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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1994, Az.: BVerwG 8 B 33.94

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot; Umfang der Erörterungspflicht; Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs; Vorliegen eines unzulässigen Überraschungsurteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 33.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.12.1993 - AZ: 5 UE 5/90
BVerwG - 09.02.1994 - AZ: BVerwG 8 C 2.94

Fundstelle

  • SGb 1995, 298 (amtl. Leitsatz)

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 21. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.045,53 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr allein begehrten Zulassung der Revision wegen verschiedener vermeintlicher Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

2

Die Rüge, das Berufungsgericht habe die mündliche Verhandlung unter Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot des § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG durchgeführt, greift nicht durch. Die Beschwerde sieht den Verstoß darin, daß die Sitzung des Berufungsgerichts in einem - als Gerichtssitz durch jeweils ein außen an diesem Gebäude sowie nochmals im dritten Stock vor den abgeschlossenen Räumlichkeiten angebrachtes Hinweisschild gekennzeichneten - Nebengebäude stattgefunden habe, der Terminszettel mit der näheren Bezeichnung des Sitzungssaals aber nur in dem in einer anderen Straße gelegenen Hauptgebäude des Verwaltungsgerichtshofs sowie in dem Nebengebäude - hinter einer verschlossenen, durch Türsummer auf Wunsch passierbaren Tür - direkt gegenüber dem Sitzungssaal angebracht gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerde verletzt dieses Verfahren das Öffentlichkeitsgebot nicht. Der Aushang der Termine im Hauptgebäude des Berufungsgerichts sowie im - als Gerichtsgebäude erkennbaren - Nebengebäude vor dem Sitzungssaal genügt den Anforderungen des Öffentlichkeitsgebotes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 37 <38>, vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 <10>) ist eine Verhandlung schon dann "öffentlich" im Sinne des § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich, d.h. ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. Dies setzt nicht einmal in jedem Fall - z.B. bei Ortsterminen mit anschließender Verhandlung - voraus, daß die mündliche Verhandlung durch Aushang bekanntgegeben werden muß; das Öffentlichkeitsgebot ist selbst bei einer Verhandlung "hinter verschlossener Tür" nicht ohne weiteres verletzt (vgl. Beschluß vom 22. April 1988, a.a.O.), wenn nur die zumutbare Möglichkeit für jedermann besteht, sich Zugang zu verschaffen. Das ist der Fall, wenn Zutrittswillige sich durch Klingeln bemerkbar machen können und ihnen daraufhin geöffnet wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerde setzt das Öffentlichkeitsgebot hingegen nicht voraus, daß die Terminszettel vor der verschlossenen, aber durch Klingelanlage oder Türsummer passierbaren Tür angebracht werden. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung als selbstverständlich ausgegangen (vgl. den Sachverhalt im Beschluß vom 23. November 1989, a.a.O.).

3

Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer unzureichenden, gegen § 104 Abs. 1 VwGO verstoßenden Erörterung der Streitsache oder auf einer mangelhaften, § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügenden Sachaufklärung.

4

Die Beschwerde begründet diese Rüge damit, die mündliche Verhandlung habe sich "nahezu ausschließlich" auf die informatorische Befragung der Beamten der Beklagten zu der Planung und dem Ausbau der Entwässerungsleitung im Jahre 1939 beschränkt, ohne die rechtlichen Probleme mit den Beteiligten zu erörtern und insbesondere ohne den Beteiligten anheimzustellen, sich zu dem - mit der Annahme der Herstellung des Kanalanschlusses im Jahre 1939 entstandenen - Problem der Verjährung des Beseitigungs- bzw. Aufwendungserstattungsanspruchs zu äußern. Dieses Vorbringen zeigt jedoch die beanstandeten Verfahrensmängel nicht auf. Da die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Streitsache nicht zu den Förmlichkeiten gehört, die nur durch die Niederschrift bewiesen werden können (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20), kommt dem Schweigen des Protokolls insoweit weder in der einen noch in der anderen Richtung Aussagekraft zu. Abgesehen davon spricht die Dauer der mündlichen Verhandlung von 10.00 Uhr bis (nach Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin) 11.30 Uhr eher dagegen, daß keinerlei Rechtsgespräch stattgefunden haben soll. Das mag jedoch auf sich beruhen. Denn der Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung richtet sich stets nach der jeweiligen konkreten Sachlage. Die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO ist kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, daß die Prozeßparteien bei ihrer Argumentation und ihrem Sachvortrag wesentliche Gesichtspunkte übersehen (Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45). Sie gebietet nicht, daß das Gericht auf jeden Gesichtspunkt besonders hinweist, auf den es für die Entscheidung ankommen kann, wenn diese Gesichtspunkte bereits früher im Verfahren angesprochen worden sind oder auf der Hand liegen. So verhält es sich hier. Die Erörterung im Verhandlungstermin bezog sich auf den im Berufungsrechtszug nach einem richterlichen Hinweis vom 15. März 1990 (Bl. I, 149 der Akten) von den Beteiligten in den Vordergrund gestellten Fragenkreis der Art des fehlerhaften Kanalanschlusses, seines Zeitpunkts und der Verantwortlichkeit für diesen Fehler; dabei kam es aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts - die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannt war (vgl. Schriftsatz vom 26. März 1990, Bl. I, 154 der Akten) - für den Erfolg der Klage gegen den Aufwendungserstattungsanspruch allein darauf an, ob der Fehler nachweisbar von der Gemeinde zu verantworten war. Die damit aufgeworfenen Rechtsprobleme hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. März 1990 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als "ausgeschrieben" bezeichnet und hervorgehoben, die Parteien hätten insoweit "volles rechtliches Gehör" gehabt und davon "auch Gebrauch gemacht" (Bl. I, 154 der Akten). Unter diesen Umständen brauchte der Verwaltungsgerichtshof nicht von sich aus verstärkt die mit der tatsächlichen Frage des Zeitpunkts der Herstellung und der Verantwortlichkeit für den Fehlanschluß verbundenen Rechtsfragen zu erörtern, wenn die anwaltlich vertretene Klägerin dies nicht ausdrücklich wünschte (Beschluß vom 30. Oktober 1987, a.a.O). Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nämlich stets die erfolglose vorherige Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich eröffneten und geeigneten Möglichkeiten (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 <99>). Dies war hier nicht der Fall. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine ausdrückliche Erörterung hingewirkt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begründet § 104 Abs. 1 VwGO auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche Gesichtspunkte es sein - erst noch zu erlassendes - Urteil zu stützen gedenkt (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1987, a.a.O. und Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O.). Abgesehen davon war die Abnahme der Kanalanschlußarbeiten durch den Rohrmeister der Gemeinde schon vorher Gegenstand der Erörterungen im Verfahren gewesen; ihre Bedeutung für die Frage der Verantwortlichkeit lag auf der Hand. Für die Frage der Verjährung gilt nichts anderes; auch insoweit hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Gelegenheit und Veranlassung, in der mündlichen Verhandlung Einwände vorzutragen, wenn er dies mit Blick auf den hier allein streitigen, erst im Jahre 1986 mit Abschluß der Reparaturarbeiten entstandenen Aufwendungserstattungsanspruch wirklich für tragfähig hielt.

5

Ebensowenig liegt ein unzulässiges Überraschungsurteil vor (vgl. Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Zwar darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf Erwägungen stützen, die weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstreitverfahren angesprochen worden sind; es darf somit dem Rechtsstreit keine Wendung geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 S. 84). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Berufungsurteil stützt sich auf die - wie erwähnt - dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 - HessVGRspr 1988, 23 <24> = BU S. 9), wonach der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde nur dann ausgeschlossen ist, wenn feststeht, daß die Gemeinde für die Ursache der Reparatur verantwortlich ist (BU S. 9). Die tragende rechtliche Begründung des Berufungsurteils ist deshalb für die Klägerin nicht "überraschend". Das gleiche gilt im Hinblick auf die ausführlichen Stellungnahmen zum tatsächlichen Hergang des Fehlanschlusses und die darauf bezogenen Aufklärungsmaßnahmen im Verhandlungstermin auch für die Tatsachenwürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof.

6

Soweit die Klägerin die ihrer Ansicht nach unzureichende Würdigung ihrer Schriftsätze vom 26. März 1990, 1. Oktober 1993 und 1. Dezember 1993 im Berufungsurteil rügt, macht sie der Sache nach ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Auch dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu. Zwar verpflichtet § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Gericht, den ihm unterbreiteten oder sonst ermittelten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Aus der Tatsache, daß sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auseinandergesetzt hat, darf jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, insoweit sei eine Befassung unterblieben. Vielmehr ist in der Regel von einer umfassenden Prüfung des gesamten unterbreiteten Prozeßstoffs auszugehen (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 63 <64>), zumal sich das Gericht in den Entscheidungsgründen ohnehin nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens ausdrücklich auseinandersetzen muß, sondern sich auf die Wiedergabe der wesentlichen Grundlagen seiner Entscheidung beschränken darf (Urteil vom 28. September 1987 - BVerwG 6 C 3.85 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 17). Überdies sind die in den genannten Schriftsätzen behandelten Fragen - Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide, Problem mit der Verantwortlichkeit für den Fehlanschluß (Schriftsatz vom 26. März 1990); Fehlanschluß, Trenn- oder Mischsystem, Formulierung der Bauerlaubnis Nr. 64 (Schriftsatz vom 1. Oktober 1993); Trennsystem, Zeitpunkt des Fehlanschlusses, Pflichtverletzung durch Abnahme der Arbeiten (Schriftsatz vom 1. Dezember 1993) - im Berufungsurteil entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht übergangen, sondern - wenn auch mit einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis - behandelt worden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.045,53 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer