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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1979, Az.: VIII ZB 26/79

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Diktat des Fristablaufs auf ein Tonband zusammen mit der Berufungsschrift; Ausmaß der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1979
Aktenzeichen
VIII ZB 26/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 05.06.1979

Amtlicher Leitsatz

Hat der Vertreter einer Partei alle Maßnahmen getroffen, die bei normalem Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu geführt hätten, daß eine Frist gewahrt werden konnte, so ist trotz eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen, wenn die Frist schließlich infolge eines der Partei nicht zurechenbaren Büroversehens versäumt worden ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juni 1979 aufgehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1978 fristgerecht Berufung eingelegt, die am 12. Februar 1979 ablaufende Begründungsfrist jedoch versäumt. Auf eine Erinnerung des Berufungsgerichts vom 16. Februar 1979 begründete sie die Berufung am 26. Februar 1979 und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.

2

Dazu hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsschrift auf Tonband diktiert und auf dem Tonband eine Vorfrist auf den 2. Februar 1979 und eine "Promptfrist" auf den 12. Februar 1979 verfügt; es sei jedoch lediglich die Vorfrist im Terminkalender eingetragen worden. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß die Akten mit zahlreichen anderen Sachen ihrem Prozeßbevollmächtigten am 2. Februar 1979, aber ohne Kennzeichnung als eilig und ohne Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden seien. Die mit der Führung des Fristenkalenders und der Registratur ihres Prozeßbevollmächtigten betraute Angestellte, Frau Ki., die seit Oktober 1976 in dem Büro tätig sei und sich als zuverlässig erwiesen habe, habe zudem entgegen der erteilten Anweisung beim Eingehen der Nachricht des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift eine Kontrolle der Begründungsfrist versäumt, so daß das Fehlen des Eintrags des Fristablaufs im Fristenkalender nicht bemerkt worden sei.

3

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

1.

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden trifft. Ein Rechtsanwalt, der keine schriftliche Fristverfügung trifft, sondern diese mit der Berufungsschrift auf Tonband diktiert, muß nämlich grundsätzlich überprüfen, ob das Diktat der Fristverfügung auf das Tonband gelangte und von der Schreibkraft aufgenommen wurde. Denn es kommt immer wieder einmal vor, daß ein Diktat auf Tonband wegen eines technischen Fehlers oder infolge einer Unterbrechung des Diktats nicht vollständig aufgenommen wird. Dem muß ein Rechtsanwalt in Fristsachen Rechnung tragen, indem er sich davon überzeugt, daß die Fristverfügung von der Schreibkraft aufgenommen wurde (BGH Beschluß vom 14. Mai 1976 - I ZB 5/76 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 40). Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist nicht erheblich, daß die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 233 a.F. ZPO ergangen ist, weil das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch als Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und mithin als Verschulden im Sinne des § 233 n.F. ZPO zu werten ist.

5

2.

Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß dieses Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich war.

6

a)

Dennoch hat diese Ursächlichkeit in der Folge ihre rechtliche Erheblichkeit verloren. Denn es ist glaubhaft gemacht, daß die Registratorin des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Frau Ki., angewiesen war, bei Eingehen der Nachricht des Gerichts über den Eingang der Berufungsschrift die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht vorgetragen, daß eine qualifizierte und zuverlässige Kraft mit der Kontrolle der Berufungsfristen betraut gewesen sei, ist irrig. Der Schriftsatz der Klägerin vom 17. April 1979 mag zunächst mißverständlich erscheinen; aus dem Zusammenhang ergibt sich indessen, daß die Registratorin, Frau Ki., die mit der Führung und Überwachung des Fristenkalenders beauftragt war, sich im Büro des Prozeßbevollmächtigten bewährt hatte und ihre Tätigkeit seit fast drei Jahren unbeanstandet ausgeübt hatte. Hat aber Frau Ki. bei Eingehen der Nachricht vom Eingang der Berufungsschrift entgegen der ihr erteilten Anweisung versäumt zu überprüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist eingetragen war, so hat ihr Verhalten gleichfalls zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beigetragen.

7

b)

In dem Falle, daß die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann, ist trotz eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten der Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann nicht ausgeschlossen, wenn die Frist schließlich infolge eines der Partei nicht zuzurechnenden Verhaltens versäumt wurde (vgl. BGH Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1002 m.w.Nachw.; Beschluß vom 24. September 1975 - VIII ZB 29/75 = VersR 1975, 1148).

8

c)

So ist es hier. Hätte Frau Ki. bei Eingehen der Nachricht des Gerichts vom Eingang der Berufungsschrift am 21. Januar 1979 den Fristenkalender überprüft, so wäre ihr das Fehlen eines Eintrags der Berufungsbegründungsfrist aufgefallen. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß dann die Eintragung der Frist nachgeholt, die Akten mit einer entsprechenden Kennzeichnung dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt und die Berufungsbegründung fristgerecht eingereicht worden wäre. Das Versäumnis der Frau Ki. kann in jedem Falle weder dem Prozeßbevollmächtigten noch gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zugerechnet werden, weil es nicht auf einem Organisationsmangel des Prozeßbevollmächtigten beruht.

9

4.

Auf die sofortige Beschwerde war somit der angefochtene Beschluß aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960, 181).

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Treier