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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1986, Az.: IVb ZB 93/86

Fristablauf; Nachprüfung; Wiedereinsetzung; Mitverschulden; Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 93/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1987, 463 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der mit der Prozeßführung beauftragte Rechtsanwalt ist zu eigenverantwortlicher Nachprüfung des Fristablaufs gehalten, wenn es um die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie der Berufungsbegründung - geht. Die Unterlassung einer solchen Prüfung wirkt sich auch auf den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) insofern aus, als das Weiterbestehen eines der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses vom Zeitpunkt der gebotenen Prüfung an nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist.