Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1975, Az.: III ZB 18/75
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Pflichtverletzung bei der Kontrolle von Fristen; Vorliegen des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1975
- Aktenzeichen
- III ZB 18/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 12.06.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1976, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Dr. Robert B., Be., M.straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Peter E., F., K.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten. Er bleibt jedoch verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung
am 13. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1974, das ihm angeblich am 25. Februar 1975 zugestellt worden ist, am 15. März 1975 Berufung eingelegt und sie mit einem am 25. April 1975 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Vom Kammergericht am 30. April 1975 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen, hat der Kläger am 14. Mai 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten Vorgetragen:
Die Frist sei versäumt worden, weil die gut ausgebildete und durch Stichproben ständig überwachte Bürovorsteherin, die im Büro des Prozeßbevollmächtigten mit der Eintragung und Kontrolle der Fristen beauftragt sei, aus einem nicht mehr aufklärbaren Grunde, möglicherweise durch Verwechslung der Zahlen 15 und 25, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist statt auf den 15. April auf den 25. April 1975, mit Vorfrist am 23. April 1975, im Terminkalender eingetragen habe. Ein im Büro tätiger Referendar habe die Berufungsbegründung nach Erörterung mit dem Prozeßbevollmächtigten angefertigt. Der Prozeßbevollmächtigte habe sie am 23. oder 24. April 1975 unterzeichnet. Da dem Prozeßbevollmächtigten die Sache geläufig gewesen sei, habe er weder bei der Erörterung noch bei der Unterzeichnung der Berufungsbegründung die Handakte eingesehen.
Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluß vom 12. Juni 1975 gemäß §§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berufung sei verspätet, weil sie nicht binnen Monatsfrist ab Berufungseinlegung begründet worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müsse dem Kläger versagt werden, weil das Wiedereinsetzungsgesuch erst am 14. Mai 1975 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen sei. Diese Frist habe spätestens am 24. April 1975, dem Tage, an dem der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründung unterzeichnet habe, zu laufen begonnen. An diesem Tage sei das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO entfallen, weil die weitere Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr unverschuldet gewesen sei. Der Prozeßbevollmächtigte sei verpflichtet gewesen, aus Anlaß der Fertigstellung der Berufungsbegründung auch die Einhaltung der Begründungsfrist zu überprüfen, und hätte die Versäumnis bei pflichtgemäßem Vorgehen bemerken müssen.
Gegen diesen Beschluß, der ihm am 18. Juli 1975 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 30. Juli 1975 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, wenn die angefochtene Entscheidung den Rechtsanwalt für verpflichtet halte, den Ablauf einer Frist selbst zu überprüfen, so sei dies unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der der Anwalt die Kontrolle gängiger Fristen gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Personal überlassen dürfe. Jedenfalls könne ihm eine solche Prüfungspflicht nicht auferlegt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Sache, weil ihm jede Einzelheit vertraut sei, ohne Vorlage der Handakte bearbeite.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 Satz 1, 547, 577 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Kammergericht hat die Berufung zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Die Berufung ist verspätet begründet worden (§ 519 b ZPO). Die Wiedereinsetzung war dem Kläger zu versagen, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO beantragt worden ist.
Der Lauf dieser Frist begann, als der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründung unterschrieb, also spätestens am 24. April 1975. Damit entfiel das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO. Der Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO, nämlich der bis dahin von der Bürovorsteherin, nicht aber vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten verschuldete Irrtum über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, verlor seine unabwendbare Wirkung auf die Prozeßpartei. Denn der Prozeßbevollmächtigte hätte diesen Irrtum bei pflichtgemäßer Prüfung zu dieser Zeit bemerken müssen, so daß er von da ab auf einem dem Kläger zurechenbaren Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhte.
Ein solches Verschulden hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Folge, daß die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt (vgl. BGH VersR 1974, 1001, 1002; LM Nr. 25 zu § 233 (Fb) ZPO; BGHZ 4, 389, 397).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte sei bei Unterzeichnung der Berufungsbegründung verpflichtet gewesen, den Lauf der Berufungsbegründungsfrist eigenständig zu überprüfen, und habe pflichtwidrig gehandelt, als er das versäumte, ist rechtlich unbedenklich. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, sich dabei insbesondere auch darauf verlassen darf, daß ihm die Sachen zur Vornahme fristgebundener Prozeßhandlungen rechtzeitig vorgelegt werden (BGHZ 43, 148). Von der Fristberechnung und Fristenkontrolle ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Nur von der routinemäßigen Fristenüberwachung kann sich der Rechtsanwalt entlasten. Er bleibt dagegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der der Rechtsanwalt sich im Interesse seiner eigentlichen juristischen Aufgaben freimachen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (BGH VersR 1974, 385).
Daß dem Prozeßbevollmächtigten bei der Bearbeitung der Sache die Akte nicht vorlag, ändert daran nichts. Wenn die angeführte Rechtsprechung die Prüfungspflicht des Rechtsanwalts davon abhängig macht, daß ihm die Akten vorgelegt werden, so heißt das nicht, daß es auf die Vorlage der Akte entscheidend ankäme. Die Vorlage der Akte ist nur die übliche Form, in der das Büro sich seiner Pflicht zur Fristenkontrolle entledigt, d.h. den Prozeßbevollmächtigten auf die Bearbeitungsbedürftigkeit der Sache hinweist. Nur in diesem Sinne darf sich der Rechtsanwalt auf die rechtzeitige Vorlage der Akten verlassen. Wird der Prozeßbevollmächtigte in anderer Weise, etwa, wie hier, durch Vorlage einer Ausarbeitung für eine fristgebundene Prozeßhandlung, auf die Bearbeitungsbedürftigkeit der Sache hingewiesen, so begründet dies die eigene Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten für den weiteren Verlauf der Dinge in gleicher Weise wie die Vorlage der Akten. Der Prozeßbevollmächtigte ist dann auf die Sache hingewiesen und kann sich dadurch, daß er die Vorlage der Akte anordnet, zur weiteren Prüfung der Sache instand setzen. Seine Prüfungspflicht schließt in diesem Falle die Pflicht ein, für die Vorlage der Akte zum Zwecke der Prüfung zu sorgen. Bearbeitet der Prozeßbevollmächtigte die Sache gleichwohl, ohne sich die Akte vorlegen zu lassen und einzusehen, so beruht seine Unkenntnis, von deren Inhalt hier vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung und dem dadurch bedingten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von §§ 234 Abs. 2, 233 Abs. 1 ZPO, sondern auf einem Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten. Denn die pflichtgemäß sorgfältige Bearbeitung einer Rechtssache ist ohne Einsicht in die darüber bestehenden Akten regelmäßig nicht möglich.
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Lohmann
Kröner