Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1981, Az.: III ZB 1/81
Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Unabhängigkeit der Berufungsbegründungsfrist von der Frist zur Einlegung der Berufung; Versetzung eines Richters als Verhinderungsgrund hinsichtlich der Unterschrift unter einem verkündeten Urteil; Hemmung des Laufs der Berufungsbegründungsfrist im Verfahrens vor den Baulandgerichten durch die Gerichtsferien; Betrauung eines Angestellten des Prozessbevollmächtigten mit der selbständigen Bearbeitung einer Rechtssache; Übertragung von untergeordneten Tätigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1981
- Aktenzeichen
- III ZB 1/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.11.1980 - AZ: U 10/80 (Baul.)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
die Ausübung des Vorkaufsrechts für das Grundstück Flur Nr. 370 der Gemarkung U.
Sonstige Beteiligte
1. Eheleute Evelyn und Erasmus H., St. W. bald ..., F.,
2. Gemeinde U. am A.,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
3. Eheleute Klara und Nikolaus B., S. Hofberg ..., u.a. A.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 2. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1980 - U 10/80 (Baul.) - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) haben die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) haben gegen das ihnen am 25. Juli 1980 zugestellte Urteil am 25. August 1980 Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1980 wies der Vorsitzende des Senats für Baulandsachen darauf hin, daß die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist begründet worden sei. Daraufhin beantragten die Beteiligten zu 1) am 20. Oktober 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründeten zugleich die Berufung. Das Berufungsgericht hat ihnen die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist treffe Rechtsanwalt T. ein Verschulden, das sich die Beteiligten zu 1) zurechnen lassen müßten.
Die dagegen von den Beteiligten zu 1) gemäß § 161 BBauG, §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; denn das Rechtsmittel ist verspätet begründet worden (§ 519 b ZPO). Da die Beteiligten zu 1) ihre Berufung am 25. August 1980 angebracht hatten, hätten sie dieses Rechtsmittel bis zum 25. September 1980 begründen müssen (§ 519 Abs. 2 ZPO). Auf diese Frist waren die Gerichtsferien (§§ 199 f GVG) ohne Einfluß (§ 161 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Die Begründungsschrift ist aber erst am 20. Oktober 1980 beim Berufungsgericht eingegangen. Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Beteiligten zu 1) nicht erteilt werden.
Die Berufungsbegründungsfrist ist von der Frist zur Einlegung der Berufung unabhängig. Auf die von den Beteiligten zu 1) erhobenen Bedenken gegen die Zustellung des landgerichtlichen Urteils - um ein "Nichturteil" handelt es sich offensichtlich nicht - und damit gegen den Beginn der Berufungsfrist kommt es daher nicht an (vgl. BGH VersR 1977, 573 m.w.Nachw.). Abgesehen davon sind die Bedenken aber auch unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben an der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1980 vor der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts als Richter der Vorsitzende Richter am Landgericht K., der Richter am Landgericht W., die Richterin am Landgericht Z.-Zi. und die Richter am Verwaltungsgericht H. und Dr. C. mitgewirkt (Bl. 89 VA). Am Schluß dieser Verhandlung ist das Urteil verkündet worden. Die Frage, ob ein Urteil auch von den Richtern verkündet werden muß, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben - verneinend BGHZ 61, 369 -, stellt sich hier nicht. Die Richterin Z.-Zi. hat das Urteil nicht unterschrieben. Der Vorsitzende der Kammer hat folgenden Vermerk unterzeichnet: "Richterin Z.-Zi. ist durch Versetzung an der Unterschrift verhindert". Das war nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig und ist nicht zu beanstanden. Die Versetzung eines Richters kann ein Verhinderungsgrund im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 315 Anm. A II a 1; Zöller ZPO 12. Aufl. § 315 Anm. 1). Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NJW 1967, 2367 und NJW 1977, 765 kann die Beschwerde nichts für sich herleiten. Sie betreffen andere Fälle. Daß der Vermerk unrichtig gewesen sei, hat sie nicht geltend gemacht.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es Rechtsanwalt T. an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt T. angenommen hat, der Lauf der Berufungsbegründungsfrist sei durch die Gerichtsferien gehemmt gewesen. Diese Annahme war falsch, denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 161 Abs. 1 Satz 2 BBauG sind die Gerichtsferien auf das Verfahren vor den Baulandgerichten ohne Einfluß. Dieser Irrtum ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht entschuldbar (s.a. BGH VersR 1978, 663).
Rechtsanwalt T. war allerdings nicht der Prozeßbevollmächtigte der Beteiligten zu 1). Das war Rechtsanwalt W.. Gleichwohl müssen die Beteiligten zu 1) sich das Verschulden des Rechtsanwalts T. als Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen.
Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, wird als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH VersR 1976, 884; 1978, 665); dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der tätig gewordene Anwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden mußte (BGH VersR 1975, 1150). Nur wenn ein Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis tätig geworden ist, wird ein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet (BGH VersR 1979, 232; 1978, 665; 1974, 365 und 1000). Allgemein gültige Regeln, ob der eine oder der andere Fall gegeben ist, lassen sich nicht aufstellen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH VersR 1974, 1000).
Rechtsanwalt W., der Prozeßbevollmächtigte der Beteiligten zu 1), hatte Rechtsanwalt T. beauftragt, die Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und rechtzeitig eine Verlängerung der Frist zu beantragen, falls die von Rechtsanwalt S. - dem erstinstanzlichen Rechtsanwalt der Beteiligten zu 1) - zu fertigende Begründungsschrift nicht zeitgerecht vorliegen sollte.
Bei diesen Aufgaben handelte es sich nicht um untergeordnete Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt ohne weiteres durch sein geschultes Büropersonal erledigen lassen darf (BGH VersR 1979, 232). Vielmehr sind Rechtsanwalt T. anwaltliche (Kontroll-)Aufgaben zur selbständigen Erledigung in eigener Verantwortung übertragen worden (BGH VersR 1979, 577). Daß diese Aufgaben nur einen Teilbereich des Verfahrens umfaßten, ist hier ohne Bedeutung. Rechtsanwalt T. ist als Bevollmächtigter der Beteiligten zu 1) anzusehen und sein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist müssen sich die Beteiligten zu 1) nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Bei dieser Betrachtungsweise kommt es auf die Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte sich auf Rechtsanwalt T. verlassen durfte (s. BGH VersR 1976, 884), nicht an.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beteiligten zu 1) wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krohn
Tidow
Kröner
Boujong