Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1984, Az.: VII ZB 3/84
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Rechtsmittelführer; Rechtsmittelbegründungsfrist; Zurückweisung; Fristversäumung; Erheblicher Grund; Fristverlängerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1984
- Aktenzeichen
- VII ZB 3/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 15.12.1983
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsmittelführer, der eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt hat, kann bei Zurückweisung dieses Antrags und damit zusammenhängender Fristversäumung jedenfalls dann ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit Erfolg stellen, wenn er wegen Nichtangabe eines erheblichen Grunds i. S. von § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO mit der erbetenen Fristverlängerung nicht rechnen konnte.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bremen vom 15. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 41.335,46 DM
Gründe
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 41.335,46 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Beklagte hat hiergegen am 17. Oktober 1983 fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit am 15. November 1983 von B.-V. abgesandten Schriftsatz vom selben Tage hat Rechtsanwalt Dr. Vo. als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, und zur Begründung angegeben, es sei noch ungeklärt, ob die Berufung durchgeführt werde; er habe deshalb noch Besprechungen mit dem Berufungskläger durchzuführen. Der Schriftsatz ging erst am 18. November 1983 beim Oberlandesgericht Bremen ein. Am 2. Dezember 1983 hat der Beklagte daraufhin - rechtzeitig - wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig sein Rechtsmittel begründet.
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt. Anschließend hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte die Ansicht vertreten, sein Prozeßbevollmächtigter habe rechtzeitig und ordnungsgemäß um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Rechtsanwalt Dr. Vo. habe mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dürfen, daß dem Antrag entsprochen werde. Demgemäß sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sich noch vor Ablauf der Begründungsfrist nach der Entscheidung des Vorsitzenden zu erkundigen.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Dabei kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt Dr. Voigt angesichts des bevorstehenden Feiertags - der 16. November 1983 war Buß- und Bettag - damit rechnen mußte, daß die Postbeförderung verzögert werden könnte und sein Antrag auf Fristverlängerung daher nicht rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 17. November 1983 beim Berufungsgericht eingehen werde.
2.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht nämlich an, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auch dann nicht mit einer Verlängerung der Begründungsfrist hätte rechnen dürfen, wenn sein Antrag noch an diesem Tage beim Oberlandesgericht eingegangen wäre.
a)
Seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs BGHZ 83, 217 kann die Rechtsmittelbegründungsfrist zwar noch nach deren Ablauf verlängert werden, sofern der Antrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht eingegangen ist. Der Rechtsmittelführer bleibt aber auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs- oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet oder rechnen dürfen (a.a.O. S. 221 f; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 = VersR 1983, 271, 272; Senatsbeschluß vom 20. Januar 1983 - VII ZB 3/81).
b)
Ob der vom Beklagten mit der Beschwerdebegründung angeführte Beschluß des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1983 (VIII ZR 1/83 = WM 1983, 477) dem entgegensteht, kann offen bleiben. Danach stellt es zwar kein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden dar, daß der Prozeßbevollmächtigte, der rechtzeitig und ordnungsgemäß die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung erkundigt hat. Voraussetzung dafür ist aber auch nach der Auffassung des VIII. Zivilsenats, daß der Prozeßbevollmächtigte die Bewilligung der Fristverlängerung "mit großer Wahrscheinlichkeit" erwarten konnte.
c)
Gerade daran fehlt es hier. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat in seiner die Verlängerung der Begründungsfrist versagenden Verfügung hervorgehoben, daß er den Antrag auch bei rechtzeitigem Eingang abgelehnt haben würde, weil das Gesuch nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt habe. Rechtsanwalt Dr. Vo. habe keinen erheblichen Grund im Sinne dieser Vorschrift dargetan. Insbesondere habe er mit keinem Wort gesagt, weshalb die Frage, ob die Berufung durchgeführt werden solle, nicht innerhalb der dazu vom Gesetz eingeräumten Fristen habe geklärt werden können.
Das ist richtig. Davon, daß die Parteien - wie der Beklagte jetzt behauptet - in Vergleichsverhandlungen gestanden hätten, ist in dem Verlängerungsgesuch keine Rede. War es nicht hinreichend begründet, so ist auch ohne Belang, daß es sich hier um den ersten Antrag handelte.
3.
Auch unter Berücksichtigung der in WM 1983, 477 veröffentlichten Auffassung des VIII. Zivilsenats wäre Rechtsanwalt Dr. Vo. nach alledem verpflichtet gewesen, sich rechtzeitig nach der Entscheidung über seinen Antrag zu erkundigen. Wäre das geschehen, hätte er die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist noch verhindern können. Die Fristversäumung beruht daher auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das der Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
4.
Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 41.335,46 DM
Recken
Doerry
Bliesener
Quack