr am 29. Mai 1987 zugestellte Urteil des Landgerichts am 24. Juni 1987 Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat sie mit Schriftsatz vom 14. September 1987, beim Oberlandesgericht eingegangen am 16. September 1987, begründet. Nachdem sie einen Hinweis des Gerichts erhalten hatte, in dem auf die Bedenken gegen die Wahrung der Begründungsfrist hingewiesen wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1987, beim Oberlandesgericht eingegangen am 22. Oktober 1987, beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung nachträglich zu verlängern bis zum 15. Oktober 1987; hilfsweise: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den in der Hauptsache gestellten Antrag zurückgewiesen, das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen und die Berufung der Beteiligten zu 2 wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen.

2

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit welcher sie in der Hauptsache eine nachträgliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.

3

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

4

1.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Hauptantrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Karlsruhe nachträglich bis zum 15. Oktober 1987 zu verlängern. Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist kann zwar noch nach ihrem Ablauf erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, daß der Verlängerungsantrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht eingegangen ist (BGHZ 83, 217, 221/222; BGH Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 984). Die Berufungsbegründungsfrist lief im vorliegenden Fall am 24. Juli 1987 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein Verlängerungsantrag nicht bei Gericht eingegangen. Einem verspäteten Verlängerungsantrag darf nicht stattgegeben werden. Entspricht der Vorsitzende gleichwohl einem verspäteten Verlängerungsantrag, so ist umstritten, ob die Frist wirksam verlängert worden ist (verneinend: BGH, Urt. v. 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 = VersR 1968, 992; Beschl. v. 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 = VersR 1987, 764; bejahend: BGH, Urt. v. 30. September 1987 - IV b 86/86 = VersR 1987, 1195 [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 86/86]; offengelassen in Beschl. v. 18. April 1988 - II ZB 1/88). Doch braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden, denn der Vorsitzende hat dem verspäteten Verlängerungsantrag der Beteiligten zu 2 nicht entsprochen.

5

2.

Das Berufungsgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag der Beteiligten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag habe am 14. September 1987 zu laufen begonnen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 an diesem Tag bei Anfertigung der Berufungsbegründung deren Frist habe nachprüfen müssen, und wenn er dies getan hätte, auch hätte feststellen können, daß die Frist bereits verstrichen war.

6

Die hiergegen gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde sind unbegründet.

7

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, das ihrer Wahrung entgegensteht, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH Beschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825; Beschluß vom 29. November 1984 - X ZB 33/84 - VersR 1985, 283; Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52; Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764). Dies ist davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (std.Rspr.; s. etwa BGH Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52, 53 m.w.N.; Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764, 765).

8

Dieser Anlaß ergibt sich, wenn die Sache dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt wird (std.Rspr.; vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1987 aaO). Zu diesem Zeitpunkt ist der Anwalt verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgabe freimachen darf. Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84 - Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463 m.w.N.; Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 1 = VersR 1987, 485 [BGH 12.11.1986 - IVb ZB 119/86]). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beteiligten zu 2 kein Anlaß. Eine Überprüfung der Frist aber hat der Prozeßbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 nicht vorgenommen.

9

Die Beteiligte zu 2 kann sich nicht darauf berufen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter das ihm zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist Obliegende getan hat, indem er vor Antritt seines Urlaubs einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diktiert hat, und daß er sowohl davon ausgehen durfte, daß dieser Antrag geschrieben und bei Gericht eingereicht würde, als auch davon, daß dem Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats routinemäßig entsprochen werden würde. Das enthob den Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 nicht seiner Pflicht, grundsätzlich bei Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift auch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nachzuprüfen. Spätestens im Zeitpunkt der Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift hätte er somit erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen war und er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen muß. Da der Wiedereinsetzungsantrag erst mehr als einen Monat später bei Gericht einging, war die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt. Im Ergebnis zu Recht hat damit das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beteiligten zu 2 verworfen.

10

Im übrigen weist der vorliegende Sachverhalt Besonderheiten auf, die für den Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 die Pflicht begründet haben, bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub sich zu vergewissern, daß der beabsichtigte Antrag auf Fristverlängerung auch tatsächlich gestellt wurde.

11

So hat er nach seiner eidesstattlichen Versicherung am Tag vor seinem Urlaubsantritt lediglich die Verfügung, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift zu stellen, auf eine Kassette diktiert - und nicht, wie in der Beschwerdebegründung angeführt, den Antrag selbst. Wenn ein Anwalt eine Verfügung, die für die Wahrung einer Frist bedeutsam ist oder ihren Ablauf berührt, auf Tonband diktiert, muß er grundsätzlich überprüfen, ob das Diktat auf das Tonband gelangte und von der Schreibkraft aufgenommen wurde, denn es kommt immer wieder einmal vor, daß ein Diktat auf Tonband wegen eines technischen Fehlers oder infolge einer Unterbrechung des Diktats nicht vollständig aufgenommen wird. Dem muß ein Rechtsanwalt in Fristsachen Rechnung tragen, indem er sich davon überzeugt, daß die Verfügung von der Schreibkraft ausgeführt wurde (vgl. BGH Beschluß vom 14. Mai 1976 - I ZB 5/76 - VersR 1976, 957, 958; vom 15. Februar 1978 - IV ZB 65/77 - VersR 1978, 537, 538; vom 17. Oktober 1979 - VIII ZB 26/79 - VersR 1980, 88, 89).

12

Der Prozeßbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 hat den Verlängerungsantrag am Tag vor seinem Urlaubsantritt diktiert. Eine Unterzeichnung des dem Anwaltszwang unterliegenden Antrags (vgl. BGHZ 93, 300, 303) durch ihn selbst und damit noch eine Kontrolle über die Ausführung seiner Verfügung kam daher nicht in Betracht. Er hätte daher seinen anwaltlichen Urlaubsvertreter entsprechend unterrichten müssen. Auch das ist nicht geschehen.

13

Bei dieser Sachlage scheidet auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO aus.

14

Zutreffend hat daher das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen.

15

Demnach ist die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1 BBauG, § 97 ZPO zurückzuweisen.