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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1987, Az.: BVerwG 1 C 53.86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 53.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 20091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 07.05.1986 - AZ: 12 A 134/85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 1986 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 1986 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger ohne Zulassung Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt:

2

Die Verhandlung habe nicht in einem sonst zu Verhandlungen dienenden Sitzungssaal, sondern in einem mit der Aufschrift "Konferenzraum" versehenen Raum des Gerichtsgebäudes stattgefunden, vor dem nicht - wie vor Sitzungssälen dieses Gerichts üblich - durch eine Tafel in Leuchtschrift angezeigt werden könne, daß eine öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts abgehalten werde. Vor dem zur Verhandlung benutzten Raum sei eine "Sitzungsliste" mit den am 22. April 1986 zur Verhandlung anstehenden Sachen angebracht gewesen ohne Hinweis auf die Öffentlichkeit der einzelnen Verfahren. Dies habe in einem potentiellen Zuhörer den Eindruck erwecken müssen, die Verhandlung in vorliegender Sache sei nicht öffentlich. Hiervon hätte er spätestens nach Öffnung der Tür ausgehen müssen: Den größten Teil des Raumes habe ein langgestreckter Konferenztisch eingenommen, um den die Richter, die Protokollführerin, die Vertreter der Parteien und zwei Referendarinnen gesessen hätten. An diesem Tisch seien ein oder zwei Stühle unbesetzt gewesen. Sonstige Sitzgelegenheiten habe es in diesem Raum nicht gegeben. Ein Interessierter hätte nicht erkennen können, daß vielleicht auch er sich an den Tisch setzen durfte.

3

In der Sache selbst trägt der Kläger vor, wegen Geringfügigkeit seiner Straftat finde auf ihn die sog. Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG keine Anwendung. Die Vorschrift verstoße im übrigen insofern gegen das Rechtsstaatsprinzip, als die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Fünfjahresfrist vom Eintritt der Rechtskraft der letzten strafgerichtlichen Verurteilung an beginne statt mit dem Tage der Entscheidung der ersten Instanz.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die nicht gemäß § 132 VwGO zugelassene Revision ist unzulässig und deswegen durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Der Kläger rügt zwar als wesentlichen Mangel des Verfahrens, daß das Berufungsurteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen sei, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 133 Nr. 4 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist aber nur dann den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 1 VwGO) Tatsachen vorgetragen wurden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Klägers nicht. Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist daher nicht zulässig

6

1.

Die Revision ist allerdings nicht schon deswegen unzulässig, weil in der Niederschrift über die Berufungsverhandlung gemäß §§ 125 Abs. 1. 105 VwGO i.V.m. §§ 159 Abs. 1. 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO angegeben ist, daß die Sitzung öffentlich war. Damit ist nicht bewiesen, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens eingehalten worden sind.

7

Eine mündliche Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in einem Raum stattfindet, der während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich ist (BVerwG, Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz wäre nicht schon verletzt, wenn die mündliche Verhandlung des erkennenden Gerichts in einem Raum des Gerichtsgebäudes stattgefunden haben sollte, der im allgemeinen für mündliche Verhandlungen nicht benutzt wird. Es mußte sich nur jedermann ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis davon verschaffen können, wo die Verhandlung abgehalten wurde. Nach dem Vortrag des Klägers war dies hier der Fall. Ungeachtet der Tatsache, daß der zur Verhandlung benutzte Raum als Konferenzraum bezeichnet war und keine technische Anlage wie die Sitzungssäle hatte, mit der eine öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts angezeigt wurde, konnte sich jedermann durch den vor dem Verhandlungsraum angebrachten Terminzettel ("Sitzungsliste") ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung verschaffen. Wenn der als Sitzungsliste bezeichnete Aushang vor dem zur Verhandlung benutzten Raum keinen Hinweis auf die Nichtöffentlichkeit der darauf verzeichneten Verhandlungen enthielt, konnte entgegen dem Revisionsvorbringen ein Interessierter davon ausgehen, daß die Verhandlungen öffentlich waren.

8

Der Zutritt zur Verhandlung des erkennenden Gerichts mußte allerdings jedermann im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten eröffnet gewesen sein. Der Raum, in dem die Verhandlung stattfand, durfte nicht so eng gewesen sein, daß Zuhörer darin keinen Platz mehr finden konnten oder Interessenten nur in unzumutbarer Weise hätten zuhören können. Die Revisionsbegründung des Klägers zeigt jedoch nicht auf, daß die Öffentlichkeit faktisch ausgeschlossen war. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob schon dadurch, daß an dem Konferenztisch ein oder zwei Stühle frei waren, die Öffentlichkeit des Verfahrens gewahrt war. Auch wenn außer dieser Sitzgelegenheit keine Stühle oder Bänke für Zuhörer bereit standen, ist damit und durch den weiteren Vortrag des Klägers hierzu nicht dargetan, daß Interessierte nicht in angemessener Weise Zutritt hatten. Die Öffentlichkeit des Verfahrens war jedenfalls hergestellt, wenn eine hinreichende Anzahl von interessierten Personen der - voraussichtlich nicht lang dauernden - mündlichen Verhandlung im Stehen zuhören konnten. Die Revision legt indes nicht dar, daß dies unmöglich oder aus räumlichen Gründen nicht zumutbar war. Nur dann wäre das Revisionsvorbringen vielleicht bedeutsam gewesen, daß es nur am Konferenztisch Sitzungsplätze gab und Interessenten annehmen konnten oder mußten, sie durften dort keinen Platz nehmen. Zur Schlüssigkeit der Revisionsbegründung hätte daher der Vortrag gehört, daß in dem zur mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts benutzten Raum nicht einmal für Interessenten, die der Verhandlung im Stehen zuhören wollten, angemessener und zumutbarer Platz war.

9

2.

Im übrigen bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 WaffG entgegen dem Revisionsvorbringen keine Bedenken. Nach dieser Vorschrift besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer wegen einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Hiernach begründen die in § 5 Abs. 2 WaffG genannten Tatsachen zwar schon für sich allein "in der Regel" den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, jedoch können nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Daher ist ein Betroffener auch dann, wenn "seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind", nicht unbedingt unzuverlässig i.S. des § 5 WaffG.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F.

Dr. Heinrich
Gielen
Dr. Kemper