Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1987, Az.: BVerwG 2 B 85.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 85.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.07.1987 - AZ: 7 A 87/86
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1987 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 77.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
1.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die durch § 125 Abs. 1, § 104 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene tatsächliche und rechtliche Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten habe nicht stattgefunden.
Diese Erörterung gehört entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu den Förmlichkeiten, die nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 Satz 1 ZPO nur durch die Niederschrift bewiesen werden können (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. Juni 1977 - 10 W 19/77 - (Rpfleger 1977, 457; Baumbach-Hartmann, ZPO <45. Aufl. 1987>, Anm. 1 zu § 165; weitere Nachweise bei H. Schmidt, MDR 1977, 188 <190 Fußn. 28>)). Der Begriff dieser Förmlichkeiten ist eng auszulegen und umfaßt nicht die Erörterung nach § 104 Abs. 1 VwGO, deren Inhalt und Hergang - wie noch auszuführen - gerade nicht formell festgelegt, sondern an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten sind.
Soweit die Beschwerde beanstandet, daß nach Schluß der umfangreichen Beweisaufnahme die Beteiligten lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung und Begründung ihrer Anträge erhalten hätten, der Vorsitzende des Berufungsgerichts aber nicht mehr die Sach- und Rechtslage mit ihnen erörtert habe, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie weder vorträgt noch sonst ersichtlich ist, daß der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine solche ausdrückliche Erörterung hingewirkt habe. Diese braucht nur in der Form und in dem Umfang stattzufinden, die nach dem Sach- und Streitstand erforderlich sind (vgl. auch § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Danach verletzte im vorliegenden Falle der Vorsitzende seine Pflicht jedenfalls nicht, wenn er nach den vorangegangenen Verhandlungen und Entscheidungen und der nunmehrigen umfangreichen. Beweisaufnahme, nachdem die anwaltlich vertretenen Beteiligten weiter keine ausdrückliche Erörterung begannen oder wünschten und auch das Berufungsgericht keinen besonderen Anlaß, etwa durch neu aufgetretene tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, sah, auch von sich aus keine ausdrückliche Erörterung mehr begann.
Gleichfalls zu Unrecht vermißt die Beschwerde einen vorherigen Hinweis des Berufungsgerichts auf die Möglichkeit, daß es hinsichtlich der Frage eines dem Kläger übertragbaren, seinem Amt entsprechenden Aufgabenkreises "eine interne Willensbildung ohne Dokumentation nach außen", etwa durch eine nach außen erkennbare Organisationsverfügung, für ausreichend erachten werde; in diesem Falle hätte sich der Kläger würdigend mit den Bekundungen der Zeugen auseinandergesetzt, auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 18 BBesG sowie auf mangelnde Beteiligung des Personalrates hinweisen können. Bei der genannten Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich keineswegs um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, vielmehr lag die Möglichkeit einer solchen Auffassung schon nach dem Inhalt des vorangegangenen (zweiten) Berufungsurteils sowie des (zweiten) Revisionsurteils des beschließenden Senats vom 28. August 1986, in dem die nunmehr erfolgte Beweiserhebung für erheblich angesehen wurde, jedenfalls nahe. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche von mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im einzelnen begründen werde (vgl. Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG 7 C 73.68 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 36>; Beschlüsse vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - <Buchholz a.a.O. Nr. 109> und vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - <Buchholz 310 § 104 Nr. 12>).
2.
Die Beschwerde beanstandet weiter, das Berufungsgericht sei von der Rechtsauffassung des beschließenden Senats in seinem in dieser Sache ergangenen, zurückverweisenden Urteil vom 28. August 1986 abgewichen, wonach die Übertragung des für den Kläger vorgesehenen amtsentsprechenden Aufgabenbereichs auch rechtlich möglich gewesen sein müsse. Damit ist der Sache nach nicht der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern allein ein Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich gegen die Verfahrensvorschrift des § 144 Abs. 6 VwGO, geltend gemacht (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1977 - BVerwG 5 B 88.76 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 154> m. weit. Nachw.). Dieser Verfahrensmangel liegt indessen nicht vor. Das Berufungsgericht ist ersichtlich nicht von der vom Revisionsurteil abweichenden Rechtsansicht ausgegangen, für die Verpflichtung des Klägers zum Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis genüge es, daß ein dem Amt entsprechender Aufgabenkreis ihm tatsächlich, aber nicht rechtlich hätte übertragen werden können. Ob das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, einen gegen die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Übertragung sprechenden Gesichtspunkt übersehen oder unrichtig gewürdigt hat, ist keine Frage der Bindung an die erwähnte Auffassung des Revisionsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO.
3.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
ob die Übertragung eines konkreten Amtes im funktionalen Sinn auf einen Beamten auch dann rechtsfehlerfrei ist, wenn der Beamte mit der Übertragung des Dienstpostens in eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden muß, oder konkret, ob die Übertragung eines Dienstpostens, der als Amt der Besoldungsordnung A bewertet ist, auch dann rechtsfehlerfrei ist, wenn der Beamte zugleich mit der Übertragung des Amtes in eine Planstelle der Besoldungsordnung B eingewiesen werden muß,
könnte sich in dem angestrebten neuerlichen Revisionsverfahren schon deshalb nicht mehr stellen, weil der beschließende Senat bereits in den beiden vorausgegangenen Revisionsurteilen der - aus den seinerzeit vom Berufungsgericht in bezug genommenen Unterlagen sich ergebenden - Inanspruchnahme einer höherwertigen Planstelle keine für den Rechtsstreit erhebliche Bedeutung beigemessen, vielmehr das jeweils auf die Zuordnung des vorgesehenen Dienstpostens zum Amt eines Leitenden Regierungsdirektors bezogene Vorbringen und Beweisanerbieten des Klägers als entscheidungserheblich angesehen hat und somit davon ausgegangen ist, daß nicht schon die Inanspruchnahme der höherwertigen Planstelle der Amtsgemäßheit des Aufgabenkreises entgegenstehe. Daran wäre als Folge aus § 144 Abs. 6 VwGO auch der Senat selbst im Falle eines erneuten Revisionsverfahrens gebunden (vgl. BVerwGE 41, 363 <367 f.>[BGH 06.02.1973 - GmS-OBG - 1/72]; 54, 116 <123 f. [BVerwG 22.06.1977 - VIII C 3/76]>).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 77.900 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung eines Beamtenverhältnisses betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer