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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1968, Az.: VIII ZR 123/66

Konsequenzen der irrigen Annahme eines Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers über einen Antrag auf Verlängerung der in seiner Vorstellung noch nicht abgelaufenen Revisionnbegründungsfrist; Umdeutung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten in einen stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 123/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.12.1965
LG München

Fundstellen

  • DB 1968, 1489 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1968 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Geht der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers irrigerweise davon aus, die Revisionsbegründungsfrist laufe noch, und "beantragt er die Verlängerung der in seiner Vorstellung noch nicht abgelaufenen Revisionnbegründungsfrist, so kann in dem Antrage auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gesehen worden (Ergänzung zu BGHZ 7, 194).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1965 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die Kläger haben im zweiten Rechtszuge Zahlung von 4.500 DM als Rente für die Zeit vom März 1963 bis einschließlich August 1964 und Zahlung einer monatlichen Rente von 270 DM ab 1. September 1964 bis einschließlich Dezember 1971 sowie Zahlung der jeweiligen Zinsen auf die fälligen Beträge und schließlich Erstattung vorprozessualer Mahnauslagen von 5,40 DM begehrt.

2

Das Landgericht hat entsprechend den im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen den Beklagten verurteilt, an die Kläger 3.005,40 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom März 1964 bis Dezember 1971 monatlich je 250 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

3

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

5

hilfsweise

sie zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision war als unzulässig zu verwerfen.

7

I.

1.

Das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts München ist den Klägern am 10. Januar 1966 zugestellt worden. Sie haben mit Schriftsatz vom 9. Februar 1966 beim Bayerischer Obersten Landesgericht rechtzeitig das Armenrecht für die Einlegung der Revision beantragt und dem Antrage den Entwurf einer Revisionsbegründung beigefügt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 13. April 1966 den Klägern das nachgesuchte Armenrecht versagt. Die Kläger haben sodann mit Schriftsatz vom 11. Mai 1966 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 3. Juni 1966 ausgesprochen, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. Dieser Beschluß ist den Klägern am 8. Juni 1966 zugestellt worden. Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 6. Juli 1966 den Klägern gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Er hat ferner durch Beschluß vom 13. Juli 1966 den Klägern das Armenrecht bewilligt und ihnen Rechtsanwalt Dr. N. beigeordnet. Dieser Beschluß ist Rechtsanwalt Dr. N. am 21. Juli 1966 zugegangen. Bereits mit Schriftsatz vom 20. Juli 1966, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangen war, zeigte Rechtsanwalt Dr. N. an, daß er die Vertretung der Kläger" übernommen habe, und bat, möglichst umgehend über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden. Gleichzeitig bat er, falls es sich um eine Feriensache handeln sollte, die Revinionsbegründungsfrist um 3 Monate zu verlängern. Der Vorsitzende des II. Ferienzivilsenats verfügte am 21. Juli 1966, daß die Frist zur Begründung der Revision bis zum 17. November 1966 verlängert werde. Dieser Beschluß wurde Rechtsanwalt Dr. N. am 22. Juli 1966 zugestellt. Die Revision wurde am 11. November 1966 begründet.

8

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und versichert, daß er erst durch den Anruf des Berichterstatters vom 21. Juni 1968 von der möglicherweise versäumten Revisionsbegründungsfrist erfahren habe. Er hat weiter versichert, daß er die Handakten der Prozeßbevollmächtigten der Kläger des zweiten Rechtszuges erst am 21. Juli 1966 erhalten habe. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat weiter erklärt, in dem Auftragsschreiben der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger 9 das er am 15. Juli 1966 erhalten habe, sei angegeben, daß der Verweisungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts am 3. Juni 1966 ergangen sei. Über die Zustellung des Beschlusses enthalte das Schreiben nichts. Die Kläger sind im übrigen der Ansicht, daß schon die Eingabe des Rechtsanwalts Dr. N. vom 20. Juli 1966 als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen gewesen sei und von dem Vorsitzenden des II. Ferienzivilsenats auch in diesem Sinne aufgefaßt worden sei. Sie berufen sich hierfür auf eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden.

9

2.

Da der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes den Klägern am 8. Juni 1966 zugestellt worden ist, begann nach § 7 Abs. 5 EGZPO der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung mit der Zustellung des Beschluss. Das gilt auch dann, wenn ein Revisionskläger vor Ablauf der Frist um das Armenrecht nachgesucht hat und ihm das Armenrecht bewilligt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Grundsatz der Gleichbehandlung einer unbemittelten Partei mit einer vermögenden nicht zur Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist erst mit Zugang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses beginnt. Diese Auffassung ist auch nicht dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1967 (BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267 [BVerfG 06.06.1967 - 1 BvR 282/65]) zu entnehmen. Dieser Beschluß setzt im Gegenteil voraus, daß auch gegenüber einer unbemittelten Partei die Rechtsmittelfristen mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnen, gegen die das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht nimmt lediglich an, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, im Zivilprozeß einem unbemittelten Rechtsmittelkläger, der nach Bewilligung des Armenrechts die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren.

10

Die Revisionskläger haben die Revision erst am 11. November 1966 begründet. Das war mithin verspätet Die vom Vorsitzenden des II. Ferienzivilsenats verfügte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bewirkte nicht, daß die Revisionsbegründung als rechtzeitig anzusehen ist. Zur Zeit der Verlängerungsverfügung war die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen. Eine Verlängerung nach Fristablauf ist begrifflich unmöglich und deshalb unwirksam.

11

II.

Zur Fristwahrung hätte es mithin der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurft.

12

Eine Wiedereinsetzung ist nicht gewährt worden und kann jetzt nicht mehr bewilligt werden.

13

Die Wiedereinsetzung hätte nach § 234 ZPO in der Frist von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses der Vermögenslosigkeit beantragt werden müssen. Da dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger der Beschluß über seine Beiordnung am 21. Juli 1966 zugegangen war und er an diesem Tage auch Vollmacht der Kläger hatte, begann die Frist für den Antrag nach dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. An einem rechtzeitig gestellten Antrag fehlt, es jedoch.

14

1.

Nach der Auffassung des Ib-Zivilsenats (Urteil vom 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63 - LM ZPO § 236 (D) Nr. 2 = BGHWarn 1965 Nr. 3) genügt zwar, wenn dem Revisionskläger im Armenrechtsverfahren ein Prozeßbevollmächtigter erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beigeordnet worden ist und dieser die Wiedereinsetzung beantragt hat, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt der Nachholung der Revisionsbegründung in Ausnahmefällen auch ein Gesuch um Verlängerung der Begründungsfrist. Aus dieser Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es eines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht bedarf. Vielmehr ist ein solches Gesuch unbedingt erforderlich, um die Wiedereinsetzung zu erreichen (§ 234 Abs. 1 ZPO).

15

Die Revision will einen Wiedereinsetzungsantrag in dem Antrage vom 20. Juli 1966 auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist sehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn anzunehmen wäre, daß ein Wiedereinsetzungsantrag auch stillschweigend gestellt werden kann, ließe sich im vorliegenden Fall das Gesuch des Prozeßbevollmächtigten der Kläger um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht als stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verstehen. Von einem auch nur stillschweigenden Antrag kann in den Fällen nicht gesprochen werden, in denen demjenigen, der eine Frist versäumt hat, das Bewußtsein fehlt, die Frist versäumt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß BGHZ 7, 194 ausgesprochen, ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht angenommen werden, wenn die Partei in der irrigen Annahme, die Frist sei noch nicht abgelaufen, Berufung eingelegt hat. So liegt der Fall auch hier. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ging irrigerweise davon aus, die Revisionsbegründungsfrist laufe noch, und begehrte gerade deshalb die Verlängerung der in seiner Vorstellung noch nicht abgelaufenen Frist. Hätten im vorliegenden Fall die Revisionskläger rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so wäre die Nachholung der versäumten Revisionsbegründung durch die Verlängerung der für sie gesetzten Frist ersetzt worden. Der Verlängerungsantrag steht in einem solchen Falle also an Stelle der versäumten Prozeßhandlung. Die Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, in einer verspäteten Prozeßhandlung, deren Versäumung demjenigen, der sie vorzunehmen hat, nicht zum Bewußtsein gekommen ist, stete den stillschweigend gestellten, vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erblicken. Das aber würde, wie auch das Bundesarbeitsgericht (NJW 1962, 462 [BAG 02.12.1961 - 1 AZR 296/60]) ausgeführt hat, in krassem Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung der §§ 233 ff ZPO stehen und über das Erfordernis des Antrages völlig hinweggehen. Der Einholung einer Auskunft des Vorsitzenden des II. Ferienzivilsenats darüber, wie er den Fristvorlängerungsantrag aufgefaßt hat, bedarf es deshalb nicht. Erklärungsempfänger für einen Antrag auf Wiedereinsetzung ist überhaupt nicht der Vorsitzende eines Senats, sondern das gesamte Richterkollegium.

16

2.

Wiedereinsetzung kann den Klägern auch nicht auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1968 gestellten Antrages gewährt werden. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Antrag nicht schon auf Grund der Fristbestimmung des § 234 Abs. 3 ZPO unzulässig ist. Auf jeden Fall haben die Kläger nichts dafür vorgetragen, daß eine Unkenntnis vom Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder von den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges noch von dem des dritten Rechtszuges verschuldet war. Der bloße Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsrechtszuges erst durch einen Anruf des Berichterstatters vom 21. Juni 1968 auf die möglicherweise eingetretene Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, genügt nicht zur Begründung, daß die Versäumung auf unabwendbarem Zufall beruht.

17

III.

Da den Revisionsklägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit nicht gewährt werden kann, muß ihre Revision nach§ 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier