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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1988, Az.: II ZB 1/88

Rechtlicher Charakter von Regressansprüchen aus einem Scheck; Rechtliche Wirkungen des Vorbringens des Klägers von aus einem Grundgeschäft hergeleiteten Einwendungen des Beklagten; Anforderungen an das wirksame Einführen einer zusätzlichen Anspruchsgrundlage in einen Rechtsstreit; Anforderugen an das Vorliegen einer Feriensache; Rechtliche Wirkungen des Stützens einer Berufungsbegründung auf eine weitere Anspruchsgrundlage nach Ablauf der Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1988
Aktenzeichen
II ZB 1/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 07.01.1988
LG Konstanz

Fundstellen

  • MDR 1988, 938 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3266-3267 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 941-942 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 1152-1153

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist,.

  2. b)

    der Behandlung des Scheckprozeßnachverfahrens als Feriensache.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
am 18. April 1988
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Januar 1988 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 46.500 DM.

Entscheidungsgründe

1

Der Kläger hat den Beklagten als Aussteller eines Schecks im Scheckprozeß in Anspruch genommen und ein Vorbehaltsurteil auf Zahlung der Schecksumme von 46.500 DM nebst Zinsen erwirkt. Im Nachverfahren hat der Beklagte eingewandt, er sei von dem der Scheckforderung zugrundeliegenden Kaufvertrag vom 25. Juli 1985 zurückgetreten, weil die Erfüllung des Vertrages für ihn infolge Leistungsverzugs des Klägers kein Interesse mehr gehabt habe. Vorsorglich habe er den Vertrag insbesondere wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ging bei dem Berufungsgericht am 30. Juni 1987 ein. Mit einem bei dem Berufungsgericht am 18. September 1987 eingegangenen Schriftsatz bat der Kläger um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Der beantragten Fristverlängerung wurde durch Verfügung vom 21. September 1987 mit dem Hinweis entsprochen, bei dem Verfahren handle es sich möglicherweise um eine Feriensache im Sinne des § 200 Abs. 2 Nr. 7 GVG, so daß die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei, ohne daß die gewährte Fristverlängerung daran etwas ändern könne. Der Kläger legte daraufhin in einem Schriftsatz vom 13. Oktober 1987 dar, daß die Klageforderung auch auf den Kaufvertrag gestützt werde. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 27. November 1987 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mangels Wahrung der Berufungsbegründungsfrist mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Nach § 200 Abs. 2 Nr. 7 GVG sind Regreßansprüche aus einem Scheck Feriensachen. Diese Eigenschaft verlieren sie grundsätzlich nicht dadurch, daß die Parteien den Rechtsstreit in das Schecknachverfahren überleiten (BGH, Beschl. v. 28. Februar 1977 - II ZB 11/76, VersR 1977, 546;v. 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77, VersR 1978, 255; zum Wechselnachverfahren vgl. BGHZ 18, 173). Das ist aber dann der Fall, wenn die Klage im Nachverfahren - zumindest hilfsweise - auch auf den der Scheckzahlung zugrundeliegenden Vertrag gestützt wird (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1977 a.a.O.; vgl. auch BGHZ 37, 371). Das geschieht allerdings nicht schon dadurch, daß der Kläger die aus dem Grundgeschäft hergeleiteten Einwendungen des Beklagten durch eigenes Vorbringen zum Grundgeschäft bekämpft, vielmehr bedarf es einer deutlichen Erklärung darüber, daß als zusätzliche Anspruchsgrundlage das Grundgeschäft in den Rechtsstreit eingeführt wird (BGH, Beschl. v. 30. November 1978 - II ZB 11/78, VersR 1979, 230/255).

3

Der Kläger meint, seine Darlegungen erfüllten diese Voraussetzungen. Zwar sei der Zahlungsanspruch nicht ausdrücklich auf das Grundgeschäft gestützt worden, jedoch habe er im einzelnen dargelegt, wie es zu dem Vertrag vom 25. Juli 1985 gekommen sei. Damit habe er konkludent die Erklärung abgegeben, daß der Zahlungsanspruch auch auf den Kaufvertrag gestützt werde. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Schon bevor der Rechtsstreit in das Nachverfahren übergeleitet worden war, hatte sich der Beklagte im Schriftsatz vom 26. November 1985 gegen die Scheckforderung mit der Begründung gewandt, er sei von dem zugrundeliegenden Kaufvertrag zurückgetreten und habe diesen darüber hinaus wegen arglistiger Täuschung angefochten. In seinem nach Erlaß des Vorbehaltsurteils eingereichten Schriftsatz vom 17. Januar 1986 nimmt der Kläger zu diesen Einwendungen des Beklagten Stellung. Er kommt zu dem Ergebnis, daß "die mit der Klage geltend gemachte Forderung" - das ist die Scheckforderung - begründet sei, weil weder Rücktrittserklärung noch Anfechtung wirksam seien. Auch in seinem an den Beklagten gerichteten, dem Schriftsatz beigefügten Schreiben vom 20. August 1985 wird die Zahlung des Betrages von 46.500 DM ausdrücklich auf die Scheckverbindlichkeit gestützt. Darüber hinaus wird eine Scheckklage angekündigt und auf die Verpflichtung des Beklagten hingewiesen, die Schecksperre aufzuheben. Im Schriftsatz vom 17. März 1986 leitet der Kläger die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem begebenen Scheck her. Die von dem Beklagten angeordnete Schecksperre bezeichnet er als widerrechtlich. Im Schriftsatz vom 1. April 1986 spricht der Kläger zwar davon, daß ihm die "Kaufpreisforderung" noch zustehe. Das geschieht aber ebenfalls im Zusammenhang mit einer - erneuten und unter Einbeziehung des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens abgegebenen - Stellungnahme zu den vom Beklagten gegen die Scheckforderung erhobenen Einwendungen. Das Vorbringen des enthält somit keine deutliche Erklärung des Inhaltes, daß das Grundgeschäft als zusätzliche Anspruchsgrundlage in den Rechtsstreit eingeführt werde. Das hat zur Folge, daß der Rechtsstreit als Feriensache zu behandeln war. Damit ist eine Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien nicht eingetreten, da die Vorschrift des § 223 Abs. 1 ZPO auf Fristen in Feriensachen gemäß § 223 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist. Die Berufungsbegründungsfrist lief danach am 30. Juli 1987 ab.

4

Diese Frist ist auch nicht wirksam verlängert worden. Der Kläger hat zwar mit einem bei dem Berufungsgericht am 18. September 1987 eingegangenen Schriftsatz einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Vorsitzende hat aber die beantragte Fristverlängerung nur für den Fall gewährt, daß es sich nicht um eine Feriensache handelt. Das folgt eindeutig daraus, daß er in seiner Verfügung vom 21. September 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß es sich bei dem Verfahren "möglicherweise um eine Feriensache i.S. von § 200 II Nr. 7 GVG handelt und dann die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen wäre, woran auch die vorstehende Fristverlängerung nichts ändern würde". Da es sich - wie dargelegt - um eine Feriensache handelt, ist danach die Frist nicht verlängert worden. Auf die Frage, ob die Frist schon deswegen nicht wirksam verlängert worden ist, weil der Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist gestellt worden war (vgl. einerseits BGH, Urt. v. 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66, VersR 1968, 992;Beschl. v. 16. Februar 1987 - II ZB 2/87, VersR 1987, 764 und andererseits BGH, Urt. v. 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, VersR 1987, 1195), braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

5

Der Kläger konnte den Rechtsstreit nachträglich auch nicht mehr dadurch zur Nichtferiensache machen, daß er seine Klageforderung auch auf den Kaufvertrag stützte, wie er es im Schriftsatz vom 13. Oktober 1987 getan hat. Wie der Senat bereitsim Beschluß vom 28. Februar 1977 (II ZB 11/76, VersR 1977, 546) entschieden hat, wird eine im Schecknachverfahren wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien unzulässig gewordene Berufung nicht dadurch zulässig, daß der Berufungskläger in einer nach Fristablauf eingereichten Berufungsbegründung die Klage nunmehr auch auf das Grundgeschäft stützt.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers daher zu Recht als unzulässig verworfen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde war folglich mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

7

Der Beschwerdewert beträgt 46.500 DM.

Dr. Kellermann,
Dr. Bauer,
Bundschuh,
Dr. Hesselberger,
Dr. Henze