Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1984, Az.: X ZB 33/84
Fristversäumung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufliche Sorgfaltspflicht eines Anwalts bei der Fristenwahrung; Wiedereinsetzungsfrist; Rechtsanwalt; Sorgfalt; Säumnis; Berufungsbegründung; Fristablauf; Erkennbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1984
- Aktenzeichen
- X ZB 33/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.10.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 283 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Aufwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis (hier: Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung) hätte erkennen können.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 1. März 1984 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts am 30. März 1984 Berufung eingelegt und diese am 2. Mai 1984 begründet.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 1984, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und deren Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die heim Oberlandesgericht erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit durch ihn die Berufung verworfen worden ist, und die Zurückverweisung der Sache insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt.
II.
Die nach den §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Frist zur Begründung der Berufung am 30. April 1984 - einem Montag - abgelaufen und die am 2. Mai 1984 eingegangene Berufungsbegründung damit verspätet war. Den Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Oktober 1994 hat es als verspätet angesehen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seit dem 2. Mai 1984 die Fristversäumung gekannt haben müsse; dieser sei vom 17. April bis zum 2. Mai 1984 im Besitz der Gerichtsakten und damit in der Lage gewesen, den Ablauf der Frist am 30. April 1984 zu erkennen. Deshalb habe die Klägerin die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO, innerhalb der die Wiedereinsetzung habe beantragt werden müssen, versäumt.
2.
Die Klägerin macht geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich auf den von seinem sonst zuverlässigen Bürovorsteher versehentlich auf den 2. Mai 1984 eingetragenen Fristvermerk verlassen dürfen. Bei der Fristenkontrolle sei er davon ausgegangen, daß "der 30. April und der 1. Mai als Sonntage" nicht in den Fristlauf fielen.
3.
Ohne erkennbaren Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der am 30. April 1984 abgelaufenen Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, daß ihr Prozeßbevollmächtigter von der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung schuldlos erst Anfang Oktober 1994 Kenntnis erlangt habe. Dieser war vom 17. April bis 2. Mai 1994 zwecks Fertigung der Berufungsbegründung im Besitz der Gerichtsakten, so daß er nicht nur mühelos in der Lage, sondern aufgrund seiner beruflichen Sorgfaltspflicht auch verpflichtet war, den Ablauf der Begründungsfrist anhand der Gerichtsakten selbst festzustellen. Bei Aufwendung der Sorgfalt, die man unter den gegebenen Umständen von einem Rechtsanwalt erwarten konnte, wäre er nicht verhindert gewesen zu erkennen, daß diese Frist am 30. April 1984 ablief (vgl. BGH VersR 1979, 961). Es war seine Pflicht, die ihm - aus welchem Anlaß auch immer - vorliegenden Gerichtsakten auch hinsichtlich der, wie ihm bekannt war, laufenden Rechtsmittelfrist selbst zu überprüfen (vgl. BGH VersR 1981, 460 und 552; 1982, 71; NJW 1971, 2269; FamRZ 1981, 536) und sich nicht allein auf die Eintragung in seinem Fristenkalender zu verlassen. Einer Mitwirkung seines Büropersonals bedurfte er dazu nicht. Die Verantwortung oblag unter den gegebenen Umständen allein beim Prozeßbevollmächtigten, so daß es auf die Wertung des Verhaltens seines Bürovorstehers nicht ankommt.
Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin somit nicht gehindert war, den Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung am 30. April 1984 zu erkennen, hatte für die Klägerin die Frist, die Wiedereinsetzung zu beantragen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bereits am 2. Mai 1984 zu laufen begonnen. Seit diesem Tag hätte ihr Prozeßbevollmächtigter bei Aufwendung der von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt nicht nur Kenntnis von dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, sondern auch von dem Beginn der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung haben müssen (vgl. BGH NJW 1980, 1846, 1848).
Die sofortige Beschwerde ist nach dieser Sach- und Rechtslage mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ochmann
Windisch
Brodeßer
von Albert