Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1987, Az.: BVerwG 6 C 3.85
Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch vor der Musterung; Geltendmachung eines unlösbaren Gewissenskonfliktes i.R.d. Beteiligung an einer kriegerischen Auseinandersetzung bei Kriegstdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 3.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 20232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.10.1985 - AZ: VG VRS 15 K 4391/83
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger, der nach seinem Abitur Agrarwissenschaften studierte, beantragte im Januar 1981 noch vor seiner Musterung seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; in seiner ausführlichen Begründung berief er sich insbesondere auf seine christliche Einstellung und seine Aktivitäten in kirchlichen Gruppen und Einrichtungen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg, in der Verhandlung vor der Prüfungskammer weigerte er sich, irgendwelche weitere Angaben zu machen, und begehrte statt dessen eine Entscheidung nach Aktenlage. Seiner ohne anwaltlichen Beistand erhobenen Klage mit dem Ziel, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Ludwigsburg vom 21. April 1982 sowie der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V in Stuttgart vom 5. Oktober 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, gab das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Klägers als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Oktober 1984 statt und ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Die Entscheidungsgründe des Urteils lauten wie folgt:
"Nach Auffassung der Kammer, die sie auf Grund der Vernehmung des Klägers und der Würdigung des Inhalts der Behördenakten gewonnen hat, hat der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes getroffen.
Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger bei der Verhandlung vor der Prüfungskammer sich geweigert hat, Angaben zur Sache zu machen. Zwar ist dieses Verhalten unverständlich; der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung jedoch hinreichend deutlich machen, daß dieses Verhalten nicht auf Gleichgültigkeit beruht, wenngleich seine Ausführungen hierzu nur schwer nachvollziehbar waren.
Es ist hinreichend deutlich geworden, daß sich der Kläger bei Beteiligung an einer kriegerischen Auseinandersetzung in einem unlösbaren Gewissenskonflikt befindet. Diese Einstellung beruht auf religiösen Bindungen; der Kläger ist praktizierender Katholik. Er hat sich hinreichend mit den einschlägigen Problemen auseinandergesetzt: Mit dem Auftrag der Bundeswehr; er achtet die Motivation der Soldaten. Auch mit den Problemen von Notwehr und Nothilfe hat er sich auseinandersetzt; die Antwort, daß er notfalls ein Tötungsrisiko in Kauf nehmen würde, deutet darauf hin, daß seine Ausführungen nicht auf taktischen Überlegungen beruhen. Der Kläger hat erkennen lassen, daß seine Auffassung nicht nur dem rationalen, sondern auch dem seelischen emotionalen Bereich entstammt. Er bewertet den Waffeneinsatz als Sünde und meint, wenn man sich nicht verteidige, müsse man bereit sein, Opfer zu bringen. Er hat sich auch mit den Problemen des 20. Juli 1944 befaßt; auch hierbei wurde eine hinreichende differenzierte Betrachtungsweise erkennbar. Seine Ausführungen zum Inhalt einer Gewissensentscheidung waren frei von gängigen Schablonen".
Die Beklagte hat gegen das Urteil ohne Zulassung Revision und gleichzeitig gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 10. Juni 1987 die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil nicht auszuschließen sei, daß das Verwaltungsgericht mit seiner nur knapp eine Seite umfassenden, weitgehend abstrakten, nicht konkret auf die Bekundungen des Klägers eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils seine Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt habe und das angefochtene Urteil hierauf beruhe.
Die Beklagte hat daraufhin mit ihrer Revision zusätzlich die Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerügt und zur Begründung vorgetragen: Die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe hätten in dem angefochtenen Urteil nur unzulänglich Niederschlag gefunden. So könne dem Urteil nicht entnommen werden, weshalb das nach Auffassung des Gerichts "unverständliche Verhalten" des Klägers vor der Prüfungskammer nicht auf Gleichgültigkeit beruhen solle, zumal die Ausführungen des Klägers "nur schwer nachvollziehbar" gewesen seien. Weiter fehlten nähere Darlegungen zur Art der religiösen Bindungen des Klägers, insbesondere seiner Bewertung des Waffeneinsatzes als Sünde. Den Ausführungen des Urteils könne auch nicht entnommen werden, in welcher Weise der Kläger sein Glaubensbekenntnis "praktiziere". Wenn die Kammer weiterhin darlege, der Kläger habe sich mit den einschlägigen Problemen auseinandergesetzt, so handele es sich mehr oder weniger um eine stichwortartige Aufzählung von Aussagen, die der Kläger gemacht haben solle, wobei jedoch eine kritische Bewertung und Würdigung fehle. So sei beispielsweise nicht erkennbar, weshalb die Befassung des Klägers mit den Problemen des 20. Juli 1944 hinreichend differenziert sein soll. Obwohl die Entscheidungsgründe mehrere individuelle Punkte enthielten, könne bei näherer Betrachtungsweise eine hinreichende Würdigung und Abwägung nicht festgestellt werden. Insbesondere fehle die Herstellung eines konkreten Bezuges der ermittelten Tatsachen zu den angewandten Rechtsnormen.
Die Beklagte beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, er sei vom Verwaltungsgericht aufgrund einer mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung und erst nach eingehender Vernehmung anerkannt worden. Auch kämen die Gründe für seine Anerkennung in dem Urteil hinlänglich zum Ausdruck. Insbesondere sei die Urteilsbegründung nicht formelhaft, sondern spreche konkret diejenigen Punkte an, die schließlich zu seiner Anerkennung geführt hätten. Schließlich habe er zwischenzeitlich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dadurch praktisch dokumentiert, daß er seit Oktober 1984 im Lebenshilfewerk des Landkreises Waldeck-Frankenberg ein Berufspraktikum ableiste, und zwar auf dem Hofgut Recklingshausen, wo Landwirtschaft zusammen mit Behinderten betrieben werde und wo er - nicht zuletzt aufgrund seiner religiösen Einstellung - vorbildliche Arbeit leiste.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die jedenfalls hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt wegen der Verletzung von Bundesrecht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Pflichten aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365[BVerwG 18.02.1981 - 6 C 159/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119>) muß die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts speziell in Kriegsdienstverweigerungsverfahren eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217[BVerwG 06.02.1978 - BVerwG 6 B 36.77] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107) abgestellte Angabe der Gründe enthalten, die für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind; nur unter dieser Voraussetzung kann die Urteilsbegründung die Funktion erfüllen, die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen. Zwar braucht sich das Verwaltungsgericht nicht mit allen Einzelheiten etwa des Vorbringens des Wehrpflichtigen auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die Wiedergabe der wesentlichen Gesichtspunkte und Grundlagen seiner Entscheidung beschränken. Jedenfalls aber muß aus dem Urteil erkennbar sein, aus welchen Gründen das Gericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts zu seiner rechtlichen Schlußfolgerung über das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen gelangt ist.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar mag jede einzelne Feststellung der nicht einmal eine Seite umfassenden Entscheidungsgründe für sich richtig sein und mag die Gesamtheit der einzelnen Feststellungen die Schlußfolgerung, nämlich daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, tragen können. Da sich die Entscheidungsgründe jedoch insgesamt in Schlußfolgerungen und Wertungen erschöpfen, ohne die Grundlage dieser Schlußfolgerungen darzulegen und zu erörtern, ist es u.a. dem Rechtsmittelgericht nicht möglich, anhand der Entscheidungsgründe die Schlußfolgerungen und Wertungen des Verwaltungsgerichts nachzuvollziehen und sie etwa auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin zu überprüfen.
Das beginnt mit der Feststellung, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich machen können, daß sein Verhalten in der Verhandlung vor der Prüfungskammer - nämlich seine Weigerung, weitere Angaben zu machen - nicht auf Gleichgültigkeit beruht habe; denn es fehlt eine Erläuterung dafür, in welcher Weise und mit welchen Argumenten der Kläger nach Meinung des Verwaltungsgerichts seine Einstellung verdeutlicht hat. Eine solche Darlegung und Erläuterung der Gründe des Verwaltungsgerichts wäre vor allem deshalb notwendig gewesen, weil das Verwaltungsgericht selbst hinzufügt, die Ausführungen des Klägers hierzu seien schwer nachvollziehbar gewesen.
Ebensowenig ist erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen es für das Verwaltungsgericht hinreichend deutlich geworden ist, daß sich der Kläger bei Beteiligung an einer kriegerischen Auseinandersetzung in einem unlösbaren Gewissenskonflikt befände; allein der Hinweis darauf, die Einstellung des Klägers beruhe auf religiösen Bindungen, er sei praktizierender Katholik, vermag die erforderliche Begründung für die Feststellung, es sei hinreichend deutlich geworden, daß sich der Kläger im Falle der Beteiligung an einer kriegerischen Auseinandersetzung in einem unlösbaren Gewissenskonflikt befände, schon deshalb nicht zu liefern, weil auch praktizierende Katholiken, deren Einstellung zum Wehrdienst auf religiösen Bindungen beruht, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten bereit sind. Es hätte daher der näheren Darlegung bedurft, warum die religiösen Bindungen des Klägers ihn zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geführt haben.
Auch die Feststellung, der Kläger habe sich mit den einschlägigen Problemen, insbesondere mit dem Auftrag der Bundeswehr, hinreichend auseinandergesetzt, ist nicht nachvollziehbar, solange das Verwaltungsgericht nicht die Bekundungen des Klägers mitteilt, aus denen es diesen Schluß gezogen hat. Insbesondere die Feststellung, der Kläger achte (auch) die Motivation der Soldaten, hätte der Erörterung bedurft; denn einerseits hätte eine Einstellung des Klägers, er befürworte jedenfalls bei anderen Wehrpflichtigen den Kriegsdienst, seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegenstehen können, während ihm andererseits nicht hätte angelastet werden können, wenn er die Entscheidungen derjenigen Wehrpflichtigen, die Wehrdienst leisten, zwar respektiert, sie aber aufgrund seiner Gewissenseinstellung für falsch hält.
Eine Auseinandersetzung mit Problemen von Notwehr und Nothilfe an sich hat noch keinerlei Aussagewert hinsichtlich der dem Verwaltungsgericht aufgegebenen Prüfung, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat oder nicht; denn auch derjenige, der notfalls ein Tötungsrisiko in Kauf nehmen würde, mag dies aus vielerlei Gründen tun, ohne daß dies Gründe sein müßten, die auf eine Gewissensentscheidung gerade gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen lassen. Insbesondere die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen einer rein rationalen Begründung, die eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht rechtfertigen könnte, sowie einer gewissensbedingten Begründung, die einen Rückschluß auf eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zulassen könnte, macht es unerläßlich, darzulegen, weshalb das Gericht im Rahmen der Erörterung von Problemen von Notwehr und Nothilfe auf Gewissensgründe des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließt. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit der Feststellung, der Kläger habe erkennen lassen, daß seine Auffassung nicht nur dem rationalen, sondern auch dem seelischen emotionalen Bereich entstammt, der Notwendigkeit einer entsprechenden Differenzierung Rechnung getragen. Es hat indessen versäumt, die Gründe mitzuteilen, die es zu dem Schluß veranlaßt haben, die Einstellung des Klägers nicht nur dem rationalen, sondern auch dem seelisch-emotionalen Bereich zuzurechnen. Insoweit hilft auch der Hinweis auf die Einstellung des Klägers, wenn man sich nicht verteidige, müsse man bereit sein, Opfer zu bringen, nicht weiter, weil auch eine solche Einstellung rein rational begründet sein kann.
Schließlich gibt auch die Befassung des Klägers mit den Problemen des 20. Juli 1944 noch keinen sicheren Hinweis darauf, daß seine Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf Gewissensgründen beruht; denn abgesehen davon, daß eine Befassung mit diesen Problemen noch nichts über die Einstellung dessen besagt, der sich mit den Problemen befaßt hat, kann sowohl die Befürwortung als auch die Ablehnung des Attentats auf Hitler ebenso auf rein rationalen wie auf Gewissensgründen beruhen. Auch der Hinweis auf eine hinreichend differenzierte Betrachtungsweise des Klägers vermag nicht eine konkrete Darlegung und Auseinandersetzung mit den vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten zu erübrigen, zumal man die mit dem Attentat des 20. Juli 1944 zusammenhängenden Probleme in vielerlei Richtung differenziert betrachten kann. Daß schließlich die Ausführungen des Klägers zum Inhalt einer Gewissensentscheidung nach Meinung des Gerichts frei von gängigen Schablonen waren, läßt sich ebenfalls nicht überprüfen, solange das Gericht nicht die Gründe wiedergibt und sich mit ihnen auseinandersetzt, die der Kläger in diesem Zusammenhang vorgebracht hat.
Insgesamt ist festzustellen, daß die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für seine Entscheidung, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, angegebenen Gründe als isolierte Schlußfolgerungen und Wertungen nicht geeignet sind, seine Entscheidung nachzuvollziehen, weil jegliche Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Grundlage der Entscheidung, nämlich dem konkreten Vorbringen des Klägers, fehlt.
Da nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil auf dem festgestellten Verfahrensfehler der Verletzung der Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, beruht, ist es gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert