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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1982, Az.: BVerwG 1 B 12.82

Anwendung verwaltungsinterner Richtlinien für die Ausübung des Ausweisungsermessens ; Anwendung des Gleichheitssatzes ; Einholung einer Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 12.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.11.1981 - AZ: 8 B 174.81

In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1981 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

1.

Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

3

Der Kläger beanstandet die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die angefochtene Ausweisungsverfügung den einschlägigen Richtlinien des Ausländererlasses vom 22. September 1980 (Amtsblatt für Berlin, S. 1650) entspreche, "wie sie der Beklagte anwendet" (BU S. 7). Damit bezeichnet er keine dem Bundesrecht zuzurechnende Rechtsfrage. Es handelt sich bei dem Ausländererlaß insoweit um verwaltungsinterne Richtlinien für die Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nicht aber um Rechtsnormen (BVerwGE 61, 15 [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75] [18]). Die Einhaltung verwaltungsinterner Richtlinien ist zwar für die Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutsam. Eine die Anwendung des Gleichheitssatzes betreffende klärungsbedürftige Rechtsfrage legt die Beschwerde aber nicht dar. Die Frage, ob die Ausweisung des Klägers der Verwaltungsübung des Beklagten widerspricht, ist im wesentlichen tatsächlicher Art und kann deswegen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.

4

2.

Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ermöglicht nicht die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Aufklärungsmangel wird in der Beschwerdebegründung nicht in der von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vater des Klägers in die T. zurückgekehrt. Der Kläger hat nicht im Sinne des erwähnten Ausländererlasses durch Ausbildung, Arbeit, Sprache und Freundeskreis eine derartige Integration erfahren, daß die Bindungen an sein Heimatland nur noch gering sind. Dem Berufungsgericht hatte sich in diesem Zusammenhang die Einholung einer Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe nur dann aufdrängen müssen, wenn es für eine der Verwaltungsübung des Beklagten entsprechende Beurteilung der Integration die erforderlichen Tatsachen sonst nicht hatte feststellen können oder wenn ihm die dazu erforderliche Sachkunde gefehlt hätte. Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde jedoch nicht dar. Ferner fehlt es an den für eine ordnungsmäßige Rüge der Aufklärungspflicht außerdem erforderlichen Angaben darüber, welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme mutmaßlich zu erwarten gewesen wäre.

5

Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe keine prognostische Beurteilung der Justizvollzugsanstalt eingeholt, genügt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die Richtlinien Nr. 10.2.4 des Ausländererlasses des Beklagten bezieht, übersieht er im übrigen, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dieser Richtlinie wegen Fehlens einer hinreichenden Integration gerade verneint hat.

6

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach