Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1982, Az.: BVerwG 1 B 118/82
Voraussetzungen einer aufenthaltsrechtlich erheblichen Einwanderung; Begründungsanforderungen an eine ermessensfehlerfreie Beurteilung eines Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis bei Annahme einer vollzogenen und legalisierten Einwanderung; Berücksichtigungsfähigkeit einwanderungspolitischer Ziele; Anspruch auf Daueraufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an Land nach langjähriger Duldung des berufsbedingten Aufenthalts auf einem Fährschiff; Beachtlichkeit von Verwaltungsrichtlinien für die Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG; Ausländischer Seemann; Deutsches Seefahrtbuch; Deutsches Seefährschiff; Erlaubnisfreier Aufenthalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 118/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 26.05.1981 - AZ: X VG 1968/80
- OVG Hamburg - 26.05.1982 - AZ: Bf VIII 12/82
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 1 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DÖV 1983, 421
- InfoAuslR 1983, 138-139
Amtlicher Leitsatz
Ist einem ausländischen Seemann mit deutschem Seefahrtbuch, der auf einem deutschen Seefährschiff tätig ist und deswegen regelmäßig in kurzen Zeitabständen in den deutschen Heimathafen zurückkehrt und dort eine Wohnung unterhält, der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf Grund des § 1 II Nr. 4 DVALG (erlaubnisfrei) ermöglicht worden, ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1982
durch
den
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
I. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1. Unter Nr. I der Beschwerdeschrift macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Berufungsgerichts sei "nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gedeckt". Einen Revisionszulassungsgrund zeigen seine diesbezüglichen Ausführungen jedoch nicht auf.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Die von ihr aufgeworfene Frage, wann eine aufenthaltsrechtlich erhebliche Einwanderung vorliegt, hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits eine rechtsgrundsätzliche Beantwortung erfahren (vgl. BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [51]; 38, 90 [92];Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - mit weiteren Nachweisen, NJW 1982, 1958). Es ist nichts dafür dargetan, daß in dem erstrebten Revisionsverfahren insoweit Erkenntnisse zu erwarten wären, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen.
b) Mit seinem Vorbringen, das Berufungsurteil finde in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze, will der Kläger möglicherweise eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügen. Eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Revision eröffnende Divergenz ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Begriff der Einwanderung ausgegangen. Der Kläger beanstandet lediglich die Anwendung dieses Begriffs im vorliegenden Einzelfall, indem er die zugrunde liegende Würdigung des Sachverhalts als unzutreffend rügt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht geglaubt, daß er nur für eine begrenzte Zeit im Bundesgebiet bleiben will. Es hat aus verschiedenen Umständen den Schluß gezogen, daß er seine Einwanderungsabsichten nicht aufgegeben hat. Ob diese Würdigung zutrifft oder nicht, ist für die Frage einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ohne Bedeutung(Beschluß vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 49 [S. 31]).
2. Auch mit den Ausführungen unter Nr. II der Beschwerdeschrift wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
a) Das gilt zunächst für die Frage, ob die Ausländerbehörden einwanderungspolitische Ziele zur Begründung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis heranziehen dürfen, wenn wegen einer langen Tätigkeit des Ausländers in der deutschen Seeschiffahrt "von einer vollzogenen und legalisierten Einwanderung" ausgegangen werden muß. Diese Frage läßt sich, soweit sie im vorliegenden Falle entscheidungserheblich sein kann, auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten und bedarf deswegen keiner revisionsgerichtlichen Klärung.
Werden durch den Aufenthalt des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt, so hat die Ausländerbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Ausländer bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufhält. Die Ermessensentscheidung erfordert eine angemessene Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers an seinem (weiteren) Aufenthalt (BVerwGE 61, 105 [110]). Im Rahmen des grundsätzlich weiten Ermessens darf die Behörde regelmäßig auch einwanderungspolitische Ziele verfolgen. Sie übt ihr Ermessen in der Regel fehlerfrei aus, wenn sie eine zu Erwerbszwecken erstrebte Aufenthaltserlaubnis verweigert, um eine Einwanderung zu verhindern oder zu beenden (BVerwGE 38, 90 [93]; 56, 254 [270];Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 - NJW 1982, 1956). Bei der Ermessensabwägung müssen allerdings Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und seine Folgen für die Lebensverhältnisse des Ausländers berücksichtigt werden. Das Ermessen kann mit Rücksicht darauf durch vorrangiges Recht, insbesondere durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, in Einzelfall erheblich begrenzt sein, so daß unter Umständen auf einwanderungspolitische Ziele nicht (mehr) abgestellt oder gar der weitere Aufenthalt nicht versagt werden darf (BVerfGE 49, 168 [185 ff.]; BVerwGE 56, 254 [260]; vgl. fernerBeschlüsse vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9 [S. 16], vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - Buchholz a.a.O. Nr. 12 [S. 45]).
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die Behörde hier keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, daß dem Kläger ein dauernder Aufenthalt, wie er ihn jetzt erstrebt, gestattet werden würde. Dem Kläger war der Aufenthalt zuvor auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ermöglicht worden, also lediglich insoweit, als er sich in Ausübung oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines Schiffes hier aufhielt. Dafür ist unerheblich, ob der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG seinen Aufenthalt auch noch rechtfertigte, nachdem er eine Tätigkeit auf dem Fährschiff "Prinz H..." aufgenommen hatte und deswegen regelmäßig in kurzen Abständen nach Hamburg zurückkehrte, wo er nach seiner Darstellung eine Wohnung unterhielt und auch seinen Urlaub verbrachte. Selbst wenn er gemäß § 2 Ab Satz 1 AuslG für diesen Aufenthalt eine Erlaubnis benötigt hätte, konnte er nach dem Verhalten der Behörde allenfalls darauf vertrauen, daß er sich bei unveränderter Sachlage weiterhin in Ausübung oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines Schiffes, einschließlich eines Seefährschiffes, im Bundesgebiet aufhalten durfte. Dagegen ergibt sich aus dem Vorstehenden nicht, daß ihm künftig ein Daueraufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an Land ermöglicht werden müßte, selbst wenn er schon bisher einen Daueraufenthalt angestrebt haben sollte. Das Klagebegehren zielt nicht auf die bloße Beibehaltung der bisherigen aufenthaltsrechtlichen Stellung. Der jetzt erstrebte Aufenthalt geht nicht nur seinem Zweck nach über den bisher ermöglichten hinaus, sondern führte auch zu einer weitgehenden Verfestigung, was für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung der Einwanderung erheblich ist. Die Ausländerbehörde ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen ihres Ermessens gegenüber diesem (erweiterten) Begehren einwanderungspolitische Ziele der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung zu bringen und den Antrag des ausländischen Seemanns auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.
Daß der Rechtssache in diesem Zusammenhang grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beizumessen wäre, macht die Beschwerde nicht geltend. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß es nicht schon deswegen, weil der Kläger etwa 3 1/2 Jahre lang auf dem Fährschiff "Prinz H..." tätig war und sich nach seiner Darstellung in diesen Jahren außerhalb der Fahrenszeiten im wesentlichen in Hamburg aufhielt, unverhältnismäßig ist, wenn ihm die angestrebte Verfestigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet verweigert wird.
b) Die zweite in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Einwanderung erst auf den Zeitpunkt zu datieren ist, zu dem er eine Tätigkeit an Land aufgenommen hat, ermöglicht ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Soweit sich diese Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde, läßt sie sich nach dem vorstehend Ausgeführten hinreichend beantworten.
c) Die außerdem unter Nr. II der Beschwerdeschrift enthaltenen Erörterungen darüber, aus welchen Gründen die gegen den Kläger im Jahre 1979 verfügte Ausweisung von der Behörde aufgehoben wurde, bezeichnen keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
3. Die Rechtssache ist ferner nicht von grundsätzlicher Bedeutung wegen der Frage, ob die Vereinbarung der Innenminister des Bundes und der Länder über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an ausländische Seeleute, die im Besitz eines deutschen Seefahrtbuche sind (vgl. Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 2 AuslG Anm. 12), dahin auszulegen ist, daß ausländischen Seeleuten nach einer bestimmten Fahrenszeit eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Land regelmäßig zu erteilen ist (Nr. IV der Beschwerdeschrift). Abgesehen davon, daß im Revisionsverfahren eine vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer Willenserklärung grundsätzlich bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) und nur auf die Einhaltung allgemeiner Erfahrenssatze, der Denkgesetze und der Auslegungsregeln überprüft werden könnte(Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - NVwZ 1982, 196 [BVerwG 27.05.1981 - BVerwG 8 C 6/81] mit weiteren Nachweisen), handelt es sich bei der Vereinbarung nicht um Bundesrecht, an dem das Begehren des Klägers im Revisionsverfahren allein gemessen werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daran änderte sich nichts, wenn und soweit den zuständigen Behörden der Beklagten durch ermessensbindende Verwaltungsrichtlinien vorgeschrieben sein sollte, die Vereinbarung bei Entscheidungen über Anträge ausländischer Seeleute auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beachten (vgl. BVerwGE 61, 15[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75] [18]).
Derartige Verwaltungsrichtlinien können allerdings für die Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutsam sein. Sie zeigen in der Regel die behördliche Ermessenspraxis an, die ihrerseits einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt (BVerwGE 61, 15[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75] [21]). Eine den Gleichheitssatz betreffende klärungsbedürftige Rechtsfrage legt die Beschwerde aber nicht dar. Die Frage, ob die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis mit der Verwaltungsübung der Beklagten vereinbar ist oder nicht, ist im wesentlichen tatsächlicher Art und kann deswegen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen(Beschluß vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 B 12.82 -). Das gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen unter Nr. III der Beschwerdeschrift, mit dem der Kläger geltend macht, sein Fall sei mit dem des Seemanns C... vergleichbar, der eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Dieses Vorbringen verkennt übrigens, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich der Fall C... wesentlich von dem des Klägers unterscheidet, weil C... Ehefrau und Sohn "bereits an Land lebten" (BU S. 20), und schon deswegen nicht als Berufungsfall in Betracht kommt.
4. Die Beschwerde legt schließlich keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn substantiiert Tatsachen angeführt werden, aus denen sich der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Diesen Anforderungen genügen die einschlägigen Darlegungen unter Nr. III der Beschwerdeschrift nicht.
a) Der Kläger beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht der Beklagten - trotz des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerks und trotz der dem Seemann C... erteilten Aufenthaltserlaubnis - geglaubt hat, daß sie keine Verwaltungsübung dahin entwickelt habe, ausländischen Seeleuten mit einem vor dem 2. November 1976 ausgestellten Seefahrtbuch regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Land zu erteilen. Mit diesem Vorbringen allein ist nicht schlüssig dargetan, daß das Berufungsgericht den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt verfahrensfehlerhaft festgestellt habe. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freier aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf demnach seine tatsächlichen Feststellungen, wie hier gescheher auch auf den Vortrag eines Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten stützen (Beschluß von15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 -). Zwar hat das Berufungsgericht die in der Beschwerdeschrift angeführten Umstände in tatsächlicher Hinsicht anders gewürdigt, als der Kläger es für richtig hält. Aber auch darin liegt für sich kein Verfahrensmangel.
b) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ermöglicht ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Kläger trägt dazu vor, das Berufungsgericht "hätte einem von der Beklagten gestellten - aber nicht protokollierten - Beweisantrag nachgehen, mindestens aber die Praxis der Beklagten bei seit Anfang der 70er Jahre auf Hamburger Fährschiffen tätigen Seeleute abklären müssen". Ein Aufklärungsmangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwGE 31, 212 [217];Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Bachholz 232 § 26 BBG Nr. 17;vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 1 CB 63.78 -). Diesen Anforderungen entspricht das genannte Beschwerdevorbringen ersichtlich nicht.
II. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach