Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1978, Az.: IV ZB 65/77
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung; Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wegen Anweisung zur Eintragung im Fristenkalender mittels eines Tonträgers; Wiedereinsetzung; Versäumung von Fristen; Sorgfaltspflicht eines Anwalts; Eintragung im Fristenkalender; Wiedervorlageanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1978
- Aktenzeichen
- IV ZB 65/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.09.1977
Rechtsgrundlage
- § 233 ZPO (a.F.)
Fundstelle
- DB 1979, 484 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Versäumung von Fristen vor dem 1.7.1977 kann Wiedereinsetzung nur unter den Voraussetzungen des § 233 a. F. ZPO gewährt werden.
- 2.
Ein Anwalt genügt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Anweisungen zur Eintragung im Fristenkalender nur mittels eines Tonträgers (Platte oder Tonband) erteilt, ohne die richtige Aufnahme eines solchen Diktats zu prüfen.
- 3.
Eine bloße Wiedervorlageanordnung kann die Notleerung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen nicht ersetzen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 15. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 16. September 1977 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Ehe der Parteien ist am 4. Mai 1977 vom Landgericht Limburg/Lahn geschieden worden. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20. Mai 1977 zugestellt worden. Am 22. Juli 1977 hat die Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Als das Urteil am 20. Mai 1977 bei ihrem Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei, habe dieser seinem Büropersonal mittels Diktat auf Platte Anweisung gegeben, im Terminkalender zu vermerken, daß ihm die Akte am 14. Juni 1977 wieder vorzulegen sei. Sein Büro habe jedoch versehentlich statt des 14. Juni den 14. Juli 1977 als Frist notiert.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung verweigert und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Der hiergegen von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde muß ein Erfolg versagt bleiben.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß in den Fällen, in denen eine Frist vor dem 1. Juli 1977 versäumt wurde, Wiedereinsetzung nur unter den Voraussetzungen des § 233 a.F. ZPO gewährt werden kann (ebenso Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. Einleitung VII 3 b). Neue Verfahrensgesetze sind zwar grundsätzlich auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 35. Aufl. Einleitung III 9). Dies gilt jedoch nicht, soweit Vorgänge zu beurteilen sind, die sich während der Herrschaft des alten Gesetzes abgespielt haben, demnach also auch nicht für die Beurteilung der Umstände, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Versäumung einer prozessualen Frist geführt haben (vgl. hierzu Urteil des VII. Zivilsenats vom 22. September 1977, - VII ZR 128/77 -; ferner BGH VersR 1978, 139).
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß kein unabwendbares Ereignis vorgelegen hat. Ein Anwalt genügt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Anweisungen zur Eintragung im Fristenkalender lediglich mittels eines Tonträgers (Platte oder Tonband) erteilt, ohne zu prüfen, ob das Diktat der Fristverfügung auf das Tonband gelangt und von der Schreibkraft richtig aufgenommen worden ist (vgl. BGH VersR 1976, 957). Daß Rechtsanwalt Mackenroth dies nicht beachtet hat, war für die Fristversäumnis ursächlich. Zwar ist die Fristverfügung auf den Tonträger gelangt und vom Büro aufgenommen; hierbei ist jedoch die Monatsbezeichnung "Juni" mit "Juli" verwechselt worden. Gerade bei diesen beiden Monaten sind Mißverständnisse infolge von Hörfehlern recht häufig; bei schriftlicher Verfügung ist eine solche Verwechslung dagegen nicht möglich.
Es genügte auch nicht, daß Rechtsanwalt Mackenroth auf die Durchschrift des von ihm an seine Mandantin gerichteten Schreibens die Worte "WV. 16.6. (Berufung)" setzte. Darin lag nach dem klaren Wortlaut nur eine Anweisung zur Eintragung einer Wiedervorlagefrist. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um der Gefahr einer Fristversäumung wirksam vorzubeugen. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (RG JW 1939, 365; HRR 1938 Nr. 834). Eine bloße Wiedervorlageanordnung kann daher die Eintragung als Promptfrist nicht ersetzen.
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner