Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1959, Az.: VIII ZB 29/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZB 29/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt - 12.10.1959
Rechtsgrundlagen
- § 233 Gd ZPO
- § 236 B ZPO
- § 236 C ZPO
Fundstellen
- DB 1960, 147 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 484 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1960, 215-219
Prozessführer
des Wilhelm K. in He., H.gasse ...,
Prozessgegner
den Textilgroßhändler Willy L. in Lu. a.Rh. - M., Am B.,
Amtlicher Leitsatz
Sind bei einem Oberlandesgericht keine Vorkehrungen zur Entgegennahme von Schriftstücken nach den regelmäßigen Dienststunden getroffen worden und hat in glaubhafter Unkenntnis hiervon eine Partei den Auftrag zur Einlegung der Berufung am letzten Tage der Frist erst nach Dienstschluß erteilt, so bedarf es für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in der Regel keiner Darlegung und Glaubhaftmachung, aus welchen Gründen das Rechtsmittel nicht schon früher eingelegt worden ist. Insbesondere braucht die Partei nicht glaubhaft zu machen, daß sie auf entsprechende Vorkehrungen des Gerichts (z.B. durch Einrichten eines Nachtbriefkastens) vertraut hat.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschel beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 12. Oktober 1959 aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Juli 1959 den Beklagten zur Zahlung von 814 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 10. August 1959 zugestellt. Am 10. September 1959 gegen 20 Uhr erteilte der Beklagte fernmündlich von seinem Wohnsitz in He. aus einem Rechtsanwalt in Neustadt, dem Sitze des Berufungsgerichts, den Auftrag zur Einlegung der Berufung. Da ein Nachtbriefkasten nicht vorhanden und ein Beamter der Geschäftsstelle zur Annahme von Schriftstücken nicht bereit war, wurde die Berufung telegrafisch eingelegt. Das Telegramm ging am 10. September 1959 um 22.30 Uhr beim Oberlandesgericht ein, wurde vom Hausmeister entgegen genommen und am folgenden Tage mit der Morgenpost der Geschäftsstelle vorgelegt. Am 11. September 1959 legte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erneut Berufung ein und beantragte unter Bezugnahme hierauf mit einem am 24. September 1959 eingereichten Schriftsatz, dem Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Diesem Antrag war eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts, der den Auftrag zur Einlegung der Berufung als amtlich bestellter Vertreter des bevollmächtigten Anwalts entgegen genommen hatte, beigefügt. Sie enthält nähere Angaben über die Erteilung des fernmündlichen Auftrages zur Einlegung des Rechtsmittels. In dem Antrag selbst ist außerdem ausgeführty dem Beklagten sei als nicht im Gerichtsbezirk Ansässigen naturgemäß nicht bekannt, daß die gesetzlich um 24 Uhr ablaufende Frist mangels eines Nachtbriefkästens möglicherweise schon mit Ende der Dienst stunden des betreffenden Werktages abläuft. Am Wohnsitzgericht des Beklagten sei ein Nachtbriefkasten eingerichtet, so daß er eine gleichartige Einrichtung auch bei dem angerufenen Oberlandesgericht als vorhanden habe annehmen dürfen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung durch den mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 12. Oktober 1959, zugestellt am 15. Oktober 1959, als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist beim Bundesgerichtshof am 29. Oktober 1959 formgerecht eingelegt worden. Ihre Zulässigkeit ergibt sich trotz des nur 814 DM betragenden Streitwerts aus § § 238 Abs. Abs. 2, § 519 b Abs. 2 in Verbindung mit § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch begründet.
Die Frist zur Einlegung der Berufung wird nur durch die Ablieferung der Rechtsmittelschrift bei dem für die Entgegennahme zuständigen Beamten gewahrt. Der Hausmeister des Oberlandesgerichts war, wie der angefochtene Beschluß feststellt, von der Justizverwaltung nicht ermächtigt worden, nach Dienstschluß Eingänge entgegenzunehmen. Diese Feststellung wird von dem Beschwerdeführer nicht angegriffen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Berufungsfrist durch das Telegramm, mit dem die Berufung am letzten Tage der Berufungsfrist eingelegt werden sollte, nicht gewahrt worden ist.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, es sei schon zweifelhaft, ob in dem Antrag auf Wiedereinsetzung für die sodann am 11. September 1959 eingelegte Berufung die ihn begründenden Tatsachen ausreichend angegeben sind. Es genüge nämlich nicht, daß der Beklagte habe annehmen dürfen, es bestehe die Möglichkeit, Rechtsmittelschriften noch bis 24 Uhr einzureichen, es sei vielmehr notwendig, daß er sich im Vertrauen darauf entschlossen habe, den Auftrag zur Einlegung der Berufung erst am 10. September 1959 abends gegen 20 Uhr zu erteilen. Der Wiedereinsetzungsantrag lasse einen ausdrücklichen Hinweis auf diesen inneren Sachverhalt vermissen. Die Frage könne jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls lasse der Antrag nicht erkennen, wie dieser Sachverhalt glaubhaft gemacht werden solle. Er genüge daher nicht den Erfordernissen des § 236 Nr. 2 ZPO. Im Wege der Auslegung lasse sich nicht ermitteln, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zum Nachweis des inneren Sachverhalts auf eine eidesstattliche Versicherung seines Auftraggebers habe Bezug nehmen wollen. Stelle ein Rechtsanwalt ein Verhalten seines Auftraggebers dar, so sei damit noch nicht ohne weiteres gesagt, daß dieser bereit und in der Lage sei, die Richtigkeit der Darstellung seines Prozeßbevollmächtigten an Eidesstatt zu versichern.
Der Beklagte macht in der Beschwerdebegründung geltend, es sei nicht zweifelhaft, daß der Prozeßbevollmächtigte in dem Wiedereinsetzungsantrag den Vorgang aus dem Gesichtspunkt seines Auftraggebers niedergelegt habe. Einer weiteren Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes habe es nicht bedurft. Eine Partei brauche sich grundsätzlich keine Gedanken darüber zu machen, ob sie noch bis 24 Uhr des letzten Fristtages das Rechtsmittel einlegen könne. Sie werde diese Möglichkeit gar nicht in Zweifel ziehen. Mindestens könne es ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn sie nicht auf derartige fernliegende Gedanken komme.
Zu der Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, die nach § 236 Nr. 1 ZPO in dem Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein müssen, gehört unter den vorliegenden Umständen die Angabe der Unkenntnis davon, daß bei dem Berufungsgericht keine Möglichkeit bestanden hat, die gesetzliche Berufungsfrist bis 24 Uhr oder jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste Berufung eingelegt worden ist, auszunutzen. Denn die Wiedereinsetzung wäre dem Beklagten dann zu versagen, wenn er von der beim Oberlandesgericht Neustadt bestehenden Sachlage Kenntnis hatte (BGHZ 23, 307). Die Angabe über diese Unkenntnis des Beklagten ist in dem Wiedereinsetzungsantrag enthalten. Es fehlt insoweit auch nicht an der nach § 236 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung. Denn in dem Gesuch ist angegeben und durch die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Cambus glaubhaft gemacht worden, daß der Beklagte den Auftrag zur Einlegung der Berufung am 10. September 1959, also am letzten Tage der Berufungsfrist, etwa gegen 20 Uhr fernmündlich von seinem Wohnsitz in Heidelberg aus erteilt hat. Wenn in dem Gesuch ferner ausgeführt wird, dem Beklagten sei naturgemäß nicht bekannt gewesen, daß die gesetzlich um 24 Uhr ablaufende Frist mangels eines Nachtbriefkastens möglicherweise schon mit dem Ende der Dienststunden des betreffenden Werktages ablaufe, so ist hiermit auf die Lebenserfahrung als Mittel der Glaubhaftmachung hingewiesen. Dieser Hinweis stellt im Zusammenhang mit dem Inhalt der gleichzeitig eingereichten eidesstattlichen Versicherung und den von Amts wegen zu berücksichtigenden Umständen über anderweit vorhandene von der Justizverwaltung getroffene Vorkehrungen für die volle Ausnutzung des letzten Tages der Rechtsmittelfrist (BGHZ 2, 31, 33; 23, 307, 310) eine ausreichende Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung dar (vgl. RG WarnRspr 1908, Nr. 555). Nach allgemeiner Erfahrung ist unter den dargetanen Umständen als glaubhaft gemacht anzusehen, daß der Beklagte von dem Fehlen solcher Vorkehrungen bei dem Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht in Neustadt, keine Kenntnis hatte.
Darüber hinaus bedurfte es keiner Glaubhaftmachung, daß er durch diese Unkenntnis auch bestimmt worden ist, den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels nicht schon früher zu erteilen. Ein solches Erfordernis ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aufgestellt worden. In BGHZ 23, 307 ist nur ausgesprochen, daß eine Partei die Berufungsbegründung während der Dienststunden des letzten Fristtages dann einreichen muß, wenn ihr hiermit beauftragter Vertreter weiß, daß bei dem Gericht keine Vorkehrungen für die Annahme von Schriftstücken nach Dienstschluß getroffen sind. In der Begründung dieser Entscheidung wird zwar ausgeführt, die Parteien sowie ihre Vertreter hätten den Umstand zu beachten, daß die Rechtsmittelfrist nur durch die Ablieferung der Rechtsmittelschrift bei dem für die Entgegennahme zuständigen Beamten gewahrt werden kann, und ihre Maßnahmen entsprechend einzurichten; sie hätten keinen gesetzlichen Anspruch darauf, daß ihnen die Geschäftsstelle der Rechtsmittelgerichte jeweils bis 24 Uhr zur Verfügung stehe, und sich deshalb grundsätzlich an die regelmäßigen Dienststunden zu halten. Mit diesen Ausführungen soll aber ersichtlich nur der Auffassung entgegen getreten werden, das Fehlen von Vorkehrungen für die Entgegennahme von Schriftstücken nach dem regelmäßigen Dienstschluß begründe auch dann einen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn die Partei oder ihr Vertreter darüber unterrichtet war, daß solche Vorkehrungen nicht getroffen worden sind. Wenn in dieser Entscheidung weiter ausgeführt ist, daß die Parteien mindestens bei den größeren Gerichten mit dem Vorhandensein solcher Einrichtungen rechnen und regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen können, wenn sie in dieser (grundsätzlich berechtigten) Erwartung "getäuscht" werden, so hat mit dieser Wendung ersichtlich nicht das Erfordernis aufgestellt werden sollen, in dem Wiedereinsetzungsgesuch müsse auch dargelegt werden, daß die Partei durch ihre Unkenntnis von dem Fehlen solcher Vorkehrungen dazu bestimmt worden ist, den Auftrag zur Einlegung der Berufung nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der regelmäßigen Dienststunden bei dem Rechtsmittelgericht zu erteilen.
Abgesehen von dem Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters bei Versäumung der Rechtsmittelfrist muß bei glaubhaft gemachter Unkenntnis der Partei von dem Fehlen der erwähnten Vorkehrungen ein die Wiedereinsetzung begründender unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO darin gesehen werden, daß die Justizverwaltung keine Vorkehrungen für die Möglichkeit geschaffen hat, die Rechtsmittelfrist am letzten Tage voll, d.h. jeweils bis 24 Uhr auszunutzen. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in dem Beschluß vom 25. April 1951 (BGHZ 2, 31) darauf hingewiesen, daß es zu unerfreulichen Folgerungen führen müßte, wenn die Ausschöpfung der gesetzlich einheitlich festgelegten Fristen für die betroffenen Parteien zu möglicherweise schwerwiegenden Unterschieden bei den einzelnen Gerichten führen würde. Die rechtssuchende Bevölkerung könne damit rechnen, daß angesichts der weittragenden Bedeutung der gesetzlich festgelegten Fristen und der großen Nachteile, die bei einer Fristversäumnis drohen, die Justizverwaltung auch ihrerseits das Recht jeder Partei auf Ausschöpfung dieser Fristen entsprechend berücksichtigt. Den grundsätzlichen Erwägungen dieser Entscheidung kommt auch für den vorliegenden Fall Bedeutung zu. Danach war und ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der gleichen Behandlung der rechtsuchenden Bevölkerung in der Bundesrepublik geboten, daß möglichst bei allen Berichten, jedenfalls aber bei den Rechtsmittelgerichten Einrichtungen getroffen werden, die es ermöglichen, Schriftstücke mit fristwahrender Wirkung auch noch nach Dienstschluß vor Mitternacht abzuliefern. Die Ausführung entsprechender Vorkehrungen ist, worauf Jonas bereits im Jahre 1929 hingewiesen hat (JW 1929, 3157) eine einfache technische Organisationsfrage. Da die Justizverwaltungen diesem Bedürfnis in weitem Umfange auch tatsächlich Rechnung getragen haben, muß regelmäßig davon ausgegangen werden, daß die Bevölkerung mit dem Vorhandensein solcher Vorkehrungen rechnet. Es stellt daher von besonderen Ausnahmefällen abgesehen kein Verschulden dar, wenn ein Rechtsuchender, der eine Rechtsmittelfrist wahren muß, sich nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist danach erkundigt hat, ob bei dem in Betracht kommenden Gericht die Möglichkeit besteht, das Rechtsmittel noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist einzureichen. Fehlt es aber an einem solchen Verschulden, so kommt es nicht noch darauf an, ob ihn die Unkenntnis hiervon beeinflußt hat, das Rechtsmittel nicht früher einlegen zu lassen.
Auf die Kenntnis des von dem Beklagten beauftragten Rechtsanwalts kommt es in vorliegender Sache deshalb nicht an, weil sich hieraus in Anbetracht des Zeitpunktes der Auftragserteilung, die Berufung einzulegen, kein dem Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist ergibt. Auch im übrigen fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwendende Sorgfalt nicht gewahrt hat und daß er aus diesem Grunde den Auftrag, Berufung einzulegen, schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte erteilen müssen.
Demnach stellt bei den hier glaubhaft gemachten Umständen das Fehlen einer Möglichkeit, bei dem Oberlandesgericht die Berufungsschrift noch nach Dienstschluß einzureichen, für den Beschwerdeführer einen unabwendbaren Zufall dar, der dazu nötigt, ihm die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Beklagten zur Last, soweit sie nicht durch unbegründeten Widerspruch des Klägers entstanden sind (§ 238 Abs. 3 ZPO). Ob der Beklagte sachlich im Schlußergebnis obsiegen wird, steht jedoch dahin. Sollte es nicht der Fall sein, könnte der Kläger auch mit seinen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht belastet werden. Daher hängt die Entscheidung insoweit von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab (vgl. auch RG SeuffArch 84 Nr. 16).