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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1961, Az.: 1 AZR 296/60

Revision; Ablauf der Revisionsfrist; Armenrechtsverfahren; Revisionsinstanz; Wiedereinsetzungsantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.12.1961
Aktenzeichen
1 AZR 296/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 12, 89 - 91
  • MDR 1962, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird Revision nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt, nachdem ein Armenrechtsverfahren für die Revisionsinstanz vorausgegangen war, so bedarf es eines rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages, der den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.