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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1974, Az.: IV ZB 6/74

Fristversäumnis; Wiedereinsetzung; Notwendige Schritte; Fristwahrung; Unrichtige Auskunft; Rechtsanwalt; Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1974
Aktenzeichen
IV ZB 6/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Das für die Versäumung einer Frist zunächst mitursächliche Verschulden einer Partei oder eines Parteivertreters schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (hier: unrichtige Auskunft über Zustellungsdatum).

2. Die Frist des § 234 ZPO beginnt, wenn der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Rechtsanwalt erkennt oder bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt erkennen muß, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist, oder wenn er erstmals erneut Anlaß zur Prüfung hat, ob das Ende der Frist richtig ermittelt und festgehalten war.