Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1986, Az.: IVb ZB 93/86
Fristablauf; Nachprüfung; Wiedereinsetzung; Mitverschulden; Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 93/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1987, 463 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der mit der Prozeßführung beauftragte Rechtsanwalt ist zu eigenverantwortlicher Nachprüfung des Fristablaufs gehalten, wenn es um die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie der Berufungsbegründung - geht. Die Unterlassung einer solchen Prüfung wirkt sich auch auf den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) insofern aus, als das Weiterbestehen eines der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses vom Zeitpunkt der gebotenen Prüfung an nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist.