Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1974, Az.: IV ZB 6/74
Fristversäumnis; Wiedereinsetzung; Notwendige Schritte; Fristwahrung; Unrichtige Auskunft; Rechtsanwalt; Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1974
- Aktenzeichen
- IV ZB 6/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Das für die Versäumung einer Frist zunächst mitursächliche Verschulden einer Partei oder eines Parteivertreters schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (hier: unrichtige Auskunft über Zustellungsdatum).
2. Die Frist des § 234 ZPO beginnt, wenn der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Rechtsanwalt erkennt oder bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt erkennen muß, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist, oder wenn er erstmals erneut Anlaß zur Prüfung hat, ob das Ende der Frist richtig ermittelt und festgehalten war.