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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1992, Az.: BVerwG 3 C 16.90

Feststellung von Schäden an Grundvermögen zum Lastenausgleich; Deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Schadens als Anspruchsvoraussetzung; Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Anforderungen an das Gericht bei Ermittlung des Sachverhalts; Fehlende Erörterung gewichtiger Tatsachen oder Tatsachenkomplexe als Fehler des Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 16.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 19115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 07.12.1988 - AZ: 6 K 87.4152

Fundstellen

  • DokBer A 1992, 383-387
  • IFLA 1993, 137-142
  • SGb 1993, 421 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Lastenausgleichsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Urteil ist nicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergeht, die in das Verfahren eingeführt waren und deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt.

  2. 2.

    Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S. § 6 BVFG setzt nicht voraus, daß der Betroffene vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Bekenntnisäußerungen gegenüber den Behörden des späteren Verfolgerstaates getan hatte.

In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski und Dr. Strauch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 1988 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts München zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1918 in Jassy/Rumänien als jüngster von drei Brüdern geboren. Sein Vater war von 1910 bis zu seinem Tode am 20. Juli 1940 an der Universität J. als Professor für deutsche Sprache tätig. Er gehörte der "Nationalen Bauernpartei" an und war zuletzt deren Ehrenmitglied. Im März 1937 wurde von der "Eisernen Garde" ein Attentat auf ihn verübt. Die Mutter des Klägers, M. geborene S., stammte aus Berlin, wo die Eltern des Klägers im Jahre 1909 geheiratet hatten.

2

In seiner Heimat besuchte der Kläger von 1924 bis 1928 die rumänische Volksschule und anschließend das Lyzeum, das er mit der Reifeprüfung (Bacalaureat) abschloß. Von 1936 bis 1940 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität in J. In der Zeit vom 23. November 1939 bis zum 1. November 1940 absolvierte der Kläger seinen Militärdienst bei der rumänischen Armee. Anschließend zog er mit seiner Mutter nach B. um, wo er von Dezember 1940 an bei einem Unternehmen als Rechtsberater tätig war. Im Juni 1941 erfolgte seine Einberufung zum rumänischen Heer. Während der Kriegshandlungen im Osten war er als Verbindungsoffizier zu den deutschen und italienischen Truppen im rumänischen Generalstab abkommandiert. Am 1. November 1943 erhielt der Kläger die Stelle eines Handelsattaches beim rumänischen Außenministerium, die er bis zum 23. August 1944 inne hatte. Danach war er als Referent in der statistischen Abteilung der rumänischen Kommission für die Anwendung des Waffenstillstandsvertrages mit der UdSSR tätig. Auf eigenen Wunsch wurde er in das Außenministerium zurückberufen und als Vizekonsul der Chiffrierabteilung zugeteilt. Mit dem Amtsantritt der A. P. am 6. November 1947 endete seine Tätigkeit im Außenministerium. Danach war der Kläger in verschiedenen Berufen tätig. In den Jahren 1951 bis 1956 befand er sich unschuldig in Untersuchungshaft, aus der er am 30. April 1956 entlassen wurde.

3

Im Jahre 1950 schloß der Kläger mit H. geborene K. die Ehe. Seine Ehefrau ist deutsche Volkszugehörige. Aus dieser Ehe stammen die beiden in Hermannstadt/Rumänien geborenen Kinder G. M. und P. T. Zusammen mit seiner Familie reiste der Kläger im August 1976 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im gleichen Jahr erhielt er den Vertriebenenausweis A nach § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes - BVFG -. Ferner wurde dem Kläger eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - erteilt und Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz gewährt. Der Kläger, früher rumänischer Staatsangehöriger, besitzt jetzt ebenso wie der Sohn P. die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine beiden Brüder A. und V. sind als deutsche Volkszugehörige anerkannt.

4

Der Kläger beantragte im Jahre 1977 die Feststellung von Schäden an Grundvermögen nach dem Feststellungsgesetz. Dabei handelt es sich um ein in Sch. (jetzt Polen) belegenes Einfamilienhausgrundstück, das seiner am 2. Februar 1945 verstorbenen Tante K.-B., geborene Sch. einer Schwester seiner Mutter, gehörte. Der Kläger ist Miterbe zu einem Sechstel. Der Verlust dieses Grundstücks wurde bereits durch Bescheid des Ausgleichsamts Berlin-Charlottenburg vom 31. März 1960 zugunsten einiger Miterben in Höhe von insgesamt 109.600 RM festgestellt, und zwar als Ostschaden mit Schadenszeitpunkt 8. Mai 1945.

5

Mit Bescheid vom 22. September 1981 lehnte das Ausgleichsamt beim Landratsamt München den Feststellungsantrag des Klägers ab, weil die Voraussetzungen des § 230 a LAG nicht erfüllt seien. Der Kläger sei im Schadenszeitpunkt nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen; er sei auch nicht deutscher Volkszugehöriger. Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich auf seine deutsche Volkszugehörigkeit berief, wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 21. Januar 1983 zurückgewiesen.

6

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 23. Januar 1985 mit der Begründung abgewiesen, sie sei gegen den falschen Beklagten gerichtet und damit unzulässig. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil führte zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, damit dieses prüfe, ob der Kläger die persönlichen Antragsvoraussetzungen des § 230 a LAG erfülle (Urteil des Senats vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 3 C 16.85 - Buchholz 427.3 § 11 Nr. 51 = IFLA 86, 104).

7

Nach Beweiserhebung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 25. Juni 1986 erneut abgewiesen, nunmehr mit der Begründung, die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen worden. Auch dieses Urteil hatte im Revisionsverfahren keinen Bestand (Urteil des Senats vom 26. Februar 1987 - BVerwG 3 C 39.86 - BVerwGE 77, 65). Im Revisionsurteil ist ausgeführt: Bei der rechtlichen Würdigung habe das Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgehoben, daß der berufliche Werdegang des Klägers, der durch seinen national eingestellten Vater beeinflußt worden sei, die Annahme als realitätsfern ausschließe, der Kläger habe das Bewußtsein und den Willen gehabt, ausschließlich dem deutschen Volkstum anzugehören. Diese Annahme habe das Verwaltungsgericht insbesondere auf die berufliche Karriere des Klägers nach dem 23. August 1944 gestützt und es für undenkbar gehalten, daß ein Bediensteter des Außenministeriums, der sich nach außen hin erkennbar zum Deutschtum bekenne, noch nach diesem Zeitpunkt in dieser Behörde hätte tätig sein können. Damit habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß ein für Dritte wahrnehmbares subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum von einer im rumänischen Einflußbereich (Staatsgebiet) lebenden Person, die im wesentlichen die objektiven Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfülle, nach der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland am 24. August 1944 nicht zu verlangen sei, weil nach diesem Zeitpunkt Verfolgungsmaßnahmen schlechthin für alle Deutschen zu befürchten waren. Das Verwaltungsgericht werde auch aufzuklären haben, welche Bedeutung für die Willensbildung des Klägers seine Abstammung von einer deutschen Mutter und von einem aus einer rumänischen Großbauernfamilie stammenden Vater gehabt habe. Rückschauend werde es auch die Tatsachen zu würdigen haben, daß dem Kläger Häftlingshilfeentschädigung gewährt worden sei, welche die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers voraussetze, sowie daß der Kläger und sein Sohn P. inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten.

8

Das Verwaltungsgericht hat nach Zurückverweisung Beweis erhoben über die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers durch Vernehmung der Zeugen Dr. A., J. S., G. L., A. B. und A. Z.. Es hat ferner die Ehefrau des Klägers gehört. Über die Bedeutung des Postens eines Handelsattaches und eines Vizekonsuls sowie über etwaige Zulassungsbeschränkungen zum Staatsdienst hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Instituts für Ostrecht. Dazu sowie zu der weiteren Frage, ob deutsche Volkszugehörige in den Jahren ab 1943 in den rumänischen Staatsdienst bzw. in die rumänische Kommission für die Anwendung des Waffenstillstandsvertrages mit der UdSSR aufgenommen werden konnten, hat es Herrn H. H. gutachtlich gehört.

9

Alsdann hat das Verwaltungsgericht durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 7. Dezember 1988 die Klage wiederum abgewiesen mit folgender Begründung:

10

Die Klage, vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig gehalten, sei unbegründet. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der eigenen Angaben des Klägers sowie der Darlegungen der Gutachter sei das Gericht überzeugt, daß der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 230 a LAG in Verbindung mit § 6 BVFG gewesen sei.

11

Über die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers sei möglicherweise schon im Ausweiserteilungsverfahren mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entschieden worden, weil der Kläger lediglich einen Vertriebenenausweis nach § 1 Abs. 3 BVFG erhalten habe. Diese Frage könne aber letztlich unentschieden bleiben, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht erfülle.

12

Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne dieser Vorschrift erfordere ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen Bestätigung durch bestimmte objektive Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur.

13

Den objektiven Bestätigungsmerkmalen komme Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zu. Für Antragsteller aus den Vielvölkerstaaten sei danach die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprächen. Maßgebend seien die gesamten Lebensumstände des Einzelfalles. Wer im ethnischen Sinne von Volksdeutschen Eltern abstamme, eine deutsche Erziehung genossen habe und deutsch als Muttersprache spreche, sei daher als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, es sei denn, dies werde durch sein späteres Verhalten widerlegt.

14

Dies gelte für den Kläger jedoch nicht uneingeschränkt. Denn bei Personen, die aus einer ethnisch gemischten Familie stammen, komme der Abstammung allein keine Indizwirkung im Hinblick auf ein subjektives Bekenntnis zu. Entsprechendes gelte für die Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur, sofern ein Abkömmling im Sinne beider Volkstumsarten erzogen werde und mehrsprachig aufwachse. In einem solchen Fall bedürfe es der Feststellung von Tatsachen, daß der Betroffene sich selbst dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt habe.

15

Unzweifelhaft sei der Kläger von der Seite der Mutter her deutscher Abstammung. Ferner beherrsche er die deutsche Sprache in Schrift und Wort. Es bestehe auch kein Zweifel daran, daß der Kläger seit frühester Kindheit der deutschen Sprache mächtig gewesen sei. Doch habe die deutsche Sprache in den Jahren bis 1944 für ihn nicht die maßgebliche Rolle gespielt.

16

Ohne Zweifel sei der Kläger auch in vielfältiger Weise der deutschen Kultur verbunden gewesen. Der Haushalt in J. und später in B. sei zweifelsfrei kulturell stark deutsch orientiert gewesen. Obwohl der Vater einer rein rumänischen Großbauernfamilie entstammte, sei er auch kulturell deutsch orientiert gewesen. Dies ändere aber nichts daran, daß sich der Vater als Rumäne und nicht als Deutscher gefühlt habe, daß er ferner die Erziehung des Klägers, dessen beruflichen Werdegang und letztlich auch dessen Einstellung, was in etwa dem Bekenntnis zu einer nationalen Gruppe gleichkomme, maßgeblich beeinflußt habe. Der Behauptung des Klägers, die Erziehung und somit auch die Hinwendung zum Deutschtum sei ausschlaggebend durch die Mutter erfolgt, folge das Gericht nicht.

17

Die eigenen Einlassungen des Klägers ließen ebenfalls nicht den Schluß zu, daß er ausschließlich dem deutschen Volkstum habe angehören wollen. Vielmehr habe er sich danach als Rumäne, wenn auch mit deutscher Muttersprache, gefühlt.

18

Selbst wenn aber Deutsch die Muttersprache des Klägers geworden und er im Sinne Volksdeutscher Kultur erzogen worden sein sollte, könne der Kläger nicht als Volksdeutscher anerkannt werden, da er "von seiner Umgebung" nicht als Volksdeutscher angesehen worden sei.

19

Maßgebend hierfür sei der berufliche Werdegang des Klägers. Bei den Angehörigen des öffentlichen Dienstes sei grundsätzlich ein Bekenntnis zum rumänischen Volkstum gefordert, bei der Einstellung also nach der Volkszugehörigkeit gefragt worden. Da dem Kläger bei seiner Bewerbung nach seinen Angaben solche Fragen nicht gestellt worden seien, lasse dies nur den Schluß zu, daß er als loyaler Rumäne gegolten habe. Diese Einschätzung seitens des rumänischen Staates müsse auch nach dem 23. August 1944 gegolten haben. Es sei undenkbar, daß ein Bediensteter des Außenministeriums, der bis dahin als Deutscher gegolten hätte, nach dem 23. August 1944 nach wie vor in dieser Behörde hätte tätig sein können. Nach diesem Zeitpunkt sei der Kläger sogar in die rumänische Kommission für die Anwendung des Waffenstillstandsvertrages mit der UdSSR berufen worden; es widerspräche aber jeder politischen Vernunft, in eine solche Kommission einen Angehörigen gerade der deutschen Volksgruppe zu berufen, die sich ganz offen zum gemeinsamen Feind Deutschland bekannt hatte.

20

Der Kläger sei offensichtlich auch von den Deutschen selbst nicht als Volksdeutscher angesehen worden. Nach seinen Angaben habe seine Familie als sicherer Unterschlupf für Deutsche gegolten. Es wäre indessen widersinnig, wenn Verfolgte Hilfe und Schutz bei einer solchen Familie suchen würden, deren Mitglieder sich zum deutschen Volkstum bekannt hätten und daher selbst Verfolgungsmaßnahmen hätten ausgesetzt sein können. Sicherheit gebe nur derjenige, der gerade nicht als Deutscher angesehen werde, jedoch deutschfreundlich eingestellt sei. Eine solche Einstellung sei aber nicht identisch mit der deutschen Volkszugehörigkeit.

21

Die Würdigung der Zeugenaussagen führe zu keinem anderen Ergebnis. Danach hätten die Zeugen den Kläger zwar über mehrere Jahre hinweg gekannt, über politische und berufliche Dinge mit dem Kläger aber äußerst selten gesprochen. Die Aussagen des Zeugen Dr. A. über das Familienleben und die schulische Ausbildung hätten zwar von Bedeutung sein können; sie sagten jedoch über den maßgeblichen Zeitpunkt nichts aus, da der Zeuge in der Zeit von 1940 bis 1956 zum Kläger keinen Kontakt mehr gehabt habe. Auch die Aussage der Zeugin S. könne die Angaben des Klägers bezüglich seines Bekenntnisses nicht untermauern. So habe der Kläger mit der Zeugin trotz langjähriger Bekanntschaft die entscheidenden Fragen nicht erörtert, welche politischen Ziele der Kläger verfolgte, aus welchen Gründen er den Dienst im Außenministerium angetreten hatte und in welcher Funktion der Kläger nach dem Umsturz tätig gewesen sei. Gleiches gelte für den Zeugen L.

22

Der Bruder des Klägers, A. B., habe zu den entscheidenden Fragen des Gerichts ebenfalls keine detaillierten Angaben machen können.

23

Unberücksichtigt lasse das Gericht die angeblichen Aussagen der Zeugin H. M. B. gegenüber der Aussiedlerstelle. Ihnen komme kein Beweiswert zu, da sie den Kläger im maßgeblichen Zeitraum noch nicht gekannt habe.

24

Ohne Bedeutung seien weiterhin die dem Kläger gewährten Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz. Aufgrund der beigezogenen Akten sei nämlich nicht mehr nachvollziehbar, ob und in welcher Weise im Rahmen jenes Verfahrens die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers als Voraussetzung für die Leistungsgewährung geprüft worden sei.

25

Unerheblich seien ferner die Angaben des Klägers bezüglich seiner Einbürgerung. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1988, er habe die Staatsbürgerschaft des Staates erlangen wollen, in dem er selbst und seine Familie wohne, treffe für den größten Teil aller Bürger in der Bundesrepublik zu, die nicht deutsche Staatsangehörige sind. Diese Angaben sprächen allenfalls gegen den Kläger, denn er habe gerade nicht geantwortet, daß er sich als Deutscher fühle und deshalb auch die deutsche Staatsbürgerschaft habe erwerben wollen.

26

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 21. Dezember 1989 zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

27

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 1988 aufzuheben,

den Bescheid des Beklagten vom 22. September 1981 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 21. Januar 1983 aufzuheben,

den Beklagten zu verpflichten, den Verlust des Miteigentumsanteils an dem Einfamilienhaus in Sch. Regierungsbezirk Frankfurt/Oder, nach dem Feststellungsgesetz festzustellen.

28

Der Beteiligte beantragt,

die Streitsache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

29

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 2 VwGO vertreten.

Entscheidungsgründe

30

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

31

1.

Soweit das Verwaltungsgericht abweichend von seiner früheren Entscheidung in dieser Sache schon das Vorliegen der in § 6 BVFG aufgeführten objektiven Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung und Kultur verneint hat, verletzt sein Verfahren § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil dabei gewichtige und offenkundig relevante in das Verfahren eingeführte Tatsachen nicht in Betracht gezogen worden sind.

32

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Bestimmung verpflichtet das Verwaltungsgericht, seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145; Urteil vom 14. Juni 1985 - 6 C 33.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 169; Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 50). Allerdings rechtfertigt die Feststellung, daß das Gericht sich in seiner Entscheidung nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des ermittelten Sachverhalts auseinandergesetzt hat, nicht ohne weiteres den Schluß, insoweit sei eine Befassung unterblieben. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, daß das Gericht den ihm unterbreiteten Prozeßstoff auch dann umfassend in Erwägung gezogen hat, wenn zu bestimmten Punkten ausdrückliche Erörterungen in den Entscheidungsgründen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986.91 - Beschlußabdruck S. 19).

33

Dieser Grundsatz erleidet jedoch dann eine Ausnahme, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit für das Verfahren sich aufdrängt. In einem solchen Fall kann das Gebot, sich bei der Darlegung der die Entscheidung tragenden Gründe auf das Wesentliche zu beschränken, nicht den Grund für eine fehlende Erörterung abgeben. Schweigt sich das Gericht gleichwohl dazu aus, so muß daraus geschlossen werden, daß es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (ebenso BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 a.a.O. zu Art. 103 Abs. 1 GG). Der Überzeugungsbildung des Gerichts liegt dann nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde.

34

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen objektiver Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG trotz perfekter Beherrschung der deutschen Sprache und inniger Vertrautheit mit der deutschen Kultur seitens des Klägers deshalb verneint, weil in erster Linie der Einfluß seines national gesinnten rumänischen Vaters die Entwicklung des Klägers geprägt habe. Dazu verweist es auf die Wahl des Vornamens - R. - sowie der - griechisch-orthodoxen - Konfession. Dabei hat das Gericht jedoch eine Reihe von Tatsachen übergangen, die sich ohne weiteres aus den Akten ergaben und deren mögliche Relevanz in diesem Zusammenhang unübersehbar war. So ist das Gericht mit keinem Wort auf den aus den Akten ohne weiteres ersichtlichen und vom Kläger mehrfach angesprochenen Umstand eingegangen, daß seine beiden Brüder 1979 bzw. 1983 als deutsche Volkszugehörige anerkannt worden sind. In ihrem bei den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Urteil vom 2. März 1983 über die Erteilung eines Vertriebenenausweises an den Bruder C. A. B. hatte die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts ausgeführt, zusammenfassend könne gesagt werden, daß die objektiven Merkmale des § 6 BVFG bei Spätaussiedlern, die nicht aus geschlossenen deutschen Siedlungsgebieten kämen, nach der langjährigen Erfahrung der Kammer nur selten in so vollständiger und eindeutiger Weise wie in diesem Falle festgestellt werden könnten. Zwar steht außer Zweifel, daß bei Geschwistern nicht nur das subjektive Bekenntnis zu einem Volkstum, sondern auch die objektiven Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG differieren können. Wenn aber nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts der prägende Einfluß des Vaters im Falle des Klägers von frühester Kindheit an die erforderliche Zuwendung zum deutschen Volkstum verhinderte, so mußte sich unabweislich die Frage stellen, ob und warum dies bei den beiden Brüdern des Klägers, die von demselben Vater und derselben Mutter erzogen worden waren, anders gewesen sein könnte.

35

Bei seiner Feststellung, der Kläger habe seine volkstumsmäßige Prägung durch seinen Vater erhalten und dieser sei rumänischnational gesonnen gewesen, hat das Verwaltungsgericht auch den Briefen und Postkarten keine Beachtung geschenkt, die der Kläger mit der Klagebegründung als Beleg für seine Behauptung vorgelegt hatte, in seiner Familie sei ausschließlich deutsch gesprochen worden. Aus diesen Schriftstücken geht hervor, daß nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater des Klägers von dessen Kindheit an bis zum Schluß in deutscher Sprache mit ihm korrespondiert haben. Ebensowenig setzt sich das Gericht in diesem Zusammenhang mit der Zeugenaussage des Dr. A. auseinander, im Elternhaus des Klägers sei ausschließlich deutsch gesprochen worden.

36

Bei der Annahme einer volkstumsmäßigen Prägung des Klägers durch seinen rumänischen Vater geht das Verwaltungsgericht auch nicht auf den Umstand ein, daß der Vater des Klägers bereits im Frühjahr 1940 gestorben ist, während es für die Frage des Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum auf dessen Haltung Mitte 1944 ankommt. Nach dem Tode des Vaters war der Kläger mit seiner Mutter nach B. gezogen. Die Mutter war Reichsdeutsche und sprach nach der Zeugenaussage des Dr. A. praktisch überhaupt kein Rumänisch.

37

Schließlich erörtert das Verwaltungsgericht nicht die Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1950 in Rumänien eine Volksdeutsche geheiratet hat, die wegen ihres Volkstums bereits massiver Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Obwohl das Gericht erkennt, daß auch Umstände nach dem maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt indizielle Bedeutung für das volkstumsmäßige Bekenntnis zu diesem Zeitpunkt haben können, setzt es sich mit der naheliegenden Frage nicht auseinander, ob die Heirat des Klägers und die volkstumsmäßige Prägung der aus der Ehe hervorgegangenen beiden Kinder indizielle Bedeutung für die frühere Haltung des Klägers haben könnten.

38

Das Verwaltungsgericht hat sich hiernach mit einer Vielzahl tatsächlicher Umstände, die seine These von der eindeutigen volkstumsmäßigen Prägung des Klägers durch seinen Vater hätten erschüttern können, nicht auseinandergesetzt, obwohl ihre Relevanz offen zutage lag. Ein solches Vorgehen ist mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren.

39

2.

Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung weiter darauf gestützt hat, der Kläger sei von seiner Umgebung nicht als Volksdeutscher angesehen worden, verletzt das Urteil § 6 BVFG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S. von § 6 BVFG ein entsprechendes Verhalten gegenüber außenstehenden, nicht dem Bekanntenkreis angehörenden Personen nicht voraus. Zwar muß der durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten manifestierte Wille, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, regelmäßig über den Intimkreis des Betroffenen hinausgreifen, um die Voraussetzungen eines Bekenntnisses zu erfüllen. Ein Bekenntnis muß in diesem Sinne "nach außen hin" sichtbar werden. Weitergehende Anforderungen sind jedoch nicht zu stellen. So verstanden genügt es, wenn das Bekenntnis gegenüber "Dritten" abgelegt und der Betroffene "von seiner Umgebung" als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 170) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81].

40

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht verkannt. Es hat entscheidend darauf abgestellt, es sei undenkbar, daß jemand, der sich vor dem 23. August 1944 zum deutschen Volkstum bekannt gehabt habe, nach dem zu diesem Zeitpunkt erfolgten Bruch Rumäniens mit Deutschland noch weiter im rumänischen Außenministerium beschäftigt worden sei. Ein solcher Schluß wäre nur gerechtfertigt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in rechtlich relevanter Weise nur durch Offenbarung gegenüber staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen hätte abgelegt werden können. Das ist aber nach dem soeben Ausgeführten nicht der Fall. Da das Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls den Bekanntenkreis nicht zu überschreiten brauchte, war es keineswegs zwingend, daß die Anstellungsbehörde, in diesem Falle das Außenministerium, davon Kenntnis erhielt.

41

Derselbe Rechtsfehler liegt der Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde, der Kläger sei selbst von den Deutschen in Rumänien nicht als Volksdeutscher angesehen worden, weil sie ihn sonst bei eigener Verfolgung nicht als sichere Zufluchtsstätte hätten betrachten können. Auch dieser Schluß setzt wiederum voraus, daß den die Verfolgung betreibenden rumänischen Behörden ein etwaiges Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum hätte bekannt sein müssen. Aus Rechtsgründen war dies jedoch nicht erforderlich. Damit entfällt die Grundlage für die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung.

42

Im übrigen beruhen auch die Ausführungen zum mangelnden Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum auf einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hatte als Beleg dafür, daß er auch von seiner Umgebung als Deutscher angesehen worden sei, vorgetragen, daß er während der Schulzeit von den Kameraden als "Neamtz" bezeichnet worden sei, was ein spöttischer Ausdruck für "der Deutsche" sei. Dieses Geschehen hat der Zeuge Dr. A. nachdrücklich bestätigt. Gleichwohl geht das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, in dem sich die Relevanz aufdrängt, darauf nicht ein. Es wertet zwar diese für den Kläger verwandte Bezeichnung wegen ihrer rumänischen Sprachform als Beweis, daß die Mitschüler des Klägers mit ihm rumänisch gesprochen hätten. Daß sich das Gericht aber mit dem Inhalt der für den Kläger verwendeten Bezeichnung auseinandergesetzt hätte, die seine Einschätzung durch die Mitschüler deutlich werden ließ, läßt das Urteil nicht erkennen.

43

3.

Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Zeugenaussagen nicht frei von Rechtsfehlern. So hat das Verwaltungsgericht der Schilderung des Zeugen Dr. A. über die Sprachgewohnheiten und die kulturelle Prägung im Elternhaus des Klägers die Relevanz mit der Begründung abgesprochen, der Zeuge habe von 1940 bis 1956 mit dem Kläger keinen Kontakt gehabt; damit habe der Kontakt gerade in den Jahren gefehlt, in denen die persönliche Reife und der berufliche Werdegang die Persönlichkeit eines Menschen präge. Das Verwaltungsgericht stützt sich damit auf einen Erfahrungssatz, den es so nicht gibt. Der Kläger war im Jahre 1940 immerhin 22 Jahre alt. Im allgemeinen wird davon ausgegangen, daß in diesem Alter die Persönlichkeitsbildung zumindest weit fortgeschritten ist. Aussagen über zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeprägte Verhaltensweisen kann daher nicht von vornherein jeder Erkenntniswert über das Verhalten des Betroffenen zum vier Jahre später liegenden maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt abgesprochen werden. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch widersprüchlich, da der Vater des Klägers im Frühjahr 1940 verstorben ist, ohne daß das Verwaltungsgericht daraus Zweifel an seiner Möglichkeit, den Kläger entscheidend zu prägen, hergeleitet hätte.

44

4.

Das angefochtene Urteil beruht hiernach in mehrfacher Hinsicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Es erweist sich auch nicht i.S. des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere führt die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Erteilung eines Vertriebenenausweises nach § 1 Abs. 3 BVFG ("Gilt-Vertriebener") der Anerkennung des Klägers als Volksdeutscher entgegenstehe, nicht zur Verneinung des Klagebegehrens. Dem stehen bereits die bisher vom Senat in dieser Sache erlassenen Entscheidungen entgegen.

45

Nach § 144 Abs. 6 VwGO ist das Tatsachengericht bei einer Zurückverweisung an die der Aufhebung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht gebunden. Die Bindung erfaßt nicht nur die der Zurückverweisung unmittelbar zugrundeliegende rechtliche Würdigung, sondern gegebenenfalls auch die vorausliegenden Gründe. Eine Zurückverweisung durch den Senat aus materiell-rechtlichen Gründen in seinem zweiten Revisionsurteil in dieser Sache hätte sich verboten, wenn bereits für das vorliegende Verfahren als bindend festgestellt zu gelten gehabt hätte, daß der Kläger nicht deutscher Volkszughöriger ist. Die Aufhebung und Zurückverweisung hatte also zur logischen Voraussetzung, daß es im vorliegenden Fall an einer bindenden negativen Entscheidung hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund des nach § 1 Abs. 3 BVFG erteilten Vertriebenenausweises fehlte. Stand diese Frage damit nicht mehr zur Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht, so gilt nach dem Grundsatz der Selbstbindung entsprechendes auch für das Revisionsgericht.

46

Andererseits ist dem Senat eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers verwehrt, da die Feststellung des hier gegebenen Sachverhalts einschließlich der Würdigung der dazu erhobenen Beweise dem Tatsachengericht vorbehalten ist.

47

Im Hinblick auf den bisherigen Gang des Verfahrens erscheint es im Interesse des Vertrauens des Klägers in die Rechtspflege angebracht, mit der neuen Verhandlung und Entscheidung eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zu betrauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 97.63 - NJW 1964, 1736).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Strauch