Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1975, Az.: III ZB 17/75
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ; Anforderungen an eine sofortige Beschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Büroversehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1975
- Aktenzeichen
- III ZB 17/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 11.07.1975 - AZ: 8 U 103/75
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Hausfrau Sigrid K. geb. von S., E., Ko.
Prozessgegner
Chefredakteur Dr.phil. Hugo-Norbert R., S., F.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 13. November 1975
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kreft und
der Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juli 1975 - 8 U 103/75 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Klägerin hat gegen das am 8. April 1975 ergangene und am 15. April 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Lüneburg am 27. Mai 1975 Berufung beim Oberlandesgericht Celle eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Versäumung der Frist sei zurückzuführen auf ein nicht mehr aufklärbares Versehen der gut ausgebildeten, zuverlässigen und überwachten Registratorin Fräulein Kr., die bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Dr. J., B. und Br., beschäftigt sei. Im Fristenkalender dieser Anwälte sei der Ablauf der Berufungsfrist ordnungsgemäß auf den 15. Mai 1975 notiert und eine Vorfrist auf den 12. Mai 1975 vermerkt gewesen. Allerdings hätten die Anwälte den Auftrag zur Berufungseinlegung nur erteilen sollen, falls die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung zusagte. Biese Zusage sei telefonisch vorab am 12. oder 13. Mai 1975 gegeben worden. Darüber habe die Gehilfin Frau Sc., die den Anruf entgegengenommen habe, einen Vermerk gefertigt und diesen dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt B. vorgelegt. Dabei habe sie es jedoch unterlassen, auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist hinzuweisen. Für Fräulein Kr. als Registratorin habe die Anweisung bestanden, spätestens am Tage des Fristablaufs die Akten mit dem Fristenkalender dem jeweiligen Sachbearbeiter, hier also Rechtsanwalt B., vorzulegen und darauf zu achten, daß von diesem die Frist als erledigt abgezeichnet wurde. Diese Anweisung sei im vorliegenden Fall versehentlich nicht beachtet worden. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwälte Dr. J. und B., der Büroangestellten Frau Schulze und Fräulein Kr. sowie einen Auszug aus dem Fristenkalender vorgelegt.
Durch Beschluß vom 11. Juli 1975 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem für sie unabwendbaren Zufall beruhe; vielmehr treffe ihren Anwalt, Rechtsanwalt B., eine Mitverantwortung an der Fristversäumung. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten Sc. und Krüger sei nämlich zu entnehmen, daß die Akten mit Fristenkalender und Vermerk über den Anruf der Rechtsschutzversicherung am letzten Tage der Frist auf dem Arbeitsplatz (Schreibtisch) von Rechtsanwalt B. gelegen hätten. Rechtsanwalt B. hätte die Akten nicht übersehen dürfen. Zudem sei ein gewisses Organisationsverschulden der Anwälte der Klägerin nicht von der Hand zu weisen, da die mit der Fristenüberwachung beauftragte Angestellte Fräulein Kr. in einem Maße zu Schreibarbeiten herangezogen worden sei, daß sie die Fristvorlage zwei Lehrlingen habe überlassen müssen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend: Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Akten nebst Fristenkalender Rechtsanwalt B. am 15. Mai 1975 vorgelegen hätten. Zwar hätten die Akten am 12. oder 13. Mai 1975, als die Rechtsschutzversicherung angerufen habe, auf dem Schreibtisch von Rechtsanwalt B. gelegen. Das besage aber nichts für den 15. Mai 1975. Sollten die Akten nebst Fristenkalender aber doch an diesem Tage Rechtsanwalt B. vorgelegen haben, so habe dieser gleichwohl die Fristversäumnis nicht verschuldet, weil Fräulein Kr. ihn entgegen bestehender Anweisung auf den bevorstehenden Fristablauf nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht habe. Auf die Einhaltung dieser Weisung habe sich Rechtsanwalt B. verlassen dürfen. Schließlich meint die Beschwerde, die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht ein Organisationsverschulden angenommen habe, träfen nicht zu.
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn die Partei die Frist durch ihr Verschulden versäumt hat; dabei muß sich die Partei das Verschulden ihres Anwalts anrechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152/4; VersR 1970, 324; VersR 1973, 557). Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. BGH in NJW 1975, 1706).
So liegt der Fall hier aber nicht: Als Frau Sc. am 12. oder 13. Mai 1975 den Anruf der Rechtsschutzversicherung entgegennahm und darüber einen Vermerk fertigte, lag die Akte bereits auf dem Schreibtisch des Rechtsanwalts B., und zwar auch wegen der Vorfrist, wie der eidesstattlichen Versicherung der Frau Sc. zu entnehmen ist. Daß am 15. Mai 1975, also dem letzten Tage der Berufungsfrist, die Akten Rechtsanwalt B. nicht vorgelegt worden sind, hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Vielmehr begegnet es keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht auf Grund der eidesstattlichen Versicherung Fräulein Kr. angenommen hat, die Akten nebst Fristenkalender seien auf den Schreibtisch des Rechtsanwalts B. "gelangt", hätten diesem also am 15. Mai 1975 vorgelegen.
Mithin kommt es allein darauf an, ob sich Rechtsanwalt B. darauf hat verlassen dürfen, daß er an den Fristablauf ausdrücklich erinnert würde. Das ist zu verneinen; denn es besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Verantwortung für die Einhaltung der Frist abzunehmen, nachdem die Akten - auch wegen der Vorfrist - auf seinen Schreibtisch gelangt waren (vgl. BGH LM Nr. 33 zu § 233 (Fc) ZPO). Die ausdrückliche Anweisung eines Anwalts an sein Personal, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf einer Frist hinzuweisen, entbindet den Anwalt nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist, wenn die Akten ihm (auch) wegen des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt worden sind.
Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LM Nr. 30 zu § 233 (Fc) ZPO kann sich die Klägerin nicht berufen. Dort waren die Akten dem Anwalt nicht wegen des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt worden und sie waren noch vor Ablauf der Frist der Kanzlei zurückgegeben worden. Hier aber muß angenommen werden, daß die Akten am 12. oder 13. Mai 1975 Rechtsanwalt B. zumindest auch wegen der notierten Vorfrist vorgelegt worden sind. Ob die Akten in der Zeit bis zum 15. Mai 1975 vom Schreibtisch des Rechtsanwalts B. (nochmals) zur Kanzlei gelangt sind, ist offengeblieben. Es besteht auch die Möglichkeit, daß die Akten auf dem Schreibtisch verblieben sind und am 15. Mai 1975 lediglich der Fristenkalender hinzugelegt worden ist. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerin, der es obliegt glaubhaft zu machen, daß die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren Zufall beruht.
Da schon nach den vorstehenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, daß Rechtsanwalt B. an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß, braucht auf die Frage, ob den Anwälten auch ein Organisationsverschulden anzulasten ist, nicht mehr eingegangen zu werden.
Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO, so daß das Oberlandesgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Danach ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Lohmann
Kröner