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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1981, Az.: III ZB 18/81

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung der Frist durch Prozeßbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1981
Aktenzeichen
III ZB 18/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 02.07.1981 - AZ: 6 U 209/80

Prozessführer

Heidi M., H. straße ..., P.,

Prozessgegner

Kundenkreditbank-Deutsche Haushaltsbank KGaA, Sitz D.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Günter Sc. und Willy W.,
bearbeitende Stelle: KKB Rechtsabteilung Süd, Postfach ..., Ma. (23/141 000/0305116-6),

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 1. Oktober 1981 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 1981 - 6 U 209/80 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von 23.186,70 DM nebst 1,8 % Zinsen pro Monat ab 5. Oktober 1978 verlangt. Das Landgericht hat diesem Antrag durch Urteil vom 10. Oktober 1980 entsprochen. Gegen das ihr am 18. November 1980 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1980 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 11. Dezember 1980 - Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 13. Januar 1981 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 15. Januar 1981 - begründet. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 1981 beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und trug zur Begründung vor, sie habe erst an diesem Tage durch eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts erfahren, daß die Berufungsschrift nicht am 18. Dezember 1980, wie ihr Prozeßbevollmächtigter dem auf der von der Geschäftsstelle zurückgereichten Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils angebrachten Eingangsstempel entnommen habe, sondern bereits am 11. Dezember 1980 beim Gericht eingegangen sei. Dieser Irrtum sei durch die Geschäftsstelle des Gerichts verursacht worden, da diese die der Berufungsschrift beigefügte Urteilsausfertigung zunächst irrtümlich einem anderen Anwalt zugesandt und - entgegen der allgemeinen Übung - das Eingangsdatum der Berufungsschrift nicht mitgeteilt habe.

2

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 2. Juli 1981 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen.

3

Die dagegen von der Beklagten gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; denn das Rechtsmittel ist verspätet begründet worden (§ 519 b ZPO). Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden.

4

Nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO beträgt die Frist für die Begründung der Berufung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung und kann auf Antrag verlängert werden. Danach begann hier die Begründungsfrist am 11. Dezember 1980 und endete, da der 11. Januar 1981 ein Sonntag war (§ 222 Abs. 2 ZPO), am Montag, den 12. Januar 1981. Die am 15. Januar 1981 beim Berufungsgericht eingegangene Begründungsschrift war mithin verspätet angebracht worden.

5

Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

6

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es der Bevollmächtigte der Beklagten an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. An dieser Beurteilung vermag auch das ergänzende Beschwerdevorbringen (vgl. dazu BGH VersR 1980, 851), nichts zu ändern.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152/4; VersR 1970, 324; VersR 1973, 557). Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 1975, 1706).

8

Von der Fristberechnung und Fristenkontrolle ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Nur von der routinemäßigen Fristenüberwachung kann sich der Rechtsanwalt entlasten. Er bleibt dagegen verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (BGH VersR 1974, 385; Senatsbeschluß vom 13. November 1975 - III ZB 18/75). Ist die Sache dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden, so kann er sich von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist nicht dadurch befreien, daß er sein Personal anweist, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf einer Frist hinzuweisen (vgl. BGH LM Nr. 33 zu § 233 (Fc) ZPO; Senatsbeschluß vom 13. November 1975 - III ZB 17/75). Daran hat der Senat auch nach der Neufassung des § 233 ZPO festgehalten (zuletzt Beschluß vom 28. April 1980 - III ZR 35/80).

9

Hier sind - nach dem ergänzenden Beschwerdevorbringen - Rechtsanwalt B. die Handakten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Vorbereitung der fristgebundenen Berufungsbegründung vorgelegt worden. Er war also gehalten, eigenverantwortlich nachzuprüfen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablief. Bei dieser Prüfung hätte er bemerken müssen, daß der Abgang der Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß in den Handakten vermerkt und ihr Eingang vom Berufungsgericht nicht unter Angabe des Datums bestätigt worden waren; mithin aus den Handakten nicht zuverlässig der Beginn der Begründungsfrist festgestellt werden konnte. Der auf der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils in roter Farbe angebrachte Stempel "Eingegangen 18. Dez. 1980", dessen Herkunft nicht gesichert war, rechtfertigte keinesfalls die Schlußfolgerung, es handele sich um einen Stempel des Oberlandesgerichts und das Datum stimme mit dem Datum des Eingangs der Berufungsschrift beim Gericht überein. Worauf diese Mängel beruhen (Fehler der Geschäftsstelle, der Anwaltsgehilfin oder unzulängliche Büroorganisation), bedarf keiner Erörterung (vgl. BGH VersR 1980, 871); denn das eigene Verschulden des Rechtsanwalts Blume an der Fristversäumung bleibt in jedem Falle bestehen. Er hätte - da nicht ersichtlich ist, daß im Büro ein besonderes Postausgangsbuch geführt wird - beim Gericht wegen des Zeitpunktes der Einlegung der Berufung Nachfrage halten müssen. Dieses Verlangen bedeutet nicht eine Überspannung der von einem Rechtsanwalt zu verlangenden Sorgfaltspflichten. Es wird bei gehöriger Büroorganisation und geschultem und überwachtem Personal auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

10

Nun war Rechtsanwalt Blume allerdings nicht der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten. Das war Rechtsanwalt Krautt. Gleichwohl muß die Beklagte sich das Verschulden des Rechtsanwalts Blume als Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen.

11

Wie allgemein in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, wird als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH VersR 1976, 884;  1978, 665);  dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der tätig gewordene Anwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden mußte (BGH VersR 1975, 1150). Nur wenn ein Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis tätig geworden ist, wird ein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet (BGH VersR 1979, 232;  1978, 665;  1974, 365 und 1000). Allgemein gültige Regeln, ob der eine oder der andere Fall gegeben ist, lassen sich nicht aufstellen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH VersR 1974, 1000; Beschl. v. 2. April 1981 - III ZB 1/81).

12

Rechtsanwalt Krautt, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, hatte Rechtsanwalt B. beauftragt, die Berufungsbegründungsschrift zu entwerfen und ihm sofort nach seiner Rückkehr vom Urlaub zur Unterschrift vorzulegen. Zu diesem Auftrag gehörte naturgemäß auch die Aufgabe, die Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Frist durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt stellen zu lassen, falls Rechtsanwalt K. nicht zeitgerecht zurückkehrte.

13

Bei diesen Aufgaben handelte es sich nicht um untergeordnete Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt ohne weiteres durch sein geschultes Büropersonal erledigen lassen darf (BGH VersR 1979, 232). Vielmehr sind Rechtsanwalt B. anwaltliche (Kontroll-)Aufgaben zur selbständigen Erledigung in eigener Verantwortung übertragen worden (BGH VersR 1979, 577; Beschl. v. 2. April 1981 - III ZB 1/81). Daß diese Aufgaben nur einen Teilbereich des Verfahrens umfaßten, ist hier ohne Bedeutung. Rechtsanwalt B. ist als Bevollmächtigter der Beklagten anzusehen und sein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist muß sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

14

Bei dieser Betrachtungsweise kommt es auf die Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte sich auf Rechtsanwalt B. verlassen durfte (s. BGH VersR 1976, 884), nicht an.

15

Sollte Rechtsanwalt K. - was ungewöhnlich gewesen wäre - die Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist in dem oben geschilderten Umfang nicht Rechtsanwalt B. (mit-)übertragen haben, dann wäre ihm selbst der Vorwurf zu machen, vor der Beauftragung des Rechtsanwalts B. die Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß überprüft und für ihre Einhaltung gesorgt zu haben. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als ihm die von Rechtsanwalt B. zu fertigende Begründungsschrift nach seinem Urlaub (dessen Ende für den 12. Januar 1981 vorgesehen war) zur Unterzeichnung vorgelegt werden sollte. Eine solche Weisung setzte voraus, daß Rechtsanwalt K. die Begründungsfrist geprüft hatte und er sicher sein durfte, die Frist werde am 12. Januar 1981 noch nicht abgelaufen sein. Wäre aber Rechtsanwalt Krautt seiner Prüfungspflicht nachgekommen, dann hätte er festgestellt, daß die Begründungsfrist am 12. Januar 1981 endete und er hätte zur Wahrung (oder Verlängerung) dieser Frist geeignete Maßnahmen getroffen.

16

Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Nüßgens
Krohn
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe