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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: III ZB 28/84

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
III ZB 28/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 19146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 20.07.1984 - AZ: 4 U 87/84

Fundstelle

  • VersR 1985, 269-270 (Volltext mit red. LS)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 20. Dezember 1984

beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde des. Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Juli 1984 - 4 U 87/84 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, den Rechtsanwälten H., Ho. und N., am 21. Mai 1984 zugestellt worden. Durch diese Anwälte hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juli 1984 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 6. Juli 1984 - Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat er - unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen - vorgetragen, die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruhe auf einem Versehen der berufserfahrenen und zuverlässigen Anwaltsgehilfin K. Diese habe nicht bemerkt, daß die Auszubildende O. fälschlicherweise das Ende der Berufungsfrist auf den 22. Juni 1984 eingetragen hatte, da der Fronleichnamstag (21. Juni) im Land Bremen kein gesetzlicher Feiertag sei.

2

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 20. Juli 1984 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.

3

Die dagegen vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.

4

Nach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Das in vollständiger Form abgefaßte landgerichtliche Urteil ist den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers von Amts wegen am 21. Mai 1984 zugestellt worden, mithin endete die einmonatige Berufungsfrist am 21. Juni 1984. Bis zum Ablauf dieses Tages hatte der Kläger eine Berufungsschrift beim Oberlandesgericht nicht eingereicht. Er hat daher die Rechtsmittelfrist versäumt.

5

Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

6

Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß es der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Ho., an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71 m.w.Nachw.).

8

Von der Fristenberechnung und Kontrolle ist indes die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Nur von der routinemäßigen Fristenüberwachung kann sich der Rechtsanwalt entlasten. Er bleibt dagegen verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, vor der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt. Ist die Sache dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden, so kann er sich von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist nicht dadurch befreien, daß er sein Personal anweist, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf einer Frist hinzuweisen (Senatsbeschluß aaO).

9

Diese Grundsätze, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, finden im Streitfall jedoch keine Anwendung, weil die Akte Rechtsanwalt Ho. nicht zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - hier der Berufungsschrift - vorgelegt worden ist [vgl. dazu BGH LM Nr. 30 zu § 233 (Fc) ZPO; BGH VersR 1977, 573]. Der Kläger hat Rechtsanwalt Hoffmann erst am 22. Juni 1984, also nach Ablauf der Berufungsfrist mit der Einlegung der Berufung beauftragt.

10

Diese Verfristung hat Jedoch Rechtsanwalt Hoffmann zu vertreten. Einige Tage vor Ablauf der Berufungsfrist hatte sich der Kläger bei Rechtsanwalt Ho. persönlich nach dem Ablauf der Berufungsfrist erkundigt. Er begehrte mithin Auskunft über eine Rechtsfrage, die der Rechtsanwalt aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung zu erteilen hatte. Wenn Rechtsanwalt Ho. sich hierbei auf den von seinem Personal geführten Fristenkalender verließ, statt sich die Handakten vorlegen zu lassen und das Ende der Rechtsmittelfrist selbst zu bestimmen, dann muß er sich den Fehler seines Personals (die Eintragung des 22. Juni 1984 statt richtigerweise des 21. Juni 1984 als letzten Tag der Frist) wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen. Es ist anzunehmen, daß Rechtsanwalt Ho. bei eigener Fristenbestimmung dem Kläger das Ende der Berufungsfrist richtig mitgeteilt hätte und dieser noch innerhalb der Frist so rechtzeitig Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt haben würde, daß der Rechtsanwalt die Berufung fristgerecht angebracht hätte.

11

Im Ergebnis hat daher das Oberlandesgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.