Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1985, Az.: BVerwG 3 C 16.85
Feststellung eines Vertreibungsschadens nach dem Feststellungsgesetz; Maßgebende Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift; Auslegung unklarer oder widersprüchlicher Bezeichnungen; Berichtigung des Rubrums oder Klageänderung; Verletzung der Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 16.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 23.01.1985 - AZ: M 953 VI 83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IFLA 1986, 104-107
Verfahrensgegenstand
Lastenausgleich
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1918 in Jassy/Rumänien geborene Kläger besuchte dort Volksschule und Lyzeum und studierte auch an der Universität Jassy von 1936 bis 1940 Rechtswissenschaft. Nach seinem Militärdienst in der rumänischen Armee war er von 1943 bis 1947 im rumänischen Außenamt tätig. Von 1949 bis 1973 übte er verschiedene andere Berufe aus. Aus seiner 1950 mit Helga Maria Bratu, geborene Kinn, geschlossenen Ehe stammen zwei 1957 bzw. 1960 in Hermannstadt/Rumänien geborene Kinder. Der Vater des Klägers war von 1910 bis 1940 Professor für deutsche Sprache an der Universität Jassy; die Mutter des Klägers, eine geborene Schmidt, stammte aus Berlin, wo sie den Vater des Klägers 1909 geheiratet hatte.
Am 15. August 1976 reiste der Kläger mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt am 27. Oktober 1976 vom Landratsamt Miesbach den Bundesvertriebenenausweis A.
Am 14. Juni 1977 beantragte der Kläger beim Ausgleichsamt München die Feststellung eines Vertreibungsschadens nach dem Feststellungsgesetz hinsichtlich eines Miteigentumsanteils zu einem Sechstel an einem in Schermeisel/Neumarkt gelegenen Einfamilienhausgrundstück, das seiner am 2. Februar 1945 verstorbenen Tante Klara Berliner geborene Schmidt, gehört hatte.
Das Ausgleichsamt lehnte diesen Feststellungsantrag durch Bescheid vom 22. September 1981 ab, weil der Kläger weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger sei. Als nichtdeutscher Ehegatte einer deutschen Volkszugehörigen, deren Vertriebenenschicksal er teile, gelte er zwar als Vertriebener. Der von ihm geltend gemachte Schaden sei indessen bereits vor seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen eingetreten, so daß sein Feststellungsantrag nach § 230 a LAG abzulehnen sei.
Mit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, es handele sich nicht um einen Vertreibungsschaden, sondern um einen Ostschaden; außerdem sei er deutscher Volkszugehöriger. Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 21. Januar 1983 zurückgewiesen. Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger; seine Anerkennung als Vertriebener ergebe sich nur aus § 1 Abs. 3 BVFG.
Mit seinem am 14. Februar 1983 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 11. Februar 1983 erhob der Kläger wegen der abgelehnten Schadensfeststellung Klage.
Er beantragte,
den Bescheid des Landratsamtes München vom 22. September 1981 sowie den Beschwerdebeschluß der Regierung von Oberbayern vom 21. Januar 1983 aufzuheben, seinen Vermögensschaden an dem Miteigentumsanteil des im Regierungsbezirk Frankfurt/Oder belegenen Einfamilienhauses festzustellen und "dem Freistaat Bayern" die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im Eingang des Klageschriftsatzes findet sich die Formulierung "Verwaltungsstreitsache Bratu Romulus gegen Bundesrepublik Deutschland, vert. d.d. Landesausgleichsamt München". Zur Begründung der Klage machte der Kläger geltend, als nichtdeutscher Ehegatte eines deutschen Vertriebenen müsse er in Anwendung des § 230 a LAG wie ein deutscher Volkszugehöriger behandelt werden. Im übrigen sei bisher noch nicht geprüft worden, ob er bei Schadenseintritt deutscher Volkszugehöriger rumänischer Staatsangehörigkeit gewesen ist.
Auf richterliche Anordnung vom 16. Februar 1983 wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben der zuständigen Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 1983 aufgefordert, zur Passivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Vertretung nähere Ausführungen zu machen. Mit seinem am 21. März 1983 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. März 1983 erwiderte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die Anfechtungsklage werde mit den gestellten Anträgen dahin berichtigt, daß Beklagter die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Landratsamt - Ausgleichsamt - München sei, das angewiesen werden solle, die beantragte Schadensfeststellung durchzuführen.
Nach einem vom damaligen Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 22. März 1983 in die Prozeßakten aufgenommenen Vermerk ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers telefonisch darauf hingewiesen worden, die Bundesrepublik Deutschland sei der falsche Beklagte; es ist vereinbart worden, daß sich der Berichterstatter nach Rücksprache mit der Kammer noch einmal melden werde.
Mit Schriftsatz vom 7. August 1984 erklärte der Präsident des Bundesausgleichsamtes, dem die Schriftsätze des Klägers vom 11. Februar 1983 und 18. März 1983 zugestellt worden waren, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht passiv legitimiert. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers fragte daraufhin bei der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 14. August 1984 an, gegen wen die Klage zu richten sei; der Beschwerdebeschluß enthalte keine eindeutige Rechtsbehelfsbelehrung. Die Regierung von Oberbayern antwortete ihm am 17. August 1984, die Klage müsse sich gegen den Freistaat Bayern richten. Mit Schriftsatz vom 21. August 1984 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers daraufhin, daß die gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. September 1981 und den Beschwerdebeschluß vom 21. Januar 1983 erhobene Anfechtungsklage sich gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt - Ausgleichsamt - München richte.
Mit Schriftsatz vom 24. August 1984 beantragte die Landesanwaltschaft München,
die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen den Freistaat Bayern richte.
Einer Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO werde nicht zugestimmt, weil die Klagefrist gegen den richtigen Beklagten versäumt sei. Die Einhaltung dieser Frist hätte als notwendige Sachurteilsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Klageänderung gegeben sein müssen.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers entgegnete mit Schriftsatz vom 29. August 1984, eine Klageänderung liege nicht vor. Es habe von Anfang an festgestanden, gegen welche Entscheidungen welcher Behörde sich die Anfechtungsklage richte. Die Erwähnung der Bundesrepublik Deutschland im Eingang der Klageschrift sei im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO und die nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotene richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht unschädlich. Deshalb werde nur hilfsweise beantragt, die Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zuzulassen, falls überhaupt eine Klageänderung angenommen werden sollte.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1985 erklärte sich der Prozeßvertreter des Beklagten mit einer Klageänderung nicht einverstanden. Den Beweisantrag des Klägers, die zur Frage seiner deutschen Volkszugehörigkeit von ihm benannten, vom Verwaltungsgericht geladenen und zum Verhandlungstermin auch erschienenen beiden Zeuginnen zu vernehmen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ab, weil die Klageänderung, selbst wenn sie als sachdienlich zuzulassen wäre, nicht rechtzeitig erfolgt sei. Insoweit komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nicht in Betracht, weil wegen des Hinweises des Gerichts vom 17. Februar 1983 die Frist für eine Wiedereinsetzung schuldhaft versäumt sei. Der danach vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers förmlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die geänderte Klage wurde ebenfalls durch Beschluß nach § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt; die in § 60 Abs. 3 VwGO genannte Jahresfrist sei am 27. Februar 1984 abgelaufen gewesen. Der Kläger wiederholte daraufhin seinen Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 11. Februar 1983.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Januar 1985 als unzulässig abgewiesen. Soweit sie fristgerecht erhoben worden sei, richte sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland und damit gegen die falsche Beklagte. Als die Klage auf den Freistaat Bayern umgestellt worden sei, sei die Klagefrist abgelaufen gewesen. Das Verwaltungsgericht führt dazu im einzelnen aus, daß die Frage, ob sich die vorliegende Klage gegen den richtigen Beklagten wende, nicht nach § 82 Abs. 1 VwGO, sondern "mit Hilfe von § 91 VwGO" zu beantworten sei; es komme daher auf die Zulässigkeit der Klageänderung an. Unabhängig davon, ob deren Voraussetzungen nach § 91 Abs. 1 VwGO zu bejahen seien, müßten für die geänderte Klage auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Dies treffe hier mangels Einhaltung der Klagefrist nicht zu. Das Gericht sei seiner Aufklärungspflicht im Rahmen von § 86 Abs. 3 VwGO dadurch nachgekommen, daß es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. Februar 1983 aufgegeben habe, die Frage der Passivlegitimation eingehend zu überprüfen. Auch aus dem Aktenvermerk des früheren Berichterstatters der Kammer vom 22. März 1983 ergebe sich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden ist, die Bundesrepublik Deutschland sei die falsche Beklagte. Aus § 82 Abs. 2 VwGO lasse sich nicht ableiten, daß die Rechtshängigkeit der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage fristwahrend fortwirke. Außerdem scheide auch eine Berichtigung der eindeutig gegen die falsche Beklagte gerichteten Klage aus. Denn § 82 VwGO beziehe sich nur auf die Fälle, in denen es an der Bezeichnung eines Beklagten überhaupt fehle oder in denen Ungenauigkeiten ausgeräumt werden müßten. Schließlich müßten nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - (BVerwGE 40, 25 = Buchholz 310 § 74 Nr. 4) sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Klageänderung gegeben sein. Etwaige sich in diesem Zusammenhang ergebende Härten könnten zwar grundsätzlich durch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeglichen werden, dies jedoch nur dann, wenn die Wiedereinsetzung nicht - wie im vorliegenden Fall - wegen Fristversäumung nach § 60 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen sei. Wegen der Unzulässigkeit der Klage hätten die Zeuginnen des Klägers zur Frage seiner deutschen Volkszugehörigkeit nicht mehr vernommen werden müssen.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 1985 Verfahrensrevision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 1985 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt die Verletzung der §§ 58 Abs. 2, 82, 86 Abs. 3, 91 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2, 74, 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO. Erträgt dazu vor, die am 11. Februar 1983 fristgerecht erhobene Klage habe sich ungeachtet der im Betreff genannten Bundesrepublik Deutschland ersichtlich nur gegen diejenige Behörde gerichtet, die den ablehnenden Feststellungsbescheid vom 22. September 1981 erlassen hatte. Nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 VwGO genüge die Angabe dieser Behörde für eine ausreichende Bezeichnung des Beklagten; eine insofern nicht ganz eindeutige Bezeichnung könne später ohne weiteres berichtigt werden. Das Verwaltungsgericht habe dies nicht berücksichtigt und zu Unrecht angenommen, vom Kläger sei ein Beklagter in den Prozeß eingeführt worden, der mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 3 VwGO von Amts wegen rechtzeitig auf die nach seiner Meinung richtige Parteibezeichnung hinweisen müssen; die allgemein gehaltene Aufforderung im Schreiben vom 17. Februar 1983 genüge dieser Verpflichtung nicht. Auf dem verfahrensfehlerhaften Verhalten des Verwalttungsgerichts beruhe das angefochtene Urteil auch, weil es zu Unrecht von einer Klageänderung ausgehe, obwohl nur eine Klarstellung einer ungenauen, jederzeit zu berichtigenden Parteibezeichnung vorgelegen habe, die den richtigen Beklagten klar habe erkennen lassen.
Wegen der fälschlichen Annahme, daß eine Klageänderung vorliege, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht dann auch eine Versäumung der maßgebenden Klagefrist angenommen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - (a.a.O.) sei im übrigen hier nicht einschlägig. Der Kläger meint ferner, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht infolge der fehlerhaften Verfahrensweise seinen materiellen Feststellungsanspruch nicht geprüft und die dafür benannten Zeugen nicht vernommen habe.
Der Beteiligte hat, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, in materieller Hinsicht erwidert, der Kläger könne als "Gilt-Vertriebener" im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG keine Schäden geltend machen, die vor seiner Eheschließung mit einer deutschen Volkszugehörigen eingetreten sind. Gegen eine eigene deutsche Volkszugehörigkeit bständen schwerwiegende Bedenken; seine Inhaftierung von 1951 bis 1956 sei allem Anschein nach auf seine behauptete "Klassenfeindlichkeit", nicht aber auf Maßnahmen gegen ihn als deutschen Volkszugehörigen zurückzuführen und lastenausgleichsrechtlich deshalb unbeachtlich.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 38 Abs. 1 FG und § 339 Abs. 1 LAG ohne Zulassung statthafte Verfahrensrevision ist begründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 82 VwGO, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der Kläger habe gegen die im Eingang seines Klageschriftsatzes genannte Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben und damit innerhalb der Klagefrist den falschen Beklagten in Anspruch genommen. Diese Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die der Kläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als vermeintlichen Verfahrensverstoß gerügt hat, ist vom erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen, weil das angefochtene Urteil insofern von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 - (Buchholz 310 § 117 Nr. 23 = ZLA 1985, 7) abweicht und auch auf dieser Abweichung beruht. Dies führt nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, da sich die Entscheidung im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Infolgedessen kann es dahingestellt bleiben, ob die im Rahmen der Verfahrensrevision schlüssig erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen würden, das Verwaltungsgericht habe seine sich aus § 86 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 VwGO ergebende Hinweis- und Erörterungspflicht und damit zugleich den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, oder ob hinsichtlich der außerdem gerügten Verletzung des § 91 Abs. 1 VwGO ein rechtserheblicher Verfahrensverstoß gegeben ist.
Der erkennende Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 - (a.a.O.) entschieden, daß dem Formerfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten grundsätzlich mit der Angabe derjenigen Behörde genügt ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine insoweit fehlende Bezeichnung des Beklagten könne ebenso wie die Berichtigung einer unklaren oder widersprüchlichen Bezeichnung des Beklagten auch noch nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden (§ 82 Abs. 2 VwGO). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt und aus Rechtsgründen verkannt, daß die (zusätzliche) Angabe der Bundesrepublik Deutschland im Eingang der Klageschrift die Annahme nicht ausschließt, der Kläger habe ausschließlich - oder zumindest auch - diejenige Behörde als Beklagten im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Anfang an in Anspruch genommen, die den von ihm beanstandeten Verwaltungsakt erlassen hatte. Aus der innerhalb der Klagefrist erhobenen Klageschrift vom 11. Februar 1983 ist eindeutig zu entnehmen, welche Behörde den vom Kläger angegriffenen Verwaltungsakt vom 21. Januar 1983 erlassen hatte, so daß auch zu erkennen ist, gegen wen sich die Klage von Anfang an gerichtet hat. Falls dennoch Zweifel an der richtigen Bezeichnung des Beklagten bestanden, mußte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts gemäß seinen sich aus § 86 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen diese Zweifel entweder schon vor der mündlichen Verhandlung oder im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers geführten Rechtsgesprächs klären und die im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Anfang an richtige Angabe des Beklagten in das Rubrum aufnehmen, also die Parteibezeichnung des Beklagten formell berichtigen.
Die statt dessen vom Verwaltungsgericht wegen Wechsels des Beklagten angenommene Klageänderung liegt somit nicht vor und damit auch keine Versäumung der Frist für die Klage gegen den richtigen Beklagten. Auf diesem Rechtsirrtum des Verwaltungsgerichts beruht seine Entscheidung auch, weil es wegen der zu Unrecht angenommenen Unzulässigkeit der Klage keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den für eine abschließende materiellrechtliche Beurteilung maßgebenden Statusverhältnissen des Klägers getroffen hat.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch aus anderen Gründen im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO nicht deshalb als richtig, weil das Verwaltungsgericht festgestellt hat, daß der vom Kläger geltend gemachte Schaden vor seiner Eheschließung mit einer deutschen Volkszugehörigen eingetreten ist und er daher im Zeitpunkt der Schädigung die persönlichen Voraussetzungen nach § 230 a Abs. 1 LAG nicht erfüllt hat. Dieser rechtliche Schluß trifft zwar insoweit zu, als sich der Kläger auf die aufgrund seiner Eheschließung mit einer deutschen Volkszugehörigen aus § 11 Abs. 2 LAG bzw. § 1 Abs. 3 BVFG abgeleitete Eigenschaft als "Gilt-Vertriebener" hier nicht mit Erfolg berufen kann, da sie für sich allein eine lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigt (vgl. dazu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. März 1970 - BVerwG 3 C 31.67 - <BVerwGE 35, 117> sowie vom 30. Mai 1974 - BVerwG 3 C 52.73 - <BVerwGE 45, 183/188>). Der Kläger hat indessen bereits im Klageverfahren behauptet, er sei - unabhängig von seiner Eheschließung - selbst deutscher Volkszugehöriger gewesen; dafür hat er die zum Verhandlungstermin geladen gewesenen Zeuginnen benannt. Die in dieser Beziehung vom Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - unterlassenen tatsächlichen Feststellungen sind auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Kläger nach seinem Militärdienst von 1943 bis 1947 im rumänischen Außenamt - zuletzt als Vizekonsul - tätig war. Denn dies schließt es nicht zwingend aus, daß er als rumänischer Staatsangehöriger dort beschäftigt war, auch wenn er deutscher Volkszugehöriger war.
Mithin muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht wird im erneuten Rechtsgang die hiernach noch offene Sachaufklärung hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers vorzunehmen und - bejahendenfalls - dann ferner zu berücksichtigen haben, daß sowohl der Schadensort als auch der Schadenszeitpunkt für die Frage von Bedeutung ist, ob es sich um einen Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 LAG oder um einen Ostschaden nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG handelt, der Kläger also Geschädigter nach § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG oder unmittelbar Geschädigter nach § 229 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LAG ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt